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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: 13 U 109/06
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG, VOL/B
Vorschriften:
KrW-/AbfG § 16 Abs. 1 | |
VOL/B § 1 Nr. 1 | |
VOL/B § 2 | |
VOL/B § 2 Nr. 1 | |
VOL/B § 2 Nr. 3 | |
VOL/B § 2 Nr. 5 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
13 U 109/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 9.5.2007
Verkündet am 9.5.2007
in dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28.3.2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau sowie die Richter am Oberlandesgericht Hänisch und Dr. Gerschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.7.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder - Az.: 14 O 386/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegenüber dem beklagten Landkreis eine zusätzliche Vergütung für die Müllentsorgung geltend.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit nachfolgenden Ergänzungen und Änderungen Bezug genommen.
Die Klägerin und der Beklagte haben am 17.12.2001 einen Vertrag über die Sammlung und den Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen geschlossen - nachfolgend Entsorgungsvertrag - genannt. Wegen des Inhalts der hierbei getroffenen Vereinbarungen wird ergänzend auf die zur Akte gereichte Abschrift (Anlage K 8, Bl. 396 ff. d.A.) verwiesen. Der Vertrag wurde in Vollzug gesetzt und wird bislang auch noch durchgeführt. Er ist befristet vom 17.04.2002 bis zum 31.12.2009. Auch schon vor diesem Zeitraum war die Klägerin im Altkreis als Müllentsorgungsunternehmen tätig.
Nach § 1 Abs. 1 des Entsorgungsvertrages beauftragte der Beklagte die Klägerin gemäß § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG mit der selbstständigen Sammlung und dem Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen nach der jeweils gültigen Satzung über die Müllentsorgung im Landkreis. Gemäß § 2 liegen dem Vertrag und der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen zu Grunde:
a) die jeweils gültige Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis B...,
b) die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis LOS 1 Sammlung und Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen (Anlage 1 des Vertrages, Bl. 341 ff., 80 ff. d.A.),
c) die Beantwortung der Fragen zur Ausschreibung (Anlage 2 des Vertrages, Bl. 409 ff., 412 ff. d.A.).
Auch § 20 Abs. 3 erklärt die Anlagen 1 und 2 zum Vertragsinhalt. Gemäß § 2 Abs. 2 gelten für die Erfüllung der Pflichten ergänzend die Vorschriften der VOL/B. Nach § 3 hat die Klägerin alle Tätigkeiten technischer, verwaltungsmäßiger und kaufmännischer Art durchzuführen, die für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Insbesondere ist sie verpflichtet, die jeweils geltende Abfallentsorgungssatzung des Landkreises zu beachten. §§ 4 und 6 regeln die Vergütung und § 9 befasst sich mit Änderungen des Leistungsumfanges und einer Anpassung der Vergütung.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten für die Hausmüllentsorgung im Jahr 2003 eine weitergehende Vergütung in Höhe von 172.557,40 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr den zusätzlichen Aufwand zu erstatten, der daraus entstehe, dass sich gegenüber der bei Vertragsabschluss angeblich vereinbarten Anzahl von Müllgroßbehältern (nachfolgend: MGB) die tatsächlich eingesetzte Anzahl, insbesondere der MGB 1100 entsprechend der jeweiligen Gestellliste erheblich erhöht habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 172.557,40 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2005 zu zahlen und
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den zusätzlichen Aufwand zu erstatten, der ihr entsteht, weil die gegenüber der bei Vertragabschluss vereinbarten Anzahl von Behältern erheblich erhöhte tatsächlich eingesetzte Behälterzahl dazu führt, dass zusätzliche Fahrzeuge und entsprechendes Personal eingesetzt werden muss, um alle Behälter ordnungsgemäß zu entleeren und den eingesammelten Abfall zu transportieren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält einen weitergehenden Vergütungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht für gerechtfertigt.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Klägerin gegenüber dem Beklagten die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden und zwar weder gemäß § 9 des Entsorgungsvertrages noch aus § 2 VOL/B oder wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
Gegen dieses ihr am 31.7.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin form- und fristgemäß am 18.8.2006 Berufung eingelegt und diese ebenso am 29.9.2006 begründet.
Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfange weiter. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens hält sie die mit der Klage geltend gemachten Vergütungsansprüche weiterhin für gegeben.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 172.557,40 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2005 zu zahlen und
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den zusätzlichen Aufwand zu erstatten, der ihr entsteht, weil die gegenüber der bei Vertragabschluss vereinbarten Anzahl von Behältern erheblich erhöhte tatsächlich eingesetzte Behälterzahl dazu führt, dass zusätzliche Fahrzeuge und entsprechendes Personal eingesetzt werden muss, um alle Behälter ordnungsgemäß zu entleeren und den eingesammelten Abfall zu transportieren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens verteidigt er die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat im Einzelnen darauf hingewiesen, dass und weshalb die Berufung keinen Erfolg verspricht und den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage insgesamt abgewiesen. Sie ist sowohl hinsichtlich des Zahlungs- als auch des Feststellungsantrages unbegründet. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die ergänzend verwiesen wird. Die Berufungsangriffe vermögen nicht zu überzeugen. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigt eine anderweitige Entscheidung nicht. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der mit der Klage geltend gemachte bezifferte weitergehende Vergütungsanspruch für die Hausmüllentsorgung im Jahre 2003 und der mit dem Feststellungsantrag verfolgte Anspruch auf Erstattung eines zusätzlichen Aufwandes weder aus § 9 des Entsorgungsvertrages noch aus § 2 Nr. 3 der in das Vertragsverhältnis einbezogenen VOL/B oder aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 EGBGB). Die Parteien haben am 17.12.2001 den Entsorgungsvertrag abgeschlossen.
