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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: 13 U 188/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB §§ 611 ff.
BGB §§ 663 ff.
BGB § 666
BGB § 667
BGB § 675
BGB §§ 730 - 736
BGB § 812
BGB § 823
ZPO § 540 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 188/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 17.1.2007

Verkündet am 17.1.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2006 durch

die Richterin am Oberlandesgericht Surkau, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner und den Richter am Oberlandesgericht Hänisch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das am 13. September 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 17 O 388/01 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger zu 2)

a) sämtliche Rechnungen, Schriftverkehr, Belege, Rechnungen, Mandantenanschreiben, Vollmachten, Verträge, Arbeitsverträge, Personalunterlagen, Kontobelege in Bezug auf die Sparkasse ... zu den Konten 5090008371 und 3809000573 für den Zeitraum 1992 bis einschließlich dem Tage der Klagezustellung, dem 23. November 2001, sowie das gesamte (Anlagevermögen) einschließlich der geringwertigen Wirtschaftsgüter des Büros ...straße 14 in L... herauszugeben;

b) sämtliche Rechnungen, Überweisungsträger, Belege, Schriftverkehr, Verträge, Mandantenanschreiben, Vollmachten, Kontenbelege, Personalunterlagen in Bezug auf die Mandate

- Eheleute R... und M... H...,

- Eheleute G... und H... K...,

- Eheleute M... und R... L...,

- Landschaftspflegeverband O...

- Eheleute M...,

- Eheleute Z...,

- Eheleute K... und H... A...,

- Eheleute M... und R... Sch...,

- Frau M... S...,

- M... des Landschaftspflegeverbandes O...,

- Tankstelle L...

