Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 12 W 57/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 320 Abs. 4 S. 2 | |
ZPO § 572 Abs. 3 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 58/08, aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30.10.2008, mit dem der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 22.10.2008 zurückgewiesen wurde, ist - ausnahmsweise - zulässig. Zwar findet eine Anfechtung eines solchen Beschlusses gem. § 320 Abs. 4 S. 2 ZPO grundsätzlich nicht statt. Es ist jedoch anerkannt, dass vom Rechtsmittelgericht geprüft werden kann, ob der Berichtigungsantrag ohne sachliche Prüfung aus verfehlten formalen Gründen zurückgewiesen worden ist und in einem solchen Fall ein Recht zur Anfechtung mittels sofortiger Beschwerde gegeben ist (BVerfG 2005, 657, 658; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1723; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 320 Rn. 14; Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 328 Rn. 10). Ob ein solcher Fall vorliegt, lässt sich nur feststellen, wenn das erkennende Gericht seine Entscheidung begründet hat, denn nur in einem solchen Fall kann der Antragsteller prüfen, ob und inwieweit das Gericht den Antrag sachlich geprüft hat (vgl. dazu Musielak, a.a.O., § 320 Rn. 9). Eine solche grundsätzlich unentbehrliche Begründung enthält der Beschluss vom 30.10.2008 nicht, sondern der Beschluss enthält ausschließlich den Ausspruch, dass der Tatbestandberichtigungsantrag zurückgewiesen wird. Auch mit der Nichtabhilfeentscheidung wurde eine solche Begründung nicht nachgeholt. Vielmehr wird dort die nicht zutreffende Auffassung vertreten, dass die sofortige Beschwerde, weil nicht statthaft, zu verwerfen sei. Ein Ausnahmefall liege hier nicht vor, denn der Antrag sei inhaltlich zurückgewiesen worden. Woraus sich dies aber ergeben soll, bleibt auch in der Nichtabhilfeentscheidung offen.
Da dem Beschwerdegericht eine sachliche Entscheidung über den Berichtigungsantrag verwehrt ist, war der Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur weiteren Entscheidung gem. § 572 Abs. 3 ZPO zurückzuverweisen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.