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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 13 U 1/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 251 a Abs. 2
ZPO § 296 Abs. 1
ZPO § 331 a
ZPO § 379
ZPO § 402
ZPO § 539 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 1/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 21.02.2007

Verkündet am 21.02.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner und Hänisch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Dezember 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen vermeintlicher schalltechnischer Mängel des Dachs ihres im Jahr 1997 von der Beklagten errichteten Einfamilienhauses.

Der Bauvertrag der Parteien vom 25.07./07.08.1996 sieht die Einbeziehung der Bestimmungen der VOB/B vor (Bl. 11 - 42 d.A.). Das Dach des Hauses vom Typ "K..." ist als Satteldach unter Verwendung von Fertigteil- Dachkassettenplatten, sog. "Holländischen Baupaneelen" errichtet. Die Kläger nahmen das fertiggestellte Haus am 26.09.1997 ab.

Ab März 1998 rügten die Kläger Geräuschbelästigung in den bewohnten Dachgeschossräumen bei Wind und Regen. Die Beklagte ließ das Dach durch ihren Kundendienst untersuchen und führte verschiedene Arbeiten aus, um eine Minimierung der von den Klägern als störend empfundenen Geräusche zu erreichen. Mit Schreiben vom 06.12.1999 forderten die Kläger die Beklagte auf, den Mangel "Windgeräusche und Schallbelästigung bei Niederschlägen" zu beseitigen (Bl. 139 d.A.). Die Beklagte verwies darauf, dass ein Baumangel nicht erkennbar sei und sie bereits zahlreiche Maßnahmen zur Geräuschverminderung ausgeführt habe.

Im Mai 2001 haben die Kläger bei dem Landgericht einen Antrag auf Beweissicherung gegen die Beklagte eingereicht (Landgericht Potsdam, Az.: 4 OH 9/01). Das Landgericht hat in dem selbständigen Beweissicherungsverfahren ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R... eingeholt und den Sachverständigen mündlich angehört. Der Sachverständige hat die von ihm anhand eines Beregnungsversuches gemessenen Regengeräusche als Mangel beurteilt und die Kosten für eine Mangelbeseitigung durch Herstellung einer Wand-/Deckenvorsatzschale auf netto 6.058,38 € geschätzt.

Mit ihrer Klage haben die Kläger die Beklagte auf Zahlung von 6.058,38 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für die über den vorgenannten Betrag hinausgehenden Aufwendungen und Schäden betreffend Qualitätsmängel der Schalldämmung in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat einen Baumangel in Abrede gestellt und die Untersuchungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R... als unbrauchbar angegriffen. Weiter hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung erhoben, mit dem Antrag, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Sie hat die Feststellungen zum Vorliegen eines Mangels als fehlerhaft gerügt und ihren Verjährungseinwand weiterverfolgt. Die Kläger haben das angefochtene Urteil verteidigt und auf Zurückweisung der Berufung angetragen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Zuziehung der Sachverständigen Architekt Dipl.-Ing. K... und Prof. Dipl.-Ing. E....

Mit Schriftsatz vom 31.10.2006 haben die Kläger die Rücknahme der Klage erklärt. Die Beklagte hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 08.11.2006 widersprochen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Senats am 31.01.2007 sind die Kläger nicht erschienen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten (§§ 511, 517, 519 f ZPO) führt zur Abänderung der erst-instanzlichen Entscheidung mit dem Ergebnis der Klageabweisung.

1) Der Senat hat in der Sache zu entscheiden, denn die von den Klägern erklärte Rücknahme der Klage ist wirkungslos geblieben, weil die Beklagte die nach § 296 Abs. 1 ZPO erforderliche Einwilligung verweigert hat.

2) Auf Antrag der Beklagten ist gemäß §§ 539 Abs. 3, 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO nach Lage der Akten zu erkennen. Die beantragte Aktenlageentscheidung ist zulässig, da die Kläger - die vor dem Senat zuvor zur Sache verhandelt haben - im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung säumig geblieben sind.

