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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 13 U 103/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 234 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

13 U 103/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach, die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner

am 13. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.06.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az.: 8 O 345/06 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe:

1. Die Berufung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Sie ist erst mit dem bei Gericht am 03.09.2007 eingegangenen Schriftsatz vom 31.08.2007 (Bl. 169 ff. d. A.) und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Monaten seit der am 28.06.2007 (Bl. 156 d. A.) erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Urteils begründet worden (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 29.08.2007 (Bl. 166 d. A.) ist nicht rechtzeitig innerhalb der am 28.08.2007 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist, sondern erst am Folgetage, dem 29.08.2007 und damit verspätet bei Gericht eingegangen, sodass die begehrte Fristverlängerung nicht gewährt werden kann (§ 520 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO). Dabei hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in diesem Schriftsatz fälschlicherweise ausgeführt, dass die Berufungsbegründungsfrist am 30.08.2007 ablaufe. Hierauf ist die Beklagte mit gerichtlicher Verfügung vom 30.08.2007 hingewiesen worden, einschließlich der Folge, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist, sofern sie nicht zurückgenommen wird.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann der Beklagten nicht gewährt werden. Der Antrag vom 31.08.2007 ist zwar zulässig und insbesondere innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO bei Gericht eingegangen. Er hat jedoch keinen Erfolg; der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet.

2.1. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Beklagte vorgetragen, die seit mehreren Jahren korrekt arbeitende Angestellte, Frau J. V., habe die Berufungsbegründungsfrist fälschlicherweise für den 30.08.2007 notiert. Die Fristenorganisation laufe so ab, dass bei Posteingang die Fristen vollständig vorab im Fristenkalender, der dieser Angestellten im Sekretariat frei zugänglich sei, notiert würden und diese Fristen auf dem Aktendeckel zur jeweiligen Akte nochmals eingetragen würden. Die Post mit den notierten Fristen werde der Prozessbevollmächtigten zusammen mit der jeweiligen Akte vorgelegt. Hierbei habe sie ihrer Mitarbeiterin die Anweisung bei der Überprüfung der Frist erteilt, die Fristen für die Berufung auf den 30.07. und die Berufungsbegründungsfrist auf den 28.08. zu notieren.

Nach § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Dies ist hier nicht der Fall. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht in mehrfacher Hinsicht auf dem Verschulden der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

2.2. Zwar braucht eine Rechtsanwältin grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen. Im Allgemeinen darf sie darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Anweisungen richtig befolgt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung z. B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung nicht in Vergessenheit gerät und die Fristeneintragung unterbleibt. Das Fehlen jeder Sicherung und Kontrolle bedeutet einen entscheidenden Organisationsmangel (zur ständigen Rechtsprechung des BGH's vgl. NJW-RR 2004, 1361 f.; NJW 2004, 688 f.; 2003, 435 f.; 2002, 3782 f. m.w.N. sowie insgesamt zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung BVerwG NJW 1997, 3390, BFH NJW 2003, 2559 und BAGE 78, 184, 186 sowie Musielak-Grandel, ZPO, 5. Aufl., § 233 Rdnr. 18).

Ein solcher Organisationsfehler ist auch im vorliegenden Fall ursächlich dafür geworden, dass die Berufung nicht rechtzeitig beim Berufungsgericht begründet oder rechtzeitig ein entsprechender Fristverlängerungsantrag gestellt worden ist.

