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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 13 U 151/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 151/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 30.05.2007

Verkündet am 30.05.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Hänisch als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. November 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger betrieb auf einem ihm gehörenden Grundstück in F... ein VW/Audi-Autohaus. Am 29.06.2001 unterzeichneten die Parteien eine Grundsatzvereinbarung, nach der die Beklagte das Grundstück sowie die Betriebsausstattung einschließlich sämtlicher Maschinen, Anlagen und Büroausstattung kaufen sollte. Mit weiterem Vertrag vom 29.06.2001 vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte das Grundstück einschließlich Betriebsausstattung vom Kläger ab dem 01.07.2001 bis zum Abschluss des Kaufvertrages zur uneingeschränkten Nutzung unentgeltlich überlassen erhält. Ferner hielten die Parteien in diesem Vertrages fest, dass der Kläger seinen Geschäftsbetrieb zum 30.06.2001 einstellt und die Beklagte den Betrieb nicht fortführt, nicht in Verträge mit Dritten eintritt und weder Forderungen noch Verbindlichkeiten übernimmt, soweit hierüber nicht eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Die Beklagte nahm das Grundstück am 01.07.2001 in Besitz und eröffnete ihrerseits ein WV/Audi-Autohaus.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23.07.2001 verkaufte der Kläger das Grundstück mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör an die Beklagte. Die Vertragsbeteiligten erklärten die Auflassung und nahmen Bezug auf den am 01.07.2001 erfolgten Besitzübergang.

Unter den Gegenständen der Büroeinrichtung befanden sich diverse EDV-Geräte. Eine Servereinheit, mehrere PC, Monitore und Drucker etc. standen im Eigentum der G... LEASING AG, welche diese dem Kläger aufgrund zweier Leasingverträge zur Verfügung gestellt hatte.

Nachdem der Kläger ab Juli 2001 Leasingraten an die G... LEASING AG nicht mehr zahlte, kündigte diese im Juni 2002 die Verträge und berechnete dem Kläger an rückständigen Leasingraten sowie abgezinsten ausstehenden Raten und Restwerten insgesamt 17.362,09 €.

Diesen Betrag nebst Zinsen hat der Kläger mit der Klage von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt rechtsgrundloser Nutzung der Gegenstände verlangt. Er hat geltend gemacht, die geleasten Gegenstände seien vom Veräußerungsgeschäft nicht erfasst, denn die Beklagte habe gewusst, dass es sich um Leasinggegenstände handele. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Gegenstände vom Kläger zu Eigentum erworben zu haben, weil ihr das Bestehen von Dritteigentum und insbesondere von Leasingverträgen nicht bekannt gewesen sei. Sie habe vom Eigentum des Klägers auch ausgehen dürfen, da vereinbart gewesen sei, dass geleaste oder sonst im Eigentum Dritter stehenden Sache bezeichnet würden, was bei der hier in Rede stehenden EDV-Technik im Unterschied zu anderen Sachen nicht geschehen sei.

Das Landgericht hat nach Zeugeneinvernahme der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, auf der Grundlage der Aussagen des Zeugen Rechtsanwalt K... habe die Beklagte die EDV-Technik nicht im Wege der Betriebsübernahme übernommen, deshalb schulde sie dem Kläger nach Bereicherungsrecht Wertersatz in Höhe der Klageforderung (§§ 812, 818 BGB).

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie beruft sich weiterhin auf gutgläubigen Eigentumserwerb und rügt unter anderem das Beweisverfahren und die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) ist begründet. Der mit der Klage verfolgte Anspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu, denn die Beklagte ist Eigentümerin der EDV-Technik geworden und deshalb dem Kläger gegenüber zum Besitz berechtigt.

1.

Als Anspruchsgrundlage für die auf Zahlung gerichtete Forderung des Klägers kommt einzig die bereicherungsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen (Früchte und Gebrauchsvorteile) in Betracht, wie sie einen rechtsgrundlosen Besitzer neben der auf Wiedereinräumung des Besitzes gerichteten Pflicht zur Herausgabe des Erlangten trifft (§§ 812, 818 Abs. 1 BGB). Dass der Kläger die Herausgabe der EDV-Technik von der Beklagten im Prozess nicht beansprucht und auch in der Vergangenheit zu keiner Zeit verlangt hat, ändert daran nichts. Die Herausgabe des vermeintlich rechtsgrundlos Erlangten ist weder seiner Beschaffenheit nach unmöglich, noch ist die Beklagte aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande. Zwar nutzt die Beklagte die EDV-Technik nicht mehr, sie hat diese aber nach wie vor in Eigenbesitz und wäre folglich in der Lage, dem Kläger den Besitz zurückzuverschaffen.