- Herrn N... Sch...,

- Eheleute J... und N... Sch...,

- GbR H...,

- Eheleute G... und H... W...,

- H... GmbH,

sowie insbesondere in Bezug auf die Mandate und Geldempfänger

 02.01.98V...-Leasing- 490,00 DM
02.01.98H...-M...- 252,95 DM
07.01.01Gewerbefonds J...- 422,46 DM
09.01.98H... F...+ 1.853,34 DM
13.01.98T... S...- 4.526,40 DM
16.01.98Gutschrift Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
21.01.98K... S...+ 149,96 DM
27.01.98H... F...+ 487,60 DM
29.01.98B... B...- 422,46 DM
02.02.98... -Bank-Darlehen- 370,83 DM
02.02.98V... Leasing- 490,00 DM
02.02.98H...-M...- 252,95 DM
03.02.98/04.02.98C... M...+ 3.500,00 DM
03.02.98Sparkasse ...- 10,00 DM
04.02./03.02.98Sammelüberweisung- 2.273,44 DM
06.02.98Gewerbefonds J... GbR+ 182,28 DM
17.02.98Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
02.03.98D... Vers- AG Beitrag 03/98- 64,50 DM
04.03.98S.... und H... G...+ 339,71 DM
04.03.98C... M...+ 2.000,00 DM
04.03.98Sammelüberweisung- 2.273,44 DM
06.03.98Gewerbefonds J... GbR+ 182,28 DM
09.03.98H... oder G... Z...+ 260,36 DM
11.03.98O... T... e.V.+ 544,18 DM
16.03./13.06.98O... T... e.V.+ 956,70 DM
16.03.98B... T...+ 1.828,50 DM
17.03.98K... und H... Z+ 180,09 DM
17.03.98A. K...+ 591,10 DM
17.03.98Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
23:03./21,03.98Abrechnung 20.03.98- 42,10 DM
23.03.98U... G...+ 187,34 DM
31.03.98U... K...+ 159,51 DM
31.03.98...-Bank ... .-Geschäft 
02.04.98/01.04.Sammelüberweisung, - 2.273,44 DM
06.04.98Gewerbefonds J... GbR+ 182,28 DM
06.04./08.04.98Wer. U. Reg. Sch...+ 505,89 DM
09.04.98W. S...+ 2.849,59 DM
14.04.98A... und M... B...+ 206,89 DM
16.04./15.04.98K..., G...+ 342,82 DM
15.04.98K..., G...+ 342,82 DM
16.04.98Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
16.04.98M... H...+ 1.905,09 DM,
17.04.98Landschaftspflegeverband O... e. V.+ 1.925,10 DM
17.04.98Euroscheck Nr. 601627- 48,87 DM
17.04.98Überweisung G....+ 5.500,00 DM
21.04.98G... W...+ 636,87 DM
22.04.98K... H...+ 993,40 DM
24.04.98G... K...+ 222,41 DM
24.04.98Bareinzahlung+ 386,98 DM
23.04.98Agrarprodukte O...+ 3.450,00 DM
27.04./24.04.98B...-U...+ 839,16 DM
28.04.98K... M...+ 84,07 DM
28.04.98I... S...+ 155,37 DM
27.04.98H... S...+ 80,44 DM
30.04.98L... T...+ 50,00 DM
30.04.98...-Bank ... .-Geschäft+ 370,83 DM
30.04.98C... M...- 11.000,00 DM
06.05./05.05.98Überweisung M... L...- 1.477,50 DM
07.05.98Barauszahlung- 300,00 DM
07.05.98S... L...- 142,49 DM
08.05./07.05.98Überweisung AOK B...- 1,13 DM
07.05.98Überweisung ... Ersatzkasse B...- 477,00 DM
07.05.98Überweisung I... Brandenburg- 795,94 DM
13.05.98R... L...+ 858,82 DM
12.05.98Überweisung O... 
14.05.98W... K...+ 90,39 DM
13.05.98M... B...+ 116,61 DM
14.05.98A... M...+ 139,04 DM
14.05.98F... S...+ 196,08 DM
15.05.98D... B...+ 175,38 DM
18.05./15.05.98L... T...+ 50,00 DM
18.05.98M... W...+ 166,87 DM
18.05.98Bernh. O...+ 166,87 DM
18.05.98Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
19.05.98A... L...+ 166,87 DM
22.05./20.05.98K...+ 140,99 DM
20.05.99K...+ 194,01 DM
22.05.98W... St...+ 213,79 DM
25.05./22.05.98Überweisung K... P...- 886,50 DM
27.05.98H... und G... B...+ 119,72 DM
03.06.98J... und D... P...+ 168,94 DM
04.06.98Überweisung AOK B...- 1,19 DM
04.06.98Überweisung ... Ersatzkasse B...- 504,76 DM
04.06.98Überweisung I... Brandenburg- 795,94 DM
04.06.98Überweisung M... L...- 1.477,50 DM
16.06.98E... und D... S...+ 455,88 DM
17.06.98I... und R... S...+ 185,48 DM
17.06.98E... und C... G...+ 835,43 DM
17.06.98Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
17.06.98Landschaftspflegeverband O...+ 1.449,54 DM
18.06.98L... T...+ 50,00 DM
18.06.98H... und H... J...+ 153,12 DM
17.06.98E... M...+ 727,78 DM
19.6.98K... und M... J...+ 147,78 DM
22.06./21.06.98Kontoführungsgebühr ab 21.03.98- 50,50 DM
23.06.98Überweisung K... P...- 938,10 DM
20.05/29.06.98N. R...+ 463,65 DM
01.07.98Überweisung Abs. 06/98 T...- 2.500,00 DM
02.07./01.07.98K... W...+ 147,78 DM
02.07.98B. + M. R...+ 176,90 DM
09.07./08.07.98K... M...+ 537,31 DM
09.07.98Überweisung AOK B...- 1,13 DM
09.07.98Überweisung ... Ersatzkasse B...- 477,00 DM
09.07.98Überweisung I... Brandenburg- 795,94 DM
09.07.98Scheck 601629- 1.352,37 DM
09.07.98Überweisung M... L...- 1.477,50 DM
14.07.98K... C...+ 194,18 DM
16.07.98Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
17.07.98G... H...+ 155,32 DM
20.07./17.07.98L... T...+ 50,00 DM
20.07.98A... und B... S...+ 102,31 DM
24.07.98E...+ 185,48 DM
30.07.98Überweisung K... P...- 886,50 DM
31.07.98M... L...+ 193,02 DM
03.08.98R... T...+ 90,36 DM
04.08.98N... R...+ 125,74 DM
03.08.98J... T...+ 132,70 DM
04.08.98I... und G... F...+ 185,48 DM
05.08.98G... K...+ 127,02 DM
05.08.98Ch. D...+ 147,78 DM
05.08.98G... K...+ 249,52 DM
05.08.98C... D...+ 1.132,62 DM
06.08.98I... S...+ 157,44 DM
06.08.98I... S...+ 540,56 DM
07.08.98M... F...+ 169,71 DM
06.08.98Freie Tankstelle ...+ 170,40 DM
06.08.98Freie Tankstelle ...+ 170,40 DM
06.08.98Freie Tankstelle ...+ 3.922,66 DM
07.08.98Überweisung AOK B...- 1,21 DM
07.08.98Überweisung ... Ersatzkasse B...- 512,34 DM
07.08.98Überweisung I... Überweisung- 795,34 DM
07.08.98Überweisung M... L...- 1.477,50 DM
10.08./07.08.98Ch. F...+ 132,70 DM
10.08.98K... und W... P...+ 194,65 DM
17.08./14.08.98L... T...+ 50,00 DM
18.08.98U... K...+ 170,40 DM
18.08.98U... K...+ 477,57 DM
18.08.98M... S...+ 1.755,54 DM
19.08.98Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
21.08.98M... T...+ 422,59 DM
26.08.98Überweisung K... P...- 952,16 DM
27.08./28.08.98M.../P... GbR+ 256,82 DM
28.08.98M.../P... GbR+ 376,30 DM
28.08.98M.../P... GbR+ 9.014,40 DM
31.08.98W... R...+ 3.071,10 DM
02.09.98W... S...+ 264,83 DM
07.09.98R... und E... B...+ 147,78 DM
07.09.98D... D...+ 439,99 DM
08.09.98K... P...+ 384,89 DM
09.09.98G... G...- 902,36 DM
09.09.98Überweisung AOK B...- 1,19 DM
09.09.98Überweisung ... Ersatzkasse B...- 503,36 DM
09.09.98Überweisung I... Brandenburg- 795,94 DM
09.09.98Überweisung K... P...- 935,52 DM
09.09.98Überweisung M... L...- 1.477,50 DM
17.09.98Landwirtschaftsbetrieb H... GbR+ 140,24 DM
17.09.98Landwirtschaftsbetrieb H... GbR+ 579,87 DM
17.09.98Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
21.09.98Kontoführungsgebühr ab 21.06.98- 50,00 DM
22.09./21.09.98L... T...+ 50,00 DM
24.09./23.09.98R...+ 779,69 DM
25.09.98GbR H...+ 193,02 DM
28.09./25.09.98S... R...+ 169,71 DM
30.09.98Überweisung C... M...- 12.740,00 DM
08.10.98Scheck 601629- 2.730,05 DM
09.10.98GbR H...+ 230,72 DM
15.10.98Überweisung AOK B...- 1,14 DM
15.10.98Überweisung ... Ersatzkasse B...- 485,06 DM
15.10.98Überweisung I... Brandenburg- 795,94 DM
15.10.98Überweisung K... P...- 901,50 DM
15.10.98Überweisung M... L...- 1.477,50 DM
19.10.98L... T...+ 100,00 DM
28.10.98H... und K... Z...+ 156,95 DM
29.10.98H. K...+ 160,08 DM
03.11./02.11.98L... H...+ 170,40 DM
03.11.98H... A...+ 668,28 DM
03.11.98L... S...+ 1.892,77 DM
04.11.98K... A...+ 447,30 DM
05.11.98S... S...+ 713,63 DM
06.11.98E... R...+ 1.109,42 DM
10.11.98Sammeleinzug+ 1.455,45 DM
10.11.98Sammelüberweisung- 3.674,23 DM
11.11.98D... GmbH ...+ 2.480,43 DM
13.11.98A... F...+ 538,12 DM
13.11.98P... O...+ 933,45 DM
13.11.98P... T...+ 1.128,56 DM
17.11./16.11.98GbR D.../R...+ 272,37 DM
17.11.98B... B...+ 872,32 DM
19.11.98L... T...+ 100,00 DM
20.11.98W... S...+ 720,01 DM
24.11./24.11.98A... K...+ 1.968,52 DM
25.11.98B... S... + 1.416,82 DM
01.12.08V... G...+ 209,96 DM
01.12.98H... L...+ 464,12 DM
30.11.98B... L...+ 483,14 DM
02.12.98K... und R... M...+ 186,30 DM
04.12./03.12.98W... und M... H...+ 83,75 DM
03.12.98D... B...+ 170,40 DM
04.12.98S... G...+ 306,70 DM
07.12.38H... W...+ 2.149,25 DM
07.12.98Sammelüberweisung- 151,56 DM
08.12.98K... S...+ 177,94 DM
08.12.98B... und B... W...+ 375,72 DM
09.12.98R... S...+ 140,24 DM
09.12.98M... L...+ 185,48 DM
08.12.98L... S...+ 2.673,57 DM
10.12./09.12.98D... B...+ 136,53 DM
10.12./09.12.98Agrarprodukte ... e. G.+ 1.713,92 DM
14.12.98N...+ 188,96 DM
15.12.98Landwirtschaftsbetrieb H... GbR+ 133,28 DM
15.12.98Landwirtschaftsbetrieb H... GbR+ 677,90 DM
15.12.98Überweisung C... M...- 15.000.00 DM
21.12.98Rechnungsabschluss ab 21.09.98- 47,00 DM
21.12.98L... T...+ 100,00 DM
22.12./21.12.98J... K...+ 194,94 DM
21.12.98FA J... T...+ 1.156,98DM
28.12.98Bauunternehmen N. S...+ 3.450,00 DM
29.12.98M... M...+ 807,36 DM
30.12.98A... T...+ 159,51 DM
31.12.98D... und M... H...+ 155, 32 DM
31.12.98U... G...+ 185;48 DM
31.12.98Überweisung C... M...- 14.748,59 DM
15.01.99C... M...+ 1.251,52 DM
15.01.99Scheck 920771- 592,10 DM
22.01.99C... G...+ 147,78 DM
25.01.99L... T... + 100,00 DM
26.01.99Arbeitsamt ...+ 1.591,25 DM
02.02.99Sparkasse ...- 10,00 DM
03.02.99Inhaber M... M...+ 857,24 DM
23.02.99U... H...+ 329,21 DM
23.02.99U... H...+ 813,86 DM
24.02.99L... T...+ 100,00 DM
22.03./21.03.99Rechnungsabschluss ab 21.12.98- 27,00 DM
24.03.99L... T...+ 100,00 DM
19.04.99Scheck 920780- 2.690,03 DM
26.04.99L... T...+ 100,00 DM
07.05.99M... T...+ 474,67 DM
28.05.99L... T...+ 100,00 DM
21.06.99Rechnungsabschluss ab 21.03.99- 20,50 DM
16.07.99Barauszahlung- 8.000,00 DM
22.07.99Barauszahlung- 6.000,00 DM
27.07.99H... F...+ 1.843,59 DM
30.07.99L... T...+ 100,00 DM
06.08.99C... M...+ 191,59 DM
09.09.99Barauszahlung- 3.000,00 DM
21.09.99Rechnungsabschluss- 21,00 DM
27.10.99Mini Markt. ...+ 1.009,43 DM
21.12.99Rechnungsabschluss ab 21.09.99+ 2.202,90 DM
03.01.00Kontoschließung- 2.184,40 DM

herauszugeben;

c) Auskunft über die Zusammensetzung und den Bestand des gesamten Inventars (Anlagevermögen, technische Ausrüstungen, geringwertige Wirtschaftsgüter) der Außenstelle L..., zum 31. Dezember 1998 zu erteilen;

