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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 13 U 3/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 Abs. 2 | |
ZPO § 139 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß
13 U 3/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, die Richterin am Oberlandesgericht Fladee und den Richter am Landgericht Dr. Gerschner am 22. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das auf die Besorgnis der Befangenheit gestützte Ablehnungsgesuch der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. In Betracht kommen dabei nur objektive Gründe, die vom Standpunkt der Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. nur: Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl., § 42 Rdnr.10 mit weiteren Nachweisen).
Die Beklagten begründen ihre Besorgnis der Befangenheit mit dem Inhalt des an die Betreuerin der Klägerin gerichteten Schreibens des Senatsvorsitzenden vom 11. September 2001 (Bl. 168 d. A.), also einer richterlichen Maßnahme der Prozeßleitung. Die insoweit erhobenen Rügen gehen aber fehl und geben aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei keinen Anlaß, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dazu im einzelnen:
In jenem Schreiben werden zunächst die schon vom Senat in seiner Spruchbesetzung geäußerten Zweifel an der Prozeßfähigkeit der Klägerin wiederholt und betont - dies verbunden mit dem rechtlichen Hinweis, daß die Klage gegebenenfalls als unzulässig abgewiesen werden müsse, falls die nach der ersten mündlichen Verhandlung bestellte Betreuerin nicht die bisherige Prozeßführung genehmigen sollte. Dieser Hinweis war nach § 139 ZPO (in Verbindung mit §§ 273, 523 ZPO) geboten, weil eine Genehmigung der bisherigen Prozeßführung durch die nunmehr bestellte Betreuerin die zeit- und kostenintensive Klärung der Frage der Prozeßfähigkeit erübrigt. Darin liegt keine einseitige Bevorzugung der Klägerin als Partei - dies um so weniger, als besagter Hinweis nicht nur angesichts der Prozeßlage geboten war, sondern schon der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 27. August 2001 die Frage der Genehmigung der Prozeßführung angesprochen hatte (Bl. 167).
Das beanstandete Schreiben rekapituliert sodann, daß "nach dem vom Senat eingeholten Gutachten" die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Geldübergabe an die Beklagten "anzunehmen ist". Schon aus der Formulierung wird deutlich, daß hierdurch nicht der Inhalt des Sachverständigengutachtens abschließend gewürdigt, sondern vielmehr nur die Betreuerin kurz über das Ergebnis, zu dem die Gutachterin kam, informiert werden sollte. Wieso dies die Besorgnis der Befangenheit begründen soll, ist unerfindlich. An jene kurze Information über das Ergebnis der Gutachterin schließt sich der rechtliche Hinweis an, daß - eben ausgehend von jenem Ergebnis - die Klage in der Sache selbst erfolgreich "wäre". Auch dieser Hinweis enthält schon angesichts der gewählten Formulierung ("wäre") keine abschließende Festlegung, sondern zeigt nur die nach Ansicht des Richters zu erwartenden Konsequenzen auf. Das ist ebenfalls durch die nach der ZPO gebotene Pflicht zur Erörterung der Tat- und Rechtsfragen gedeckt. Indem der Richter den Parteien seine vorläufige Würdigung bekanntgibt, ermöglicht er es ihnen, hierzu Stellung zu nehmen; das gilt insbesondere für diejenige Partei, die danach mit einem für sie ungünstigen Ausgang des Prozesses rechnen muß. All dies dient nur der Wahrung des rechtlichen Gehörs.
Die Beklagten haben - nicht anders als die Klägerin selbst - richtig gesehen, daß der Beweisbeschluß des Senats nicht nach der Geschäftsfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Geldübergabe, sondern nach ihrer Prozeßfähigkeit gefragt hat. Die Gutachterin hat sich gleichwohl (in erster Linie) mit der erstgenannten Problematik befaßt und hinzugefügt, daß die Klägerin - jetzt - der Betreuung bedürfe. Die bereits erwähnten rechtlichen Hinweise des Richters konnten die Beklagten dahin verstehen, daß mit der Verwertung des Gutachtens auch hinsichtlich der darin enthaltenen Aussagen zur Geschäftsfähigkeit der Klägerin im Februar 1997 zu rechnen sei. Auch und gerade dann aber, wenn nach Ansicht des Richters die Verwertung des Gutachtens in vollem Umfang in Betracht kommt, obwohl es über den Inhalt der zunächst gestellten Beweisfrage hinausgeht, war ein entsprechender Hinweis geboten, damit sich die Parteien - namentlich die Beklagten - hierauf einstellen und hierzu äußern konnten. Letzteres haben die Beklagten - im Rahmen ihres Ablehnungsgesuches - getan und dies eben wegen jenes Hinweises, was zeigt, daß selbiger nur der Gewährung rechtlichen Gehörs diente. Ob das Gutachten unerheblich oder unbrauchbar ist, wie die Beklagten meinen, hat der Senat an dieser Stelle nicht zu kommentieren.
Ende der Entscheidung
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