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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: 13 U 23/06
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

EGBGB Art. 229 § 6
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1
BGB §§ 177 ff.
BGB § 178
BGB § 179
BGB § 179 Abs. 1
BGB § 179 Abs. 2
BGB § 179 Abs. 3
BGB § 179 Abs. 3 Satz 1
BGB § 195 a.F.
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 a. F.
BGB § 196 Abs. 2
BGB § 198 a.F.
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 n. F.
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 n. F.
BGB § 201 a.F.
BGB § 320
BGB § 324 Abs. 1
ZPO § 72
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Grundurteil

13 U 23/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 23.5.2007 Verkündet am 23.5.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18.4.2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau sowie die Richter am Oberlandesgericht Hänisch und Dr. Gerschner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.12.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - Az.: 3 O 288/05 - wie folgt abgeändert:

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wie einen Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen.

In dem beim Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 92 O 163/01 zwischen der hiesigen Klägerin als Verfügungsklägerin und dem Kaufmann T... St... als Verfügungsbeklagten, vertreten durch den hiesigen Beklagten, geführten einstweiligen Verfügungsverfahren schlossen die Parteien und die "R... P... & Partner GbR", in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2001 einen gerichtlichen Vergleich folgenden Inhalts: "1. Die Verfügungsklägerin verpflichtet sich, ihre Geschäftsanteile an der K... Oberflächentechnik GmbH - HRB ... AG Charlottenburg - zum Kaufpreis in Höhe von 372.500,00 DM an die GbR R... P... & Partner bis zum 24. Oktober 2001 zu übertragen.

2. Die GbR R... P... & Partner verpflichten sich im Gegenzug, die ihr übertragenen Gesellschaftsanteile der K... Oberflächentechnik GmbH an die Verfügungsklägerin zu verpfänden, und zwar innerhalb der vorstehenden Frist.

3. Der PB der Verfügungsbeklagten erklärt ausdrücklich, dass er die rechtsgeschäftlichen Erklärungen für die R... P... & Partner GbR in deren Vollmacht abgebe und auch die Erklärungen der Verfügungsklägerin annehme.

4. Die Parteien und die GbR R... P... & Partner werden inhaltlich den gleichen Vertrag abschließen, der am 5. April 2001 vor dem Notar ... in B... zu UR-Nr. 51/01 beurkundet worden ist, bezogen auf den Stichtag 5. April 2001.

5. Für den Fall, dass der vorgesehene Vertrag zustande kommt, verzichtet die S... L... Oberflächentechnik GmbH auf die Rückzahlung der bereits an die Verfügungsklägerin geleisteten Anzahlung in Höhe von 37.500,00 DM ...."

Daraufhin schloss die Klägerin als Verkäuferin am 31.10.2001 zu UR-Nr. 295/01 des Notars ... L... mit Amtssitz in B... einen "Beteiligungskaufvertrag" über ihre Geschäftsanteile an der K... Oberflächentechnik GmbH ab. Wegen des Inhalts der hierbei getroffenen Vereinbarungen wird ergänzend auf die zur Akte gereichte Abschrift verwiesen (Bl. 8 ff. d.A.). Die Klägerin hat das Handeln des Rechtsanwalts Dr. C... O... als vollmachtsloser Vertreter am 06.11.2001 genehmigt (Bl. 22 d. A.). Auf Käuferseite trat der Beklagte als vollmachtsloser Vertreter für Herrn R... P... und dessen beide Söhne, S... P... und B... R..., auf "und zwar als Gesellschafter der zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts R... P... & Partner GbR". Für die Käuferseite übersandte der Beklagten dem beurkundetem Notar eine Genehmigungserklärung vom 9.11.2001, die R... P... unterzeichnete und auch im Namen seiner Söhne S... P... und B... R... abgab und zwar unter Bezugnahme auf eine notarielle Vollmacht zur UR-Nr. 171/01 des Notars ... mit Amtssitz in B.... Wegen des Inhalts der Genehmigungserklärung und der notariellen Vollmacht wird auf die zur Akte gereichten Abschriften (Bl. 23 ff.d.A.) verwiesen.

Auf den im notariellen "Beteiligungskaufvertrag" vereinbarten Kaufpreis erbrachte R... P... zunächst Teilzahlungen. Die weitere Zwangsvollstreckung gegen ihn verlief fruchtlos; er ist vermögenslos.

Daraufhin machte die Klägerin ihre Zahlungsansprüche gegen die vermeintlich weiteren Mitglieder der "R... P... & Partner GbR" - die beiden Söhne - beim Landgericht Berlin zum Az.: 28 O 511/04 geltend. Das Landgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 9.6.2005 u. a. mit folgender Begründung rechtskräftig abgewiesen: Die dortigen Beklagten hätten mit Erfolg geltend gemacht, dass der Klägerin gegen sie kein Kaufpreisanspruch zustehe. Die in der Vertragsurkunde vom 31.10.2001 als Käuferin aufgeführte Gesellschaft bürgerlichen Rechts "R... P... & Partner GbR" bestehe nicht. Die Beklagten seien unstreitig ohne R... P... in der "P... & Partner GbR" zusammengeschlossen. Diese sei nicht Vertragspartei, sondern eine Gesellschaft aus drei Gesellschaftern. Ursprünglich bestand die "GbR P... & Partner" aus dem Vater R... P... und den Sohn B... R.... Hierzu wird auf die zur Akte gereichte Abschrift des Gesellschaftsvertrages vom 21.7.1998 verwiesen (Bl. 90 f. d.A.). Mit Wirkung vom 1.8.1999 schied jedoch der Vater R... P... aus der Gesellschaft aus und statt seiner trat der Sohn S... P... in die Gesellschaft ein. Hierzu wird auf den Gesellschaftsbeschluss vom 1.8.1999 (Bl. 92 d.A.) Bezug genommen.

