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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.03.2008
Aktenzeichen: 13 U 141/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 287 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
BGB § 241 | |
BGB § 249 | |
BGB § 254 Abs. 2 | |
BGB § 280 | |
BGB § 280 Abs. 1 | |
BGB § 281 | |
BGB § 281 Abs. 1 | |
BGB § 284 | |
BGB § 286 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 320 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
13 U 141/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 18.3.2008
Verkündet am 18.3.2008
in dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner und die Richterin am Oberlandesgericht Rieger
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.9.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 3 O 371/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit seiner Berufung gegen das überwiegend klageabweisende Urteil verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, die Tatsachen, aus denen sich der von ihm geltend gemachte Schaden in Gestalt des Buchverlustes in Höhe von 3.245,62 € (resultierend aus dem Verkauf des Vito) und der aus dem Erwerb des Vito entstandenen AfA für den Zeitraum Februar bis Juni 2005 in Höhe von 1.857,84 € ergeben, seien mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig. Wären diese Beträge im Rahmen seiner Steuererklärung unberücksichtigt geblieben, hätte sich sein Jahresüberschuss um 5.112 € erhöht. Dies hätte zur Folge, dass er anstelle eines zu versteuernden Einkommens von 4.070 € ein zu versteuerndes Einkommen von 9.182 € erzielt hätte. Einen steuerlichen Vorteil habe er durch Berücksichtigung des Buchverlustes und der AfA vermindernden Einkommenssituation nicht erlangt. Hilfsweise sei sein Schadensersatzanspruch auch insoweit begründet, als er auf die Differenz zwischen dem aus dem Verkauf des Mercedes Vito erzielten Erlös einerseits und dem Nettoauslösebetrag für das Fahrzeug bei dem Leasinggeber andererseits gestützt werde. Soweit das Landgericht wegen dieses Differenzbetrages in Höhe von 5.112,46 € einen Schaden deshalb verneint habe, weil ihm - dem Kläger - die Umsatzsteuer in Höhe von 3.806,90 € erstattet worden sei, sei diese Berechnung absurd. Die Umsatzsteuer werde in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht berücksichtigt und dürfe dies auch nicht. Dabei handele es sich um einen Durchlaufposten. Ebenfalls habe das Landgericht die Klage in Höhe eines erststelligen Teilbetrages in Höhe von 395,28 € wegen des erhöhten Kreditkostenanteils über 1.230,52 € zu Unrecht abgewiesen. Das Gericht habe, nachdem er infolge der Weigerung der Kredit gebenden ...-Bank die Unterlagen nicht habe vorlegen können, eine Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen können. Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht habe eine Verpflichtung des Beklagten bestanden, den Vito abzumelden. Eine solche Pflicht habe sich zumindest als Nebenpflicht aus der streitgegenständlichen Vereinbarung ergeben. Der Vito habe seit Februar 2005 auf dem Firmengelände des Beklagten gestanden. Er, der Kläger, habe davon ausgehen können und dürfen, dass der Beklagte seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung erfülle. Die Kosten für die Beschriftung des Vito (220,40 €) habe der Beklagte ihm schon deshalb als Schadensersatz zu ersetzen, weil die Beschriftung mit Rücksicht auf die streitgegenständliche Vereinbarung entfernt und der Vito nach W... verbracht worden sei. In Bezug auf die als weitere Schadensposition geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 511,33 € habe das Landgericht seinen Vortrag missverstanden. Dabei handele es sich um solche, die er zur Abwehr von Ansprüchen des Leasinggebers gegen ihn habe aufwenden müssen. Soweit das Landgericht die Klageabweisung darauf gestützt hat, dass über 1.800 € hinausgehende Ansprüche des Klägers infolge Aufrechnung mit außergerichtlichen Kosten für die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten erlöschen seien, rügt er das Urteil als Überraschungsurteil. Noch mit Beschluss vom 22.6.2006 war der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass Rechtsgründe, weshalb er zur Geltendmachung außergerichtlicher Anwaltskosten gegenüber dem Kläger berechtigt sein sollte, nicht ersichtlich seien. Dass und gegebenenfalls aus welchem Grund das nunmehr im Urteil anders gesehen werde, habe er - der Kläger - vor Lektüre des Urteils nicht zur Kenntnis nehmen können.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
unter Abänderung des am 27.9.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.083,21 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2005 zu zahlen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2008 verwiesen.
2.
