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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: 13 U 25/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 260
BGB § 1944
BGB §§ 2050 ff.
BGB § 2306 Abs. 1 Satz 2
BGB § 2314
BGB § 2314 Abs. 1 Satz 2
BGB § 2316
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 25/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 07.01.2004

verkündet am 07.01.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 22.12.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Dezember 2002 verkündete Teilurteil des Landgerichts Neuruppin - 2 O 139/02 -unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen- abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden über die mit Teilanerkenntnisurteil vom 22. Oktober 2002 zuerkannten Ansprüche hinaus als Gesamtschuldner verurteilt,

1. darüber Auskunft zu erteilen,

ob der Verstorbene R... G.... Lebensversicherungen abgeschlossen hat und bejahendenfalls, welche Personen die Bezugsberechtigten aus diesen Verträgen sind und in welcher Höhe Prämien gezahlt worden sind,

ob der Verstorbene R... G... Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen hat, bejahendenfalls in welcher Höhe hier Vermögen an welche Personen übertragen worden ist,

2. den Wert des Nachlasses auf den Todestag des Erblassers am 24.03.2000 durch Vorlage von Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu ermitteln und zwar insbesondere hinsichtlich des Wertes

der zum Nachlass gehörenden Immobilie L...straße 8 in ...,

der zum Nachlass gehörenden Antiquitäten,

des zum Nachlass gehörenden Porzellans,

der zum Nachlass gehörenden Orientteppiche,

der zum Nachlass gehörenden Gemälde,

der zum Nachlass gehörenden Skulpturen,

des zum Nachlass gehörenden Mobiliars,

der zum Nachlass gehörenden Kleidung,

des zum Nachlass gehörenden sonstigen Inventars der Immobilie L...straße 8 in ...,

des zum Nachlass gehörenden Pkw Mercedes-Benz ... .

3. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 4. in Höhe eines Betrages von 16.333,57 € erledigt ist.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 5.090,56 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 151.424,13 € seit dem 11.07.2002 bis zum 22.10.2002, aus 21.424,13 € seit dem 23.10.2002 bis zum 09.10.2003, sowie aus 5090,56 € seit dem 10.10.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Klageantrag zu 4. zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung der ersten Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird bezüglich des Auskunftsanspruches zugelassen.

Gründe:

I.

Im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Neuruppin Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19. Dezember 2002 - 2 O 139/02 - abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Auskunft zu erteilen darüber,

ob der Verstorbene R... G... Lebensversicherungen abgeschlossen hat und bejahendenfalls, welche Personen die Bezugsberechtigten aus diesen Verträgen sind und in welcher Höhe Prämien gezahlt worden sind,

ob der Verstorbene R... G... Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen hat, bejahendenfalls in welcher Höhe hier Vermögen an welche Personen übertragen worden ist,

den Wert des Nachlasses auf den Todestag des Erblassers am 24.03.2000 durch Vorlage von Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu ermitteln und zwar insbesondere hinsichtlich des Wertes,

der zum Nachlass gehörenden Immobilie L...straße 8 in ... ,

der zum Nachlass gehörenden Antiquitäten,

des zum Nachlass gehörenden Porzellans,

der zum Nachlass gehörenden Orientteppiche,

der zum Nachlass gehörenden Gemälde,

der zum Nachlass gehörenden Skulpturen,

des zum Nachlass gehörenden Mobiliars,

der zum Nachlass gehörenden Kleidung,

des zum Nachlass gehörenden sonstigen Inventars der Immobilie L...straße 8 in ... ,

des zum Nachlass gehörenden Pkw Mercedes-Benz ...

festzustellen, dass der Klageantrag zu Ziffer 4. in Höhe weiterer 16.333,57 € erledigt ist,

die Beklagten im Übrigen als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 5.110,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 295.000,- € seit dem 27.03.2002 bis zum 10.07.2002, aus 151.443,94 € seit dem 11.07.2002 bis zum 22.10. 2002, aus 21.443,94 € seit dem 23.10.2002 bis zum 09.10.20003, sowie aus 5.110,37 € seit dem 10.10. 2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig.

Auch in der Sache ist das Rechtsmittel ganz überwiegend begründet.

Die Klägerin hat einen weitergehenden Anspruch auf Auskunft betreffend den Abschluss von Lebensversicherungen, auf Wertermittlung und Zahlung gegenüber den Beklagten, denn die Beklagten haben diese Ansprüche entgegen ihrer Ansicht nicht bereits erfüllt.