Ebenso wie die nur mündlich angeordnete Eintragung einer Rechtsmittelfrist schlichtweg vergessen werden kann und deswegen eine besondere Kontrolle erfordert, kann im Einzelfall durchaus die Gefahr bestehen, dass die nur mündlich angeordnete Änderung einer fälschlicherweise eingetragenen Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist in Vergessenheit gerät. Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ihrer Büroangestellten die Anweisung zur Änderung der fälschlicherweise für den 30.08. eingetragenen Berufungsbegründungsfrist (vgl. Auszug aus dem Fristenkalender, Bl. 179 d. A.) erteilt hat, ohne dabei eine unverzügliche Ausführung zu verlangen. Für den Fall, dass die umgehende Änderung unterblieb, bestand die nicht ganz fern sondern durchaus nahe liegende Gefahr, dass die Angestellte die Anweisung vergessen könnte. Ein solches Versehen kann auch einer ansonsten stets zuverlässigen Bürokraft unterlaufen. Deshalb hätte die Prozessbevollmächtigte hier, um ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, die klare und präzise Anweisung erteilen müssen, die falsch eingetragene Berufungsbegründungsfrist umgehend im Fristenkalender und auf dem Aktendeckel zu ändern. Indem sie davon absah, gereicht ihr schon zum Verschulden, dass sie keine Vorkehrungen dagegen getroffen hat, die Ausführung ihrer Anweisung auf andere Weise sicherzustellen oder zu kontrollieren. Auf welche Weise diese Anweisung erteilt worden ist, insbesondere dass sie schriftlich erteilt worden wäre und wie sie im Einzelnen ausgestaltet gewesen ist, insbesondere dass sie unverzüglich umzusetzen gewesen wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Der Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages und auch der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten J... V... ist dazu nichts entnehmen. Dieses Kontroll- und Sicherungsbedürfnis wird vorliegend noch dadurch verstärkt, dass ihre Mitarbeiterin die Berufungsbegründungsfrist falsch berechnet und sowohl im Fristenkalender als auch auf dem Aktendeckel falsch vermerkt hat. Aus diesem Fehler ergaben sich aktuell für die Prozessbevollmächtigte insoweit konkrete Zweifel in Bezug auf die Tätigkeit ihrer Angestellten, auch wenn bei ihr sonst bei regelmäßigen stichprobenartigen Überprüfungen keine unzutreffenden Fristberechnungen und Fehlerquellen festgestellt werden konnten, und es bestand die konkrete und nahe liegende Gefahr der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit der regelmäßigen Folge einer Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Angesichts dessen hätte in noch verstärktem Maße Vorsorge dagegen getroffen werden müssen, die Folge des vorangegangenen Fehlers der Büroangestellten möglichst zu vermeiden. Dies wäre insbesondere durch eine Kontrolle der Änderung der Fristeneintragungen erreicht worden, beispielsweise in der Form einer Wiedervorlageanweisung des Fristenkalenders und der Akte nebst Aktendeckel nach einer erfolgten Änderung in Verbindung mit einem deutlich sichtbaren Vermerk auf der Handakte, zumal die notierten Fristen der Prozessbevollmächtigten mit der Akte vorgelegen haben, sie die Fristen überprüft und die fehlerhaft notierte Berufungsbegründungsfrist festgestellt hat. Im Übrigen erfolgte hier aufgrund der Einzelanweisung eine vom üblichen Ablauf abweichende Handhabung. Auch das gab in besonderer Weise Anlass sicherzustellen, dass die konkrete Fristeneintragung nunmehr richtig erfolgt und geändert wird. Das Fehlen jeder Sicherung und Kontrolle bedeutet einen entscheidenden Organisationsmangel. Nachdem die Rechtsanwältin erkannt hatte, dass die Fristen falsch berechnet und notiert worden sind, hätte sie sogleich durch eine Rückfrage bei ihrer Mitarbeiterin den Sachverhalt klären können und sich vergewissern müssen, ob die Rechtsmittelfristen geändert und zutreffend eingetragen worden sind und dies nicht etwa in Vergessenheit geraten oder falsch umgesetzt worden ist. All dies wäre binnen weniger Minuten zu erledigen gewesen, sodass auch andere dringende Arbeiten sie nicht ernsthaft von einem sofortigen Handeln abhalten konnten. Selbst wenn die Rechtsanwältin etwa nach Dienstende des Personals, durch von ihr nicht zu beeinflussende Umstände gehindert gewesen wäre, der Angelegenheit auf der Stelle nachzugehen, durfte sie nicht sämtliche Unterlagen aus der Hand geben, ohne dafür zu sorgen, dass an ihrem Arbeitsplatz an die Dringlichkeit der Sache erinnert wurde. Ohne eine solche Vorsorge war es nahe liegend, dass im normalen Geschäftsgang eine beschleunigte Klärung der Fristensicherung entfallen war (vgl. BGH NJW 2003, 1528, 1529).

Die Prozessbevollmächtigte trifft ein Organisationsverschulden, weil sie keine Vorkehrungen dagegen getroffen hat, dass die Umsetzung ihrer Anweisung unterblieb. Ob und ggfs. auf welche Weise im Büro der Prozessbevollmächtigten die Ausführung erteilter Anweisungen kontrolliert wurde, ist nicht dargelegt. Der allgemeine Vortrag bei regelmäßigen stichprobenartigen Prüfungen konnten keine Fehlerquellen und unzutreffende Fristberechnungen festgestellt werden, reicht hierfür auch nicht ansatzweise aus. Auch fehlt jeder Vortrag dazu, in welcher Weise in dem Anwaltsbüro die Notierung von Fristen kontrolliert wird (vgl. BGH NJW 2003, 435 f.).

Dieses Fehlen jeder Sicherung und Kontrolle bedeutet einen entscheidenden Organisationsmangel. Dieses Versäumnis der Prozessbevollmächtigten war für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch ursächlich. Hätte sie die Umsetzung ihrer Anweisung kontrolliert oder ihre Mitarbeiterin hieran erinnert, wäre die unterbliebene Umsetzung bemerkt worden und es wäre nicht bei den falschen Fristeintragungen verblieben. Es ist davon auszugehen, dass sodann die zutreffende Frist notiert und die Berufung demgemäß rechtzeitig begründet worden wäre.

Außerdem erweist sich auch die Einzelanweisung der Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Fall in Bezug auf eine Vorfrist für die Berufungsbegründungsfrist als unzureichend.