Darauf, dass sich ein Anspruch auf Zahlung wegen Herausgabe von Nutzungen der Höhe nach nicht mit den vom Kläger an die Leasinggesellschaft zu zahlenden Beträgen bemessen ließe, sondern anhand des Wertes gezogener Nutzungen zu bestimmen wäre, muss nicht weiter eingegangen werden. Die Forderung des Klägers scheitert schon dem Grunde nach, denn - anders als es das Landgericht gesehen hat - ist ein Fall ungerechtfertiger Bereicherung im Streitfall zu verneinen.

2.

Die Beklagte hat den Besitz an der EDV-Technik nicht ohne Rechtsgrund inne, sie hat die Gegenstände zu Eigentum erworben.

Der am 23.07.2001 notariell beurkundete Kaufvertrag gibt den Rechtsgrund für den Eigentumserwerb der Beklagten ab (§ 433 BGB). Mit der in derselben Urkunde erklärten dinglichen Einigung über den Eigentumsübergang, die zur Umschreibung im Grundbuch geführt hat, ist die Beklagte Eigentümerin des schon zuvor am 01.07.2001 übergebenen Kaufgegenstandes geworden (§§ 873, 925, 926, 929 Satz 2 BGB). Obgleich der Kläger als Leasingnehmer nicht Eigentümer der EDV-Technik war, hat die Beklagte das Eigentum auch an diesen beweglichen Sachen gutgläubig erworben (§ 932 BGB), denn eine Kenntnis der Beklagten oder Unkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit davon, dass die EDV-Technik dem Kläger nicht gehört hat, ist nicht festzustellen.

2.1.

Mit dem Kaufvertrag hat sich der Kläger in wirksamer Weise zur Übertragung des Eigentums auch der streitbefangenen EDV-Technik der Beklagten gegenüber verpflichtet (§ 433 BGB).

a.

Nach dem Inhalt der Vertragsurkunde (Bl. 13 ff d.A.) hat der Kläger das bezeichnete Grundstück mit allen wesentlichen Bestandteilen, Zubehör und Ausstattung - wie von der Beklagten besichtigt und in Besitz genommen - an diese verkauft. Die so abgegebenen Erklärungen haben die streitbefangene EDV-Technik erfasst, denn diese hat sich unstreitig bei Vertragsschluss unverändert unter den Gegenständen der in den Räumen des Gewerbeobjekts vorhandenen Büroausstattung befunden.

b.

Im Kaufvertrag hat der Kläger ferner erklärt, dass der Kaufgegenstand lastenfrei und frei von Ansprüchen Dritter übertragen wird. Er hat als Verkäufer versichert, dass ihm Rechtsmängel gleich welcher Art nicht bekannt sind. Bei dieser Sachlage liegt, unabhängig davon, dass der Kläger tatsächlich nicht Eigentümer der von ihm geleasten EDVTechnik war, ein wirksames Verpflichtungsgeschäft vor (§ 433 BGB). Ein Fall der Unmöglichkeit der Leistung im Sinne eines Nichtigkeits- oder Schuldbefreiungsgrundes (§§ 306, 275 BGB a.F.) ist schon angesichts der Möglichkeit eines Gutglaubenserwerbs nicht gegeben.

c.

Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht auf die vor Abschluss des notariellen Vertrages getroffenen Absprachen der Parteien zu den Einzelheiten der Abwicklung des geplanten Geschäfts zu treffen. Dabei ist dem Kläger ohne weiteres darin zu folgen, dass die Parteien beabsichtigt haben, nur solche beweglichen Sachen zu veräußern, die im Eigentum des Klägers standen. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte namentlich für sämtliche geleasten Sachen jeweils eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob die Beklagte durch Vereinbarung mit dem Leasinggeber in den Vertrag eintritt oder nicht. Unter anderem zu diesem Zweck hat die zur Vorbereitung des Veräußerungsgeschäfts von den Parteien am 29.06.2001 geschlossene Grundsatzvereinbarung (Bl. 10 ff d.A.) vorgesehen, dass vom Kläger eine lückenlose Liste aller bestehenden Verträge erstellt wird. Die Beklagte sollte sich bis zum 05.07.2001 erklären, welche Leasingverträge sie übernehmen wolle und welche nicht. Eine entsprechende Liste ist indes nicht gefertigt worden. Unstreitig hat der Kläger die Beklagte aber auf andere Weise über den Bestand verschiedener Verträge, darunter ein Leasingvertrag mit der Firma S... für eine weitere Computeranlage in Kenntnis gesetzt. Dass die Beklagte entgegen ihrer Sachdarstellung im Zeitpunkt der Beurkundung am 23.07.2001 allerdings Kenntnis von den Leasingverträgen mit G... LEASING AG hatte, lässt sich nicht feststellen.