3) Auf der Grundlage des Akteninhalts erweist sich die Klage als unbegründet. Den Klägern steht der mit dem Leistungs- und dem Feststellungsantrag verfolgte Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung (§ 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B) nicht zu.

a) Die Gewährleistungsrechte der Kläger auf der Grundlage des Werkvertrages der Parteien vom 25.07./07.08.1996 beurteilen sich nach den in wirksamer Weise einbezogenen Bestimmungen der VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung der Ausgabe 1992. Der Bauvertrag weist unter Ziffer 6 ausdrücklich auf die Anwendung der VOB/B hin, die Beklagte hat den Klägern den Text der VOB/B als Anlage 8 des Bauvertrages ausgehändigt.

b) Ein zum Schadensersatz berechtigender Mangel des von der Beklagten errichteten Bauwerks (§ 13 Nr. 1 und 7 VOB/B) ist nicht festzustellen.

Die landgerichtliche Beurteilung zum Vorliegen eines schalltechnischen Fehlers des Dachs beruht - wie die Berufung mit Grund beanstandet - auf unzureichender Tatsachengrundlage. Der Senat hat deshalb erneute Untersuchungen durch Sachverständige angeordnet. Erschöpfende tatsächliche Feststellungen sind aber letztlich nicht zu treffen, weil die Kläger die Voraussetzungen für die erforderliche Öffnung und Untersuchung des Bauwerks nicht herbeigeführt haben (§ 356 ZPO). Die daraus folgende Nichterweis-lichkeit des Mangels trifft die für das Vorliegen eines Mangels beweisbelasteten Kläger.

aa) Mangelhaft ist ein Bauwerk, wenn die Leistung zur Zeit der Abnahme entweder eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft nicht aufweist oder den anerkannten Regeln der Technik nicht entspricht oder sonst mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch jedenfalls mindert (§ 13 Nr. 1 VOB/B). Für den von den Klägern auf die Mangelbeseitigungskosten gestützten Schadensersatzanspruch muss es sich um einen wesentlichen Mangel handeln, der die Gebrauchstauglichkeit erheblich einschränkt (§ 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB).

In Bezug auf die von den Klägern als unzureichend gerügten schalltechnischen Eigenschaften des Hausdachs insbesondere beim Auftreffen von Regen gibt der Bauvertrag eine besondere Beschaffenheitsvereinbarung nicht her. Die in der Baubeschreibung des Hauses "K..." (Bl. 71 -74 d.A.) unter Punkt 1. "Außenwände" sowie unter "Prüfzeugnisse" enthaltene Angabe eines Schalldämm-Maßes von 48 dB bezieht sich ersichtlich auf die Luftschalldämmung der Hausaußenwände und nicht auf die Körperschallübertragung der Dachkonstruktion. Folglich ist die Werkleistung an den Qualitäts- und Komfortmaßstäben zu messen, wie sie unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Baukunst und Technik bei Errichtung des Hauses im Jahr 1997 dem Üblichen entsprochen haben. Der Auftraggeber kann erwarten, dass sein Wohnhaus den Standard erfüllt, den vergleichbare andere zeitgleich errichtete Gebäude aufweisen (vgl. BGH BauR 1998, 872, 873).

bb) Unter Zugrundelegung des vorbeschriebenen Leistungssolls ist ein Mangel - wie ihn die Kläger dem Symptom nach mit lauten Regen- und Windgeräuschen beschreiben - nicht festzustellen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts tragen die Untersuchungsergebnisse und Beurteilungen des im selbständigen Beweisverfahren (Landgericht Potsdam, Az.: 4 OH 9/01) zugezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. R... die Annahme eines schalltechnischen Mangels des Dachaufbaus nicht.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. R... hat anhand einer Versuchsanordnung (Bewässerung des Dachs mit einem Wasserschlauch) Geräuschpegelmessungen in dem im Dachgeschoss gelegenen - als Schlafzimmer genutzten - Raum durchgeführt. Anhand der Messergebnisse hat er die Körperschallübertragung der Dachkonstruktion als zu hoch angesehen, weil die gemessenen Schallwerte oberhalb des Wertes lagen, der in der VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" als Anhaltswert für den Innenschallpegel in Schlafräumen, welcher durch Verkehrslärm nicht überschritten werden sollte, bezeichnet ist (Gutachten vom 10.12.2002, Ergänzungsgutachten vom 04.06.2003, mündliche Anhörung des Sachverständigen vom 06.08.2003 = Bl. 146 - 148 d. Beiakten). Die Untersuchungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R... bieten keine taugliche Grundlage für die Beurteilung, ob im Dachgeschoss infolge eines Werkfehlers unüblich hohe Geräusche beim Auftreffen von Niederschlägen auftreten.

