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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: 13 U 238/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, HGB


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 1
BGB §§ 611 ff.
BGB § 618
BGB § 618 Abs. 3
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
HGB §§ 84 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 238/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.09.2001

verkündet am 19.09.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.09.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az.: 14 O 103/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 43.000,00 DM; dies ist auch der Wert des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt - nach Rücknahme der Berufung gegen die Beklagte zu 2) - nunmehr noch die Beklagten zu 1) als Gesellschafter einer GbR aus einem Unfallgeschehen, das sich am 16.08.1997 um 10.15 Uhr auf dem Firmengelände der Beklagten in einem Ausstellungsfahrzeug ereignet hatte, in Anspruch.

Der Kläger war als Handelsvertreter für die Beklagte zu 1) tätig. Die Beklagte zu 1) stellte der Beklagten zu 2) - wie bereits mehrfach in der Vergangenheit - ein Ausstellungsfahrzeug zur Präsentation von Heizungsinstallationsprodukten anläßlich eine Ausstellung am 16.08.1997 zur Verfügung. Es handelte sich dabei um einen LKW der Marke ..., in dessen Innern sich ein Ausstellungsraum befindet. In das Innere führt eine jeweils vor Beginn der Ausstellung zu montierende Aluminiumtreppe. Diese besteht aus zwei je einen Meter breiten Teilstücken, an denen jeweils ein Geländer angebracht wird. Die Treppe besteht aus fünf Stufen, die letzte Stufe führt eben in den Verkaufsraum hinein.

Als der Kläger gegen 10.15 Uhr den Ausstellungsraum in dem LKW betrat, waren die beiden jeweils einen Meter breiten Teile der Treppe montiert. Das Geländer war jedoch lediglich an der - vom Fahrzeuginnern heraus gesehen - linken Seite der Treppe montiert, das rechte Geländer fehlte. Beim Verlassen des Fahrzeugs stürzte der Kläger und fiel auf das rechte Handgelenk. Hierbei erlitt er u.a. eine Radiusimpressionsfraktur mit nachfolgender traumatisch bedingter Carpaltunnelsymptomatik.

Der Kläger hat behauptet, die Treppe sei nicht korrekt aufgebaut worden. Er sei beim Verlassen des Fahrzeugs über eine mehr als 3,5 cm hohe Aufkantung gestürzt, an der er mit dem Fuß hängengeblieben sei. Er habe den Fall auch nicht abfangen können, da der rechte Handlauf - unstreitig - noch nicht montiert gewesen sei.

Er hat die Auffassung vertreten, daß angesichts von Länge und Intensität der Heilbehandlung ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM angemessen sei.

Er hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jedweden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26.08.1997 auf dem Gelände in ...., entstanden ist und ihm künftig noch entstehen wird, soweit nicht ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten stattgefunden hat oder stattfinden wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, den Kläger treffe jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden an dem - von ihnen auch dem Grunde nach bestrittenen - Unfall. Er habe nämlich die Treppe betreten, obwohl er habe erkennen können, daß diese noch nicht vollständig aufgebaut gewesen sei.

Durch am 05.09.2000 verkündetes Urteil hat das Landgericht Frankfurt/Oder die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Gegen die Beklagte zu 2) bestehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht gegeben sei. Es könne dahinstehen, ob die Beklagten zu 1) die Treppe zum Ausstellungswagen unsachgemäß haben anbringen lassen, weil eine Haftung jedenfalls aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausscheide. Der Kläger habe die Treppe betreten, obwohl er habe erkennen können, daß diese noch nicht vollständig aufgebaut worden sei. Er habe deshalb nicht darauf vertrauen dürfen, daß sie bereits verkehrssicher sei.

Gegen das dem Kläger am 15.09.2000 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 10.10.2000, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt. Die Berufung gegen die Beklagte zu 2) hat er mit Schriftsatz vom 27.11.2000 zurückgenommen; die Berufung gegen die Beklagten zu 1) in demselben Schriftsatz begründet.

Der Kläger behauptet, er habe sich in das Wageninnere begeben, weil er für die zeitgleich auf einer anderen Ausstellung in ... tätige Zeugin ... Prospektmaterialien mitbringen wollte. Ihm habe es oblegen die Ausstellung in ... verkaufstechnisch zu unterstützen. Er behauptet weiterhin, im Zeitpunkt seines Sturzes hätte die Oberkante der Treppe nicht eben mit dem Boden des Wagens abgeschlossen; sondern die Oberkante der Treppe sei etwa 3 bis 3,5 cm höher gewesen. Diese Aufkantung, die seinen Sturz verursacht habe, sei für ihn bei dem Hinaufgehen in das Fahrzeuginnere nicht erkennbar gewesen.

Er beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder abzuändern und die Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26.08.1997 auf dem Gelände in ... entstanden ist und künftig noch entstehen wird, soweit kein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten stattgefunden hat oder stattfinden wird.

Die Beklagten zu 1) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meinen weiterhin, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, da der Kläger die Gründe aus denen ihm eine Bezifferung nicht möglich sei, nicht substantiiert vorgetragen habe. Darüber hinaus bestreiten sie weiterhin das von dem Kläger geschilderte Unfallgeschehen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 21.03.2001. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2001 Bezug genommen.