Der Entsorgungsvertrag ist auch wirksam zustande gekommen. Zwar hat ihn auf Auftragnehmerseite nur der Landrat unterzeichnet und die zweite Unterschrift des Vorsitzenden des Kreistages oder eines seiner Vertreter fehlt auf der Vertragsurkunde (§ 56 Abs. 2 S. 2 LKrO). Der Landrat hat gleichwohl wirksam als Stellvertreter gehandelt. Bedarf das Vertretungsorgan bei einem Rechtsgeschäft der Mitwirkung eines anderen Organs, so ist durch Auslegung der die Vertretung regelnden Normen zu ermitteln, ob die Beschränkung Außenwirkung hat oder nicht. Die Beschränkung der Vertretungsmacht des Bürgermeisters oder Landrates hat aber in der Regel nur Innenwirkung, so auch nach der Kommunalverfassung der neuen Bundesländer (vgl. BGH NJW 1998, 3056, 3058; 2001, 748 und Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor § 164 Rdnr. 5 a, m.w.N.). Außerdem wurde der Vertrag in Vollzug gesetzt und wird bislang auch noch durchgeführt.
1. Sowohl die Klausel aus § 9 Abs. 1 des Entsorgungsvertrages als auch die übrigen Vertragsbestimmungen sind in Anwendung der Allgemeinen Grundsätze nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsitte auszulegen, wobei das Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen der Parteien in Betracht zu ziehen ist. Bei der Auslegung dieser Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§§ 133, 157 BGB). Hierbei ist vom Wortlaut auszugehen und der sprachliche Zusammenhang sowie die Stellung der Formulierung im Gesamtzusammenhang des Textes zu berücksichtigen. Maßgeblich ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch, bei Texten, die sich an Fachleute richten, die fachsprachliche Bedeutung. Nach der Ermittlung des Wortsinnes sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärungen zulassen. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind die Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Als auslegungsrelevante Begleitumstände kommen vor allem die Entstehungsgeschichte, die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck in Betracht. Geboten ist eine interessengerechte Auslegung (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 133 Rdnr. 9 ff. m.w.N.). Bei einer Ausschreibung der Leistung nach VOL oder VOB/A ist für die Auslegung der Leistungsbeschreibung die Sicht der möglichen Bieter als Empfängerkreis maßgebend; das mögliche Verständnis nur Einzelner kann nicht berücksichtigt werden. Für die Auslegung der ausgeschriebenen Leistung kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung besondere Bedeutung zu. Nicht im Wortlaut enthaltene Einschränkungen können nur dann zum Tragen kommen, wenn sie von allen gedachten Empfängern so - in gleicher Weise - verstanden werden mussten. Daneben können Umstände des ausgeschriebenen Vorhabens - wie technischer, qualitativer oder quantitativer Zuschnitt und Zweckbestimmung - für die Auslegung bedeutsam sein. Das für die Auslegung maßgebliche Verständnis der Leistungsbeschreibung wird mit dem Zuschlag Inhalt des Vertrages. Eine nachträgliche Änderung der Leistung und der Preisgrundlage kommt hiernach nur dann in Betracht, wenn sich durch einen späteren Eingriff des Auftraggebers der bisher zum Vertrag gewordene Leistungsinhalt geändert hat. Nicht hiervon umfasst sind die Fälle, in denen die veränderte Leistung bereits vom bisher bestehenden vertraglichen Leistungsinhalt umfasst gewesen ist. Dies trifft auch zu, wenn sich aus dem Leistungsverzeichnis und den damals überlassenen Unterlagen eine bestimmte Art der Ausführung und Einzelheiten der geplanten Ausführung nicht hinreichend ergeben. So darf ein Auftragnehmer der bei seiner Kalkulation maßgebend darauf abstellen will, ein erkennbar lückenhaftes oder unklares Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Angebotsabgabe in ausreichender Weise klären (vgl. Ingenstau/Korbion-Keldungs, VOB/B, 16. Aufl., § 2 Nr. 5 VOB/B Rdnr. 3 ff. und 28, m.w.N.).
Gemäß § 2 Nr. 1 VOL/B kann der Auftraggeber nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung verlangen. Die Vorschrift des § 2 Nr. 1 und 3 VOL/B bezieht sich nur auf Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung, die vom Auftraggeber nachträglich, d. h. nach Zuschlagserteilung und Vertragsschluss verlangt werden. § 1 Nr. 1 VOL/B spricht hingegen von Art und Umfang der Leistung. Wie Beschaffenheit, Art und Qualität inhaltlich nahezu übereinstimmen, stellt Umfang deutlich auf den quantitativen Aspekt ab. Es kommt also darauf an, ob ein nachträgliches Änderungsverlangen vorliegt sowie darauf, ob und inwieweit dieses den qualitativen Leistungsinhalt (Beschaffenheit der Leistung) des abgeschlossenen Vertrages modifiziert. Durch einen Vertrag gemäß VOL/B verpflichten sich die Vertragsparteien, einen neuen Preis für die Leistungen zu vereinbaren, wenn durch ein nachträgliches Änderungsverlangen des Auftraggebers der qualitative Leistungsinhalt des abgeschlossenen Vertrages modifiziert wird und dadurch die Grundlagen des Preises für die vertraglich vorgesehene Leistung verändert werden. Hierbei stimmen die Regelungen aus § 2 Nr. 3 VOL/B und § 2 Nr. 5 VOB/B nahezu wörtlich überein (vgl. Müller in Daub/Eberstein, VOL/B, 5. Aufl., § 2 Rdnr. 11 bis 14, 18 bis 21, 29, 42 ff., m.w.N.).