2. die Beklagte wird auf den Klageantrag zu 4. verurteilt, Auskunft über alle Geschäftsvorfälle in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 in Bezug auf den Kläger einschließlich aller bis zum 23. Januar 2001 gelegten Rechnungen auf den Kläger, sowie die GbR R... und T..., H... und T... zu erteilen sowie die Empfänger der Rechnungen zu benennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Revision des Klägers zu 2.entstandenen haben die Parteien wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1) zu 50 %, der Kläger zu 2) zu 44 % und die Beklagte zu 6 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 50 %, der Kläger zu 2) 38 % und die Beklagte 12 % selbst; von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte 6 % und im Übrigen diese der Kläger zu 2) selbst, die Klägerin zu 1) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger zu 2) (künftig Kläger) gründete am 9. November 1987 mit den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern G... und R... eine Steuerberatungs GbR (Ursprungs-GbR). Die Ursprungs-GbR errichtete 1992 in L... eine Außenstelle zur Betreuung steuerrechtlicher Mandate. Bereits am 16. Dezember 1991 war der Steuerberater W... in die GbR eingetreten. In der Außenstelle L... wurden steuerberatende Dienstleistungen auf dem Gebiet der Buchhaltung, des Rechnungswesens und der eigentlichen Steuerberatung erbracht. Die Beklagte, die zuvor Hauptbuchhalterin des Volkseigenen Gutes L... war, leitete diese Außenstelle. Unstreitig betrieb die Beklagte in denselben Räumlichkeiten mit Zustimmung der Gesellschafter der Steuerberatungs GbR eine Unternehmensberatung auf eigene Rechnung.

Am 31. August 1994 kündigte der Gesellschafter G... den Gesellschaftsvertrag. Diese Kündigung war wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist unwirksam. Bereits zuvor hatte aber der Gesellschafter W... mit Schreiben vom 29. April 1994 den Gesellschaftsvertrag wirksam zum 31. Oktober 1994 gekündigt. Am 1. November 1994 bestand die Steuerberatungs GbR aus den Gesellschaftern T... und R... und diese führten weiterhin die Außenstelle L.... Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Gesellschaftern R... und T... wurde 1997 aufgelöst. Gesellschafter einer neuen Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurden der Steuerberater H... und der Kläger. Zwischenzeitlich traten auch die Rechtsanwältin Ro... und der Rechtsanwalt Mü... der Gesellschaft bei. Diese Gesellschaft existierte dann bis Oktober 1998. Danach bildete sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Gesellschaftern Ro..., Mü... und D... sowie dem Kläger. Aus dieser Gesellschaft schieden später die Gesellschafter Ro... und D... aus. Bereits im Innenverhältnis der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "R... & T..." waren die Mandate der Außenstelle L... dem Kläger zugeordnet und auch bei den später gegründeten weiteren Sozietäten mit wechselndem Mitgliederbestand verblieb die Bearbeitung der Mandate der Außenstelle L... beim Kläger.

Im April 1997 nahmen die Parteien Verhandlungen über den Bestand der Außenstelle auf. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 28.04.1997 an die Beklagte, in dem er vier verschiedene Alternativen zur Frage der Fortsetzung der Außenstelle L... aufzeigte, in deren ersten drei er jedenfalls nicht länger an der Gesellschaft beteiligt sein würde. Nur im vierten Fall, Eintritt der Beklagten in ein Angestelltenverhältnis, wäre es bei der weiteren Beteiligung des Klägers geblieben.

Die Beklagte selbst kündigte mit Schreiben vom 26. Mai 1997 das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis und zwar mit der Begründung, sie wisse nicht, mit welcher der verschiedenen Sozietäten sie in einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis stehe. Nachfolgende Verhandlungen über einen Ankauf des mit der Außenstelle L... verbundenen Mandantenstammes durch die Beklagte scheiterten.

Der Kläger, der bereits in I. Instanz Auskunfts-, Herausgabe sowie Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, hat unter Hinweis auf die Erklärung des Zeugen R... vom 10. Juni 2002 behauptet, die Übertragung der Mandate der Außenstelle L... auf ihn sei jedenfalls zum 31. Oktober 1996 erfolgt. Auch in den später gegründeten Gesellschaften habe er diese Mandate alleine betreut und sei ausschließlich berechtigt gewesen, die Außenstelle zu vertreten. Seit dem die Gespräche über den Ankauf bzw. die Übernahme der Außenstelle durch die Beklagte gescheitert seien, halte diese ihn von der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Außenstelle ab und verweigere auch die Herausgabe entsprechender Unterlagen. Die ursprünglich bei der Außenstelle angefallenen Steuerberatungsmandate würden auf Veranlassung der Beklagten von anderen Steuerberatern weitergeführt. Zudem berate die Beklagte in steuerrechtlichen Angelegenheiten selbst, obwohl ihr dies berufsrechtlich nicht erlaubt sei. Zum geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat der Kläger u. a. behauptet, eine Steuerberatungskanzlei in F... sei bereit gewesen, die Außenstelle L... zu kaufen. Der Verkauf sei jedoch gescheitert, weil die Beklagte sich geweigert habe, die erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Hierdurch sei ihm ein Schaden von mindestens 200.000,00 DM entstanden. Von diesem Betrag mache er einen Teilbetrag von 100.000,00 DM mit der Klage geltend.

Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger sei als Einzelgesellschafter der Steuerberatungs GbR nicht klagebefugt.

Wegen des weiteren Vortrags und der Anträge der Parteien wird auf das erstinstanzliche Urteil, das dortige Terminsprotokoll und die zwischen den Parteien erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Klage als unschlüssig abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Klägern - der damaligen Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) - stünde kein Anspruch auf Herausgabe der verlangten Unterlagen, Auskunft und Schadensersatz aus §§ 675, 611 ff., 812, 823 BGB oder positiver Vertragsverletzung zu. Für sämtliche Anspruchsgrundlagen fehle die Aktivlegitimation der Kläger. Anspruchsberechtigt gegenüber der Beklagten sei aus dem zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis nur derjenige, der das Dienstverhältnis bzw. das Geschäftsbesorgungsvertragsverhältnis mit Dienstvertragscharakter mit der Beklagten begründet habe bzw. auf den es in der Folgezeit übergegangen sei. Begründerin dieses Vertragsverhältnisses sei jedoch die Steuerberatungs GbR G..., R..., T... & Partner gewesen. Weder die Klägerin zu 1) noch der Kläger zu 2) seien mit dieser Steuerberatungs GmbH personenidentisch oder deren Rechtsnachfolger. Auch aus der Tatsache, dass die Klägerin zu 1) bereits im Jahre 1991 Inhaberin der Konten gewesen sei, über die Gesellschaftsvorgänge der Außenstelle L... abgewickelt worden seien, folge kein Auskunftsanspruch der Klägerin zu 1). Diese sei nur Kontoinhaberin und habe als solche ihr Konto für Geschäftsvorgänge der Steuerberatungs GbR zur Verfügung gestellt. Allein die Steuerberatungs GbR sei Inhaberin der auf dem Konto - der als Dritte anzusehenden Klägerin zu 1) - befindlichen Guthaben gewesen. Da die Klägerin zu 1) in keinerlei rechtlicher Beziehung zu der Außenstelle L... gestanden habe, könne diese auch aus gesetzlichen Schuldverhältnissen keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten.

