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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: 13 U 162/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BGB § 446 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 162/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 13.6.2007

Verkündet am 13.6.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach, die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und den Richter am Oberlandesgericht Hänisch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder - 14 O 326/05 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger bestellte unter dem 31.8.2004 bei dem Beklagten, der unter der Bezeichnung Autohaus B... - ... Vertragshändler - firmiert, einen VW Passat TDI, Erstzulassung 1.7.1999, Kilometerstand 126.287. Als Übergabetermin war der 3.9.2004 vereinbart.

Der Beklagte nahm die Bestellung an und der Kläger beantragte bei der ...-Bank GmbH zur Finanzierung des überwiegenden Teiles des Kaufpreises ein Darlehen über insgesamt 11.615,60 €.

Nach Übergabe des Fahrzeuges traten Mängel an dem Fahrzeug auf. Der Kläger rügte zunächst Geräusche der Vorderachse, einen schlechten Radioempfang, eine Vibration im Lenkrad beim Beschleunigen und Schalten sowie eine defekte linke Achsmanschette. Die von dem Kläger insoweit gerügten Mängel wurden von dem Beklagten behoben. Am 18.10.2004 rügte der Kläger erstmals das Ruckeln im Getriebe beim Hochschalten und Abtouren sowie blauen Dampf im Leerlauf und aus dem Auspuff.

Nach einer Diagnose in der VW-Werkstatt Autohaus N... war der Ein- und Ausbau der Lichtmaschine sowie des Luftmassenmessers erforderlich. Der Beklagte wechselte die beiden Ventildeckel aus, erneuerte Dichtungen und den Turbolader, ersetzte die Lichtmaschine und den Luftmassenmesser. Diese Reparaturmaßnahmen wurden am 27.10, 23.11. und 2.12.2004 durchgeführt und zwar als Gewährleistung ohne Kosten für den Kläger. Soweit der Beklagte dem Kläger 112,31 € des sich auf insgesamt 1.855,19 € belaufenden Rechnungsbetrages für die Reparaturmaßnahme in Rechnung stellte, handelte es sich um Kosten für die Erneuerung des Antennenkabels.

Am 17.1.2005, bei einem Kilometerstand von 138.797 km, reklamierte der Kläger unter anderem erneut, dass der Auspuff qualme sowie einen Ölverlust. Der Beklagte ersetzte wiederum den Turbolader sowie das Entlüftungsventil im Kurbelgehäuse. Nach einer weiteren Mangelrüge, betreffend die schlechte Beschleunigung des Fahrzeuges und den Leistungsverlust des Motors, ersetzte der Beklagte erneut den Luftmassenmesser.

Nachdem das Fahrzeug am 23.06.2005 liegen geblieben war, ersetzte der Beklagte die Intankpumpe und die Einspritzpumpe. Hierfür stellte der Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.631,42 € in Rechnung. Nach dieser Reparatur, bei einem km-Stand von 154.001 durchgeführt, nutzte der Kläger das Fahrzeug weiter. Bei einer Besichtigung am 08.03.2006 durch den Sachverständigen betrug der km-Stand 168.883. Insgesamt hatte der Kläger von der Übergabe des Fahrzeuges an 42.596 km mit dem streitbefangenen Pkw zurückgelegt.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.07.2005 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück.

Das Landgericht hat mit Beweisbeschluss vom 14. Dezember 2005 die Einholung eines Gutachtens bei dem Sachverständigen Dipl.-Ing. W... angeordnet, das dieser unter dem 21. April 2006 erstattet hat. Auf den Inhalt des Gutachtens sowie auf die mündliche Erläuterung des Sachverständigen im Termin am 25.10.2006 wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und hierbei die Ansicht vertreten, der Kläger sei schon deshalb zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen, weil ihm weitere Nachbesserungen nicht zumutbar seien. Am Fahrzeug des Klägers läge ein Sachmangel vor, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges als Ursache vorgelegen habe und für den der Beklagte als Verkäufer einzustehen habe, weil es sich bei den zur Zeit der Begutachtung vorliegenden defekten Teilen, dem Luftmassenmesser und der Kurbelwellengehäuseentlüftung, um eine dieser speziellen Motorausführung immanente Funktionsunfähigkeit handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er rügt, das Landgericht habe verkannt, dass der Motor hier nur ein besonderes Wartungserfordernis habe, was bei dieser Motorenreihe eine besondere Spezialität darstelle. Der Hersteller Volkswagen habe exakt 154.591 Motoren dieser Art gebaut. Diese Motorenreihe bedürfe lediglich einer vorsorglichen Wartung. Erst dann, wenn sich erste Ölspuren am Kurbelwellengehäuse zeigten, empfehle Volkswagen das Ventil auszutauschen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 29. November 2006 -14 O 326/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages.

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und muss zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen.