Ein Anspruch der Klägerin auf Wertermittlung des Nachlasses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ist gegeben, denn sie hat die Erbeinsetzung gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam ausgeschlagen und ist nunmehr Pflichtteilsberechtigte. Die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB, die erst mit Kenntnis von der Wirksamkeit des Testamentes beginnt, ist hier schon deshalb eingehalten, weil die Klägerin bereits vor Abschluss des Erbscheinverfahrens die Ausschlagung erklärt hat, obwohl sie Zweifel an der Wirksamkeit des Testamentes hatte. Die Ausschlagung erfolgte auch formgerecht gegenüber dem Nachlassgericht.

Zwar ist die Ausschlagung bedingungsfeindlich (§ 1947 BGB). Die hier erklärte Ausschlagung unter einer Bedingung ist allerdings insoweit unschädlich, weil dies nur für den Fall der Berufung aus einem bestimmten Grund erfolgte, nämlich nur für den Fall, dass sie als testamentarische Erbin eingesetzt worden ist (Staudinger/Otto, Rdnr. 3 zu § 1947; Müko, Rdnr. 2 zu § 1947).

Ist die Klägerin wegen der wirksamen Ausschlagung der Erbeinsetzung Pflichtteilsberechtigte, dann hat sie grundsätzlich gegenüber den Erben einen Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung gemäß § 2314 BGB, wobei der Wertermittlungsanspruch (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB) selbstständig neben dem Auskunftsanspruch des Absatzes 1 Satz 1 BGB steht.

Über den Auskunftsanspruch als solchen streiten die Parteien nicht mehr, da die Beklagten diesen bereits in erster Instanz anerkannt haben. Hinsichtlich des weitergehenden Auskunftsanspruchs betreffend den Abschluss von Lebensversicherungen und auch über den Anspruch auf Wertermittlung besteht dem Grunde nach ebenfalls kein Streit zwischen den Parteien, aber entgegen ihrer Ansicht haben die Beklagten diesen Anspruch nicht bereits erfüllt.

Der Erbe muss Auskunft über die Gegenstände geben, die zurzeit des Erbfalls zum Nachlass gehörten. Insoweit kann der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gemäß § 260 BGB verlangen. Zum Bestand des Nachlasses, über den Auskunft erteilt werden muss, gehören auch die Zuwendungen des Erblassers gemäß §§ 2050 ff. BGB, die bei der Berechnung des Pflichtteils gemäß § 2316 BGB auszugleichen sind.

Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die weiter begehrte Auskunft, soweit dies den Abschluss von Lebensversicherungen betrifft, mit Schriftsatz vom 12. Juni 2002 dahingehend erteilt, dass solche vom Erblasser nicht abgeschlossen worden seien.

Diese Auskunft ist aber schon deshalb nicht ausreichend, weil die Beklagten das Nachlassverzeichnis und damit die Auskunft nicht persönlich erstellt haben.

Eine Auskunft ist eine Wissenserklärung, die der Schriftform bedarf und vom Auskunftspflichtigen, das heißt dem Vollstreckungsschuldner, persönlich zu unterzeichnen ist (OLG München in FamRZ 1995, 737; a. A. OLG München, OLGR 1998, 82; OLG Nürnberg, FuR 00, 294; OLG Zweibrücken, FuR 00, 290; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 763, 764 m.w.N.; KG, FamRZ 1997, 503). Die Wissenserklärung im Sinne des § 260 BGB ist höchstpersönlicher Natur (BGH NJW-RR 1986, 369) und ist deshalb vom Auskunftspflichtigen selbst abzugeben. Dies ist schon deshalb nicht entbehrlich, weil der Auskunftspflichtige, für den Fall, dass Bedenken gegen die Richtigkeit der erteilten Auskunft bestehen, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern hat.

Steht fest, welche Gegenstände zu dem für die Pflichtteilsberechnung relevanten (realen oder fiktiven) Nachlass gehören, und reichen die Auskünfte des Erben zur Wertermittlung nicht aus, so kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände durch ein Sachverständigengutachten ermittelt wird (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB) und zwar auf Kosten des Nachlasses (§ 2314 Abs. 2 BGB).