Der Kläger zu 2) sei nicht aktivlegitimiert. Dieser habe es - trotz ausdrücklichen Hinweises -versäumt, unter Offenlegung der jeweiligen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung des Gesamtvermögens der früheren und der Bildung des entsprechenden Gesamtvermögens der Folgegesellschaften auszuführen, auf welche juristische oder natürliche Person die Außenstelle bei den jeweiligen Gesellschaftsauseinandersetzungen übergegangen sei. Soweit sich der Kläger zu 2) zum Beweis für seinen Vortrag über die Auseinandersetzung der jeweiligen Gesellschaften auf die vorgelegten schriftlichen Erklärungen der früheren Mitgesellschafter R... und H... berufen habe, könne diesen schriftlichen Erklärungen der behauptete Inhalt nicht entnommen werden. Auch der Schadensersatzanspruch sei unschlüssig. Hinsichtlich des Unterlassungsantrages hätten es die Kläger versäumt, konkrete rechtwidrige Handlungen der Beklagten darzulegen. Der einzige konkrete Vortrag zur Führung eines Steuerberatungsmandates aus dem Jahre 2000 betreffe einen Einzelfall und sei daher nicht mehr aktuell und könne nicht anspruchsbegründend sein.

Das landgerichtliche Urteil wurde am 13. September 2002 verkündet und den Klägern zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 22. Oktober 2002 zugestellt. Die Kläger haben hiergegen am 21. November 2002 Berufung eingelegt und diese am 19. Dezember 2002 begründet. Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus I. Instanz. Darüber hinaus formulieren sie die erstinstanzlichen Klageanträge teilweise um und erweitern diese.

Die Kläger behaupten, sie seien aktivlegitimiert. Die der Klage zu Grunde liegenden Ansprüche seien wegen der Entwicklung der ursprünglichen Steuerberatungsgesellschaft infolge des Ausscheidens und des Eintretens von weiteren Mitgesellschaftern schließlich auf ihn, den Kläger zu 2), übergegangen und er sei berechtigt, die entsprechenden Auskünfte zu verlangen. Die Beklagte, die spätestens seit 1996 unerlaubt steuerberatend unter dem Briefkopf der ursprünglichen Steuerberatungs GbR tätig gewesen sei, sei zur Auskunft und zur eidesstattlichen Versicherung der entsprechenden Auskünfte sowie zur Zahlung von Schadensersatz oder zur Zahlung nach Bereicherungsgrundsätzen verpflichtet. Der Schadensersatzbetrag errechne sich danach, welchen Betrag im Jahre 1997/1998 eine Steuerberatungskanzlei in F... für den Erwerb des Kundenstammes der Außenstelle L... zu zahlen bereit gewesen sei.

Mit dem am 10. September 2003 verkündeten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 14 U 144/02 - wurde die Berufung der Kläger zurückgewiesen, da es beiden Klägern auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen sei, ihre Berechtigung zur Geltendmachung der gestellten Anträge und Hilfsanträge darzulegen. Beide Kläger seien nicht aktivlegitimiert.

Auf die Gründe des Urteils im Einzelnen wird verwiesen.

Beide Kläger haben gegen das vorgenannte Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. April 2005 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1) zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers zu 2) wurde das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. September 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers zu 2) erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2006 hat der Kläger von der Stufenklage Abstand genommen und nachfolgende Anträge gestellt:

1. das am 13. September 2002 verkündete Urteil des LG Frankfurt (Oder) 17 O 388/01 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm

a) sämtliche Rechnungen, Schriftverkehr, Belege, Rechnungen, Mandantenanschreiben, Vollmachten, Verträge, Arbeitsverträge, Personalunterlagen, Kontobelege in Bezug auf die Sparkasse ...; insbesondere die Konten 5090008371 und 3809000573 und die sonstigen Konten der Kläger für den Zeitraum 1992 bis einschließlich zum Stichtag der Klagezustellung, mindestens jedoch per 3. Januar 2000 - Schließung der Konten - sowie das gesamte (Anlagevermögen) einschließlich der geringwertigen Wirtschaftsgüter des Büros ...straße in L... herauszugeben.

b) sämtliche Rechnungen, Überweisungsträger, Belege, Schriftverkehr, Verträge, Mandantenanschreiben, Vollmachten, Kontenbelege, Personalunterlagen in Bezug auf die Mandate