Die Klage ist nicht begründet, denn entgegen der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht, war der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Rücktritt von dem zwischen den Parteien am 31.08.2004 geschlossenen Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen VW Passat TDI berechtigt. Dem Kläger ist der Nachweis eines Sachmangels an dem am 03.09. 2004 übergebenen PKW VW Passat TDI nicht gelungen.

Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1) sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Nach § 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr mit Übergabe der verkauften Sache über.

Dem Pkw VW Passat TdI hat im Zeitpunkt des Gefahrübergangs - dem 3. September 2004 - weder eine vereinbarte Beschaffenheit gefehlt noch war der Pkw für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet und hat auch keine Beschaffenheit aufgewiesen, die bei Sachen der gleichen Art unüblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache nicht erwarten kann.

Ein Abweichen des streitbefangenen Pkws von einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Zwar kann in der Angabe einer Gesamtfahrleistung die Zusage über die Beschaffenheit von Verschleißteilen, wie dem Motor oder dem Getriebe liegen (BGH NJW 1981, 1268; NJW 1984, 1454). Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt hier bereits mangels einer Angabe einer Gesamtfahrleistung im Kaufvertrag nicht vor, denn der Beklagte hat lediglich einen Kilometerstand, 126.287 km, darin angegeben. Bei dieser Angabe muss es sich nicht zwangsläufig um die tatsächliche "Gesamtlaufleistung" handeln, die dem Gebrauchtwarenhändler gerade nicht bekannt sein muss. Aber selbst wenn mit der bloßen Angabe der Kilometerleistung eine Beschaffenheitszusage zum Erhaltungszustand des PKW verbunden gewesen wäre, ist ein Abweichen der tatsächlichen Beschaffenheit jedenfalls nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. W... in seinem schriftlichen Gutachten nicht feststellbar. Der Sachverständige hat vielmehr ausgeführt, dass hier die entscheidenden Verschleißteile, wie Motor oder Getriebe, bei Gefahrübergang von der vereinbarungsgemäß geschuldeten Beschaffenheit waren, denn er hat ausdrücklich keine Schäden am Motor oder Getriebe des Fahrzeugs festgestellt.

Aber auch unter Berücksichtigung der objektiven Kriterien des Sachmangelbegriffs (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) ist eine Mangelhaftigkeit des Pkws entgegen der Ansicht des Beklagten nicht festzustellen.

Richtig ist das Landgericht zwar von einem Unterschied zwischen dem so genannten normalen (natürlichen) Verschleiß und außergewöhnlichen Verschleißerscheinungen ausgegangen. Auch nach Maßgabe der objektiven Merkmale des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gilt der vom Bundesgerichtshof bestätigte Grundsatz, dass natürlicher/ normaler Verschleiß und normale Gebrauchsspuren bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug in der Regel keine Sachmängel darstellen (BGH NJW 2006, 434). Außergewöhnliche Verschleißerscheinungen dagegen weichen vom üblichen Zustand (Normalbeschaffenheit) ab und liegen zudem außerhalb der berechtigten Erwartungen eines Durchschnittskäufers.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Alter und die Laufleistung des Fahrzeugs die berechtigten Erwartungen eines Käufers wesentlich prägen. Hiermit im Zusammenhang stehen auch die für den Käufer erkennbaren Umstände, wie Pflegezustand des Fahrzeugs, die Anzahl der Vorbesitzer und die Art der Vorbenutzung. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten werden durch Fehlfunktionen von Luftmassenmesser und Kurbelwellengehäuseentlüftung, die einen Luftmangel und einen mangelhaften Ladedruck auslösen, bei nicht rechtzeitiger Behebung Motoranbauteile defekt. Die bei diesem speziellen Motortyp eintretende mangelhaft arbeitende Kurbelgehäuseentlüftung macht ein besonderes Wartungsverhalten des Fahrzeugführers erforderlich, die von dem Hersteller VW alle 30.000 km empfohlen wird.

Bei Feststellung eines zu hohen Kurbelgehäusedruckes ist der Ölnebelabschalter zu wechseln. Ursache hierfür ist zumeist ein defektes Blattfederventil im Ölfiltermodul, wodurch das Motoröl nicht wieder in die Ölwanne zurückfließen kann und durch den Ansaugkanal verbrannt wird.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist bei dem hier vorliegenden Fahrzeugtyp VW Passat TDI nicht ein außergewöhnlicher Verschleiß im vorbenannten Sinne feststellbar, sondern eine bloße erhöhte Wartungsbedürftigkeit, deren Beachtung aber gerade gravierende, ggfs. zur Gebrauchsuntauglichkeit führende Defekte am PKW verhindert.

Hierin ist aber entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht gerade kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB zu sehen. Denn diese allenfalls als konstruktionsbedingte Besonderheit des Fahrzeugs zu bezeichnende Beschaffenheit beeinträchtigt weder die nach dem Vertrag vorausgesetzte noch die gewöhnliche Verwendung. Sowohl die Wartungshäufigkeit als auch die Dauer des Verschleißes sind bei verschiedenen Fahrzeugtypen unterschiedlich mit der Folge, dass die gegebene Wartungshäufigkeit nicht als unüblich anzusehen ist.