Eine Preisgrundlagenveränderung für eine im Vertrag vorgesehene Leistung setzt daher voraus, dass bereits eine entsprechende Vereinbarung über Art und Umfang der Leistung und die darauf bezogenen Preise getroffen worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wendung eine im Vertrag vorgesehene Leistung nicht streng aufzufassen ist, dass sie im Vertrag immer ausdrücklich aufgeführt sein müsste. Voraussetzungen für eine Preisänderung sind erstens eine nachträgliche Leistungsänderung, die zweitens dazu führt, dass die bei der Preisberechnung zugrunde gelegten Umstände verändert werden. Voraussetzung dafür ist, dass beide Vertragspartner ihren Preisvereinbarungen erkennbar eine andere Vertragsleistung zugrunde gelegt haben, als sie später ausgeführt worden ist. Dabei kommt es wesentlich auf die Einzelheiten der Leistungsbeschreibung an. Es muss auf Veranlassung des Auftraggebers im Wege einer echten Änderung der vereinbarten Leistung selbst in das bisher vertraglich zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Preisgestaltung eingegriffen werden. Um zu prüfen, ob eine Änderung der Leistung vorliegt, muss erstens zunächst geklärt werden, wie die durchzuführende Leistung beschrieben war, ob zweitens eine Abweichung gegenüber der ausgeschriebenen Leistung vorliegt, ob drittens die Verantwortung hierfür beim Auftraggeber liegt, ob viertens die richtigen Verhältnisse für den Auftragnehmer nicht erkennbar und unvorhersehbar waren und ob fünftens hierdurch die Grundlagen des bisher vereinbarten Preises verändert werden. Nicht zu einer nachträglichen Leistungsänderungsanord-nung des Auftraggebers gehört dagegen die Ausübung eines von vornherein vertraglich eingeräumten Bestimmungs- oder Wahlrechts (vgl. Ingenstau/Korbion-Keldungs a.a.O., § 2 Nr. 5 VOB/B, Rdnr. 3 ff., 28, m.w.N.).
2. Danach kann die Klägerin einen erhöhten Vergütungsanspruch aus § 9 Abs. 1 des Entsorgungsvertrages nicht herleiten. Diese Klausel lautet wie folgt: Will der Landkreis Änderungen in der Abfallwirtschaft, insbesondere bei der Entsorgungstechnik und -logistik bzw. in den Entsorgungssystemen durchführen, die die in diesem Vertrag und in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1/Anlage 2) aufgeführten Leistungen verändern oder zum Wegfall dieser Leistungen führen, werden der Landkreis und der Auftragnehmer, soweit vergaberechtlich zulässig, eine Anpassung der Vergütung auf der Grundlage der Urkalkulation einvernehmlich nach den Grundsätzen des öffentlichen Preisrechts festlegen.
2.1. Vorliegend ist bereits der Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1 des Entsorgungsvertrages nicht eröffnet. Der Anstieg der von der Klägerin bereitgestellten Müllgroßbehälter - namentlich der MGB 1100 - betrifft nicht die Abfallwirtschaft an sich, insbesondere die Entsorgungstechnik, Entsorgungslogistik oder die Entsorgungssysteme, sondern ist eine separate Größe, die davon abhängt, wie viele Abfallbehälter die Anschlusspflichtigen auf der Grundlage der jeweils gültigen Abfallentsorgungssatzung anfordern. Nach § 12 Abs. 1 der derzeit gültigen Entsorgungssatzung (Anlage B 1, Bl. 530 ff.) hat der Anschlusspflichtige Abfallbehälter in solcher Größe und Anzahl anzufordern, dass sie ausreichen, den auf dem Grundstück anfallenden Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall aufzunehmen. Nach Abs. 2 hat er mindestens die Aufstellung eines Abfallbehälters von 60 l Inhalt (MGB 60) zu dulden. Nach Abs. 5 ist die Anzahl und Größe der Abfallbehälter unter Beachtung der genannten Vorgaben jährlich frei wählbar. Die Auswahl der Abfallbehälter zählt also nicht zur Abfallwirtschaft selbst, insbesondere nicht zur Entsorgungstechnik und -logistik. bzw. zu den Entsorgungssystemen, sondern zu den in der Abfallentsorgungssatzung geregelten Rahmenbedingungen der Abfallwirtschaft bzw. zur Entsorgungssituation, wie sie in Ziff. 4 und 5 der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis dargestellt ist (Bl. 346 ff. d.A.).