2.3. Dass zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung gehört, dass bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen und so auch vorliegend bei der Berufungsbegründung der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGH, FamRZ 2004, 100; 2002, 443 f; NJW 1994, 2551 f.; 1991, 2082 sowie Musielak-Grandel, ZPO, 5. Aufl., § 233 Rdnr. 18 f). Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt, also vor allem zur Anfertigung der Berufungsbegründung. Durch die Vorlage der Sache zur Vorfrist wird der Anwalt zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung verpflichtet. Er kann zwar die Sache zur Wiedervorlage am Tage des Fristablaufs grundsätzlich zurückgeben, aber erst dann, wenn er sich nach sorgfältiger Prüfung davon überzeugt hat, dass die Rechtsmittelbegründung oder ein erster Verlängerungsantrag noch rechtzeitig eingereicht werden kann (BGH, FamRZ 2004, 100; VersR 1998, 77). Die Dauer der Vorfrist hat grundsätzlich etwa eine Woche zu betragen und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemessen werden. Nach diesen besonderen Umständen und der Lage des Einzelfalles kann auch eine kürzere Frist von 4 Tagen noch ausreichend sein und dies insbesondere dann, wenn noch ein Verlängerungsantrag möglich ist (BGH, FamRZ 2004, 100; VersR 1988, 941).

Ebenso ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende (also die falsch zu lang berechnete und notierte) Frist eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (BGH FamRZ 2004, 100; NJW 2002, 443 f.; NJW 1994, 2551 f.).

Vorliegend ist aber weder eine Vorfrist für die fehlerhaft eingetragene Berufungsbegründungsfrist noch für die zutreffende Berufungsbegründungsfrist sondern ausschließlich die fehlerhafte Berufungsbegründungsfrist notiert worden. Im Anwaltsbüro existierte weder eine allgemeine Anweisung zur Eintragung von solchen Vorfristen noch verhält sich die Einzelanweisung der Prozessbevollmächtigten zur Änderung der falschen Berufungsbegründungsfrist zu einer entsprechenden Änderung oder erstmaligen Eintragung dieser Vorfrist. Spätestens bei der Überprüfung der Fristberechnung und der Kenntnis der fehlerhaften Eintragung wäre eine solche Anweisung sowie die Sicherstellung und Überprüfung ihrer Realisierung in besonderem Maße geboten gewesen. Zu alledem hat die Beklagte nichts vorgetragen. Der Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages und auch der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten J. V. ist dazu nicht ansatzweise etwas zu entnehmen. Auch aus dem auszugsweise in Kopie eingereichten Fristenkalender ist keine Vorfrist sondern ausschließlich die fehlerhaft eingetragene Berufungsbegründungsfrist zu entnehmen.

Dieses Organisationsverschulden ist für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden. Bei Eintragung einer Vorfrist für die falsch auf Donnerstag, den 30.08.2007 notierte Berufungsbegründungsfrist (Bl. 179 d. A.) wäre die Fristversäumung vermieden worden. Wäre die Vorfrist wie üblich und geboten mit mehr als 3 Tagen notiert worden, wäre eine Vorlage der Handakten an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten spätestens am Montag, dem 27.08.2007 und damit vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - 28.08.2007, 24.00 Uhr - erfolgt, der drohende Fristablauf und die unterbliebene Umsetzung der Einzelanweisung zur Änderung der Fristennotierung bemerkt und etwa durch einen Antrag auf erstmalige Fristverlängerung verhindert worden. Dies gilt erst recht, wenn nach der Überprüfung der fehlerhaften Fristnotierung und der Anweisung der Prozessbevollmächtigten zur Änderung der Fristeneintragung durch eine Einzelanweisung für den vorliegenden Fall oder einer allgemeinen Anweisung eine entsprechende Vorfrist für die zutreffende Berufungsbegründungsfrist eingetragen worden wäre.

Solche Anweisungen wären spätestens geboten gewesen, nachdem die fehlerhafte Fristenberechnung und Notierung im vorliegenden Fall der Prozessbevollmächtigten bekannt geworden sind. Ihre diesbezügliche Überprüfung hätte sich spätestens nach Kenntnis des Fehlers auch auf den Umstand erstrecken müssen, ob überhaupt eine Vorfrist notiert worden ist. Ob und ggfs. auf welche Weise im Büro der Berufungsanwältin Vorfristen für Berufungsbegründungen notiert worden sind, ist nicht dargelegt. Auch fehlt jeder Vortrag dazu, in welcher Weise in dem Anwaltsbüro die Notierung von Vorfristen kontrolliert wird. Bei einer pflichtgemäßen Notierung der Vorfrist und Vorlage der Akte an die Prozessbevollmächtigte hätte sie bei der gebotenen erneuten eigenverantwortlichen Fristenprüfung erneut die Fehlerhaftigkeit der von ihrer Mitarbeiterin berechneten und notierten Frist ebenso wie die unterbliebene Umsetzung ihrer Einzelanweisung zu deren Änderung erkennen können und müssen. Es ist davon auszugehen, dass sodann entweder rechtzeitig die Berufung begründet oder zumindest rechtzeitig ein erstmaliger Fristverlängerungsantrag gestellt und nach dessen gebotener Bewilligung das Rechtsmittel letztlich rechtzeitig begründet worden wäre.

3. Nach alledem war die Berufung zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.466,74 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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