Dem steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.06.2006 (NJW 2006, 2858 ff) nicht entgegen, denn im Unterschied zu dem hier zu entscheidenden Fall, hat dort der vom Sachverständigen festgestellte technische Werkstofffehler zu einem übermäßigen Verschleiß der Zylinderführung im Kolben und damit zu einer deutlich übermäßigen Abnutzung im Wandler geführt. Diese war nicht durch Wartungsmaßnahmen zu verhindern und führte bei einer deutlich unter dem Durchschnitt liegenden Laufleistung zu einem Getriebeschaden und damit zur Fahruntauglichkeit des Fahrzeuges.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen im hier zu entscheidenden Fall ist aber bei einer regelmäßigen Überprüfung des Kurbelgehäusedruckes nach 30.000 km ein weiterer Schaden oder Folgeschäden absolut zu verhindern.

Auch die weiteren Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten bzw. in der mündlichen Erläuterung des Gutachtens führen dazu, einen Mangel bei Gefahrübergang zu verneinen. Denn der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der hier eingetretene Verschleiß des Luftmassenmessers auf verschiedenen Ursachen beruhen kann, wobei die Ursache des defekten Kurbelgehäuseentlüftungssystems zwar möglich, aber nicht zwingend ist. Vielmehr hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten weiter ausgeführt, Luftmassenmesser seien sehr empfindliche Bauteile, was insbesondere Verunreinigungen jeglicher Art, sowohl durch Wasser und Staubpartikel von außen als auch durch Ölnebel bedingen könne. Entsprechend sei der Luftmassenmesser nicht verschleißfrei. Ein weiterer Faktor, der beim vorliegenden Motortyp den Verschleiß des Luftmassenmessers begünstige, ist nach den Feststellungen des Sachverständigen dessen Nachheizphase, welche eigentlich der Reinigung des Sensorelementes dienen soll. Im Ergebnis der Sachverständigenfeststellungen steht damit lediglich fest, dass es ohne die vorgeschriebene Prüfung des Kurbelgehäusedrucks alle 30.000 km bei der vorliegenden speziellen Motorausführung des Fahrzeugs zum Ausfall des Luftmassenmessers und der Kurbelwellengehäuseentlüftung kommen kann, aber nicht muss. Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs war die Kurbelwellengehäuseentlüftung nicht funktionsunfähig.

Insoweit hat der Sachverständige lediglich eine hypothetische Einschätzung des Sachverhaltes dahingehend abgegeben, dass bereits am 18.10.2004, als erstmalig Defekte an Luftmassenmesser und Ölverlust und blauer Dampf im Leerlauf aus dem Auspuff auftraten, und eine defekte Lichtmaschine lokalisiert wurde, eine Fehlfunktion der Kurbelgehäuseentlüftung im Zusammenhang mit der verbauten Filtereinheit vorgelegen haben könnte. Da die bei den nachfolgenden Reparaturarbeiten ausgewechselten Bauteile nicht mehr vorhanden sind und auch im Zeitpunkt der Sachverständigenbegutachtung des Fahrzeugs nicht mehr vorhanden waren, konnte der Sachverständige dies aber nicht mit sachverständiger Gewissheit sagen bzw. einen dahingehenden Nachweis führen. Aus demselben Grunde konnte er die tatsächliche Ursache für den Austausch der Lichtmaschine nicht mit Sicherheit auf die defekte Kurbelgehäuseentlüftung zurückführen.

Soweit der Sachverständige im Zeitpunkt der Begutachtung einen Defekt an der Kurbelwellengehäuseentlüftung festgestellt hat, fehlte es an einer rechtzeitigen, nach 30.000 km durchzuführenden Wartung bzw. Überprüfung des Kurbelgehäusedruckes. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Pkw bereits 168.883 km und damit mehr als 30.000 km seit der letzten Erneuerung des Kurbelwellengehäuses gelaufen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich betont hat, dass das Liegenbleiben des Pkws bei einem Kilometerstand von 154.591 km infolge einer defekten Intankpumpe und Dieseleinspritzpumpe in keinem Zusammenhang mit dem beanstandeten Laufverhalten des Motors, wie Leistungsverlust, Ölaustritt und starker Rußbildung und den hierfür vom Sachverständigen benannten Problemen mit der Kurbelwellengehäuseentlüftung steht. Insoweit lag ein Verschleißschaden vor, der ebenfalls nicht bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.

Nach alledem hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis eines im Zeitpunkt des Gefahrüberganges an dem Pkw vorliegenden Sachmangels nicht erbracht und damit die Voraussetzung für einen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag nicht nachgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.942,92 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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