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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: 13 U 30/04
Rechtsgebiete: BGB, HaustürWG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 123 | |
BGB § 133 | |
BGB § 142 | |
BGB § 143 Abs. 1 | |
BGB § 157 | |
BGB § 162 Abs. 1 | |
BGB § 284 Abs. 1 | |
BGB § 284 Abs. 2 a. F. | |
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1 a. F. | |
BGB § 433 Abs. 2 | |
BGB § 649 | |
BGB § 649 Satz 2 | |
HaustürWG § 1 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 756 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
13 U 30/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 01.12.2004
verkündet am 01.12.2004
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Dezember 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (10 O 409/02) abgeändert.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.763,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Auslieferung eines Heizungsbausatzes zur Selbstmontage Typ Ökopaket Kreta, bestehend aus einem Stück Kombispeicher, komplett mit Isolierung, Brauchwasser- und Solarwärmetauscher, Multifunktion, 550/150 Liter, einem Stück Solarkomplettbausatz mit drei Kollektoren, Aufdach, inklusive Solarkomplettstation KS 0105R, nebst Regelung für Kollektor und Speichertemperatur und Solarrohrgruppe.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung in Annahmeverzug befinden.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von 8.763,51 € Zug um Zug gegen Lieferung eines Heizungsbausatzes hilfsweise auf Schadensersatz in Höhe von 2.502,23 € in Anspruch.
Die Beklagten unterzeichneten am 24. Januar 2001 auf der Grünen Woche in Berlin ein mit Kaufvertrag überschriebenes Vertragsformular der Klägerin, in welchem als Kaufgegenstand ein Komplettbausatz einer Solarstation zur Selbstmontage zu einem Festpreis von 17.193,93 DM bezeichnet worden war. Der Auftrag wurde durch die Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2001 bestätigt. Der Beklagte zu 1) unterzeichnete zudem einen Vermittlungsauftrag für die Montage eines Heizungssystembausatzes zu einem Festpreis von insgesamt 4.640,00 DM sowie einen Projektierungsauftrag zu einem Festpreis von 928,00 DM. Mit Schreiben vom 9. Februar 2001 hat der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin einen "Vertragswider-spruch" eingelegt. Die Klägerin wies den Widerspruch mit Schreiben vom 12. Februar 2001 zurück.
Die Beklagten haben behauptet, der Verkäufer der Klägerin habe ihnen gegenüber unter Hinweis auf Ziffer 1 der AGB der Klägerin erklärt, ihnen wäre ein Rücktrittsrecht von 3 Wochen eingeräumt.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 16. Dezember 2003 verkündeten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte zu 2) sei nicht Vertragspartner geworden. Der mit dem Beklagten zu 1) geschlossene Vertrag sei als Werkvertrag zu beurteilen, der gemäß § 649 BGB jederzeit gekündigt werden könne. Den nach § 649 Satz 2 BGB bestehenden Vergütungsanspruch habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.
Gegen das am 16. Februar 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Februar 2004 Berufung eingelegt und diese am 15. April 2004 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Auffassung, es bestünden drei selbständige Verträge, die zudem mit verschiedenen juristischen Personen abgeschlossen seien. Eine Gesamtbetrachtung komme nicht in Betracht. Vielmehr sei der Vertrag über den Kauf des Heizungssystems als Kaufvertrag zu werten. Im Übrigen habe sie auch den entgangenen Gewinn zutreffend und hinreichend substantiiert dargelegt.
Die Klägerin beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und stellt im Übrigen den erstinstanzlichen Antrag.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihren Vortrag.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23. Juni 2004 durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2004 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 8.763,51 € gegen Lieferung des Heizungsbausatzes aus dem am 24. Januar 2001 geschlossenen Kaufvertrag i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB.
Zunächst wurde unstreitig zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) der Kaufvertrag geschlossen. Neben dem Beklagten zu 1) ist auch die Beklagte zu 2) Vertragspartnerin geworden.