Weiter hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil ausgeführt, die Herrn R... P... von der "P... & Partner GbR" erteilte Vollmacht ermächtige diesen zwar zum Ankauf von Gesellschafts- und Geschäftsanteilen, jedoch nicht zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters bedinge eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und bedürfe daher grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter. Dies sei nicht erfolgt. Aus diesem Grunde sei der notarielle Beteiligungskaufvertrag mangels Vollmacht des Herrn P... nicht wirksam genehmigt worden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine konkludente oder stillschweigende Zustimmung der dortigen Beklagten zur Gründung einer neuen Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit R... P... zur Führung der K... Oberflächentechnik GmbH lägen nicht vor. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die Beklagten von dem Kauf Kenntnis erlangt hätten. Vielmehr habe R... P... den neuen Geschäftsführer bestellt und im Rahmen des Vertrages allein gehandelt. Ergänzend wird auf den Inhalt des Urteils des Landgerichts Berlin verwiesen. In dem beim Landgericht Berlin geführten Rechtsstreit hat die Klägerin unter anderem dem hiesigen Beklagten mit Schriftsatz vom 24.5.2005 den Streit verkündet (Bl. 81 ff. dieser Beiakte).

Erstinstanzlich hat die Klägerin den für die nichtexistente Gesellschaft handelnden Beklagten auf Erfüllung in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 244.773,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.8.2005 sowie weitere 1.570,41 € zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat einen gegen ihn gerichteten Erfüllungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in Abrede gestellt.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil sie unbegründet sei. Der Beklagte hafte nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Gegen dieses ihr am 13.1.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin form- und fristgemäß am 13.2.2006 Berufung eingelegt und diese ebenso am 13.3.2006 begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfange weiter. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens hält sie eine Haftung des Beklagten wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht weiterhin für gegeben, wobei sie nunmehr Schadensersatz verlangt. Wegen der einzelnen behaupteten Schadenspositionen wird auf ihre Schadensberechnung in den Schriftsätzen vom 10.3., 12.9., 6.10. und 14.12.2006 (Bl. 184 ff, 225f, 266 ff, 329 f d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, den Beklagten zu verurteilen, an sie 244.773,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.8.2005 sowie weitere 1.570,41 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens verteidigt er die angefochtene Entscheidung.

Die Akten des Landgerichts Berlin - 92 O 163/01 - und - 28 O 511/04 - lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat eine Auskunft der Landesjustizkasse ..., zu der Behauptung der Klägerin eingeholt, sie habe die Kostenrechnung vom 8.12.2005, Kassenzeichen: 1051213974003, über den Betrag in Höhe von 1.157,10 € beglichen. Wegen des Inhalts der Auskunft der Justizkasse ... wird auf die Mitteilung vom 26.3.2007 (Bl. 365 f.d.A.) verwiesen.

Ferner hat der Senat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.4.2007 durch Vernehmung der Zeugen R... P... und B... R... (Bl. 371 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls von diesem Tage Bezug genommen (Bl. 371 ff. d.A.).

Der Senat hat im Einzelnen darauf hingewiesen, dass und weshalb die Berufung der Klägerin dahingehend Erfolg hat, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, der Erlass eines Grundurteils beabsichtigt ist und den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache dahingehend Erfolg, dass der Klageantrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit der Anspruch auf Ersatz des klägerischen Vertrauensschadens gerichtet ist, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das die Klägerin an der Wirksamkeit des "Beteiligungskaufvertrages" gehabt hat (§ 179 Abs. 1 und 2 BGB analog).

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 EGBGB), wobei sich das Verjährungsrecht nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB bestimmt.

1. Ob ein Grundurteil ergeht, steht im freien gerichtlichen Ermessen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 304, Rdnr. 2 ff. und Musielak, ZPO, § 304, Rdnr. 2 ff, m.w.N.). Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils liegen vor. Die Klage, der dem Grunde nach stattgegeben wird, ist zulässig. Mit ihr wird ein bezifferter Zahlungsanspruch geltend gemacht. Der nunmehr verlangte Schadensersatzanspruch ist sowohl zum Haftungsgrund als auch zur Höhe des Betrages zwischen den Parteien streitig. Der Streit über den Grund ist entscheidungsfrei und zwar selbstständig im bejahenden Sinne. Dabei ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass wie vorliegend der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen und Einreden des Beklagten gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Weise besteht. Bei dem nunmehr verlangten Schadensersatz besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin irgendein Schaden entstanden ist. (vgl. Zöller- Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 304, Rdnr. 2 ff., m.w.N.).

2. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung ihres Vertrauensschadens gemäß §§ 179 Abs. 1 und 2 BGB analog zu. 2.1. Ein "Beteiligungskaufvertrag" ist zwischen der Klägerin und einer aus den drei Gesellschaftern R... P..., S... P... und B... R... bestehenden "R... P... & Partner GbR" mangels Existenz einer derartigen Gesellschaft nicht wirksam zustande gekommen. Die Söhne S... P... und B... R... sind zu dieser Zeit ohne ihren Vater R... P... in einer "GbR P... & Partner" zusammengeschlossen gewesen. Ursprünglich bestand die "GbR P... & Partner" ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 21.7.1998 aus dem Vater R... P... und dem Sohn B... R... (Bl. 90 f. d.A.). Nach dem Inhalt des Gesellschaftsbeschlusses vom 1.8.1999 ist mit Wirkung von diesem Tage der Vater R... P... aus dieser Gesellschaft ausgeschieden und statt seiner S... P... eingetreten (Bl. 92 d.A.). Diese Gesellschaft sollte jedoch nicht Vertragspartei werden, sondern eine vermeintlich aus drei Gesellschaftern bestehende, aber nicht existierende "R... P... & Partner GbR".

Weiter hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 9.6.2005, auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, zutreffend festgestellt, dass die Herrn R... P... von der "GbR P... & Partner" erteilte Vollmacht diesen zwar zum Ankauf von Gesellschafts- und Geschäftsanteilen, jedoch nicht zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters ermächtigt habe. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters - hier des R... P... - bedinge eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und bedürfe daher der Zustimmung aller Gesellschafter. Dies sei nicht erfolgt. Aus diesem Grunde sei der "notarielle Beteiligungskaufvertrag" vom 31.10.2001 mangels Vollmacht von R... P... auch nicht wirksam genehmigt worden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine konkludente oder stillschweigende Zustimmung der Söhne S... P... und B... R... zur Gründung einer neuen Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrem Vater R... P... zur Führung der K... Oberflächentechnik GmbH lägen nicht vor. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die dortigen Beklagten von dem Kauf Kenntnis erlangt hätten. Vielmehr habe R... P... den neuen Geschäftsführer selbst bestellt und im Rahmen des Vertrages allein gehandelt.

2.2. Bei dem Handeln für eine nicht bestehende juristische Person oder Handelsgesellschaft gelten die §§ 177 ff. BGB entsprechend, ebenso beim Vertragsabschluss für eine zu errichtende Bauherrengemeinschaft oder wie vorliegend für eine nicht existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH NJW 1989, 894 f; 1974, 1905 f. sowie MüKo zum BGB-Schramm 4. Aufl., § 179, Rdnr. 11, m.w.N.). Vollmachtsloser Vertreter im Sinne des § 179 Abs. 1 BGB ist danach nicht nur derjenige, der ohne rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht im Namen eines Dritten tätig wird. Die Vorschrift ist vielmehr auch dann entsprechend anzuwenden, wenn jemand im Namen einer nicht vorhandenen Person vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene gar nicht existiert (vgl. BGH NJW 1989, 894 f). Das ist hier der Fall, denn der Beklagte hat für eine nicht existente aus drei Gesellschaftern bestehende "R... P... & Partner GbR" gehandelt.

2.3. Etwas anderes mag zwar dann gelten, wenn der Vertreter im Namen einer nicht existenten Scheinfirma handelt, hinter dieser Firma jedoch ein tatsächlicher Träger des Unternehmens steht, der als wirklicher Vertragspartner gewollt und dem Vertreter Vollmacht erteilt hat. In einem solchen Fall kann eine Haftung nach § 179 BGB entfallen. Dann ist die vertretene Partei nur unrichtig bezeichnet, weil bei solchen unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Parteien im Zweifel dahin geht, dass der wahre Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (BGH NJW 1996, 1053 f sowie Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 178, Rdnr. 3 und MüKo-Schramm, a.a.O., § 179, Rdnr. 11).

2.3.1. Hiervon kann indes vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn der "Beteiligungskaufvertrag" ist auf Käuferseite ausdrücklich für eine "R... P... & Partner GbR", bestehend aus den dort genannten drei Gesellschaftern abgeschlossen worden, und nicht für die damals nur aus den beiden Söhnen B... R... und S... P... bestehende "GbR P... & Partner". Auch bei seiner Genehmigungserklärung vom 9.11.2001 ist R... P... hiervon ausgegangen. Er hat sie ausdrücklich für die "R... P... & Partner GbR" abgegeben und nicht etwa für die "GbR P... & Partner".

2.3.2. Selbst wenn dem so wäre, könnte sich der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit hierauf nicht mit Erfolg berufen. Denn die Klägerin hat ihm in dem beim Landgericht Berlin zum Az.: 28 O 511/04 gegen B... R... und S... P... geführten Vorprozess mit Schriftsatz vom 24.5.2005 (Bl. 81 ff. d.BA), zugestellt an ihm am 28.5.2005 (Bl. 87 d. BA) wirksam den Streit verkündet mit der Aufforderung, den Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten. Zum Verhandlungstermin vom 9.6.2005 ist für den hiesigen Beklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls Rechtsanwalt G... erschienen (Bl. 88 f. d.A.).