- Eheleute R... und M... H...,

- Eheleute G... und H... K...,

- Eheleute M... und R... L...,

- Landschaftspflegeverband O... e.V.,

- Eheleute M...,

- Eheleute Z...,

- Eheleute K... und H... A...,

- Eheleute M... und R... S...,

- Frau M... S...,

- ... Landschaftspflegeverbandes O... GmbH,

- Tankstelle L...,

- Herrn N... S...,

- Eheleute J... und N... S...,

- GbR H...,

- Eheleute G... und H... W... und

- H... GmbH,

sowie insbesondere in Bezug auf die Mandate und Geldempfänger

 02.01.98...-Leasing- 490,00 DM
02.01.98H...-M...- 252,95 DM
07.01.01Gewerbefonds J...- 422,46 DM
09.01.98H... F...+ 1.853,34 DM
13.01.98T... Software- 4.526,40 DM
16.01.98Gutschrift Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
21.01.98K... S...+ 149,96 DM
27.01.98H... F...+ 487,60 DM
29.01.98Barmer B...- 422,46 DM
02.02.98... -Bank-Darlehen- 370,83 DM
02.02.98... Leasing- 490,00 DM
02.02.98H...-M...- 252,95 DM
03.02.98/04.02.98C... M...+ 3.500,00 DM
03.02.98Sparkasse ...- 10,00 DM
04.02./03.02.98Sammelüberweisung- 2.273,44 DM
06.02.98Gewerbefonds J... GbR+ 182,28 DM
17.02.98Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
02.03.98D... Vers- AG Beitrag 03/98- 64,50 DM
04.03.98S... und H... G...+ 339,71 DM
04.03.98C... M...+ 2.000,00 DM
04.03.98Sammelüberweisung- 2.273,44 DM
06.03.98Gewerbefonds J... GbR+ 182,28 DM
09.03.98H... oder G... Z...+ 260,36 DM
11.03.98... Tumorzentrum e.V.+ 544,18 DM
16.03./13.06.98... Turmorzentrum e.V.+ 956,70 DM
16.03.98B... T...+ 1.828,50 DM
17.03.98K... und H... Z...+ 180,09 DM
17.03.98A. K...+ 591,10 DM
17.03.98Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
23:03./21,03.98Abrechnung 20.03.98- 42,10 DM
23.03.98U... G...+ 187,34 DM
31.03.98U... K...+ 159,51 DM
31.03.98...-Bank ... .-Geschäft 
02.04.98/01.04Sammelüberweisung- 2.273,44 DM
06.04.98Gewerbefonds J... GbR+ 182,28 DM
06.04./08.04.98Wer. U. Reg. S...+ 505,89 DM
09.04.98W. S...+ 2.849,59 DM
14.04.98A... und M... B...+ 206,89 DM
16.04./15.04.98K..., G...+ 342,82 DM
15.04.98K..., G...+ 342,82 DM
16.04.98Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
16.04.98M... H...+ 1.905,09 DM,
17.04.98Landschaftspflegeverband ... e. V.+ 1.925,10 DM
17.04.98Euroscheck Nr. 601627- 48,87 DM
17.04.98Überweisung G... Data ...+ 5.500,00 DM
21.04.98G... W...+ 636,87 DM
22.04.98K... H...+ 993,40 DM
24.04.98G... K...+ 222,41 DM
24.04.98Bareinzahlung+ 386,98 DM
23.04.98Agrarprodukte ... e. G.+ 3.450,00 DM
27.04./24.04.98B...-U...+ 839,16 DM
28.04.98K... M...+ 84,07 DM
28.04.98I... S...+ 155,37 DM
27.04.98H... S...+ 180,44 DM
30.04.98L... T...+ 50,00 DM
30.04.98...-Bank ...-Geschäft+ 370,83 DM
30.04.98C... M...- 11.000,00 DM
06.05./05.05.98Überweisung M... L...- 1.477,50 DM
07.05.98Barauszahlung- 300,00 DM
07.05.98S... L...- 142,49 DM
08.05./07.05.98Überweisung AOK B...- 1,13 DM
07.05.98Überweisung ... Ersatzkasse B...- 477,00 DM
07.05.98Überweisung I... Brandenburg- 795,94 DM
13.05.98R... L...+ 858,82 DM
12.05.98Überweisung O... 
14.05.98W... K...+ 90,39 DM
13.05.98M... B...+ 116,61 DM
14.05.98A... M...+ 139,04 DM
14.05.98F... S...+ 196,08 DM
15.05.98D... B...+ 175,38 DM
18.05./15.05.98L... T...+ 50,00 DM
18.05.98M... W...+ 166,87 DM
18.05.98B... O...+ 166,87 DM
18.05.98Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
19.05.98A... L...+ 166,87 DM
22.05./20.05.98K...+ 140,99 DM
20.05.99K...+ 194,01 DM
22.05.98W... S...+ 213,79 DM
25.05./22.05.98Überweisung K... P...- 886,50 DM
27.05.98H... und G... B...+ 119,72 DM
03.06.98J... und D... P...+ 168,94 DM
04.06.98Überweisung AOK B...- 1,19 DM
04.06.98Überweisung ... Ersatzkasse B...- 504,76 DM
04.06.98Überweisung I... Brandenburg- 795,94 DM
04.06.98Überweisung M... L...- 1.477,50 DM
16.06.98E... und D... S...+ 455,88 DM
17.06.98I... und R... S...+ 185,48 DM
17.06.98E... und C... G...+ 835,43 DM
17.06.98Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
17.06.98Landschaftspflegeverband O...+ 1.449,54 DM
18.06.98L... T...+ 50,00 DM
18.06.98H... und H... J...+ 153,12 DM
17.06.98E... M...+ 727,78 DM
19.6.98K... und M... J...+ 147,78 DM
22.06./21.06.98Kontoführungsgebühr ab 21.03.98- 50,50 DM
23.06.98Überweisung K... P...- 938,10 DM
20.05/29.06.98N. R...+ 463,65 DM
01.07.98Überweisung Abs. 06/98 T...- 2.500,00 DM
02.07./01.07.98K... W...+ 147,78 DM
02.07.98B. + M. R...+ 176,90 DM
09.07./08.07.98K... M...+ 537,31 DM
09.07.98.Überweisung AOK B...- 1,13 DM
09.07.98Überweisung ... Ersatzkasse B...- 477,00 DM
09.07.98Überweisung I... Brandenburg- 795,94 DM
09.07.98Scheck 601629- 1.352,37 DM
09.07.98Überweisung M... L...- 1.477,50 DM
14.07.98K... C...+ 194,18 DM
16.07.98Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
17.07.98G... H...+ 155,32 DM
20.07./17.07.98L... T...+ 50,00 DM
20.07.98A... und B... S...+ 102,31 DM
24.07.98E...+ 185,48 DM
30.07.98Überweisung K... P...- 886,50 DM
31.07.98M... L...+ 193,02 DM
03.08.98R... T...+ 90,36 DM
04.08.98N... R...+ 125,74 DM
03.08.98J... T...+ 132,70 DM
04.08.98I... und G... F...+ 185,48 DM
05.08.98G... K...+ 127,02 DM
05.08.98Ch. D...+ 147,78 DM
05.08.98G... K...+ 249,52 DM
05.08.98C... D...+ 1.132,62 DM
06.08.98I... S...+ 157,44 DM
06.08.98I... S...+ 540,56 DM
07.08.98M... F...+ 169,71 DM
06.08.98Freie Tankstelle L...+ 170,40 DM
06.08.98Freie Tankstelle L...+ 170,40 DM
06.08.98Freie Tankstelle L...+ 3.922,66 DM
07.08.98Überweisung AOK B...- 1,21 DM
07.08.98Überweisung ... Ersatzkasse B... - 512,34 DM
07.08.98Überweisung I... Überweisung- 795,34 DM
07.08.98Überweisung M... L...- 1.477,50 DM
10.08./07.08.98Ch. F...+ 132,70 DM
10.08.98K... und W... P...+ 194,65 DM
17.08./14.08.98L... T...+ 50,00 DM
18.08.98U... K...+ 170,40 DM
18.08.98U... K...+ 477,57 DM
18.08.98M... S...+ 1.755,54 DM
19.08.98Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
21.08.98M... T...+ 422,59 DM
26.08.98Überweisung K... P...- 952,16 DM
27.08./28.08.98M.../P... GbR+ 256,82 DM
28.08.98M.../P... GbR+ 376,30 DM
28.08.98M.../P... GbR+ 9.014,40 DM
31.08.98W... R...+ 3.071,10 DM
02.09.98W... S...+ 264,83 DM
07.09.98R... und E... B...+ 147,78 DM
07.09.98D... D...+ 439,99 DM
08.09.98K... P...+ 384,89 DM
09.09.98G... G...- 902,36 DM
09.09.98Überweisung AOK B...- 1,19 DM
09.09.98Überweisung ... Ersatzkasse B...- 503,36 DM
09.09.98Überweisung I... Brandenburg- 795,94 DM
09.09.98Überweisung K... P...- 935,52 DM
09.09.98Überweisung M... L...- 1.477,50 DM
17.09.98Landwirtschaftsbetrieb H... GbR+ 140,24 DM
17.09.98Landwirtschaftsbetrieb H... GbR+ 579,87 DM
17.09.98Arbeitsamt ...+ 1.442,25 DM
21.09.98Kontoführungsgebühr ab 21.06.98- 50,00 DM
22.09./21.09.98L... T...+ 50,00 DM
24.09./23.09.98R...+ 779,69 DM
25.09.98GbR H...+ 193,02 DM
28.09./25.09.98S... R...+ 169,71 DM
30.09.98Überweisung C... M...- 12.740,00 DM
08.10.98Scheck 601629- 2.730,05 DM
09.10.98GbR H...+ 230,72 DM
15.10.98Überweisung AOK B...- 1,14 DM
15.10.98Überweisung ... Ersatzkasse B...- 485,06 DM
15.10.98Überweisung I... Brandenburg- 795,94 DM
15.10.98Überweisung K... P...- 901,50 DM
15.10.98Überweisung M... L...- 1.477,50 DM
19.10.98L... T...+ 100,00 DM
28.10.98H... und K... Z...+ 156,95 DM
29.10.98H. K...+ 160,08 DM
03.11./02.11.98L... H...+ 170,40 DM
03.11.98H... A...+ 668,28 DM
03.11.98L... S...+ 1.892,77 DM
04.11.98K... A...+ 447,30 DM
05.11.98S... S...+ 713,63 DM
06.11.98E... R...+ 1.109,42 DM
10.11.98Sammeleinzug+ 1.455,45 DM
10.11.98Sammelüberweisung- 3.674,23 DM
11.11.98D... GmbH ...+ 2.480,43 DM
13.11.98A... F...+ 538,12 DM
13.11.98P... O...+ 933,45 DM
13.11.98P... T...+ 1.128,56 DM
17.11./16.11.98GbR D.../R...+ 272,37 DM
17.11.98B... B...+ 872,32 DM
19.11.98L... T...+ 100,00 DM
20.11.98W... S...+ 720,01 DM
24.11./24.11.98A... K...+ 1.968,52 DM
25.11.98B... S...+ 1.416,82 DM
01.12.08V... G...+ 209,96 DM
01.12.98H... L...+ 464,12 DM
30.11.98B... L...+ 483,14 DM
02.12.98K... und R... M...+ 186,30 DM
04.12./03.12.98W... und M... H...+ 83,75 DM
03.12.98D... B...+ 170,40 DM
04.12.98S... G...+ 306,70 DM
07.12.38H... W...+ 2.149,25 DM
07.12.98Sammelüberweisung- 151,56 DM
08.12.98K... S...+ 177,94 DM
08.12.98B... und B... W...+ 375,72 DM
09.12.98R... S...+ 140,24 DM
09.12.98M... L...+ 185,48 DM
08.12.98L... S...+ 2.673,57 DM
10.12./09.12.98D... B...+ 136,53 DM
10.12./09.12.98Agrarprodukte ... e. G.+ 1.713,92 DM
14.12.98N...+ 188,96 DM
15.12.98Landwirtschaftsbetrieb H... GbR+ 133,28 DM
15.12.98Landwirtschaftsbetrieb H... GbR+ 677,90 DM
15.12.98Überweisung Chr. M...- 15.000.00 DM
21.12.98Rechnungsabschluss ab 21.09.98- 47,00 DM
21.12.98L... T...+ 100,00 DM
22.12./21.12.98J... K...+ 194,94 DM
21.12.98FA J... T...+ 1.156,98 DM
28.12.98Bauunternehmen N. S...+ 3.450,00 DM
29.12.98M... M...+ 807,36 DM
30.12.98A... T...+ 159,51 DM
31.12.98D... und M... H...+ 155, 32 DM
31.12.98U... G...+ 185;48 DM
31.12.98Überweisung C... M...- 14.748,59 DM
15.01.99C... M...+ 1.251,52 DM
15.01.99Scheck 920771- 592,10 DM
22.01.99C... G...+ 147,78 DM
25.01.99L... T...+ 100,00 DM
26.01.99Arbeitsamt ...+ 1.591,25 DM
02.02.99Sparkasse ...- 10,00 DM
03.02.99Inhaber M... M...+ 857,24 DM
23.02.99U... H...+ 329,21 DM
23.02.99U... H...+ 813,86 DM
24.02.99L... T...+ 100,00 DM
22.03./21.03.99Rechnungsabschluss ab 21.12.98- 27,00 DM
24.03.99L... T...+ 100,00 DM
19.04.99Scheck 920780 - 2.690,03 DM
26.04.99L... T...+ 100,00 DM
07.05.99M... T...+ 474,67 DM
28.05.99L... T...+ 100,00 DM
21.06.99Rechnungsabschluss ab 21.03.99- 20,50 DM
16.07.99Barauszahlung- 8.000,00 DM
22.07.99Barauszahlung- 6.000,00 DM
27.07.99H... F...+ 1.843,59 DM
30.07.99L... T...+ 100,00 DM
06.08.99C... M...+ 191,59 DM
09.09.99Barauszahlung- 3.000,00 DM
21.09.99Rechnungsabschluss- 21,00 DM
27.10.99Mini Markt. ...+ 1.009,43 DM
21.12.99Rechnungsabschluss ab 21.09.99+ 2.202,90 DM
03.01.00Kontoschließung- 2.184,40 DM