Die gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen absprachewidriger Nichtzahlung des Auslösebetrages für das in Zahlung gegebene Leasingfahrzeug (Vito) im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Als Grundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch kommen einzig §§ 281 Abs. 1 i.V.m. § 286 BGB in Betracht. Nach § 281 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger, soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Der Vorwurf des Klägers geht dahin, dass der Beklagte nicht sofort nach Eingang der Rechnung des Leasinggebers über die Ablösezahlung in Höhe von 11.146,94 € (netto) die von ihm geschuldete Leistung erbracht hat, mithin mit einer ihm obliegenden Leistung in Verzug geraten ist. Da er die seiner Ansicht nach dem Beklagten obliegende Leistung schließlich selbst erbracht, mithin an der Leistungserbringung selbst kein Interesse mehr hat und als Schaden im Wesentlichen solche Einbußen geltend macht, die auf die nicht fristgerechte Zahlung des Ablösebetrages zurückgehen, stellt sich sein Klagebegehren als ein solches im Sinne der v. g. Vorschriften dar.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzuges sind indessen nicht schlüssig dargelegt.
Zunächst geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass der Beklagte es gegenüber dem Kläger übernommen hatte, die Ablösung des in Zahlung genommenen Vito vorzunehmen. Die Zahlung des Ablösebetrages war auch spätestens Ende Februar 2005 fällig. Zwar hat der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt, für welchen Zeitpunkt die Ablösezahlung durch den Beklagten vereinbart war. Allerdings ergibt sich aus seinem Gesamtvorbringen, insbesondere aus den in Bezug genommenen vorprozessualen Schreiben vom 21.6. und vom 19.9.2006, dass die Ablösezahlung erbracht werden sollte, sobald dafür die formalen Voraussetzungen (Vollmacht des Klägers) erfüllt waren und der Leasinggeber die Ablösezahlung forderte. Die Rechnung des Leasinggebers über die Ablösezahlung vom 21.2.2005 lag dem Beklagten spätestens Ende Februar/Anfang März 2005 vor. Davon kann angesichts einer Höchstpostlaufzeit von drei Tagen und etwaigen Verzögerungen auch ohne ausdrücklichen Vortrag des Klägers schon deshalb ausgegangen werden, weil der Beklagte Gegenteiliges nicht geltend macht.
Weiter hat der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 19.4.2005 erfolglos eine Frist von 7 Tagen bestimmt, die ihm gegenüber vom Leasinggeber bereits angemahnte Ablösezahlung zu leisten.
Allerdings stand dem Anspruch des Klägers auf Zahlung des Ablösebetrages die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB gegenüber. Das Bestehen einer aufschiebenden oder dauernden Einrede schließt nicht nur den Verzug, sondern auch die Anwendung des in den Rechtsfolgen gegenüber § 280 BGB weitergehenden § 281 BGB aus. § 281 BGB setzt wie § 286 BGB einen durchsetzbaren Anspruch voraus, an dem es schon bei Bestehen einer Einrede fehlt (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 281 Rn. 8, 8a).
Die Regelung des § 320 BGB ist auf die Absprache über die Zahlung des Ablösebetrages gegen die Abtretung des Steuererstattungsanspruchs des Klägers anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, wie die im Zusammenhang mit dem Kauf des Renault-Busses getroffene Absprache zur Finanzierung nicht nur des Kaufvertrages, sondern auch der Ablösezahlung rechtlich einzuordnen ist. Bei Behandlung der Finanzierungsabrede als selbständige Finanzierungsvereinbarung zum Kaufvertrag unterliegt die Anwendbarkeit des § 320 BGB schon deshalb keinen Bedenken, weil die Abtretung des Steuererstattungsanspruchs im Gegenzug für die Leistung der Zahlung des Beklagten geschuldet war. Aber selbst wenn die Regelung zur Finanzierung der Ablösezahlung durch den Beklagten mit Hilfe des Steuererstattungsanspruchs des Klägers als Nebenpflichten im Sinne des § 241 BGB einzuordnen wären, ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Nach der Schuldrechtsreform gelten die §§ 320 ff. BGB nicht nur für alle im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten, sondern für alle nach den Umständen des konkreten Einzelfalls wesentlichen Vertragsleistungen (Palandt-Grüneberg, a.a.O., Einf. vor § 320 Rn. 16).
Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag handelt es sich bei den im Zusammenhang mit der Aufbringung und Leistung der Ablösezahlung für den Vito des Klägers eingegangenen jeweiligen Verpflichtungen um wesentliche, ohne die der Kauf des Renault-Busses nicht bzw. nicht so zustande gekommen wäre. Der Beklagte hat sich zur Zahlung der Ablösesumme für den in Zahlung genommenen Vito des Klägers nur gegen Auskehrung des dem Kläger aus dem Kauf des Neuwagens zustehenden Mehrwertsteuererstattungsbetrages verpflichtet. Nur unter Hinzunahme der auf rund 3.800 € geschätzten Steuererstattung stellte sich die Inzahlungnahme des Leasingfahrzeugs als wirtschaftlich angemessene Teilgegenleistung des Klägers für den erworbenen Renault-Bus dar. Die danach vom Kläger geschuldete Leistung hat er nicht erbracht. Zwar hat er die vom Beklagten vorbereitete Abtretungserklärung unterschrieben; die damit bezweckte Auskehrung des Erstattungsbetrages an den Kläger ist jedoch an einem Formfehler gescheitert. Dass der Grund für die Nichterfüllung vom Beklagten selbst gesetzt worden ist, weil er die Abtretungserklärung inhaltlich unvollständig vorbereitet hatte, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unbeachtlich. Der Kläger schuldete nicht die Leistungshandlung, die Unterzeichnung des Abtretungsformulars, sondern den Leistungserfolg, nämlich die Zahlung eines Betrages in Höhe der bei dem Kauf des RenaultBusses angefallenen Mehrwertsteuer. Es war seine Sache, für eine Auskehrung unmittelbar des Finanzamtes an den Beklagten bzw. bei Fehlschlagen der Abtretung für eine Zahlung in entsprechender Höhe Sorge zu tragen. Bei dieser Sachlage darf er sich nicht darauf verlassen, der Kläger habe die Abtretung wohl richtig vorbereitet bzw. werde gegebenenfalls eine neue formal wirksame Abtretung zu seiner Unterschrift vorbereiten.
Nach den vorstehenden Erwägungen kann dem Beklagten die formal fehlerhafte Vorbereitung der Abtretungserklärung nicht als Nebenpflichtverletzung angelastet werden. Den Beklagten traf schon keine Pflicht, weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht, die vereinbarte Abtretungserklärung vorzubereiten. Allenfalls im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst könnte das richtige Ausfüllen des Abtretungsformulars eine Obliegenheit darstellen, die bei etwaigen Schadensersatzansprüchen des Beklagten Berücksichtigung finden könnte. Vorliegend stehen jedoch nicht Schadensersatzansprüche des Beklagten, sondern solche des Klägers in Rede.
Ungeachtet dessen hat der Kläger auch die Voraussetzungen für einen ersatzfähigen Schaden in Höhe der Klageforderung nicht schlüssig dargelegt. Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass Bruttoverluste und AfA keinen rechtlich ersatzfähigen Schaden darstellen. Ausgehend davon kann ein Schaden allenfalls in Höhe der Differenz der tatsächlichen Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis entstanden sein. An hinreichend substantiiertem Vortrag zu einer solchen Vermögensdifferenz fehlt es hier.
Vor dem schädigenden Ereignis, nämlich Nichtzahlung des Ablösebetrages für das Leasingfahrzeug, hätte der Kläger zur Finanzierung des Kaufpreises für den Renault-Bus zum einen den Vito für 4.500 € in Zahlung gegeben und andererseits eine Befreiung von der Verbindlichkeit der Ablösezahlung in Höhe von 11.146,94 € erlangt. Zur Befreiung von seiner Verbindlichkeit aus dem Leasingvertrag hätte er allerdings die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe über 3.800 € (Mehrwertsteuer) sowie weiterer 1.800 € (Darlehen), also insgesamt 5.600 € aufwenden müssen. Um von der Ablösezahlung frei zu werden und den Neuwagen zu erwerben hätte er mithin insgesamt 10.100 € aufwenden müssen. Sein "Vorteil" hätte in dem Differenzbetrag zur noch geschuldeten Ablösezahlung = 11.146,94 € - 10.100 € = 1.146,94 € bestanden. Nach Eintritt des schädigenden Ereignisses hat der Kläger für den Vito einen deutlich höheren Kaufpreis als den für die Inzahlungnahme vereinbarten, nämlich 6.034,48 € statt 4.500 €, d.h. 1.534,48 € mehr erzielt sowie zusätzlich die Mehrwertsteuererstattung in Höhe von 3.806,90 €, insgesamt also 5.341,38 € erlangt. Zur Ablösung des Vito brauchte er danach lediglich einen Zusatzbetrag von 11.146,94 € - 5.341,38 € = 5.805,56 € und für den Erwerb des Renault-Busses 4.500 € mehr aufwenden. Insgesamt hatte er nach dem schädigenden Ereignis Aufwendungen von insgesamt 10.305,56 € (5.805,56 € + 4.500 €). Die Differenz von 205,56 € gegenüber den vor Eintritt des schädigenden Ereignisses erforderlichen Aufwendungen von 10.100 € stellen, da zudem die Auskehrung des überschießenden Darlehensbetrages in Höhe von 1.800 € an ihn erfolgt ist, keinen Schaden dar. Wirtschaftlich betrachtet steht der Kläger nach dem schädigenden Ereignis um gut 1.500 € besser als ohne das schädigende Ereignis da.