Die Streitverkündung ist zulässig gewesen (§ 72 Abs. 1 ZPO). Denn die Klägerin hat für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits gegen die beiden zunächst in Anspruch genommenen Gesellschafter der vermeintlichen "R... P... & Partner GbR" einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen den beim Vertragsschluss für die nicht existente Gesellschaft handelnden hiesigen Beklagten. Zum Anwendungsbereich des § 72 ZPO gehören in Erweiterung des Wortlautes auch Ansprüche aus Alternativverhältnissen, also Ansprüche des Streitverkünders gegen einen Dritten, der alternativ statt der zuerst Beklagten als Schuldner der eingeklagten Leistung oder von Schadensersatz in Betracht kommt (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 72, Rdnr. 8).

Die Streitverkündung ist auch im Übrigen wirksam. Sie ist form- und fristgemäß erklärt worden. Dem steht nicht entgegen, dass ihre Zustellung am 28.5.2005 nur knapp zwei Wochen vor dem landgerichtlichen Verhandlungstermin vom 9.6.2005 erfolgt ist. Der Beklagte hatte als Dritter durchaus die Möglichkeit, auf den Erstprozess Einfluss zu nehmen (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 74, Rdnr. 6). Bei der Präklusion verspätetem Vorbringens ist allgemein auf die Hauptpartei abzustellen, der Streitverkündete muss zwar eine in der Hauptpartei begründete Präklusion hinnehmen, eine Zurechnung von Verspätungsverschulden des Streithelfers scheidet aber mangels einer Zurechnungsnorm aus (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 67, Rdnr. 4). Ein etwaiges Vorbringen des Beklagten hätte das Landgericht Berlin bei zutreffender Handhabung der Verspätungsvorschriften bereits deshalb nicht als verspätet zurückweisen können. Im Übrigen hätte der hiesige Beklagte und dortige Streitverkündete auch noch mit Berufungseinlegung dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beitreten können. Sein diesbezüglicher Vortrag hätte auch dann nicht als nichtberücksichtigungsfähiges neues Vorbringen in der Berufungsinstanz unbeachtet bleiben dürfen, zumal weder dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich ist, welcher neue Tatsachenvortrag von ihm in der Berufungsinstanz erstmals hätte erfolgen sollen (§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO). Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel hätten nicht vorgelegen. Die Tatsachengrundlage wäre vielmehr unverändert geblieben und allenfalls anders - in dem nunmehr vom Beklagten vorgebrachten Sinne -, zu würdigen gewesen. Denn in wessen Namen der "Beteiligungskaufvertrag" abgeschlossen worden ist, wer eine vermeintliche Genehmigung erteilt hat und welche Gesellschaft tatsächlich existiert hat oder nicht, und wer deren wirkliche Gesellschafter gewesen sind, stand schon bei der landgerichtlichen Entscheidung fest. Außerdem wäre ein neues tatsächliches Vorbringen des Beklagten jedenfalls gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen gewesen, denn es hätte nicht auf einer Nachlässigkeit des Streitverkündeten beruht. Stattdessen hat der hiesige Beklagte im dortigen Verfahren weder den Beitritt erklärt noch etwas Entsprechendes vorgetragen.

Der Prozess beim Landgericht Berlin ist mit dem am 9.6.2005 verkündeten Urteil durch eine rechtskräftige Sachentscheidung vor dem hiesigen Folgeprozess entschieden worden (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 74, Rdnr. 6).

In dem hiesigen Verfahren kann der Beklagte gegenüber der Klägerin daher alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Art nicht mehr geltend machen, die von ihm im Vorprozess vorgebracht werden konnten, wozu auch sein jetziges Vorbringen zur vermeintlichen Wirksamkeit des "Beteiligungskaufvertrages" zählt. Die Interventionswirkung wirkt sich zu Gunsten der streitverkündenden Klägerin aus (§ 74 Abs. 3, 68 ZPO; vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 74, Rdnr. 7).

3. Die Haftung des Beklagten wie ein vollmachtsloser Vertreter ist auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelung des § 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

3.1. Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht ist eine gesetzliche Garantenhaftung, die dem Vertreter das verschuldensabhängige Risiko auferlegt, seine Erklärung, er habe die erforderliche Vertretungsmacht, sei richtig. Das Einstehenmüssen des vollmachtslosen Vertreters für die Rechtsfolgen dieser Erklärung beruht auf einer im Interesse der Verkehrssicherheit geregelten Vertrauenshaftung. Der Vertragspartner des vollmachtslosen Vertreters verdient allerdings dann generell keinen Schutz, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht kennt oder kennen musste. Die Ausnahmeregelung des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB kann aber dann nicht ohne Einschränkung entsprechend herangezogen werden, wenn ein Vertreter für eine nicht existente Person gehandelt hat. Zwar haftet der Vertreter in diesen Fällen ebenfalls nach § 179 Abs. 1 BGB wie ein vollmachtsloser Vertreter. Weiß der Vertragspartner jedoch nicht, dass der Vertretene nicht vorhanden ist, ist das dem Wissen von der fehlenden Vertretungsmacht nicht ohne weiteres gleichzusetzen. Vielmehr ist von dem Inhalt der Erklärung auszugehen, die der Vertreter in einem solchen Fall abgibt und auf deren Richtigkeit der Vertragspartner vertraut. Die Haftung des Vertreters kann nur dann in entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen werden, wenn der Vertragspartner auch die Unrichtigkeit dieser Umstände kennt. Nur dann ist es gerechtfertigt, dem Gegner des vollmachtslosen Vertreters den ihm durch die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB gewährten Vertrauensschutz zu versagen. Hat der Vertreter bei dem Vertragspartner dagegen zumindest zum Teil Vertrauen in die Richtigkeit der von ihm abgegebenen Erklärung erweckt, muss die Haftung des vollmachtslosen Vertreters bestehen bleiben (vgl. BGH NJW 1989, 894; 1974, 1905 sowie Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 179, Rdnr. 4 und MüKo-Schramm, a.a.O., § 179, Rdnr. 11, m.w.N.).