Hierbei erfolgt die Ermittlung des Wertes des Nachlasses bzw. der Nachlassgegenstände durch einzuholende Gutachten eines unparteiischen Sachverständigen (BGH NJW 1989, 2887).

Das Wertgutachten bereitet wie der Auskunftsanspruch die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs nur vor, ist aber nicht für alle verbindlich. Es hat zumeist nur die Funktion, das Risiko eines Prozesses über den Pflichtteil abschätzen zu können (BGHZ 107, 200). Im Rechtsstreit wird das Gericht nicht selten ein neues einzuholen haben.

Der pflichtteilsberechtigte Nichterbe kann jedenfalls die Einholung eines Gutachtens verlangen, sofern er ein schutzwürdiges Interesse an der Wertermittlung hat, was hier zu bejahen ist, da die Klägerin ihren Pflichtteil nicht berechnen kann, solange sie kein ausreichendes Bild über den Wert der vorhandenen Nachlassgegenstände hat, hier also über den Wert des Grundstücks und den Wert des Hausinventars und des Pkw (BGHZ 89, 24).

Der von den Beklagten dagegen vorgebrachte Gesichtspunkt der Erfüllung greift ebenso wenig durch wie die sonstigen Einwendungen. Hierfür ist in erster Linie entscheidend, dass die vorgelegten Gutachten den Anforderungen, die an eine sachverständige Wertermittlung gemäß § 2314 BGB zu stellen sind, nicht entsprechen.

Ausgehend von dem Umstand, dass die in § 2314 Abs. 1 BGB genannten Ansprüche den Sinn zu erfüllen haben, dem Berechtigten ein Bild über den Wert des Nachlasses zu verschaffen, was insbesondere von der Wertermittlung durch einen unparteiischen Sachverständigen gilt, kann nur ein Sachverständigengutachten den Wertermittlungsanspruch mit der Wirkung seines Erlöschens erfüllen, das diesen Anforderungen gerecht wird. Hierfür ist, wie bei der Erstattung eines Sachverständigengutachtens in anderen Bereichen, die Erfüllung der Kriterien notwendig, die allgemein an die Sachverständigentätigkeit gestellt werden.

Es geht nicht an, dass bei der Meinungsvielfalt über die Bewertungsgrundsätze für ein Grundstück der Sachverständige sich ausschließlich auf eine Methode zurückzieht und darauf ausgerichtet das Gutachten erstattet. Auf diese Weise wird der aus § 2314 BGB Anspruchsberechtigte sachgerecht nicht ins Bild gesetzt, weil er auf dieser Grundlage weder eine Entscheidung über den wahren Wert des Nachlasses noch bezüglich der Höhe seines eventuellen Zahlungsanspruches treffen kann.

Die dem Sachverständigen zuzugestehende Wahlfreiheit hinsichtlich der von ihm praktizierten Methode darf im Rahmen von § 2314 BGB nicht zu einer Methodeneinengung und -ver-kürzung in dem Sinne führen, dass der Sachverständige die einschlägigen Befundtatsachen von vorneherein nur nach Maßgabe der von ihm bevorzugten Methode feststellt. Damit würde Sinn und Zweck des § 2314 BGB, den Berechtigten umfassend ins Bild zu setzen, verfehlt. Die angesprochene Methodenfreiheit des Sachverständigen kann sich lediglich dahin auswirken, dass er sich auf der Grundlage umfassend getroffener Feststellungen schließlich für eine Bewertung entscheidet und diese unter Zugrundelegung einer bestimmten Methode vornimmt. Dem hat jedoch der Wertansatz nach anderen Methoden vorauszugehen. Denn nur auf diese Weise erhält der Anspruchsberechtigte durch den Vergleich mit anderen möglichen Werten den Überblick, um hinsichtlich der Bewertung des Nachlasses selbst entscheiden und damit den Zahlungsanspruch realistisch beziffern zu können.

Zwar ist hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken die Ermittlung des Grundstückswertes mit dem so genannten Sachwertverfahren für Ein- und Zweifamilienhäuser grundsätzlich anerkannt (Palandt/Edenhofer, BGB, 60. Aufl., Rdnr. 10 zu § 2311). Hier war der Sachverständige aber dennoch gehalten, sich auch zum Ertragswertverfahren zu äußern, denn unstreitig ist eine der zwei im Hause befindlichen Wohnungen vermietet. Da der Sachverständige überhaupt keine Feststellungen zum Ertragswert des Hauses getroffen hat, sondern die Bewertung allein nach dem Sachwertverfahren vorgenommen hat, wurde die Klägerin durch das Gutachten auch nicht in die Lage versetzt, mittels einer anderen Berechnungsmethode die vermeintliche Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs selbst zu ermitteln bzw. zu errechnen (siehe hierzu OLG Celle, OLG Report 95, 103, 104).

