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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 13 U 112/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 2303 Abs. 1 Satz 2
BGB § 2311 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 112/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 20.2.2008

Verkündet am 20.2.2008

in dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 31. Januar 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Juli 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.556,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2005 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 626,40 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 54 % und die Beklagte 46 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 52 % und die Beklagte 48 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Beklagte ist Alleinerbin nach dem am 28/30.1.2004 verstorbenen E... R.... Sie ist die Tochter aus dessen zweiter Ehe, während der Kläger der Sohn aus dessen erster Ehe ist. Dieser macht gegenüber der Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 29.3.2004 seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und um Auskunft und Nachweis über den Bestand des Erbes gebeten. Mit Antwortschreiben vom 10.5.2004 hat die Beklagte den Kläger zunächst auf den Verkauf des Grundstücks verwiesen und ferner ausgeführt, "Du bekommst schon schnell genug Deine Nachricht über Dein Anteil, wenn es so weit ist". Der Kläger beauftragte daraufhin seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen. Die insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten macht er abzüglich des Differenzbetrages für die bereits außergerichtlich gezahlten 11.000 € auf den Pflichtteilsanspruch nunmehr als Verzugsschaden geltend.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht dem Kläger einen weiteren Pflichtteilsanspruch in Höhe von 4.087,87 € zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Landgericht hat das Wohngrundstück hierbei auf einen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls auf 55.000 € und den Wert des Waldgrundstücks auf 2.091,60 € geschätzt. Hinsichtlich des Ackerlandes hat das Gericht dieses mit 4.086,60 € bewertet. Den Wert für den verschrotteten Leiterwagen, das verschrottete Schlafzimmer und den Reitsattel hat es mit jeweils 500 € auf insgesamt 1.500 € geschätzt und insgesamt ein Aktivvermögen in Höhe von 68.625,61 € errechnet, von dem es Passiva in Höhe von 4.117,83 € sowie 4.156,30 € in Abzug gebracht hat.

Hiergegen richtet sich sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers. Die Beklagte rügt weiter die in Ansatz gebrachten Werte des Landgerichts, soweit diese auf einer Schätzung beruhen und darüber hinaus, dass das Landgericht die im Zeitpunkt des Todesfalles bestehende Darlehensverbindlichkeit bei der Schwäbisch Hall in Höhe von 10.014,07 € nicht in Abzug gebracht hat.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.7.2004 - 4 O 237/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Mit der Anschlussberufung beantragt der Kläger, die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.393,64 € nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie vorgerichtlicher Mahnkosten als Verzugsschaden in Höhe von 626,40 € zu verurteilen.

Der Kläger verteidigt im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung und vertieft hierbei sein erstinstanzliches Vorbringen. Mit der Anschlussberufung rügt er, dass das erstinstanzliche Gericht weitere mobile Gegenstände, deren Wert in Höhe von 4.135 € zwischen den Parteien erstinstanzlich unstreitig gewesen sei, unberücksichtigt gelassen habe. Es handele sich hierbei um den Traktor Ursus, den THK 5-Anhänger, den Kremserwagen, den Anhänger und die Kehrmaschine. Nachdem die Parteien im Laufe des Rechtsstreits den Wert des im Grundbuch von S..., Blatt 402, Flur 5, laufende Nummer Flurstück 73 eingetragene 1.250 m² große bebaute Grundstück unstreitig mit 60.000 € gestellt haben, sowie den Wert des Reitsattels mit 56 €, hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 7.3.2007, ergänzt durch den Beschluss vom 5.7.2007, nur noch Beweis erhoben über den Wert von Grund und Boden des im Grundbuch von S..., Blatt 104, Flur 5, laufende Nummer Flurstück 101/14 eingetragenen Waldgrundstückes (10.916 m²).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen St... vom 9.11.2007 verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel zum Teil Erfolg und musste zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils führen. Dagegen ist die innerhalb der Einmonatsfrist nach Zustellung der Berufungsbegründung eingelegte und damit zulässige Anschlussberufung des Klägers im Ergebnis nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte in Höhe von 3.556,83 € ein Zahlungsanspruch zu, denn der Pflichtteilsanspruch, den der Kläger gegen die Beklagte als Alleinerbin nach dem am 28./30.1.2004 verstorbenen Vater der Parteien hat, beträgt insgesamt unter Berücksichtigung aller Aktiva und Passiva 14.556,83 €, auf den die Beklagte unstreitig bereits 11.000 € an den Kläger vorprozessual gezahlt hat.

Das Pflichtteilsrecht gewährleistet dem Pflichtteilsberechtigten einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für die Bemessung des Anspruchs stellt § 2311 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles ab, so genanntes Stichtagsprinzip. Entsprechend dem Grundgedanken des Gesetzes ist der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Abzustellen ist demgemäß auf den so genannten gemeinen Wert, der dem Verkaufswert entspricht. Hierbei ist aber zu prüfen, ob und in welchem Umfang der tatsächlich erzielte Erlös mit Rücksicht auf die Entwicklung der Grundstückspreise seit dem Erbfall zu korrigieren ist.

Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, muss sich grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufpreis orientieren. Dafür ist einmal die Erwägung maßgebend, dass es nicht gerechtfertigt ist, im erbrechtlichen Bewertungsrecht die (relativ) gesicherte Ebene tatsächlich erzielter Verkaufserlöse zu verlassen. Im Übrigen gibt es keinen Grund, den Pflichtteilsberechtigten von dem Vorteil auszuschließen, der durch einen tatsächlich erfolgten Verkauf dem Grundstückserben zugefallen ist (BGH WM 1991, 1352, 1353; NJW-RR 1993, 834). Hinsichtlich des Wertes des Wohngrundstückes ist von dem von den Parteien zwischenzeitlich unstreitig gestellten Wert von 60.000 € auszugehen, denn nach den oben dargelegten Grundsätzen ist der Erlös grundsätzlich bei der Bewertung des Wertes des Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalls zu berücksichtigen. Sinn der Stichtagsregelung ist es auch, Wertsteigerungen oder Wertverluste nach dem Erbfall außer Betracht zu lassen.

Die so genannten Räumarbeiten der Beklagten stellen im eigentlichen Sinne keine Investitionen in das Grundstück dar, sie können also nicht zu einer Werterhöhung von Grund und Boden sowie Wohnhaus geführt haben. Entsprechend verbleibt es bei dem insoweit von den Parteien unstreitig gestellten Wert von 60.000 € für das Wohngrundstück. Der Wert des Waldgrundstücks steht nach den überzeugenden nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen St... in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten, gegen das die Parteien keinerlei Einwendungen erhoben haben, nunmehr in Höhe von 3.600 € fest.

Soweit sich die Beklagte gegen den vom Landgericht in Ansatz gebrachten Wert für die landwirtschaftlichen Grundstücke gewandt hat, ist sie zu Recht von einem Wert in Höhe von nur 777,12 € ausgegangen. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass der Erblasser diese Grundstücke mit Grundstückskaufvertrag vom 23.9.1997 zu den begünstigten Bedingungen des Ausgleichsleistungsgesetzes in Verbindung mit der Flächenerwerbsordnung gekauft hat und sich deshalb die BVVG in § 10 Abs. 2 des vorgenannten Grundstückskaufvertrages das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag vorbehalten hat, wenn der Käufer die landwirtschaftliche Nutzung oder die Selbstbewirtschaftung innerhalb von 20 Jahren nach der Eintragung des gesetzlichen Veräußerungsverbotes im Grundstück mithin bis zum 20.8.2018 aufgibt.

Der Kaufvertrag vom 23.9.1997 stand also unter einer auflösenden Bedingung, die letztlich mit dem Erbfall - der Erblasser selbst konnte die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr betreiben -, und zudem dadurch eingetreten ist, dass die Erbin die subventionserheblichen Bedingungen nicht erfüllte.

Die Nichterfüllung der subventionserheblichen Bedingungen ist der Erbin aber nicht in der Weise vorwerfbar, dass sie sich den ursprünglich zu erzielenden Kaufpreis zu rechnen lassen muss, denn der Kaufvertrag stand immer unter der auflösenden Bedingung des Rücktritts. Entsprechend sind diese Grundstücke gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB zu bewerten. Hier ist die auflösende Bedingung dahingehend eingetreten, dass die BVVG von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat mit der Folge, dass der Kaufpreis lediglich 3.505,67 € betragen hat und hiervon die von der BVVG in Ansatz gebrachten Nutzungsentgelte in Höhe von 10 % des Kaufpreises pro Jahr in Abzug gebracht worden sind. Letztlich verblieb entsprechend nur noch ein Kaufpreis in Höhe von 953,35 €, von dem die weiteren Kosten des Kaufvertrages in Abzug zu bringen waren. Entsprechend ist für den Wert der Ackerflächen lediglich ein Betrag in Höhe von 777,12 € in Ansatz zu bringen.

Weiter gehörten zu den Aktiva des Nachlasses folgende zwischen den Parteien auch wertmäßig unstreitige Positionen wie Bankguthaben: 3.797,41 €, Gegenstände wie Pkw Seat, Press- und Dungstreuer sowie Schwader/Kartoffelleger: insgesamt 2.150 €, ein Reitsattel: 56 € sowie weitere Gegenstände, wie der Traktor Ursus, der THK 5-Anhänger, der Kremser mit Anhänger sowie die Kehrmaschine, die der Kläger bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 ins Verfahren eingeführt hatte und deren Höhe die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2005 unstreitig gestellt hat.