herauszugeben;

c) Auskunft über die Zusammensetzung und den Bestand des gesamten Inventars (Anlagevermögen, technische Ausrüstungen, geringwertige Wirtschaftsgüter) der Außenstelle L..., zum 31. Dezember 1998 zu erteilen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Kontounterlagen in Bezug auf die Konten bei der Sparkasse ... mit der Nr. 5090008371 und mit der Nr. 3809000573 für den Zeitraum 01.01.1992 bis zum 23.01.2001 herauszugeben.

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.129,19 € nebst 9,25 % Zinsen Schadensersatz zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 63.710,08 € nebst 9,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über alle Geschäftsvorfälle in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 in Bezug auf den Kläger einschließlich aller bis zum 23.01.2001 gelegten Rechnungen auf den Kläger, sowie die GbR R... & T..., H... & T... zu erteilen sowie die Empfänger der Rechnungen zu benennen;

5. der Beklagten wird geboten, es zu unterlassen, Steuerberatungs- und/oder Buchführungsleistungen gegenüber den Mandanten der Kläger selbst oder mittelbar über Dritte, zu erbringen, aufrechtzuerhalten oder an der Bearbeitung entsprechender Aufgaben mitzuwirken, ohne dass zuvor die vorgenannte Schadenspositionen ausgeglichen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 29. Juni 2006 in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2006 die Zeugen G... D... und H... Wi... gehört. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage. Der Zeuge Ma... wurde in Abänderung des Beweisbeschlusses vom 29. Juni 2006 schriftlich vernommen. Auf den Inhalt seiner schriftlichen Zeugenaussage (Bl. 829 d.A.) wird verwiesen. Für den Zeugen Da... hat der Kläger weder eine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt noch einen Kostenvorschuss eingezahlt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel nur zum Teil Erfolg. Überwiegend begründet ist der Antrag zu 1 a), begründet derjenige zu 1 b) und c) sowie der Klageantrag zu 4). Dagegen war das Rechtsmittel betreffend die Klageanträge zu 2., 3. und 5. nicht begründet und entsprechend zurückzuweisen.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung gegenüber der Beklagten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Dienstvertrages zur Erbringung höherer Dienste zu. Auf eine solche entgeltliche Geschäftsbesorgung finden die Vorschriften der §§ 663 ff. BGB weitgehend Anwendung, d. h. die Beklagte schuldet gemäß § 666 BGB Auskunft und Rechenschaft und gemäß § 667 BGB Herausgabe des für die Ausführung Erhaltenen und dessen, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

Zur Geltendmachung dieser Ansprüche ist der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten aktivlegitimiert.

Die Ursprungs-GbR bestehend aus dem Kläger und den Mitgesellschaftern G... und R..., stellte bereits Ende des Jahres 1994 ihre Tätigkeit ein und wurde in der Folgezeit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Kläger und dem Mitgesellschafter R... fortgeführt. Bereits in dem zwischen diesen Parteien bestehenden Gesellschaftsvertrag hatten die Gesellschafter zu § 10 des Gesellschaftsvertrages geregelt, dass mit Ausscheiden eines Gesellschafters die bis dahin eingebrachten Mandate ohne Abfindungszahlungen beim jeweiligen Gesellschafter verbleiben bzw. diesem zugeordnet werden. Entsprechend hatte der Kläger auch bereits mit Schriftsatz vom 18. Juni 2002 vorgetragen, dass die aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafter G... und W... die von ihnen persönlich betreuten Mandate mitnahmen und die Restmandate bei den Gesellschaftern R... und T... verblieben. Weiter hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Mai 2003 vorgetragen, die GbR R... & T... sei einvernehmlich zum 31.10.1996 beendet worden und mit der Maßgabe auseinandergesetzt worden, dass der Kläger die von ihm betreuten Mandate weiterführe, wozu auch die Mandate des Teilbetriebs L... gehört hätten.

Nicht nur, dass hierfür die schriftlichen Bestätigungen des Rechtsanwalts R... und die weitere Bestätigung des Rechtsanwalts H... sprechen, ist dieses Vorbringen jedenfalls von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Gegen den Vortrag des Klägers spricht insbesondere nicht, dass die Mandatsverhältnisse ursprünglich jeweils mit sämtlichen Gesellschaftern begründet worden sind, indem Vollmachten der gerade aktuellen Gesellschaften gegengezeichnet worden seien. Denn hiermit bestreitet die Beklagte gerade nicht die von dem Kläger behauptete Auseinandersetzung der zwischen ihm und dem Mitgesellschafter R... bestehenden GbR.