Was die Ersatzfähigkeit der Kosten für die Firmenbeschriftung (220,40 €) und die Kosten für die Versicherung des Vito in der Zeit von 2 - 5/05 (312 €) betrifft, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und erschöpfenden Erwägungen im angefochtenen Urteil, S. 7, Buchst. c und d verwiesen.
Die vom Kläger zur Verteidigung gegen seine Inanspruchnahme wegen der Ablösezahlung aufgewendeten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 511,33 € stellen dem Grunde nach einen ersatzfähigen Schaden dar. Sie wären bei rechtzeitiger Zahlung des Ablösebetrages durch den Beklagten nicht entstanden. Allerdings ist ein Ersatz dafür wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers selbst ausgeschlossen. In diesem Punkt muss der Kläger sich entgegen halten lassen, seinerseits geeignete Maßnahmen zur Abwendung konkret dieses Schadens, sei es durch Zahlung des Ablösebetrages an den Leasinggeber, sei es durch Warnung des Beklagten vor weiteren Kosten, unterlassen zu haben, § 254 Abs. 2 BGB. Im Verhältnis zum Leasinggeber war ausschließlich er zur Ablösezahlung verpflichtet. Ihm war spätestens seit seinem Schreiben vom 19.4.2005 an den Beklagten bekannt, dass der Beklagte die Zahlung noch nicht geleistet und der Leasinggeber bereits eine Mahnung ausgesprochen hatte. Bei dieser Sachlage konnte und musste er damit rechnen, dass sich der Leasinggeber zur Durchsetzung seiner Rechte ihm gegenüber anwaltlicher Hilfe bedienen würde. Wenn er dann gleichwohl darauf vertraut, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und die damit verbundenen Kosten durch eine Fristsetzung gegenüber dem Beklagten abwenden zu können, hat er die ihm zur Schadensabwendung bzw. -geringhaltung obliegende Pflicht nicht wahrgenommen. Sein Mitverursachungsbeitrag überwiegt den des Beklagten deutlich, weshalb es, entsprechend der Regel, angemessen ist, dem Kläger als Geschädigten den Mehrschaden aufzuerlegen (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 254 Rn. 65 m.w.N.).
Was die Mehrkosten für das um 1.800 € zu hohe, weil infolge der Nichtablösezahlung durch den Beklagten nicht benötigte Darlehen betrifft, sind diese unter dem Gesichtspunkt des § 284 BGB als vergebliche Aufwendungen schon deshalb nicht ersatzfähig, weil eine Kombination des Anspruchs aus § 284 BGB mit einem solchen aus § 281 BGB ausgeschlossen ist (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 284 Rn. 4). Als Schaden im Sinne von § 249 BGB sind sie nach § 281 BGB deshalb nicht ersatzfähig, weil die Grundlage für die Ersatzpflicht infolge des schädigenden Ereignisses nutzlos gewordener Aufwendungen, die sog. Rentabilitätsvermutung, auf das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung betrifft, nicht aber Aufwendungen für weitere Geschäfte, die der Gläubiger im Hinblick auf den Erstvertrag vorgenommen hat (BGHZ 114, 196). Bei Eingehung der Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag handelt es sich um eine solche, die im Hinblick auf den Kaufvertrag als Erstvertrag begründet wurde. Als eine solche gilt für sie bzw. den Darlehensvertrag die Rentabilitätsvermutung nicht.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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