Entgegen den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts war der Leiterwagen und das verpackte Schlafzimmer jeweils mit 1.000 € in Ansatz zu bringen, was der Kläger auch mit seiner Anschlussberufung bemängelt hat. Das Landgericht hatte für seine Schätzung keinerlei Grundlage bzw. hat keinerlei Grundlage in den Entscheidungsgründen genannt. Der Kläger hat den Wert entsprechend behauptet und als Pflichtteilsberechtigter diesen grundsätzlich zu beweisen. Da die Beklagte die vorgenannten Gegenstände aber entsorgt hat, sie einer Beweiserhebung also nicht zugänglich waren, hat sie den dem Kläger obliegenden Beweis vereitelt mit der Folge, dass der vom Kläger behauptete Wert in Ansatz zu bringen ist, zumal der vom Kläger in Ansatz gebrachte Wert für ein ungenutztes, original verpacktes Schlafzimmer und für einen Leiterwagen mit jeweils 1.000,- € nicht unrealistisch erscheint. Insgesamt belaufen sich die zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Aktiva auf einen Wert in Höhe von 76.515,53 €.

Hiervon sind die nunmehr unstreitigen Passiva in Höhe von 4.117,83 € sowie 4.156,30 € in Abzug zu bringen.

Soweit das Landgericht das zum Zeitpunkt des Erbfalles bei der Bausparkasse ... AG noch valutierende Vorausdarlehen nicht als Passiva in Abzug gebracht hat, ist dieses in Abzug zu bringen. Bereits in dem in erster Instanz vorgelegten Schreiben der Bausparkasse ... AG vom 6.4.2004 heißt es: "Den Bausparvertrag haben wir mit folgenden Daten auf Sie umgeschrieben". Hieraus ergibt sich die Darlehensschuld zum 30.4.2004 mit den von der Beklagten behaupteten 10.014,07 €. Hierzu bedurfte es keiner Beweisaufnahme in erster Instanz. Der Erblasser hatte ein Vorausdarlehen bei der ... auf seinen Bausparvertrag genommen, dessen Kontostand am 31.12.2003 sich auf 19.429,10 € belief. Unter Gegenrechnung des für den Bausparvertrag angesparten Guthabens verblieb die Restschuld mit 10.014,07 € zum Zeitpunkt des Erbfalles. Diese Erblasserschuld war also folglich mit den Aktiva zu verrechnen mit der Folge, dass sich der Bestand des Nachlasses auf insgesamt 58.227,33 € berechnet. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers betrug entsprechend 14.556,83 €, auf den die Beklagte bereits vorprozessual 11.000 € gezahlt hatte.

Entsprechend war auf die Berufung der Beklagten der ausgeurteilte Betrag auf 3.556,83 € abzuändern.

Dagegen war die Berufung der Beklagten nicht begründet, soweit sie sich gegen die erstinstanzlich zugesprochenen außergerichtlichen Mahnkosten wendet. Der Kläger hat die Beklagte bereits mit außergerichtlichem Schreiben vom 29.3.2004 in Verzug gesetzt, indem er sie in diesem Schreiben zur Auskunftserteilung über den Nachlass unter Hinweis auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs aufgefordert hat. Das Antwortschreiben der Beklagten stellte zumindest eine Verweigerung der erbetenen Auskunft dar und ließ den Kläger in völliger Ungewissheit bezüglich eines Pflichtteilsanspruchs. Die Beklagte konnte sich nicht auf den zu dieser Zeit noch nicht erfolgten Verkauf der Grundstücke berufen, denn wie bereits erwähnt, ist maßgeblich der Wert des Erbes im Zeitpunkt des Todesfalles nach dem so genannten Stichtagsprinzip. Es hätte der Beklagten oblegen, den Pflichtteilsanspruch des Klägers dem Grunde nach unmissverständlich anzuerkennen und ihm über den Umfang des Erbes Auskunft zu erteilen. Hinsichtlich der Werte, insbesondere der in den Nachlass gefallenen Grundstücke, hätte die Beklagte auf ein noch einzuholendes Sachverständigengutachten bzw. den Verkauf der Grundstücke hinweisen können. Bei diesem Sachverhalt konnte der Kläger die Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten als Verzugsschaden geltend machen.

Die fristgerecht eingelegte unselbstständige Anschlussberufung des Klägers ist im Ergebnis nicht begründet. Zwar war die nunmehr mit der Anschlussberufung erfolgte Klageerweiterung in der Berufungsinstanz zuzulassen, weil der Kläger bereits in erster Instanz die Aktiva zur Begründung seines Klageanspruchs in den Prozess eingeführt und die Beklagte die Werte für den Traktor Ursus usw. bereits erstinstanzlich unstreitig gestellt hatte. Entsprechend kann der bisherige Sachvortrag in der Berufungsinstanz verwandt werden. Im Ergebnis ist die Anschlussberufung aber nicht begründet, da - wie zuvor ausgeführt - der von der ersten Instanz ausgeurteilte Pflichtteilsanspruch auch unter Berücksichtigung der weiteren Positionen geringfügig zu verkürzen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung die Revision zuzulassen, denn die hierfür in § 543 Abs. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Berufung und die Anschlussberufung auf insgesamt 7.393,64 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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