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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 12 W 53/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 2 | |
ZPO § 81 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
12 W 53/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Kostenerinnerungsverfahren
hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski sowie die Richter am Oberlandesgericht Beckmann und van den Bosch
am 25. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den seine Erinnerung zurückweisenden Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. November 2006, Az.: 14 O 126/04, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gem. § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Kostenschuldner geltend macht, das Gutachten des Sachverständigen H... sei unbrauchbar, weshalb dem Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens keine Vergütung zustehe, so kann hiervon nicht als feststehend ausgegangen werden. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen entfällt, soweit er eine objektive Unbrauchbarkeit des Gutachtens vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat und das unrichtige Gutachten deshalb nicht hat verwertet werden können. Davon kann nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden. Der Kostenschuldner hat zwar entsprechende Behauptungen aufgestellt; seine Angaben sind jedoch nicht geeignet, eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Verhaltensweise des Sachverständigen H... als erwiesen anzusehen. Zwar kann die vom Landgericht angeordnete Einholung eines Obergutachtens einen Hinweis darauf darstellen, dass es nicht zuletzt auch aufgrund der gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen dieses aufgrund gewisser Unzulänglichkeiten vorerst nicht zur Entscheidungsgrundlage hat machen wollen, jedenfalls nicht ohne Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass der Sachverständige H... grob fahrlässig oder vorsätzlich ein unrichtiges Gutachten erstellt hat. Anhaltspunkte für die vom Kostenschuldner entsprechend aufgestellte Behauptung hätten sich möglicherweise durch die Einholung eines Obergutachtens ergeben können, wenn nämlich der beauftragte Sachverständige M... nachvollziehbar dargelegt hätte, dass die Feststellungen des Sachverständigen H... völlig unhaltbar gewesen wären. Die Durchführung des Beweisbeschlusses hat der Kostenschuldner, wie er unmissverständlich durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 09.09.2005 hat erklären lassen, nicht mehr gewollt. Da sich der entsprechende Schriftsatz bei den Akten befindet, ist die gegenteilige Behauptung des Kostenschuldners, es gebe dieses Schreiben nicht, unerheblich. Dass zum damaligen Zeitpunkt eine anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt J... nicht bestand, ist nicht ersichtlich. Dieser hatte sich erst mit Schriftsatz vom 24.08.2005 unter Vorlage einer entsprechenden Prozessvollmacht für den Kläger legitimiert, weshalb er gem. § 81 ZPO dazu ermächtigt war, sämtliche den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen vorzunehmen.
Nicht zu beanstanden sind auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts in Bezug auf die Entschädigung des Sachverständigen M.... Die entsprechenden Ausführungen werden mit der Beschwerdebegründung auch nicht in Frage gestellt. Durchgreifende Bedenken gegen die Angemessenheit der vom Sachverständigen M... berechneten Vergütung bestehen aus den vom Landgericht genannten Gründen nicht.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Ende der Entscheidung
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