Einer solchen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag stand auch nicht etwa das geltende Recht, insbesondere die Vorschriften der §§ 730 - 736 BGB entgegen. Diese beinhalten dispositives Recht, mit der Folge, dass die Auseinandersetzung von insbesondere Freiberuflern in der Weise nachvollzogen werden kann, dass die Ausscheidenden ihre Mandate mitnehmen und im Übrigen die Sachwerte aufgeteilt werden, z. B. auch im Wege der Übernahme durch die verbleibenden Gesellschafter. Entsprechend ist von der Aktivlegitimation des Klägers auszugehen, zumal die Beklagte auch nach dem Hinweisbeschluss des Senates vom 19. Dezember 2005 ihr Bestreiten nicht weiter substantiiert hat, insbesondere auch nichts dazu vorgetragen hat, dass ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Gesellschafter R... und G... diese in tatsächlicher oder rechtlicher Weise versucht hätten, Einfluss auf die Mandate der Außenstelle L... auszuüben. Ebenso wenig ist die Beklagte dem Vortrag des Klägers, dass es sich bei dem Großteil der Mandate um solche handelt, die erst nach dem Ausscheiden der Gesellschafter G... und R... akquiriert worden waren, entgegengetreten.

Hat die Beklagte aber jedenfalls mit dem Ausscheiden des letzten Gesellschafters der Ursprungs-GbR R... zum 31.10.1996 ihre Geschäftsbesorgungsleistungen nur noch gegenüber dem Kläger erbracht, so schuldet sie diesem gegenüber Auskunft und Herausgabe gemäß den §§ 666, 667 BGB.

Die Ansprüche des Klägers, wie er sie im Termin am 22. Februar 2006 zu Protokoll erklärt geltend macht, sind wie nachfolgend dargestellt begründet:

Der zu Ziffer 1 a) geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe von Rechnungen, Schriftverkehr, Belegen, Mandantenanschreiben ist grundsätzlich begründet und zwar auch ab dem Zeitpunkt 1992 bis zum Stichtag der Klagezustellung.

Soweit die Beklagte von Anbeginn ihrer Tätigkeit für die zunächst Ursprungs-GbR und nach deren Auflösung sodann für den Kläger allein die in dem Klageantrag 1 a) benannten Unterlagen in der Außenstelle L... aufbewahrt bzw. diese zur Bearbeitung der Mandate genutzt hat, hat sie diese einschließlich der geringwertigen Wirtschaftsgüter des Büros an den Kläger herauszugeben. Dies gilt auch für die Kontobelege der Konten bei der Sparkasse ... zu den Kontonummern 5090008371 und 3809000573. Diesem Anspruch des Klägers steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei den konkret bezeichneten Konten bei der Sparkasse ... um Konten der ursprünglichen Klägerin zu 1) handelte, über die die Beklagte mit Vollmacht verfügen durfte. Nach dem Vorbringen der Parteien wurden über diese Konten die von dem Kläger betreuten Mandate der Zweigstelle L... abgewickelt, sodass die hierauf entfallenden Unterlagen ebenfalls in den begründeten Herausgabeanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus dem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag fallen.

Soweit der Kläger Kontobelege sonstiger Konten der Kläger für diesen Zeitraum begehrt, ist dieser Anspruch nicht bestimmt genug. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, die weiteren Konten, für die er die Herausgabe von Kontobelegen begehrt, konkret zu benennen. Ohne die konkrete Angabe einer Bankverbindung und einer Kontonummer wäre der insoweit geltend gemachte Klageanspruch auch im Falle einer Verurteilung nicht vollstreckbar. Ohne Einschränkung verpflichtet ist die Beklagte, die mit dem Klageantrag zu 1 b) geltend gemachte Herausgabe der dort im Einzelnen benannten Belege betreffend die im Einzelnen aufgeführten Mandate zu bewirken. Diese stehen nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger diesem zu und dies gilt auch für die im Einzelnen aufgeführten Mandate und Geldempfänger.

Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass hier etwa die Grenzen der Informationspflicht überschritten sein könnten. Eine solche Überschreitung der Grenzen der Informationspflicht kann sich aus Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Informationspflicht ergeben, was dann der Fall ist, wenn das Interesse des Auftraggebers zu dem durch die Erteilung der Auskunft entstehenden Aufwand in keinem Verhältnis steht (siehe hierzu KG, NJW-RR 2002, 708). Hiervon kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagte die Zweigstelle L... von Anbeginn der Tätigkeit der Steuerberatungs GbR geleitet hat, ihr also alle Informationen und Unterlagen ohne besonderen Aufwand zugänglich sind.

Entsprechend begründet ist auch der Antrag zu 1 c), mit dem der Kläger Auskunft über die Zusammensetzung und den Bestand des gesamten Inventars (Anlagevermögen, technische Ausrüstung, geringwertige Wirtschaftsgüter) der Außenstelle L... zum 31. Dezember 1998 begehrt, da sich der Bestand bis zum Zeitpunkt der Herausgabe verändert haben kann. Der Klageantrag zu 2. war abzuweisen, denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich hier ein Unterschied zu dem Herausgabeanspruch betreffend die im Klageantrag zu 2. benannten Konten zum Klageantrag 1 a) ergeben soll.

Ebenso unbegründet ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der von dem Kläger behaupteten Verhinderung des Verkaufs der Außenstelle L..., ebenso wie der hilfsweise verfolgte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Der Kläger hat weder nach dem Inhalt der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Ma... noch nach dem Inhalt der Zeugenaussagen der mündlich vernommenen Zeugen D... und Wi... ein ernsthaftes Interesse an der Übernahme oder dem Eintritt in die Außenstelle oder aber den gemeinsamen Betrieb der Außenstelle durch einen der benannten Zeugen nachweisen können, dessen Vollzug durch die Beklagte verhindert worden ist. Zwar hat der Zeuge Ma... in seiner schriftlichen Zeugenaussage ein Interesse an der Übernahme bzw. den Eintritt in die Außenstelle bekundet, wobei Einzelheiten hierzu von dem Zeugen offen gelassen wurden. Allerdings ist weder den Angaben zu entnehmen, was der Zeuge mit der "Klärung der Verhältnisse" mit den Mitarbeitern meint noch hat der Zeuge Angaben zur im Raum stehenden Höhe eines Kaufpreises gemacht. Insgesamt ist die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen Ma... als für das Beweisthema unergiebig anzusehen. Aber auch den Aussagen der vernommenen Zeugen D... und Wi... ist ein ernsthaftes Angebot zur Übernahme der Zweigstelle, das lediglich an dem Verhalten der Beklagten gescheitert wäre, nicht zu entnehmen.

Die Zeugin D... hatte nach eigenen Angaben nur sehr wenig Erinnerungsvermögen an die Vorfälle im Zusammenhang mit der Außenstelle L..., insbesondere auch, was die zeitlichen Abläufe anbelangt. Zwar hat sie sehr allgemein formuliert gemeint, die Beklagte habe quasi den Verkauf der Außenstelle verhindert, aber gleichzeitig bekundet, sie habe dem Kläger keinerlei konkrete Angebote betreffend die Übernahme der Zweigstelle gemacht. Dies hat sie nachvollziehbar damit bekundet, dass sie keinerlei Einblick in die Unterlagen der Außenstelle erhalten konnte. Ebenso wenig war ihr Konkretes zu dem Vorhaben der Herren Da... oder Ma... betreffend die Übernahme der Außenstelle bekannt.