3.2. Vorliegend hat der Beklagte ausweislich des notariellen "Beteiligungskaufvertrages" ausdrücklich erklärt, als vollmachtsloser Vertreter für die Herren R... P..., S... P... und B... R... zu handeln und zwar als "Gesellschafter der zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts R... P... & Partner GbR". Er hat damit bei der Klägerin zumindest das Vertrauen dahingehend geweckt, dass eine derartige Gesellschaft existiert und dass sich diese drei genannten Personen zu einer solchen Gesellschaft bereits zusammengeschlossen haben. Der Beklagte hat bei der Klägerin als Vertragspartnerin zumindest insoweit Vertrauen in die Richtigkeit der von ihm abgegebenen Erklärung hervorgerufen. Da dies nicht zutreffend ist, haftet er der Klägerin wegen ihres insoweit enttäuschten Vertrauens.

Dafür, dass der Klägerin bei Vertragsschluss oder im Zeitpunkt der Genehmigungserklärung Gegenteiliges bekannt gewesen wäre, nämlich dass eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts gar nicht existent gewesen ist oder ihr dieser Umstand damals in Folge von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre, sind vorliegend keine Anhalspunkte ersichtlich. Sie ergeben sich weder aus dem Vortrag des Beklagten, noch hat er für eine solche Behauptung Beweis angetreten. Er ist für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 179 Abs. 3 BGB, der seine grundsätzliche Haftung entfallen lässt, darlegungs- und beweisbelastet. Gegen eine derartige Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Klägerin spricht schon der weitere Vortrag des Beklagten, der als für die "R... P... & Partner GbR"-Handelnder behauptet, zur maßgeblichen Zeit selbst nicht von der fehlenden Existenz dieser Gesellschaft gewusst zu haben. So hat er angegeben, er habe erstmals mit der Übersendung der Streitverkündungs-schrift im Vorprozess vor dem Landgericht Berlin hiervon Kenntnis erlangt. Allein dies schließt bereits eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Klägerin aus. Sie durfte sich auf die Richtigkeit seiner bei der Beurkundung des Vertrages ausdrücklich abgegebenen Erklärung zur Existenz einer solchen Gesellschaft verlassen. Eigene Pflichten zur Nachforschung und Überprüfung trafen sie insoweit jedenfalls ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht. Hinzu kommt, dass der "Beteiligungskaufvertrag" notariell beurkundet wurde und selbst der beurkundende Notar L... mit seinen Prüfungs-, Belehrungs- und Hinweispflichten keine Zweifel an der Existenz dieser Gesellschaft gehabt bzw. geäußert hat, sondern von der Wirksamkeit des beurkundeten Vertrages einschließlich der ihm hierzu für die Käuferseite überreichten Genehmigungserklärung vom 09.11.2001 (Bl. 23 ff d. A.) ausgegangen ist, indem er die weitere Vertragsabwicklung veranlasst hat. Auch auf dessen pflichtgemäßes Handeln durfte sich die Klägerin als Urkundsbeteiligte ohne weiteres verlassen. Weitergehende Pflichten traf sie insoweit nicht. Wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 13.11.2001 ergibt, ist die Genehmigungserklärung unter Bezugnahme auf die darin erwähnte Vollmachte von ihm direkt beim beurkundenden Notar eingereicht worden.

3.3. Hält man hingegen mit dem Landgericht die Vorschrift des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB im vorliegenden Fall für anwendbar, steht im Übrigen ein Ausschluss der Vertreterhaftung des Beklagten der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Der BGH hat entschieden, dass die Bestimmung des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB nach ihrem Sinngehalt nicht angewendet werden kann, wenn jemand für eine gegründete, aber noch nicht entstandene Handelsgesellschaft auftritt (BGH NJW 1974, 1905 f). Bei einer nicht existenten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dies ebenso. Auch hier kann der später über den Sachverhalt unterrichtete Vertragspartner, die Klägerin, den Vertrag nicht gemäß § 178 BGB widerrufen. Ihr fehlt jede Möglichkeit, den Zustand, der durch das Handeln des vollmachtslosen Vertreters entstanden ist, zu beseitigen. Mit Recht ist deshalb von der Rechtsprechung dem Vertreter einer noch nicht gebildeten Bauherrengemeinschaft die Berufung auf § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB als mit Treu und Glauben unvereinbar versagt worden (vgl. BGH NJW 1989, 894 f., m.w.N.).

4. Der Vertreter haftet nach Wahl des Geschäftsgegners generell auf Erfüllung oder Schadensersatz. Die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB besagt, dass der vollmachtslose Vertreter dem anderen Teil das zu gewähren hat, was dieser bei Wirksamkeit des Vertrages von dem Vertretenen fordern könnte.