Der Kläger hat Tatsachen, die eine Kenntnis der Beklagten vom Bestehen der Leasingverträge mit der G... LEASING AG bezogen auf den Zeitpunkt der notariellen Beurkundung ergeben, weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Er hat insbesondere nicht dargestellt, dass er oder der ihn bei dem Veräußerungsgeschäft beratende Rechtsanwalt K... die Beklagte oder deren Rechtsanwalt in der Zeit zwischen Abschluss der Grundsatzvereinbarung und Beurkundung des Kaufvertrages über die Leasingverträge in Kenntnis gesetzt hat. Die protokollierten Bekundungen des vom Landgericht als Zeugen gehörten Rechtsanwalts K..., der im Januar dieses Jahres verstorben ist, lassen die Feststellung der Kenntnis der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu. Zwar hat der Zeuge ausgesagt (Bl. 152, 153 d.A.), dass auch für die hier interessierende EDV-Technik seitens der Beklagten eine Erklärung abgegeben werden sollte, ob sie in die Verträge eintritt. Diese Mitteilung besagt aber nicht, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Beurkundung am 23.07.2001 über die Leasingverträge informiert gewesen ist. Der Zeuge hat nämlich weiter erklärt, dass er mit der G... LEASING AG hinsichtlich einer Vertragsüberleitung gesprochen und der Kläger auch die erforderlichen Erklärungen abgegeben habe, die Beklagte aber nicht. Die Verhandlungen mit der G... LEASING AG hat Rechtsanwalt K... indes erst im Dezember 2001 aufgenommen. Das ergibt der Inhalt der vom Senat beigezogenen Akten des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 227/04, in Sachen G... LEASING AG gegen den Kläger. Danach hat der Kläger unter dem 04.07.2001 zunächst eine Kündigung der Leasingverträge zum 30.06.2001 ausgesprochen und dies mit der Geschäftseinstellung begründet (Bl. 29 d. Beiakten). Nachdem die G... LEASING AG unter Verweis auf die Vertragsbedingungen der Kündigung widersprochen hatte, hat Rechtsanwalt K... die G... LEASING AG mit Schreiben vom 03.12.2001 um Übersendung einer Vereinbarung zur Vertragsübernahme gebeten und angekündigt, die Angelegenheit mit der Beklagten abzustimmen (Bl. 112 d. Beiakten). Zu einer Vertragsübernahme ist es später nicht gekommen. Bei dieser Sachlage ist nicht festzustellen, dass die Beklagte die Tatsache des Bestehens von Leasingverträgen betreffend die in Rede stehende EDV-Technik spätestens am 23.07.2001 gekannt hat.

Nach der Grundsatzvereinbarung der Parteien war vorgesehen, dass sich die Beklagte anhand einer vom Kläger zu erstellenden Liste aller Verträge bis zum 05.07.2001 erklärt, welche Verträge übernommen werden sollen. Wenngleich der Kläger jene Liste nicht aufgestellt hat, sind unstreitig Vereinbarungen der Parteien betreffend die Übernahme von Verträgen getroffen worden. Für die in Rede stehende EDV-Technik lässt sich aber nicht feststellen, dass insoweit zwischen den Parteien überhaupt angesprochen worden ist, es handele sich um geleaste Sachen. Über den am 04.07.2001 erfolgten Ausspruch der Kündigung der Leasingverträge und darüber, dass die Kündigung später zurückgewiesen worden ist, hat der Kläger die Beklagte jedenfalls nicht informiert. Die Beklagte hat davon unstreitig erst durch ihre Beteiligung als Streithelferin der G... LEASING AG an dem von dieser gegen den Kläger geführten Prozess (Beiakten) erfahren. Nach Erklärung des Klägers hat er die Kündigung nicht etwa deshalb ausgesprochen, weil die Beklagte zuvor erklärt habe, sie wolle die Leasingverträge nicht übernehmen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung habe die Vertragsübernahme vorbereiten sollen. Abgesehen davon, dass eine Kündigung auf Vertragsbeendigung gerichtet ist und dies dem Kläger, der als Inhaber eines Autohauses regelmäßig mit Leasingverträgen zu tun hatte, jedenfalls im laienhaften Sinne auch bekannt gewesen sein dürfte, gibt seine Darstellung nichts dafür her, dass die Beklagte vom Bestehen der Leasingverträge gewusst hat.