Nach dem Inhalt der Aussage des Zeugen Wi... hatte er mehrfach Kontakt zu dem Kläger und zwar erstmals in den Jahren nach 1997, insbesondere im Jahr 1998 und später nochmals im Jahre 2000 und hat mit ihm Gespräche über die Übernahme der Außenstelle L..., aber auch der in K... gelegenen weiteren Außenstelle geführt. Nach dem Inhalt der Angaben des Zeugen erscheint es bereits zweifelhaft, dass der Zeuge dem Kläger ein konkretes Angebot für die Übernahme der Zweigstelle L... zu einem Kaufpreis von 220.000 DM gemacht haben will, denn aufgrund seiner eigenen Ausführungen hatte er im Zusammenhang mit den von ihm mit dem Kläger geführten Gesprächen im wesentlichen keinerlei schriftliche Unterlagen der Zweigstelle vom Kläger vorgelegt bekommen. Darüber hinaus hing für ihn die Fortführung der Außenstelle L... zum einen davon ab, dass der Kläger selbst zunächst noch in der Außenstelle mit tätig bleiben würde und auch die bisherigen Angestellten und die Beklagte selbst. Hierzu hatte er aber konkrete Gespräche insbesondere mit der Beklagten selbst vor Abgabe des angeblichen Kaufangebotes nicht geführt, obwohl er den Verbleib bzw. die Mitarbeit der Beklagten als einen ganz entscheidenden Aspekt wegen deren Insiderwissen geschildert hat.

Auch war der Aussage des Zeugen Wi... nicht klar zu entnehmen, ob die Übernahme bzw. Kaufabsichten des Zeugen tatsächlich an den Problemen mit der Beklagten gescheitert sind, oder ob nicht vielmehr der Kläger ihn immer wieder hinsichtlich der Übernahme der Außenstelle unter Hinweis auf andere Interessenten, insbesondere die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Da... und Ma..., vertröstet hat. Insgesamt steht jedenfalls nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte durch ihr Verhalten eine ernsthafte Kaufabsicht des Zeugen Wi... verhindert hat, sondern nach der Darstellung des Zeugen ist ebenso eine Unentschlossenheit des Klägers bei der Wahl der Übernahmeinteressenten nicht auszuschließen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verhinderung der Übernahme der Zweigstelle durch die von dem Kläger benannten Zeugen ist entsprechend nicht als begründet anzusehen. Aber auch soweit der Kläger hilfsweise einen Betrag in Höhe von 63.710,08 € aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, den er mit den durch den Entzug der Außenstelle bei der Beklagten verbliebenen Überschüsse insbesondere der bei ihr verbliebenen sämtlichen Einnahmen aus den zu Grunde liegenden Mandantschaftsverhältnissen begründet, ist dieser Hilfsantrag ebenso nicht begründet. Zwar hat der Kläger den Mandantenstamm im Einzelnen beschrieben und die Beklagte hat diesen insoweit auch mit Schriftsatz vom 20. Juni 2006 unstreitig gestellt. Darüber hinaus hat sie zugestanden, dass diese die Mandanten betreffenden Akten sich archiviert in den Geschäftsräumen der Zweigstelle befänden. Der Kläger hat aber nicht den Nachweis geführt, dass die Beklagte seit der Kündigung weiterhin den ursprünglichen Mandantenstamm betreut und hieraus Einnahmen erzielt. Die Beklagte hat ausdrücklich die Verwertung zu Lasten des Klägers bestritten, wobei eine eigene steuerberatende Tätigkeit der Beklagten nicht denkbar ist. Jedenfalls fehlt es auch bislang trotz der zahlreichen Hinweise des Senats an einem nachvollziehbaren und unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers dazu, dass die Beklagte nach Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages die bisherigen Mandanten des Klägers nicht nur wie bisher in buchhalterischer Hinsicht betreut hat, sondern als Steuerberaterin, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines neuen Steuerberaters tätig geworden ist und entsprechend die dem Kläger zustehenden Mandate für sich selbst wirtschaftlich verwertet hat. Auch zur Höhe ist das Vorbringen des Klägers insoweit nicht nachvollziehbar, zumal es auch weiterhin an einer konkreten nachvollziehbaren Angabe der tatsächlichen und wie im Einzelnen entlohnten Tätigkeit der Beklagten im Rahmen des zuvor bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages fehlt.

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wäre vom Kläger gegebenenfalls nach Erhalt der von ihm erfolgreich geltend gemachten Auskunftsansprüche und der Herausgabe der Geschäftsunterlagen ggfs. zu begründen gewesen, aber, nachdem der Kläger ausdrücklich von der Stufenklage abgerückt ist, ist der hilfsweise verfolgte Anspruch auf der Grundlage des bisherigen Vortrages nicht begründet.

Begründet ist dagegen der Klageantrag zu 4., mit dem der Kläger die Auskunft über alle Geschäftsvorfälle in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 in Bezug auf den Kläger einschließlich aller bis zum 23.01.2001 gelegten Rechnungen sowie die Mitteilung der Namen der Empfänger der Rechnungen begehrt.

Der Kläger hat hierzu substantiiert behauptet, dass die Beklagte auch nach der von ihr erklärten Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages zum 01.07.1997 weiter in der Zweigstelle L... tätig geworden ist. Dem ist die Beklagte jedenfalls für eine weitere Tätigkeit bis Ende 1998 nicht entgegen getreten, sondern hat ihrerseits vorgetragen, sie habe im Einverständnis mit dem Kläger die ihr übertragenen Aufgaben bis Ende 1998 wahrgenommen. Die Beklagte ist der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihr weiteres Tätigwerden im Einverständnis mit dem Kläger erfolgte, nicht nachgekommen, worauf der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 19. Dezember 2005 hingewiesen hat. So ist aus ihrem Vortrag weder ersichtlich, wann die Beklagte eine Vereinbarung welchen Inhalts mit dem Kläger getroffen haben will, noch welche Vereinbarung insbesondere die Mitgesellschafterin des Klägers Frau G... D... wann mitgehört haben soll. Steht aber nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ihre weitere Tätigkeit für den Kläger auch nach der von ihr erklärten Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages fest, spricht zunächst eine Vermutung dafür, dass sie auch über den von ihr selbst eingestandenen Zeitpunkt (31.12.1998) weiter in der Zweigstelle auch hinsichtlich der dem Kläger zuzuordnenden Mandate tätig geworden ist. Hierfür spricht insbesondere auch, dass es auch noch im Jahre 1999 Verfügungen über das bei der Sparkasse ... bestehende und für die Abwicklung der Zweigstelle genutzte Konto gegeben hat.

Dagegen ist der Klageantrag zu 5., mit dem der Kläger einen Unterlassungsanspruch verfolgt, nicht begründet. Soweit der Kläger beantragt, der Beklagten zu gebieten, es zu unterlassen, Steuerberatungsleistungen gegenüber den Mandanten der Kläger selbst oder mittelbar über Dritte zu erbringen, fehlt es an der Darlegung konkreter rechtswidriger Handlungen der Beklagten. Obwohl sowohl Ermittlungen der Staatsanwaltschaft als auch der Steuerberatungskammer erfolglos geblieben sind, hat der Kläger unerlaubte Steuerberatung in konkreten Fällen gegenüber bestimmten Mandanten nicht vorgetragen. Allein daraus, dass die Beklagte im Besitz sämtlicher Unterlagen ist, kann auch kein Anspruch auf Unterlassung der Durchführung von Buchführungsleistungen gegenüber "Mandanten der Kläger" hergeleitet werden. Auch insoweit fehlt es an konkreten Behauptungen, die sich im Wesentlichen aus Schlussfolgerungen und dem Umstand, dass die Beklagte sämtliche Unterlagen zurückhält, gründen. Es fehlt im Übrigen auch an einer konkreten Bezeichnung eben dieser Mandanten, die nicht entbehrlich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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