4.1. Vorliegend hat die Klägerin zunächst Erfüllung begehrt und sie verlangt nunmehr Schadensersatz. Die Wahl der Erfüllung macht den Vertreter nicht zum Vertragspartner, gibt ihm aber tatsächlich deren Stellung, sodass ihm generell gewisse Gegenrechte und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus § 320 BGB zustehen. Die Klägerin kann dem Beklagten die Geschäftsanteile aber nicht mehr übertragen, weil die Beteiligten zunächst davon ausgegangen sind, dass der "Beteiligungskaufvertrag" wirksam sei und die Geschäftsanteile an die vermeintliche Käuferin übertragen worden sind. Am 17.9.2003 ist über das Vermögen der K... Oberflächentechnik GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden und die Gesellschaft ist im Handelsregister gelöscht worden, sodass eine Übertragung der Geschäftsanteile an den Beklagten unmöglich geworden ist und eine Zug-um-Zug Verurteilung ohnehin nicht mehr in Betracht kommt. Es handelt sich allerdings nicht um den Fall einer von der Klägerin zu vertretenden Unmöglichkeit, sondern um ein vom Beklagten als Gläubiger zu vertretendes Unmöglichwerden im Sinne des § 324 Abs. 1 BGB, weil er durch sein Handeln für die nicht existente Gesellschaft den Eintritt der Unmöglichkeit der Leistung schuldhaft herbeigeführt hat, sodass ein Anspruch der Klägerin auf die Gegenleistung, insbesondere in Gestalt des anteiligen Restkaufpreises unberührt bleibt und grundsätzlich fortbesteht. Er hätte sich vergewissern müssen, ob die angegebene Gesellschaft existiert und wer die wirklichen Gesellschafter sind, so durch eine gezielte Nachfrage bei R... P..., verbunden mit der Aufforderung den Gesellschaftsvertrag einschließlich erfolgter Änderungen vorzulegen. All dies ist nach seinem eigenen Vortrag unterblieben.

4.2. Von vornherein wird auch nur dann Schadensersatz geschuldet, wenn keine Erfüllung mehr möglich ist oder der Vertreter ohne Vertretungsmacht seine Haftung gemäß § 179 Abs. 2 BGB auf den Vertrauensschaden beschränken kann, indem er dartut und gegebenenfalls nachweist, den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt zu haben. Gleiches gilt beim Handeln für eine nicht existente Partei. Auch hierbei haftet der Vertreter von vornherein nur für den Vertrauensschaden, wenn auch er von der fehlenden Existenz der Vertragspartei nichts wusste.

4.3. Zur Beschränkung seiner Haftung auf den Vertrauensschaden behauptet der Beklagte unter Beweisantritt, nicht gewusst zu haben, dass eine "R... P... & Partner GbR" nicht existierte. Sein diesbezügliches Vorbringen in der Berufungsinstanz in den Schriftsätzen vom 11.10.2006 und 24.1.2007 (Bl. 302 f und 351 ff. d.A.) ist zuzulassen, weil er hierzu bereits erstinstanzlich ansatzweise auf Seite 4 der Klageerwiderungsschrift vom 16.11.2005 (Bl. 80 d.A.) vorgetragen und dies nunmehr ergänzt hat. Außerdem ist sein jetziges Vorbringen schon dadurch entschuldigt, weil das Landgericht die Klage insgesamt aus einem anderen Grund abgewiesen hat (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 ZPO).

Bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 18.4.2007 hat der Beklagte angegeben, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass eine "R... P... & Partner GbR" nicht existierte. Er habe erstmals mit der Übersendung der Streitverkündungsschrift im Verfahren vor dem Landgericht Berlin hiervon Kenntnis erlangt. Er habe den Zeugen R... P... auch in dem Zeitpunkt, als dieser ihm in dem einstweiligen Verfügungsverfahren beim Landgericht Berlin die Vollmacht zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs erteilt habe, nicht nach den weiteren Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts befragt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger den Nachweis für die Richtigkeit dieser Behauptungen erbracht. Zwar hat der Zeuge B... R... bekundet, dass er nicht sagen könne, ob der Beklagte gewusst habe, dass es eine "R... P... & Partner GbR" gebe oder nicht. Er jedenfalls habe aber mit dem Beklagten über eine "R... P... & Partner GbR" nie gesprochen. Er habe mit der ganzen Sache ohnehin nichts zu tun gehabt, weil alles sein Vater, der Zeuge R... P..., gemacht habe.

Der Zeuge R... P... hat letztlich ausgesagt, dass der Beklagte nicht gewusst habe, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so wie sie in dem notariellen Beteiligungskaufvertrag bezeichnet worden sei, nicht existierte. Er habe mit dem Beklagten über Einzelheiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. den Gesellschafterbestand nicht gesprochen. Er könne nur sagen, dass er dem Beklagten im Termin vom 17.10.2001 beim Landgericht Berlin gesagt habe, dass er den Vergleich für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts schließe, wobei er den Beklagten bevollmächtigt habe, diesen Vergleich so abzuschließen. Die Bekundungen der Zeugen B... R... und R... P... sind glaubhaft. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Person bestehen nicht. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge R... P... deutlich zu erkennen gegeben, dass er selbst nicht hinreichend über die wechselnden Gesellschafterverhältnisse informiert gewesen ist und nicht in der erforderlichen Weise zwischen der Gesellschafter- und Geschäftsführereigenschaft unterschieden hat. So hat er ausgesagt, dass es bei Abschluss des notariellen Beteiligungskaufvertrages und seiner Genehmigungserklärung vom 9.11.2001 seiner Erinnerung nach noch die "R... P... & Partner GbR", bestehend aus ihm und seinen beiden Söhnen, gegeben habe. In deren Namen habe er ja auch gehandelt. Nachdem ihm jedoch der Gesellschafterbeschluss vom 1.8.1999 vorgehalten wurde, hat er erklärt, dass es zwar richtig sein mag, dass er aus der Gesellschaft als Gesellschafter ausgeschieden sei und seine Geschäftsanteile auf seinen Sohn S... P... übertragen habe, er sei aber doch noch Geschäftsführer der Gesellschaft geblieben und habe diese vertreten. Auch der Kaufvertrag sei ja von ihm initiiert worden.