2.2. Selbst Veränderungen bei den Rahmenbedingungen der Abfallwirtschaft im Landkreis gemäß Ziff. 1 und 2 des Allgemeinen Teils der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (Anlagen 1 und 2) führen gemäß § 9 Abs. 5 des Entsorgungsvertrages nicht zu einer Anpassung der Vergütung. Die MGB zählen zu den in Ziff. 1 und 2 des Allgemeinen Teils der Leistungsbeschreibung erwähnten Rahmenbedingungen. Sie sind dort ausdrücklich und zwar in Ziff. 1 beim Leistungsgegenstand genannt (Bl. 345 d.A.). Danach umfasst die Leistung folgende Teilleistungen: Behälterdienst (Gestellung, Abzug und Erhalt der Gebrauchsfähigkeit von MGB und Großraumcontainern), Sammlung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen aus den MGB, Großraumcontainern usw. sowie Transport des eingesammelten Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle zur Deponie. Dies ergibt sich auch aus Ziff. 4 und 5 der Leistungsbeschreibung. Danach wird die derzeitige und zukünftige, für die Leistungserbringung maßgebliche Entsorgungssituation - also die Rahmenbedingungen der Abfallwirtschaft - durch die Ausschreibungsgrundlage in Gestalt der Abfallentsorgungssatzung bestimmt, die u. a. dadurch gekennzeichnet ist, dass eingesetzt werden MGB 60, 80, 120, 240 und 1100 sowie Großraum- und Pressmüllcontainer, Anschlusspflichtige mindestens die Aufstellung eines MGB 60 zu dulden haben und das Mindestvorhaltevolumen derzeit - also bei Vertragsschluss - bzw. zukünftig 15 bzw. 10 l Behältervolumen pro Person und Woche beträgt (Bl. 346 ff. d.A.).
3. Selbst wenn - wie die Klägerin meint - die MGB den Bereich der Abfallwirtschaft, insbesondere der Entsorgungstechnik und -logistik bzw. den Entsorgungssystemen zuzurechnen wären, fehlt es vorliegend an einer nachträglichen Leistungsänderung durch den Beklagten und zwar sowohl an einer nachträglichen Änderung in der Abfallwirtschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 des Entsorgungsvertrages als auch an einer nachträglichen Änderung in der Beschaffenheit der Leistungen im Sinne von § 2 Nr. 3 VOL/B. Auch eine nur teilweise nachträgliche Leistungsänderung liegt nicht vor. Es mangelt an einer nachträglichen Änderung in der Beschaffenheit der Leistung, d. h. an einer nach Zuschlagserteilung erfolgten qualitativen Veränderung des Leistungsinhaltes, die den abgeschlossenen Vertrag modifiziert hätte. Der Beklagte als Auftraggeber hat nicht später in den zum Vertragsinhalt gewordenen Leistungsinhalt eingegriffen und diesen geändert. Vielmehr ist dem Beklagten für Art und Anzahl der bereitzustellenden und zu entleerenden MGB von Anfang an ein vertragliches Wahl- und Bestimmungsrecht gewährt worden. Die Auswahl der einzelnen MGB ist von Vertragsbeginn an variabel angelegt worden, wobei dem Beklagten ein Auswahl- und Bestimmungsrecht nach der Erst- und der weiteren Gestellliste eingeräumt worden ist und zwar in Abhängigkeit von der Auswahl der einzelnen MGB durch die Anschlusspflichtigen gemäß § 12 der Abfallentsorgungssatzung.
3.1. Für die Auslegung des Vertragsinhaltes und des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfanges ist die Sicht der möglichen Bieter als Empfängerkreis maßgebend, das mögliche Verständnis nur der Klägerin kann nicht berücksichtigt werden. Für die Auslegung der nach VOL/A ausgeschriebenen Leistung kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung besondere Bedeutung zu. Das für die Auslegung maßgebliche Verständnis der Leistungsbeschreibung wird mit dem Zuschlag Inhalt des Vertrages.
3.2. Dem Entsorgungsvertrag und der von der Klägerin zu erbringenden Leistung lagen gemäß § 2 des Vertrages die jeweils gültige Satzung über die Abfallentsorgung des beklagten Landkreises, die Leistungsbeschreibung, die Beantwortung der Fragen zur Ausschreibung sowie ergänzend die Vorschriften der VOL/B zugrunde. Gemäß § 20 Abs. 3 sind zum Vertragsinhalt erklärt worden: die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis und die Beantwortung der Fragen zur Ausschreibung (Anlagen 1 und 2 des Vertrages). Nach § 1 Abs. 1 hat der Beklagte die Klägerin mit der selbstständigen Sammlung und dem Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen nach der jeweils gültigen Abfallentsorgungssatzung beauftragt und nach § 3 Abs. 1 hat sich die Klägerin verpflichtet, alle Tätigkeiten technischer, verwaltungsmäßiger und kaufmännischer Art durchzuführen, die für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind, wobei sie sich insbesondere verpflichtet hat, die jeweils geltende Abfallentsorgungssatzung des beklagten Landkreises zu beachten.
Zu den in Ziff. 7 der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis beschriebenen Teilleistungen und Leistungspflichten der Klägerin zählten von Vertragsbeginn an: nach Ziff. 7.1 der Behälterdienst und zwar gemäß Ziff. 7.1.1. die Vermietung von Abfallbehältern. Nach Nr. 1 vermietet die Klägerin dem Beklagten für jedes anschlusspflichtige Grundstück MGB und Großraumcontainer nach Maßgabe der vom Landkreis gemäß Ziff. 7.1.3 Nr. 1 mitgeteilten Gestellliste. Ziff. 7.1.2 regelt die Behältergestellung bei Leistungsbeginn. Nach Nr. 1 teilt der Beklagte der Klägerin vier Wochen nach Vertragsschluss schriftlich eine Gestellliste für die Erstgestellung der MGB und der Großraumcontainer mit (Erstgestellliste). Ziff. 7.1.3. verhält sich zur Behältergestellung und zum Abzug während des Leistungszeitraums. Nach Nr. 1 teilt der Beklagte während des Leistungszeitraums der Klägerin jeweils schriftlich mit, welche MGB oder Großraumcontainer in welcher Anzahl für welche Grundstücke zu gestellen und abzuziehen sind (Gestellliste). Nach Nr. 2 gestellt die Klägerin die danach erforderlichen MGB und Großraumcontainer an den vom Beklagten angegebenen Standorten bzw. zieht diese hiervon wieder ab. Nach Nr. 3 bestätigt die Klägerin dem Beklagten unverzüglich den Vollzug der Gestellung bzw. den Abzug.