Die Aussage des Zeugen Z..., der als Vertreter der Handwerkskammer das Veräußerungsgeschäft begleitet hat, ist für die Frage der Kenntnis der Beklagten von den Leasingverträgen unergiebig geblieben. Der Zeuge hat eine in diesem Punkt beachtliche Tatsache nicht bekundet.

Ein Anhaltspunkt für eine Kenntnis der Beklagten ist schließlich nicht dem Inhalt des Protokolls über die Besprechung der Parteien im Zuge der Unterzeichnung ihrer Grundsatzvereinbarung vom 29.06.2001 (Bl. 104, 105 d.A.) zu entnehmen. Soweit es darin heißt, ab 02.07.2001 wird die "EDV H... (Kläger) ausgeschaltet/ausgebaut und die EDV Z... GmbH (Beklagte) eingebaut/eingeschaltet", bezieht sich dieser Punkt - wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung auch erörtert - ersichtlich nicht auf die (geleaste) EDV-Hardware, sondern auf das Betriebsprogramm, welches unter anderen zur Erfassung von Autoersatz- und Zubehörteilen eingesetzt war. Die Beklagte hat am 02.07.2001 - wie am 29.06.2001 von den Parteien vorgesehen - ihr Autohausgeschäft in der Räumen des früheren Autohauses des Klägers eröffnet. Die im Protokoll festgehaltene Regelung sollte die Abgrenzung des Teileverbrauchs vor und nach Betriebseinstellung/Eröffnung des neuen Betriebs zwischen den Parteien sicherstellen.

Beachtliches gibt auch das Protokoll der Besprechung der Parteien vom 18.07.2001 nicht her. In diesem Protokoll (Bl. 55, 56 d.A.) haben die Parteien unter TOP 6 "Bewegliche Wirtschaftsgüter" festgehalten, dass nur solche Sachen Bestandteil des Kaufvertrages werden sollen, die nicht über Leasing- oder Lizenzverträge Eigentum Dritter sind und, dass wegen solcher Verträge noch eine Abstimmung stattfinden solle. Dem Protokollinhalt ist nicht zu entnehmen, dass die Beteiligten die EDV-Technik als zu den Leasinggütern zählend behandelt haben.

Der Darstellung der Beklagten, der im notariellen Kaufvertrag für die beweglichen Sachen vereinbarte Kaufpreisanteil von 300.000,- DM sei unter Einschluss der EDV-Technik bemessen worden, weil die Beteiligten diese als zum Kaufgegenstand gehörend angesehen habe, ist der Kläger ebenfalls nicht in beachtliche Weise entgegen getreten. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Preis ohne Ansatz eines Betrages für die EDV-Technik bemessen worden ist. Seinem Vorbringen, die zugrunde gelegte Liste des Anlagevermögens enthielte die von der G... LEASING AG geleaste EDV-Technik nicht, kann nicht nachgegangen werden, weil er weder eine entsprechende Liste vorgelegt noch sonst Beweis für seine Behauptung angetreten hat.

d.

Mangels Kenntnis der Beklagten davon, dass die EDV-Technik nicht dem Kläger gehört hat, sind die zum Kaufvertrag führenden Willenserklärungen des Klägers aus der maßgeblichen Empfängersicht der Beklagten dahin zu verstehen, dass die im Zeitpunkt der Beurkundung auf dem Betriebsgrundstück vorhandene EDV-Technik mitverkauft worden ist.

2.2.

Die mit der notariellen Urkunde vom 23.07.2001 erklärte Einigung über den Eigentumsübergang hat zum gutgläubigen Eigentumserwerb der Beklagten in Bezug auf die seit dem 01.07.2001 in ihrem Besitz befindliche EDV-Technik geführt (§§ 926, 929 Satz 2 BGB i.V.m. § 932 BGB).

a.