An die Beweisführung einer negativen Tatsache in Gestalt der fehlenden Kenntnis des Beklagten von der Nichtexistenz der "R... P... & Partner GbR" sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Der Beklagte hat im Ergebnis der Zeugenvernehmung den Nachweis in der Weise geführt, dass er die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten für seine damalige Kenntnis von der Nichtexistenz der Gesellschaft ausgeräumt und widerlegt hat. Die Zeugen B... R... und R... P... haben übereinstimmend angegeben, mit dem Beklagten über die Einzelheiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. den Gesellschafterbestand nie gesprochen zu haben. Der Zeuge R... P... hat außerdem erklärt, dass und weshalb der Beklagte hiervon damals keine Kenntnis gehabt hat. Die Klägerin hat keine weiteren Umstände dargetan, die gleichwohl für eine entsprechende Kenntnis des Beklagten von der Nichtexistenz dieser Gesellschaft sprechen würden.

4.4. Der Beklagte ist danach zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, den die Klägerin dadurch erlitten hat, weil sie auf die Erklärung des Beklagten, dass eine derartige Gesellschaft existent sei und sich die drei genannten Personen zu einer solchen Gesellschaft bereits zusammengeschlossen hätten, vertraut hat, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das sie an der Wirksamkeit des Vertrages gehabt hat (§ 179 Abs. 2 BGB). Sie ist so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte. Der Umfang des Anspruchs beschränkt sich auf die Nachteile, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des "Beteiligungskaufvertrages" entstanden sind (negatives Interesse oder Vertrauensschaden). Er umfasst die aufgewandten Kosten, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts erbrachten Leistungen, aber auch die Nachteile, die durch das nicht Zustandekommen eines möglichen anderen Geschäfts entstanden sind sowie Kosten eines verlorenen Prozesses (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 122, Rdnr. 4 und vor § 249, Rdnr. 17). Vorliegend hat die Klägerin im Vertrauen auf die Gültigkeit des Beteiligungskaufvertrages die Geschäftsanteile an der K... Oberflächentechnik GmbH verloren. Sie behauptet, sie hätte die Geschäftsanteile entweder zum gleichen wie dem vereinbarten Kaufpreis später anderweitig veräußert oder die Geschäfte selbst weitergeführt, wobei der Wert der Geschäftsanteile in den Jahren 2000 und 2001 mindestens 400.000,00 DM betragen habe. Dieses klägerische Vorbringen hat der Beklagte bestritten. Ein dem Grunde nach erstattungsfähiger Mindestschaden ergibt sich zunächst aus dem Wert der Geschäftsanteile abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 53.869,38 €. Ferner sind die der Klägerin entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung dem Grunde nach erstattungsfähig, die der Beklagte ebenfalls der Höhe nach bestritten hat. Es handelt sich hierbei um die Zwangsvollstreckungskosten gegen R... P... gemäß Kostenrechnung vom 12.5.2003 in Höhe von 643,80 € sowie um die im Vorprozess entstandenen Kosten, bestehend aus Gerichtskosten in Höhe von 1.157,10 €, den dortigen Beklagten erstattete Kosten in Höhe von 3.513,99 € sowie einen an den eigenen Prozessbevollmächtigten gemäß Kostenrechnung vom 24.06.2005 geleisteten Betrag in Höhe von 8.146,85 €. Sie sind durch das Handeln des Beklagten verursacht worden. Zu den geltend gemachten und im "Beteiligungskaufvertrag" geregelten Vertragszinsen in Höhe von 25.397,89 € und weiteren 5.237,04 € bis zum 31.8.2005 behauptet die Klägerin, dass sie entweder Erträge in gleicher Höhe aus dem Unternehmen erzielt oder aber den anderweitig erzielten Kaufpreis entsprechend angelegt hätte und auch im Übrigen zu den Modalitäten des Beteiligungskaufvertrages die Geschäftsanteile anderweitig veräußert hätte. Dies gelte auch für die Bürgschaften, aus denen sie in Anspruch genommen worden sei. Die von der Klägerin dazu behaupteten Zahlungen sind auch nach Vorlage von entsprechenden Unterlagen ausdrücklich bestritten geblieben und die Klägerin bietet für die Richtigkeit ihrer Behauptungen Zeugenbeweis an.

Nach alledem ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Klägerin ein der Höhe nach allerdings streitiger Schaden entstanden ist. Selbst wenn ein bestimmter Teilbetrag bei einer einheitlichen Klageforderung bereits abweisungsreif ist, braucht insoweit kein klageabweisendes Teilurteil zu ergehen, sondern es kann ein ungeschränktes Grundurteil erlassen werden (vgl. BGH-Report 2004, 849 f. sowie Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 304, Rdnr. 6, m.w.N.).