Ziff. 7.2 verhält sich zur Verpflichtung der Klägerin zur Sammlung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen. Nach Nr. 1 sammelt sie Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle aus den MGB ein. Nach Nr. 5 ist sie verpflichtet, die nach der Ausschreibungsgrundlage in Gestalt der Abfallentsorgungssatzung am Straßenrand bereitgestellten MGB vollständig zu leeren und nach Nr. 6 hat sie die MGB von den in der Standplatzliste genannten Standplätzen abzuholen und vollständig zu entleeren.
Zu dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang und zu den klägerischen Leistungspflichten gehörte daher von Vertragsschluss an sowohl die Bereitstellung und Vermietung der MGB entsprechend der vom Beklagten mitgeteilten Gestelllisten als auch die Sammlung des Hausmülls aus den MGB entsprechend der Gestelllisten sowie die vollständige Entleerung der entsprechend der Ausschreibungsgrundlage in Gestalt der Abfallentsorgungssatzung am Straßenrand bereitgestellten MGB und der in Abhängigkeit hiervon vom Beklagten gefertigten Gestelllisten. Eine nach Vertragsabschluss erfolgte Veränderung des Leistungsinhaltes und eine nachträgliche Änderung in der Beschaffenheit der vereinbarten Leistung stellt die jeweilige Gestellliste indes schon deshalb nicht dar. Vielmehr hat sich die Klägerin von vornherein mit Vertragsschluss und Zuschlagserteilung verpflichtet, dem Beklagten für jedes Grundstück MGB nach Maßgabe der Erstgestellliste bzw. der Gestelllisten für den weiteren Leistungszeitraum bereitzustellen und zu vermieten (Ziff. 7.1 der Leistungsbeschreibung) und den Hausmüll aus den entsprechend dieser Gestelllisten jeweils bereitgestellten MGB einzusammeln und die danach am Straßenrad bereitgestellten MGB vollständig zu entleeren (Ziff. 7.2 der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis). Damit ist von vornherein die Art und Anzahl der jeweiligen MGB nicht fest für die Dauer des Vertrages vereinbart, sondern von Anfang an in das Wahl- und Bestimmungsrecht des Beklagten gestellt worden. Die Verpflichtung zur vollständigen Entleerung der einzelnen bereitgestellten MGB ist schon ursprünglich flexibel in Abhängigkeit von der Ausschreibungsgrundlage - der Abfallentsorgungssatzung, § 12 -und der auf dieser Grundlage vom Landkreis verfassten Gestellliste geregelt worden.
3.3. Eine konkrete Vereinbarung über die Zusammensetzung und Anzahl der jeweiligen MGB für den gesamten Leistungszeitraum ergibt sich auch nicht aus den weiteren Vertragsbestandteilen.
a) In Ziff. 4 und 5 der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis sind lediglich die damalige, bei Vertragsabschluss bestehende und zukünftige Entsorgungssituationen beschrieben, die dadurch gekennzeichnet sind, dass MGB 60, 80, 120, 240 und 1100 sowie Großraum- und Pressmüllcontainer eingesetzt werden und Anschlusspflichtige mindestens die Aufstellung eines MGB 60 zu dulden haben sowie das Mindestvorhaltevolumen 10 bis 15 l Behältervolumen pro Person und Woche beträgt. Die Festlegung von bestimmten oder maximalen Behältervolumen oder von konkreten MGB ist dort nicht erfolgt. Ferner ist von Vertragsbeginn an bestimmt, dass die Abfuhr von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen im 21-täglichen Rhythmus für MGB 60 - 240 erfolgt, während die MGB 1100 14-täglich oder einmal wöchentlich zu leeren sind (Bl. 346, 350 f.).
b) Gleiches gilt für die von der Klägerin selbst ausgefüllten Formblätter FH 1 und 3 (Bl. 380, 382 d.A.). Hierbei handelt es sich lediglich um eine von ihr bei Auftragsbeginn vorgenommene unverbindliche Schätzung der Zusammensetzung und Stückzahlen der einzelnen MGB bei Auftragsbeginn. Dies gilt auch für die Angaben zur technischen Darstellung der einzelnen Fahrzeuge. Eine verbindliche Festlegung dieser Angaben ist hierdurch weder für den Leistungsbeginn und erst recht nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages erfolgt. Im Formblatt FH 1 hat die Klägerin selbst die Stückzahl der MGB 1.100 auf 1.020 geschätzt und damit auf eine deutlich höhere Zahl als die angeblich ihrer Urkalkulation zugrunde gelegten, vom Beklagten unverbindlich prognostizierten 777 Behälter dieser Art. Nach den Angaben des Vertreters der Klägerin in der Berufungsverhandlung basierte ihre Schätzung auf der eigenen Kenntnis von der tatsächlich vorhandenen MGB, die sie als schon vor Vertragsabschluss im Altkreis tätige Entsorgerin besaß.
