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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: 13 U 147/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
13 U 147/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 11.07.2007
Verkündet am 11.07.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Rieger als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis zum 2. Juli 2007 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Oktober 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der H... GmbH war, auf Zahlung von 6.818,19 € in Anspruch. Sie stützt ihre Forderung einerseits auf Pfändung des Anspruchs der GmbH auf Einzahlung der Stammeinlage und daneben auf Schadensersatz wegen Eingehungsbetruges.
Auf der Grundlage der schriftlichen Auftragsbestätigung vom 24.11.2003 führte die Klägerin für die H... GmbH Estricharbeiten auf einer Baustelle in E... aus. Ihre Schlussrechnung vom 28.11.2003 über restliche 4.136,97 € nach Erhalt einer Abschlagszahlung von 1.700,00 € blieb unbezahlt.
Am 27.01.2005 erwirkte die Klägerin vor dem Amtsgericht Fürstenwalde (Az.: 12 C 319/04) gegen die H... GmbH ein rechtskräftiges Versäumnisurteil auf Zahlung ihrer Vergütungsforderung in Höhe von 4.136,97 €. Wegen dieser Forderung nebst titulierter Zinsen und festgesetzter Kosten, insgesamt 6.818,19 €, pfändete die Klägerin die der H... GmbH angeblich gegen den Beklagten zustehende Forderung auf Einzahlung der Stammeinlage und ließ sich durch Pfändungs- und Einziehungsbeschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 08.09.2005 (Az.: 16 M 2427/05) die Forderung zur Einziehung überweisen.
Am 02.06.2005 stellte der Beklagte bei dem Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H... GmbH. Mit Beschluss vom 09.08.2005 lehnte das Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Insolvenzgericht - die Verfahrenseröffnung mangels Masse ab.
Mit den Behauptungen, der Beklagte habe die auf das Stammkapital der H... GmbH zu leistende Bareinlage in Höhe von 25.000,00 € nicht erbracht sowie die GmbH sei bei Abschluss des Werkvertrages schon zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, hat die Klägerin vom Beklagten Zahlung von 6.818,19 € nebst Zinsen hieraus beansprucht.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Stammeinlage in Höhe von 25.000,00 € am 02.06.2003 auf das Konto der GmbH eingezahlt zu haben. Weiter hat er in Abrede gestellt, dass die GmbH im November 2003 in der Krise gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Einzahlung der Stammeinlage sei mit Einzahlungsquittung und Kontoauszug belegt. Ein betrügerisches Verhalten des Beklagten bei Eingehung des Werkvertrages für die GmbH sei mangels tragfähiger Tatsachen zur Vermögenslage der GmbH im maßgeblichen Zeitpunkt nicht festzustellen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Gründe im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Sachantrag weiterverfolgt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach ergänzender Sachaufklärung erweist sich die landgerichtliche Entscheidung als richtig.
Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Zahlung weder aus dem Gesichtspunkt der Einziehung der gepfändeten Forderung auf Zahlung der Stammeinlage (§§ 835, 836 ZPO, § 19 GmbHG) noch als Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) gegen den Beklagten zu.
1.
Die Inanspruchnahme des Beklagten als Drittschuldner (§§ 835, 836 ZPO) scheitert daran, dass die gepfändete Stammeinlageforderung (§ 19 GmbHG) nicht besteht, weil sie vor der Pfändung erfüllt worden ist. Dass der Beklagte durch Bankeinzug vom 02.06.2003 einen der Stammeinlage entsprechenden Betrag von 25.000,00 € auf das Konto der GmbH i. G. gezahlt hat, steht nach unangefochtener Tatsachenfeststellung des Landgerichts fest. Die mit der Bestimmung "Stammeinlage L... M..." geleistete Zahlung hat zur Tilgung der Einlageschuld geführt. Wie die vom Berufungsgericht beigezogenen Registerakten (AG Frankfurt (Oder), Az.: HRB 9950) ergeben, ist der Gesellschaftsvertrag am 21.08.2002 und nicht wie vom Landgericht angenommen am 21.08.2003 beurkundet worden. Es liegt mithin nicht ein Fall vor, in dem die Stammeinlage schon vor der Gesellschaftsgründung auf ein von der später errichteten Gesellschaft übernommenes Konto gezahlt worden ist und des die Tilgung der Einlageschuld nur dann eintritt, wenn das Geld als unversehrter und noch ausscheidbarer Vermögensgegenstand von der GmbH oder ihrer Vorgesellschaft übernommen worden ist (vgl. BGH NJW 1992, 2698, 2699; ZIP 2004, 1046, 1047; OLG Düsseldorf GmbHR 1994, 398, 399). Auch sonst gibt der Streitfall keinen Anlass, es in Zweifel zu ziehen, dass der eingezahlte Geldbetrag dem Geschäftsführer zur freien Verfügung gestanden hat. Zwar ist die Zahlung erst fast 10 Monate nach Errichtung der GmbH geleistet worden, sie ist indes ersichtlich im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung der GmbH zur Registereintragung erfolgt. Die Urkundsnotarin hat mit Schriftsatz vom 26.06.2003, eingegangen bei dem Registergericht am 09.07.2003, die Eintragung der Gesellschaft im Register beantragt und dazu die Anmeldung zum Handelsregister vom 21.08.2002 und die erste Ausfertigung des am 21.08.2002 beurkundeten Gesellschaftsvertrags eingereicht. Konkrete Tatsachen dafür, dass die Vorgesellschaft schon von der Zahlung vom 02.06.2003 ihre Geschäfte aufgenommen habe, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt. Die Gesellschaft ist nach Änderung der Firma von ursprünglich "H... Baugesellschaft mbH" in "H... GmbH" am 06.01.2004 im Handelregister eingetragen worden. Mit der Zahlung auf das Konto der GmbH i. G., deren Kontoinhaberbezeichnung bezogen auf den Zeitpunkt der Zahlung folgerichtig auf "H... Baugesellschaft mbH i. G." lautet, hat der Beklagte seine Einlageschuld erfüllt.
2.
Eine Schadensersatzhaftung des Beklagten wegen Vortäuschens der Zahlungsfähigkeit der GmbH trotz Insolvenzreife infolge Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen verneint.
Der Klägerin ist es nicht gelungen, die wirtschaftliche Situation der GmbH bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses im November 2003 darzustellen. Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, lässt das im Insolvenzeröffnungsverfahren am 04.08.2005 gefertigte Gutachten keine Rückschlüsse dahin zu, dass sich die GmbH bereits Ende 2003 in der Krise befunden habe. Dem Gutachten ist die wirtschaftliche Lage der GmbH im Jahr 2003 nicht zu entnehmen. Insbesondere geben die im Gutachten erwähnten Verbindlichkeiten keinen Anhalt dafür, dass diese - sei es auch nur zu einem Teil - schon auf das Jahr 2003 zurückgehen. Ebenso wenig Beachtliches gibt der mit der Berufung angeführte Umstand her, dass im Jahr 2004 die ebenfalls dem Beklagten als Alleingesellschafter gehörende und von ihm als Geschäftsführer vertretene V... GmbH in die Insolvenz geraten ist. Einzelheiten zu den Gründen der Insolvenz sind nicht mitgeteilt worden.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf 6.818,19 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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