5. Der Beklagte hat sich auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 214 Abs. 1 BGB n.F.).

Die Ansprüche aus § 179 BGB auf Erfüllung und Schadensersatz verjähren in der Frist, die für den Erfüllungsanspruch aus dem angestrebten, aber gescheiterten Vertrag gegolten hätte; die Frist beginnt jedoch erst mit der Verweigerung der Genehmigung durch den Geschäftsherrn (vgl. BGH NJW 2004, 774 f sowie Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 179, Rdnr. 8). Der "Beteiligungskaufvertrag" stammt vom 31.10.2001. § 195 BGB a.F. sah für den Kaufpreisanspruch der Klägerin eine dreißigjährige Regelverjährungsfrist vor - denn es handelt sich nicht um einen Anspruch für eine Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten oder Besorgung fremder Geschäfte, sondern für eine Übertragung von Geschäftsanteilen -, die gemäß § 198 BGB a.F. mit der Entstehung des Anspruchs begann. Selbst eine anwendbare kurze vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 2 i. V. m Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. - weil die Leistung für einen Gewerbebetrieb der Schuldnerin, der im Vertrag genannten Gesellschaft, bestimmt sein sollte -, begann nach § 201 BGB a.F. generell mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war. Die Frist für den Erfüllungsanspruch und den Schadenersatzanspruch gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht beginnt aber erst mit der Verweigerung der Genehmigung. In gleicher Weise ist der Fristbeginn beim Handeln für eine nicht existente Partei hinausgeschoben. Die Verjährung kann frühestens mit der Entstehung des Anspruchs beginnen. Die Haftung als vollmachtsloser Vertreter entsteht erst, wenn feststeht, dass eine Genehmigung des Vertrages nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 2004, 774 f). Dies ist vorliegend frühestens dann der Fall gewesen sein, als feststand, dass eine aus den drei genannten Gesellschaftern bestehende "R... P... & Partner GbR" nicht besteht und auch in absehbarer Zeit nicht gegründet wird. Dies ist erst im Laufe des seit November 2004 beim Landgericht Berlin geführten Vorprozess gegen die Herren B... R... und S... P... deutlich geworden und zwar frühestens mit Eingang deren Klageerwiderungsschrift vom 17.1.2005 (Bl. 33 ff. d. BA). Die hierfür maßgeblich Überleitungsvorschriften zur Verjährungsfrist bestimmen sich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB, weil die neue Verjährungsfrist kürzer ist als die nach dem BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Die Regelverjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB n.F. drei Jahre und sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB n. F. generell mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB müssen zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs für den Verjährungsbeginn die vorgenannten subjektiven Voraussetzungen vorliegen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber den Überleitungsgläubiger schlechter stellen wollte als dies altes und neues Recht isoliert vorsehen (BGH WM 2007, 639, 641 f m. w. N.). Eine entsprechende positive Kenntnis lag bei der Klägerin erst im Verlaufe des von ihr geführten Vorprozesses beim Landgericht Berlin vor und zwar mit Eingang der dortigen Klageerwiderungsschrift vom 17.1.2005. Dafür, dass der Klägerin zeitlich zuvor bekannt gewesen wäre, dass eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht existiert oder ihr dieser Umstand früher in Folge von grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Sie ergeben sich weder aus dem Vortrag des Beklagten noch hat er für eine solche Behauptung Beweis angetreten. Er ist für den Beginn der Verjährungsfrist darlegungs- und beweisbelastet. Gegen eine frühere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin spricht schon der weitere Vortrag des Beklagten, der als für die "R... P... & Partner GbR"-Handelnder behauptet, selbst erstmals mit der Übersendung der Streitverkündungsschrift im Vorprozess vor dem Landgericht Berlin Kenntnis von der Nichtexistenz dieser Gesellschaft erlangt zu haben. Die Klägerin durfte sich auf die Richtigkeit seiner bei der Beurkundung des Vertrages abgegebenen Erklärung zur Existenz einer solchen Gesellschaft verlassen. Eigene Pflichten zur Nachforschung und Überprüfung trafen sie insoweit nicht. Hinzu kommt, dass - wie ausgeführt - auch der beurkundende Notar keine Zweifel an der Existenz dieser Gesellschaft gehabt bzw. geäußert hat, sondern von der Wirksamkeit des beurkundeten Vertrages einschließlich der ihm hierzu für die Käuferseite überreichten Genehmigungserklärung vom 09.11.2001 (Bl. 23 ff d. A.) ausgegangen ist, indem er die weitere Vertragsabwicklung veranlasst hat. Auch auf dessen pflichtgemäßes Handeln durfte sich die Klägerin als Urkundsbeteiligte ohne weiteres verlassen. Weitergehende Pflichten traf sie in diesem Zusammenhang nicht.

Frühestens mit Ablauf des 17.1.2005 begann die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Am 9.9.2005 hat die Klägerin Klage eingereicht, die dem Beklagten alsbald und zwar am 5.10.2005 zugestellt wurde (Bl. 73 d. A.). Durch die Klageerhebung ist die Verjährung gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.).

6. Die Revision wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Fragen, die mit einer Haftung des für eine nicht existente Gesellschaft Handelnden im Zusammenhang stehen, zugelassen.

Ende der Entscheidung

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