c) Auch aus der Antwort auf die Anfrage Nr. 31 ergibt sich nichts Gegenteiliges (Anlage 2 zum Entsorgungsvertrag, Bl. 432 d.A.). Vielmehr wird dort schon im ersten Satz ausdrücklich klargestellt, dass dem Beklagten der unterschiedliche Befüllungsgrad der MGB gerade nicht bekannt ist und die Tabelle TH. 1 ausschließlich das zurzeit vorgehaltene Behältervolumen wiedergebe, über das die Klägerin nach eigenen Angaben als schon vor Vertragsabschluss im Altkreis tätige Entsorgerin ohnehin informiert war. Zwar heißt es dort weiter, im Vorfeld der Ausschreibung und vor Verabschiedung der Abfallentsorgungssatzung sei das vorzuhaltende Behältervolumen aufgrund langjähriger Beobachtungen untersucht und in den Beratungen des Landkreises und der Kreistagsausschüsse erörtert worden. Der Landkreis gehe davon aus, dass bei Ausschöpfung der Vermeidungs- und Verwertungspotentiale ein vorzuhaltendes Behältervolumen von 10 l je Person und Woche angemessen sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich hierbei jedoch um eine unverbindliche Prognose, die nicht zur Festlegung einer konkreten Anzahl der einzelnen MGB oder eines bestimmten Behältervorhaltevolumens führt. Dies wird auch durch die Verdingungsunterlage Anlage AV.4 (Bl. 277 ff.d.A.) - die nach ihrer eindeutigen Überschrift zur Ermittlung des prognostizierten Gesamtentgeltes zum Zwecke der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes bestimmt ist -, bestätigt, aus der sich ebenfalls keine feste Vereinbarung zur Anzahl und Größe der einzelnen MGB ergibt. Dies macht gerade die Regelung aus Ziff. 1.1 deutlich, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die nachstehend aufgeführten Prognosen der Entwicklung der Quantitäten der jeweiligen Teilleistungen und der Indices für die Ausschreibung der Leistung weder garantiert noch verpflichtend sind (Bl. 281 d.A.). Ziff. 3.3 enthält sodann nach der eindeutigen Überschrift lediglich eine Prognose zur Entwicklung der Anzahl der vermieteten Abfallbehälter MGB 60 -1100. Schon aus der Wortwahl Prognose folgt, dass diese lediglich auf unverbindlichen Annahmen beruht und eine unverbindliche Vorausschau darstellt, die für die Ausführung der Leistung weder garantiert noch verpflichtend ist. Hierauf ist in Ziff. 1.1 ausdrücklich hingewiesen worden. In diesem Sinne und Kontext ist auch die Antwort auf Nr. 31 der Bieteranfrage eindeutig zu verstehen. Für den unbefangenen und sachkundigen Leser durften hieran keine Zweifel verbleiben. Der Auftraggeber darf bei der Gestaltung seiner Ausschreibung genügend Sachverstand der Bieter voraussetzen. Die Ausschreibung und insbesondere die Vergabekriterien sind so klar formuliert, dass jedenfalls fachkundige Bieter keine Verständnisschwierigkeiten haben durften. Die mit der Materie Vertrauten und auf Müllentsorgung Spezialisierten mussten und konnten erkennen, dass die Entsorgung aus den entsprechend der Gestellliste bereitgestellten MGB von vornherein flexibel in das Wahl- und Bestimmungsrecht des Beklagten gestellt ist und in Abhängigkeit von dem Auswahlrecht der jeweils Anschlusspflichtigen aus § 12 der Abfallentsorgungssatzung zu erfolgen hat.
3.4. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des Entsorgungsvertrages und der hierbei erkennbaren beiderseitigen Interessenlage. Denn die Behältergestellung und die Sammlung des Hausmülls aus den bereitgestellten MGB sollten nach der zur Vertragsgrundlage erhobenen Abfallentsorgungssatzung erfolgen (§ 1 Abs. 1 des Entsorgungsvertrages) und von vornherein dem Wahlrecht der einzelnen Anschlusspflichtigen aus § 12 der Abfallentsorgungssatzung entsprechen, die nur mindestens die Aufstellung eines Abfallbehälters von 60 l (MGB 60) zu dulden haben und ansonsten grundsätzlich die Anzahl und Größe der Abfallbehälter jährlich frei wählen können (§ 12 Abs. 2, 5 und 6 der Abfallentsorgungssatzung). Da von vornherein die Beschaffenheit der klägerischen Leistung und der Inhalt ihrer Leistungspflicht von dem Bestimmungs- und Wahlrecht des Beklagten aus der Gestellliste und der Auswahl der Anschlusspflichtigen nach der Entsorgungssatzung abhängig gewesen ist und derart variabel vertraglich geregelt worden ist, fehlt es bei der Ausübung eben dieses Bestimmungs- und Wahlrechtes an einem nachträglichen Änderungsverlangen und an einer nachträglichen Leistungsänderung des Beklagten.
4. Die schon bei Vertragsabschluss variabel gestaltete und in das Bestimmungs- und Wahlrecht des Beklagten gestellte Anzahl der bereitzustellenden und zu entleerenden MGB ist aus Sicht des sachkundigen Empfängerkreises der möglichen Bieter ohne weiteres erkennbar gewesen. Dies gilt erst recht für die Klägerin, die schon vor dem Vertragsschluss im Altkreis die Müllentsorgung durchgeführt hat und aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit Kenntnisse von den entsprechenden Parametern gehabt hat. Tatsächlich hat die Klägerin auch auf die unverbindlichen Angaben und Prognosen des Beklagten nicht vertraut, wie sich aus der von ihr deutlich höher geschätzten Anzahl der MGB 1100 bei Vertragsbeginn ergibt; statt prognostizierter 777, von der Klägerin selbst geschätzte 1020 Stück (vgl. Formblatt FH 1, Bl. 380 d.A.).