Die Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang ist wirksam, sie wird insbesondere dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot gerecht. Danach müssen zu übereignende Gegenstände bezogen auf den Zeitpunkt der Einigung über den Eigentumsübergang so bestimmt bezeichnet sein, dass jeder, der die Vereinbarungen der Vertragspartner kennt, die übereigneten Sachen ohne Schwierigkeit von anderen unterscheiden kann (vgl. BGH NJW 1984, 803, 804). Im Falle der Übereignung einer Sachgesamtheit - wie hier der Fall - reicht es aus, dass aufgrund einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für den, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet sind (vgl. BGH NJW 2000, 2898, 2899; NJW 1992, 1161, 1162). Ein hinreichendes Abgrenzungskriterium ist insbesondere dann gegeben, wenn sämtliche Gegenstände übereignet werden, die sich in einer bestimmten Räumlichkeit befinden (vgl. OLG München NJW-RR 1987, 1896). So sind die Parteien hier verfahren.

b.

Die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs sind gegeben, weil die Beklagte im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Einigungserklärung weder gewusst hat, noch ihr infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war, dass die ihr vom Kläger zuvor übergebene EDV-Technik nicht in dessen Eigentum gestanden hat (§§ 926 Abs. 2, 929 Abs. 2, 932 BGB).

Zur fehlenden positiven Kenntnis der Beklagten wird auf die Ausführungen unter 2.1. verwiesen. Umstände, die eine grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten begründen könnten, sind ebenfalls nicht festzustellen. Das geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.

Unter grober Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW 2005, 1365, 1366). Ein derartiges Versäumnis ist auf Seiten der Beklagten nicht festzustellen.

Ein Anhaltspunkt dafür, dass etwa infolge Kennzeichnung der EDV-Geräte erkennbar gewesen sein könnte, dass diese im Eigentum eines Dritten stehen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Beklagten ist auch nicht vorzuwerfen, sie habe in Bezug auf die EDV-Technik mit Leasinggegenständen jedenfalls rechnen müssen. Es existiert kein Erfahrungssatz, dass die in einem Gewerbebetrieb oder namentlich in einem Autohaus eingesetzte EDV-Technik regelmäßig geleast oder angemietet wird. Im Streitfall haben die Parteien ausdrücklich abgesprochen, dass der Kläger der Beklagten vor Abschluss des notariellen Vertrages, nämlich bis zum 05.07.2001, sämtliche Leasing- und sonstige Verträge bezeichnet, die in Bezug auf die Betriebsausstattung und die sonst auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Sachen, wie Fahrzeuge und Maschinen bestehen. Erklärungen über bestehende Verträge, darunter Leasingverträge hat der Kläger - wenngleich nicht durch Übergabe einer Auflistung - der Beklagten gegenüber unstreitig auch abgegeben. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte mit Ausnahme der die streitbefangene EDV-Technik betreffenden Leasingverträge über sämtliche ansonsten im Betrieb des Klägers bestehenden Verträge vom Kläger informiert worden ist. Sind die Angaben des Klägers unvollständig gewesen, wovon in Bezug auf die EDV-Technik mangels gegenteilig zu treffender Feststellung auszugehen ist, so lässt sich damit ein grob fahrlässiges Versäumnis der Beklagten nicht begründen. Die Beklagte konnte sich darauf verlassen, dass sich der Kläger zu sämtlichen Leasingverträgen erklärt hat und, soweit keine Erklärung erfolgt ist, der Kläger Eigentümer der zur Betriebsausstattung gehörenden Sachen ist.

Ein tragfähiger Umstand für die Feststellung grob fahrlässiger Unkenntnis der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte Mitarbeiter des Klägers übernommen hat, denen die Leasingverträge bekannt gewesen sein könnten. Der Kläger hat nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass einem bestimmten, von der Beklagten übernommenen Mitarbeiter das Bestehen der Leasingverträge bei der G... LEASING AG bekannt gewesen sei. Abgesehen davon wäre der Beklagten mit Rücksicht darauf, dass der Kläger nach Parteivereinbarung die bestehenden Verträge mitzuteilen hatte, nicht anzulasten, sie habe dennoch von sich aus Erkundigungen einzuziehen gehabt.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf 17.362,09 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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