Die Parteien habe sich in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2001 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Sowohl der Leistungs- als auch der Feststellungsantrag sind zulässig. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ist sowohl hinsichtlich der begehrten Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Schadensersatz seit dem Unfallzeitpunkt für immaterielle als auch für materielle Schäden zu bejahen. Der Ersatzanspruch für den immaterielle Schaden kann derzeit nicht beziffert werden, weil die Heilbehandlung des Klägers - so trägt er es vor - noch nicht abgeschlossen ist. Er hat zudem substantiiert vorgetragen, daß er eine Verschlimmerung des bestehenden Gesundheitszustandes befürchtet. Entgegen der Auffassung der Beklagte ist ihm auch eine Bezifferung der materiellen Schäden nicht möglich. Insoweit sind weitere Zivilverfahren anhängig, mit denen der Kläger einen Anspruch auf Auskunftserteilung (Handelsvertreterprovision) verfolgt. Mangels ausreichender Auskunft der Beklagten zu 1) ist es dem Kläger - so trägt er schlüssig vor - nicht möglich, derzeit den Provisionsausfallschaden exakt zu berechnen.

II.

Die Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ist weder aufgrund einer positiven Vertragsverletzung (pVV) des Handelsvertretervertrages i.V.m. § 618 Abs. 3 BGB noch aus §§ 823 Abs. 1 847 BGB gegeben. Die Verletzung einer Dienstvertrags- oder Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten zu 1), die zu dem Sturz des Klägers und den von dem Kläger erlittenen Verletzungen geführt hat, vermochte dieser nicht zu beweisen. Auch nach der Beweisaufnahme bleibt unklar, aus welchem Grund der Kläger tatsächlich gestürzt ist und sich verletzt hat.

1. Ein Anspruch aufgrund einer pVV i.V.m. § 618 Abs. 3 BGB scheidet aus. Der Beklagte hat die ihm nach § 618 BGB als Dienstherr obliegende Verpflichtung, den Arbeitsplatz des Klägers gefahrlos zu gestalten, nicht verletzt.

a) Dienstvertragsrecht und damit auch § 618 Abs. 3 BGB ist anwendbar; dem steht nicht entgegen, daß der Kläger im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses als Handelsvertreter für die GbR tätig war. Der Handelsvertretervertrag ist ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§ 675 BGB), für den vorrangig die §§ 84 ff. HGB gelten und subsidiär die §§ 611 ff. BGB (Münchner Kommentar, Bd. 4, 3. Aufl., § 611 Rdnr. 120). Auf den Handelsvertreter anwendbar ist insbesondere der in § 618 BGB geregelte Gesundheitsschutz (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 86 Rdnr. 4).

b) Die Beklagten zu 1) haben die ihnen gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflichten nicht verletzt. Insbesondere ist der Kläger nicht bei dem Verlassen des Ausstellungswagens über die - unstreitig noch nicht vollständig aufgebaute - Treppenanlage aufgrund einer Verkantung gestolpert und hierdurch gestürzt. Hiervon geht das Gericht entsprechendend dem Vortrag der Beklagten zu 1) aus. Dem Kläger ist es nämlich nicht gelungen, eine Verletzung dieser Verpflichtung durch die Beklagte sowie die Ursächlichkeit für seine Verletzungen nachzuweisen. Der Dienstverpflichtete hat zu beweisen, daß ein ordnungswidriger Zustand vorgelegen hat, der geeignet war, den eingetretenen Schaden herbeizuführen (vgl. hierzu: Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 611 Rdnr. 8). Unstreitig war die an dem Ausstellungswagen befindliche Treppe noch nicht vollständig errichtet. Das Niveau der obersten Treppenstufe war noch nicht an das Niveau des Fahrzeugbodens angeglichen, sondern die Treppenstufe ragte etwas über den Boden hinaus. Wie sich der Sturz im einzelnen ereignet hat, insbesondere aus welchem Grund der Kläger gestürzt ist, bleibt jedoch unklar. Keiner der von dem Gericht vernommenen Zeugen konnte den Hergang des Sturzes schildern. Die von dem Kläger benannte Zeugin P... H... hat den Kläger lediglich zum Krankenhaus gefahren. Sie hat weder das Ausstellungsfahrzeug, aus dem der Kläger gestürzt ist, gesehen, noch befand sie sich im Zeitpunkt des Sturzes auf dem Gelände. Auch die Zeugen B... und J...haben den Sturz selbst nicht gesehen. Die von dem Kläger ergänzend benannte Zeugin M...P..., die zum Zeitpunkt des Unglücks neben dem Ausstellungswagen des Klägers beschäftigt war und deshalb die Möglichkeiten zu einer eigenen Wahrnehmung hatte, hat den Sturz selbst ebenfalls nicht gesehen und hat sich auch den Ausstellungswagen nicht angeschaut. Auch der schließlich auf Antrag des Klägers als Partei vernommene Gesellschafter der GbR, Herr N...Z..., konnte zu dem Unfallereignis selbst nichts sagen.

2. Aus denselben Gründen scheidet der von dem Kläger ausdrücklich geltend gemachte Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB aus. Auch insoweit konnte er nicht beweisen, daß er infolge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) gestürzt ist und die Verletzungen erlitten hat.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO, der Wert der Beschwer des Klägers gemäß § 546 Abs. 2 ZPO bestimmt. Der unbezifferte Schmerzensgeldantrag wurde - entsprechend dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz - auf 40.000,00 DM und der Antrag zu 2) wurde auf 3.000,00 DM festgesetzt.

Der Schriftsatz des Klägers vom 18.09.2001 bot nach alledem keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Ende der Entscheidung

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