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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 12 W 56/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 9 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
12 W 56/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Beckmann
als Einzelrichter
am 15. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird die Streitwertfestsetzung im Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. September 2007, Az.: 6a S 69/07, abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz auf insgesamt 1.550,00 € und für das Berufungsverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Streitwert im tenorierten Umfang zu erhöhen ist. Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist zunächst der Antrag der Verfügungsklägerin, die von der Verfügungsbeklagten angekündigte Unterbrechung der Stromversorgung zu unterlassen. Maßgeblich für die nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu treffende Streitwertfestsetzung ist in einem solchen Fall das Interesse des Klägers am Verbot der Handlungen, die unterlassen werden sollen. Im vorliegenden Fall hat die Verfügungsklägerin ihr Interesse an der Unterlassung unmissverständlich dahin zum Ausdruck gebracht, dass ihr durch die Stromunterbrechung ein erheblicher Schaden entstehen würde, da sich in zwei Tiefkühltruhen Lebensmittel befinden würden, die verderben würden und entsorgt werden müssten und im Übrigen das "Aus" für ihr Restaurant drohe. Dieses Interesse der Verfügungsklägerin an der Unterlassung der Unterbrechung der Stromversorgung gilt es zu bewerten, während das monatlich zu zahlende Entgelt für die Stromversorgung weder für die Zukunft noch für die Vergangenheit im Rahmen des Unterlassungsbegehrens eine maßgebliche Rolle spielt. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Heranziehung von § 9 ZPO, der zu einer Bemessung des Streitwertes mit dem 3,5-fachen Betrag des Jahresentgeltes führen würde, aus, zumal diese Regelung ohnehin auf ein Unterlassungsbegehren keine Anwendung findet, da die begehrte Unterlassung keine wiederkehrende Leistung darstellt (vgl. Stein/Jonas -Roth, ZPO, 23. Aufl., § 9 Rn. 9). Für eine entsprechende Anwendung dieser Norm ist mangels Vorliegen einer Regelungslücke kein Raum, da über § 3 ZPO eine Streitwertbemessung unter Berücksichtigung des Klägerinteresses ohne weiteres ermöglicht.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist aber auch nicht auf den Wert des rückständigen Zahlungsbetrages abzustellen, wobei der Senat durchaus dem Ansatz des Landgerichts folgt, wonach das Entgelt nicht das Interesse des Stromabnehmers kennzeichnet, sondern das des Versorgers. Nichts anderes gilt dann aber auch in Bezug auf die rückständigen Raten, denn auch deren Beitreibung liegt zunächst einmal im Interesse des Versorgers. Die Verfügungsklägerin hat mit ihrer Antragstellung und den hierfür gegebenen Begründungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihr in Bezug auf den Unterlassungsantrag um eine Abwendung eines drohenden Schadens geht und dass es ihr in Bezug auf den Antrag zu 2., der die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer zugesicherten Ratenzahlung beinhaltete, darum ging, in Bezug auf die rückständigen Beträge einen Zahlungsaufschub zu erhalten. Mag auch der letztgenannte Antrag darauf gerichtet gewesen sein, einer Einstellung der Stromversorgung den Boden zu entziehen und damit die Begründetheit des Unterlassungsbegehrens zu erleichtern, handelt es sich gleichwohl um unterschiedliche Begehren, die nicht auf dasselbe Interesse gerichtet sind. Soweit das Landgericht bei der Streitwertbemessung nahezu ausschließlich auf das Interesse der Verfügungsklägerin an einer Herbeiführung der Gewährung von Ratenzahlungen abstellt bzw. noch einen weiteren Abschlag dafür vornimmt, dass sich die Verfügungsklägerin bereits in Verhandlungen mit dem Amt für Grundsicherung befunden habe, welches eine Bereitschaft zur Übernahme von rückständigen Raten signalisiert habe, eignet sich diese Begründung letztlich nur für eine Bewertung des Antrages zu 2., übergeht aber vollständig das von der Verfügungsklägerin angegebene Interesse an der begehrten Unterlassungsverfügung.
Der Senat bemisst den Wert für dieses Interesse für ein Hauptsacheverfahren im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund dessen, dass es sich um eine Stromlieferung für einen Gewerbebetrieb gehandelt hat, mit 2.000,00 €. Hiervon ist, da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, ein Abschlag vorzunehmen ist, der vorliegend aber nur gering ausfallen kann, denn unter Berücksichtigung dessen, dass der Zahlungsrückstand unstreitig war, ging es im Rahmen des Unterlassungsbegehrens im Wesentlichen um die Beantwortung der Frage, ob die Stromversorgungsunterbrechung unverhältnismäßig ist. Für den Fall, dass dies bejaht wird und dem Unterlassungsbegehren deshalb stattzugeben ist, ist dem Interesse der Verfügungsklägerin zur Abwendung des Schadens zunächst einmal vollständig entsprochen worden, weshalb sich eine dahingehende Entscheidung letztlich einer Vorwegnahme der Hauptsache annähert, so dass nach Auffassung des Senats bei einer solchen Konstellation lediglich ein Abschlag von 1/4 vorzunehmen ist. Mithin ist der Streitwert für das Unterlassungsbegehren, an dessen Stelle später das Begehren getreten ist, die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, die inzwischen unterbrochene Stromversorgung wieder herzustellen, mit 1.500,00 € zu bemessen. Da letztgenannter Antrag an die Stelle des Unterlassungsbegehrens getreten ist, besteht keine Veranlassung, entsprechend dem Vorgehen des Amtsgerichts im Rahmen der mit Urteil vom 28.03.2007 erfolgten Streitwertfestsetzung einen Wert sowohl für den Unterlassungsanspruch als auch für den Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung getrennt festzusetzen und diese beiden Werte zu addieren. Hinsichtlich des Wertes für das Ratenzahlungsbegehren folgt der Senat der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts, dass den Wert auf 50,00 € festgesetzt hat. Daraus folgt für die erste Instanz ein Streitwert von 1.550,00 € und für das Berufungsverfahren ein Streitwert von 1.500,00 €, weil der Antrag zu 2. letztlich nicht Gegenstand der einstweiligen Verfügung war und des nach Widerspruch ergangenen Urteils des Amtsgerichts Schwedt vom 28.03.2007, so dass er auch nicht auf die Berufung der Verfügungsbeklagten hin Gegenstand des Berufungsverfahrens war.
Ende der Entscheidung
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