Dem Gutachten der Sachverständigen M... fehlt es an jeder Begründung dafür, wie die Sachverständige die von ihr angegebenen Werte des Inventars bzw. des Pkw Daimler-Benz ermittelt hat. Das Gutachten ist für die Wertermittlung nicht ausreichend, denn weder die Klägerin noch das Gericht können hier nachvollziehen, ob die von der Sachverständigen ermittelten Werte auch nur annähernd zutreffend sind.

Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Stufenklage einen Mindestbetrag geltend macht, weil sie die Klageforderung insoweit beziffern und begründen zu können meint, ohne auf eine weitere Auskunft der Beklagten angewiesen zu sein, liegt nur wegen des darüber hinausstehenden Klagebegehrens eine Stufenklage, im Übrigen eine bezifferte Teilklage vor (BGH FamRZ 2003, 31 ff.). Auch der im Rahmen dieser bezifferten Teilklage noch geltend gemachte Zahlungsanspruch war aber im Wesentlichen begründet.

Die Beklagten selbst haben den Wert des Nachlasses mit rund 590.000 € angegeben und hierbei auf ihr Nachlassverzeichnis vom 12. Juni 2002 verwiesen. Diese Angaben der Beklagten durfte sich die Klägerin in der Klageerwiderung zu eigen machen und die Beklagten müssen sich an dem von ihnen selbst angegebenen Mindest-Nachlasswert festhalten lassen, zumal sie mit Schriftsatz vom 15.Oktober 2003 den Nachlaßwert nunmehr mit 596.614,17 € beziffern. Entsprechend war unter Berücksichtigung der im Juli 2002 gezahlten 150.000 € und des in erster Instanz darüber hinaus anerkannten Betrages von 130.000 € ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der bis einschließlich 10. Juli 2002 angefallenen Zinsen begründet.

Der Zinsanspruch der Klägerin war begründet, denn die Beklagten befanden sich mit dem Zahlungsanspruch in Verzug. Der Verzug tritt durch Mahnung auch dann ein, wenn der Anspruch noch nicht beziffert werden kann (BGH NJW 1981, 1732). Die Klägerin hat bereits mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.02.2002 mit Fristsetzung bis zum 27.03.2002 sowohl Auskunft als auch Zahlung aus ihrem Pflichtteil geltend gemacht, so dass sich die Beklagten entsprechend in Verzug befunden haben. Bei einer Verrechnung der am 10.07.2002 gezahlten 150.000 € auf die bis dahin angefallenen Zinsen (§ 367 BGB) - angefallen sind bei einem Zinssatz von 7,57 % für 105 Tage 6.424,13 € - war ein weiterer Zahlungsanspruch noch in Höhe von 151.424,13 € begründet, wovon die Beklagten den Betrag von 130.000,- € anerkannt haben. Auf den verbleibenden Betrag von 21.424,13 € haben die Beklagten im Laufe des Berufungsverfahrens im Oktober 2003 weitere 16.333,57 € gezahlt. Der Hauptsachenerledigungserklärung der Klägerin in dieser Höhe betreffend die bezifferte Teilklage haben sich die Beklagten nicht angeschlossen.

Da der Zahlungsanspruch von Anfang an zulässig und begründet war, war entsprechend festzustellen, dass Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.

Des Weiteren hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe weiterer 5.090,56 € (21.424,13 € - 16.333,97 €), zu dessen Zahlung einschließlich der Verzugszinsen die Beklagten zu verurteilen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, da die geringfügige Zuvielforderung der Klägerin keine besonderen Kosten verursacht hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Angesichts der zitierten unterschiedlichen OLG-Entscheidungen zur Notwendigkeit der höchstpersönlichen Auskunftserteilung war die Revision insoweit nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Im Übrigen war die Revision nicht zuzulassen, nachdem die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 62443,94 € festgesetzt, wovon 1000,-€ auf den weiteren Auskunftsanspruch und 40000,-€ auf den Wertermittlungsanspruch entfallen.

Ende der Entscheidung

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