Auch ein ungewöhnliches Wagnis liegt nicht vor, weil die Auswahl und Bestimmung der bereitzustellenden und zu entleerenden MGB von vornherein so vereinbart worden ist und nach der Art der Vertragsgestaltung und dem geplanten und vorhersehbaren Ablauf zu erwarten gewesen ist.
Hierauf hätte sich die Klägerin in entsprechender Weise einrichten können und zwar insbesondere durch die Gestaltung und Gewichtung der einzelnen Preisbestandteile. Die Parteien haben nicht etwa einen Pauschalpreis, sondern einen nach Einheitspreisen zu bestimmende Vergütung vereinbart, die sich aus zwei Komponenten zusammensetzt. Einerseits erhält die Klägerin nach Ziff. 8 Nr. 1 der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis für die Erbringung der gemäß Ziff. 7.2 Nr. 1, 2, 3, 5 bis 20 und Ziff. 7.3 Nr. 1, 3 bis 7 ausgeschriebenen Leistungen eine gewichtsabhängige Vergütung (DM je Menge), also einen Preis, der unabhängig davon ist, in welchen MGB der Müll bereitgestellt wird. Andererseits wird den MGB unterschiedlicher Größe nach der vertraglichen Regelung durch Ziff. 8 Nr. 3 Rechnung getragen, wonach die Klägerin für die gemäß Ziff. 7.1 gestellten MGB und Großraumcontainer je nach Behältergröße einen unterschiedlichen monatlichen Mietpreis erhält. So hat sie ihre Leistung auch angeboten und zwar für die Sammlung und den Transport gemäß Ziff. 7.2 und 7.3 der Leistungsbeschreibung ausschließlich als gewichtsabhängiger Preis von 29,03 € je Menge sowie für die MGB 60 bis 120 0,13 € je MGB und Monat und für die MGB 1100 in Höhe von 1,65 € je MGB und Monat (Bl. 368, 370 d.A.). Dieser Preismechanismus ist sodann Vertragsinhalt geworden.
Die sich aus der jeweiligen Gestellliste ergebenden Abweichungen für Art und Anzahl der einzelnen MGB führen vorliegend nicht zu einer Veränderung der vertraglich vereinbarten Preisgrundlagen. Mit dem Vergütungsmechanismus aus Ziff. 8 der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis wird vielmehr von vornherein diesen Abweichungen durch den aus zwei Komponenten zusammengesetzten Einheitspreis Rechnung getragen. Während nach Ziff. 8.1 für die Sammlung des Hausmülls eine nur gewichtsabhängige Vergütung gezahlt wird und zwar unabhängig von der Benutzung der einzelnen MGB, erfolgt die Vergütung der verschiedenen MGB nach Ziff. 8.3 zu einem unterschiedlichen monatlichen Mietpreis je Stück. Hierbei weicht der Mietpreis für die MGB 1100 in erheblichem Umfange von den kleineren MGB ab; er beträgt ein Vielfaches hiervon, sodass mit dieser Komponente schon den unterschiedlichen MGB Rechnung getragen wird. Dem hätte die Klägerin bei ihrer Preiskalkulation Rechnung tragen können, insbesondere durch einen höheren Preis je Menge Hausmüll, der den Entsorgungsaufwand aus den MGB der verschiedenen Größen angemessenen berücksichtigt oder durch einen höheren Mietpreis bei den MGB der verschiedenen Größe, namentlich bei der Größe 1100.
5. Maßnahmen des Landkreises, auch solche im Sinne von § 9 Abs. 1 des Entsorgungsvertrages, die keine Änderung des Vertrages und der Leistungsbeschreibung erforderlich machen, insbesondere die Bestimmung der Art und Anzahl der bereitzustellenden und zu entleerenden MGB entsprechend der Gestellliste, weil sie schon von vornherein zum Leistungsinhalt gezählt haben, jedoch die Ausführung der Leistung durch die Klägerin als Auftragnehmerin betreffen, berechtigen nach dem eindeutigen Wortlaut von § 9 Abs. 4 des Entsorgungsvertrages ausdrücklich nicht zu einer Anpassung der Vergütung. Der Inhalt dieser eindeutigen Regelung steht der begehrten Vergütungserhöhung entgegen.
6. Aus den zuvor genannten Gründen scheidet die Begründung einer weitergehenden Vergütungspflicht auch nach den Regeln über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus. Denn die Anwendung dieser Bestimmungen setzt voraus, dass die zur Grundlage des Vertrages gewordenen Umstände sich nach Vertragsschluss verändert haben, wobei nur eine schwerwiegende Veränderung eine solche Anpassung rechtfertigen kann. Eine ausdrückliche vertragliche oder auch nur stillschweigende Risikoübernahme schließt ihre Anwendung jedoch grundsätzlich und so auch vorliegend aus. Denn die Klägerin hat nach dem Wortlaut des Vertrages, dem Inhalt der weiteren Vertragsgrundlagen und dem erkennbaren Interesse des Landkreises ausdrücklich, zumindest jedoch stillschweigend das Risiko einer Entsorgung des Hausmülls aus den verschiedenen, entsprechend der Gestellliste bereitgestellten MGB übernommen. Auch eine nur teilweise Änderung der Geschäftsgrundlagen des Vertrages liegt demnach nicht vor. Treten jedoch nach der Begründung des Schuldverhältnisses Leistungserschwerungen auf, geht es nach der vertraglichen Risikoübernahme zu Lasten der Klägerin als Schuldnerin; sie trägt das Aufwandsrisiko (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 313 Rdnr. 37 ff. m.w.N.). Dies haben die Parteien auch ausdrücklich so in § 9 Abs. 4 des Entsorgungsvertrages bestimmt.