Mit schriftlicher Stellungnahme des von ihr zugezogenen Gutachters Dipl.-Ing. B... hat die Beklagte bereits in erster Instanz Unzulänglichkeiten der Untersuchungsmethode des Sachverständigen Dipl.-Ing. R... und der von ihm herangezogenen Beurteilungskriterien aufgezeigt. Der Senat hat deshalb den Bausachverständigen Architekt Dipl.-Ing. K... und den Sachverständigen für Bauakustik Prof. E... zugezogen. Er hat die Sachverständigen beauftragt, den Dachaufbau dahin zu untersuchen, ob er nach Konstruktion und konkreter Bauausführung den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst betreffend die Schallübertragung entspricht. Ferner hat der Senat den Sachverständigen aufgegeben, die Ergebnisse der Bauwerksuntersuchung in konstruktiver Hinsicht dahin zu analysieren, ob die Schallpegelmessungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R... plausibel erscheinen oder ob diese Messungen Bedenken begegnen.

Die Sachverständigen Architekt Dipl.-Ing. K... und Prof. Dipl.-Ing. E..., deren besondere Sachkunde dem Senat auch aus früheren Sachverständigenaufträgen bekannt ist, haben fachlich fundiert und plausibel dargestellt, dass eine tragfähige Beurteilung ausschließlich nach Vornahme einer Bauwerksöffnung zu treffen ist (Bl. 339 ff, 352 ff, 428 ff, 443 f d.A.). Dem Privatgutachter Dipl.-Ing. B... folgend haben die Sachverständigen die durch einen Beregnungsversuch ermittelten Messergebnisse des Sachverständigen Dipl.-Ing. R... als zur Mangelfeststellung unzureichend und letztlich nicht tragfähig beurteilt. Durchgreifende Bedenken bestehen danach sowohl gegen die ermittelten Schallpegelwerte als auch gegen den Beurteilungsansatz, jene Werte seien zu hoch, weil sie über dem mitgeteilten VDI-Anhaltswert lägen. Der Beregnungsversuch durch Aufbringen von Wasser mittels eines Wasserschlauchs stellt keine brauchbare Untersuchungsmethode dar. Es handelt sich nicht um eine erprobte oder gebräuchliche Versuchsanordnung, weshalb deren Ergebnisse keine auch nur annährend zuverlässige Beurteilung im Hinblick auf die Einhaltung oder Überschreitung üblicher Geräuschentwicklung zulassen. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass das Messergebnis von verschiedenen Gegebenheiten entscheidend beeinflusst wird, etwa von der aufgebrachten Wassermenge pro Zeiteinheit und vom Standort des Messgeräts. Für die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. R... durchgeführten Messungen fehlt es sowohl an einer anerkannten Messmethode als auch an geeigneten Vergleichswerten, deren Einhaltung im Hinblick auf die Körperschallübertragung bei Natureinflüssen als Stand der Technik anzusehen wären. Der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. R... herangezogene Anhaltswert für Innenschallpegel nach der VDI-Richtlinie 2719 betrifft den durch Fenster und deren Zusatzeinrichtungen von Außen eindringenden Luftschall infolge Verkehrslärms. Der Anhaltswert kann für die im Streitfall zu treffende Beurteilung nicht herangezogen werden, weil der am Bauwerk der Kläger in Rede stehende Baumangel die Körperschallanregung und -übertragung des Dachaufbaus betrifft, wie sie beim Auftreffen von Regen und Wind ausgelöst wird. In Bezug auf diese schalltechnischen Gegebenheiten einer Dachkonstruktion gibt es weder Vorgaben in DIN-Normen, noch sonstige Festschreibungen oder Richtwerte, die als gesicherte und anerkannte Regeln angesehen werden könnten. Die Köperschallausbreitung einer Baukonstruktion lässt sich indes in bautechnischer Hinsicht beurteilen. Die Entstehung von Körperschall und dessen Übertragung hängt vom verwendeten Material, insbesondere von Art und Beschaffenheit der Verbindungen zwischen einzelnen Bauteilen ab. Die Sachverständigen Architekt Dipl.-Ing. K... und Prof. Dipl.-Ing. E... haben deshalb die von der Beklagten gewählte Dachkonstruktion anhand der Konstruktions- und Bauunterlagen untersucht. Sie haben ausgeführt, dass es sich bei dem Dach des Hauses vom Typ "K..." nicht um eine Standardkonstruktion nach den in der DIN 4109 genannten Beispielen, sondern um eine Sonderkonstruktion unter Verwendung von vorgefertigten Dachkassettenplatten handelt. Auf der Grundlage der Konstruktions- und Planungsunterlagen unter Einschluss der für die Dachkassettenplatten und deren Fugenverbindung vorliegenden Prüfzeugnisse hat sich ein Anhaltspunkt für einen schalltechnischen Fehler nicht ergeben. Wie die Sachverständigen unter Erläuterung denkbarer Ursachen eines Mangels betreffend die Köperschallübertragung, insbesondere sogenannter Körperschallbrücken erläutert haben, lässt sich eine fachlich zuverlässige Beurteilung nur durch Öffnen der Dachkonstruktion und Prüfung der Bauausführung gewinnen. Der Senat sieht keine Handhabe, entgegen den fachlich versierten und nachvollziehbaren Beurteilungen eine Mangelfeststellung ohne Bauwerksuntersuchung zu treffen.

Die Untersuchung des Bauwerks ist unterblieben, weil die Kläger trotz Fristsetzung des Senats unter Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung (§§ 356, 379, 402 ZPO) weder den weiteren Kostenvorschuss auf die Sachverständigenvergütung eingezahlt noch die für die Begutachtung erforderlichen baulichen Voraussetzungen geschaffen haben. Das hat zur Folge, dass der behauptete Baumangel unbewiesen geblieben ist. Die Nichterweislichkeit fällt den beweisbelasteten Klägern zur Last.

Die Kläger haben das fertig gestellte Bauwerk am 26.09.1997 ohne Mangelrüge abgenommen (Bl. 99 ff d.A.). Wegen des erstmals nach der Abnahme gerügten Mangels obliegt der Beweis der Auftraggeberseite, hier den Klägern (vgl. nur Ingenstau/Korbion-Oppler VOB, 15. Aufl., VOB/B § 12 Rn. 52). Eine Beweiserleichterung kommt den Klägern nicht zugute, ebenso wenig ist ein Tatbestand gegeben, der eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen könnte. Nach dem bisherigen Beweisergebnis besteht kein konkretes Anzeichen dafür, dass die Dachkonstruktion anerkannten Regeln der Technik und Baukunst, wie sie unter anderem in den DIN-Normen zum Ausdruck kommen, nicht gerecht wird.

Als Folge der Beweispflicht haben die Kläger gemäß §§ 379, 402 ZPO die Vorschusspflicht für die Sachverständigenvergütung getroffen. Ferner war es ihre Sache, für die zur sachverständigen Begutachtung erforderlichen Voraussetzungen auf ihre Kosten zu sorgen, namentlich Bauwerksöffnungen - gegebenenfalls nach Anweisung des Sachverständigen - selbst vorzunehmen oder durch einen von ihnen zu beauftragenden Fachmann vornehmen zu lassen (vgl. OLG Brandenburg, 8. Zivilsenat, BauR 1996, 432 ff; OLGR Rostock 2002, 258 ff). Der Senat hat den Klägern mit Beschluss vom 06.09.2006 aufgegeben, einen weiteren Kostenvorschuss einzuzahlen und durch geeignete Unterlagen (etwa einen Werkvertrag über die zur Demontage des Dachs erforderlichen Arbeiten) oder sonst glaubhaft zu machen, dass sie die für die Untersuchung des Bauwerks notwendigen Arbeiten ausführen lassen werden. Dem sind die Kläger nicht nachgekommen. Die vom Senat mit Beschluss vom 23.10.2006 gesetzte Beibringungsfrist ist verstrichen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf bis zu 8.000,- € festgesetzt. Dabei ist der Feststellungsantrag mit 1.600,- € (80 % von 2.000,- €) in Ansatz gekommen (§ 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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