Rechte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen außerdem nur dann, wenn dem von der Störung betroffenen Vertragspartner die unveränderte Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden kann. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine Hausmüllentsorgung aus einer größeren Anzahl der MGB 100 nicht zumutbar ist. Eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn nicht ernsthaft zweifelhaft ist, dass eine der Parteien oder beide den Vertrag bei Kenntnis der Veränderung nicht oder nur mit anderem Inhalt abgeschlossen hätten. Die Klägerin hat vorliegend jedoch erkennbar und ganz offensichtlich die Entsorgung des Hausmülls aus den verschiedenen nach der jeweiligen Gestellliste bereitzustellenden MGBs übernommen. Eine Unzumutbarkeit würde zudem voraussetzen, dass ein Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Auch hiervon kann nicht ausgegangen werden. Namentlich kann dabei nicht allein auf einen behaupteten höheren Aufwand bei der Entleerung der MGB 1100 abgestellt werden, sondern es ist das gesamte Leistungsspektrum des Vertrages zu berücksichtigen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 313 Rdnr. 25 ff). Es ist nicht ersichtlich, dass sich der gesamte Leistungsinhalt des Vertrags für die Klägerin derart unzumutbar entwickelte, dass ihr eine weitere Erfüllung nicht hätte zugemutet werden können. Vielmehr hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass eine vermeintlich ungünstigere Entwicklung des Aufwand- und Nutzenverhältnisses bei der Entleerung einer größeren Anzahl der MGB 1100 jedenfalls teilweise durch eine geringere Anzahl bei den kleineren MGBs ausgeglichen werden könne.
7. Auch ein Anspruch aus Verschulden beim Vertragsschluss kommt nicht in Betracht. Nach den vorangegangenen Erwägungen ist der Inhalt des Entsorgungsvertrages eindeutig und unmissverständlich. Selbst wenn er missverständlich und zweifelhaft wäre, liegt kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin vor, das einen Ersatzanspruch rechtfertigen könnte. Denn die Schutzwürdigkeit des Vertrauens eines Bieters entfällt nicht nur, wenn er bei der ihm in jedem Fall zumutbaren Prüfung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass der Auftraggeber von den für ihn geltenden Regeln abweicht und der Vertragsinhalt missverständlich ist. Darüber hinaus verdient sein Vertrauen auch dann keinen Schutz, wenn sich ihm die ernsthafte Gefahr eines Regelverstoßes des Auftraggebers aufdrängen muss, ohne dass die Abweichung schon sicher erscheint. So darf sich der Bieter gegenüber mehrdeutigen und missverständlichen Angeboten und Regelungen, die für einen fachkundigen Bieter womöglich entgegengesetzte Verständnismöglichkeiten eröffnen, nicht einfach auf die ihm günstigste Auslegungsmöglichkeit verlassen (vgl. BGH, NZ Bau 2004, 517 ff). Der Auftragnehmer bzw. Bieter darf ein missverständliches oder lückenhaftes Leitungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern muss sich daraus etwa ergebende Zweifelsfragen vor Angebotsabgabe hinreichend klären. Dies gilt auch, wenn sich für ihn aus dem Leistungsverzeichnis und den weiteren Unterlagen die bestimmte Art der Ausführung nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, auf die er aber bei der Kalkulation maßgebend abstellen will (vgl. Ingenstau/Korbion-Keldungs, a.a.O., § 5 Rdnr. 11 m.w.N.).
Aus diesen Gründen war im vorliegenden Fall ein Vertrauen der Klägerin nicht gerechtfertigt. Selbst wenn die Ausschreibung unklar und mehrdeutig gewesen wäre und verschiedene Verständnismöglichkeiten eröffnete hätte - insbesondere zur Art und Anzahl der verschiedenen zu entleerenden MGB während des Leistungszeitraums entsprechend dem Bestimmungs- und Wahlrecht des Beklagten - musste dies ein fachkundiger Bieter erkennen und die Klägerin hätte sich nicht auf die ihr günstige Auslegungsmöglichkeit verlassen dürfen, sondern damit rechnen müssen, dass von vornherein die Art und Anzahl der jeweiligen MGB nicht fest für die Dauer des Vertrages vereinbart ist, sondern von Anfang an in das Wahl- und Bestimmungsrecht des Beklagten gestellt worden ist. Gleiches gilt für einen weiteren Aufwand, der ihr entsteht, weil eine Erhöhung der Anzahl der tatsächlich eingesetzten Behälter, insbesondere der MGB 1100 dazu führt, dass zusätzliche Fahrzeuge und entsprechendes Personal eingesetzt werden muss, um alle Behälter ordnungsgemäß zu entleeren und den eingesammelten Abfall zu transportieren. Auch dies musste ein fachkundiger Bieter erkennen und die Klägerin hätte es bei ihrer Vergütungskalkulation berücksichtigen müssen.
8. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach der angemessenen und unwidersprochen gebliebenen Bestimmung des Landgerichts im Beschluss vom 21.8.2006 (Bl. 633 Rs. d.A.) auf bis zu 250.000,00 € festgesetzt (§ 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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