Für die Auffassung, ein Vertragsschluss sei lediglich mit dem Beklagten zu 1) erfolgt, spricht zunächst, dass zu den persönlichen Daten der Käufer lediglich der Beklagte zu 1) aufgenommen wurde. Zusammen mit der im Vertrag bestehenden Formulierung "Bestellt zu nebenstehenden Bedingungen einen Komplett-Bausatz zur Selbstmontage, frachtfrei" verfestigt sich diese Auslegung. Dem steht die Unterschrift der Beklagten zu 2) gegenüber. Die Unterschrift findet sich über der mit "Käufer" gekennzeichneten Unterschriftszeile. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben ist die abgegebene Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei kommt es darauf an, wie die Erklärung aus dem objektiven Empfängerhorizont heraus verstanden werden durfte. Danach ist die Unterzeichnung eines als "Kaufvertrag" überschriebenen Vertragsformulars von einem objektiven Empfängerhorizont aus ohne weiteres als eine auf den Abschluss eines solchen Vertrages gerichtete Erklärung anzusehen. Den Eintragungen in den oberen Zeilen kommt nicht der gleiche Erklärungswert zu wie der Unterschrift. Während das Adressfeld hauptsächlich dazu dient, den Hauptvertragspartner mit Anschrift festzustellen, ist die Frage der Unterschrift maßgebend dafür, wer sich durch den Vertrag konkret binden will. Wenn die Beklagte zu 2) mit der Unterzeichnung keine bindende Erklärung hätte abgeben wollen, wäre es ihre Aufgabe gewesen, auf eine Klarstellung hinzuwirken. Dass klarstellende Erklärungen bei der Unterzeichnung abgegeben worden seien, wird jedoch von der Beklagten zu 2) selbst nicht behauptet.
Einer solchen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst allein den Beklagten zu 1) in Anspruch genommen hat. Zwar kann auch ein späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (BGH NJW 1988, 2878), die Beklagten selbst sind jedoch davon ausgegangen, den Vertrag gemeinsam abgeschlossen zu haben. So ist das Widerspruchsschreiben vom 9. Februar 2001 durchgängig in der "wir-Form" gehalten. Die Indizwirkungen der nach Vertragsschluss gefertigten Schreiben der Parteien heben sich damit ohne weiteres gegenseitig auf.
Der zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geschlossene Vertrag ist nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 9. Februar 2001 beendet worden. Den Beklagten stand weder ein gesetzliches noch ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht zu. Insbesondere findet § 649 BGB auf den hier geschlossenen Vertrag keine Anwendung. Die Anwendung von Werkvertragsrecht käme nur dann in Betracht, wenn die drei am 24. Januar 2001 geschlossenen Verträge als einheitlicher Vertrag zu werten wären. Dies verbietet sich jedoch schon deshalb, da jeweils unterschiedliche Vertragsparteien auftreten. So wurde der Kaufvertrag mit der U...Heizungssysteme GmbH, der Vermittlungsauftrag für die Montage und der Projektierungsauftrag mit der U... Messevertriebs GmbH geschlossen. Auch aus den Gesamtumständen des Vertragsabschlusses ergibt sich nichts anderes. So kommt es nicht auf die einseitigen Vorstellungen einer Vertragspartei, wie hier der Beklagten, an. Maßgeblich wird vielmehr, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben. Diesbezüglich liegen schriftliche Vertragsurkunden vor, die als Privaturkunden zunächst die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihnen enthaltenen Erklärungen begründen. Danach haben die Beklagten gerade nicht einen einheitlichen Vertrag abgeschlossen. Durch Unterzeichnung der verschiedenen Vertragsformulare wird ein etwaiger Wille der Beklagten, mit der Klägerin einen einheitlichen Vertrag abzuschließen, nicht zum Ausdruck gebracht. Auch die Behauptung der Beklagten, die Montage- und Projektierungsleistungen seien in dem zu zahlenden Festbetrag enthalten gewesen, hilft ihnen nicht weiter. So vermögen sie nicht zu erklären, warum sie dann drei Verträge mit jeweils Einzelsummen unterzeichnet haben. Es wäre Sache der Beklagten gewesen darzulegen, dass eine entsprechende Vereinbarung bestanden hat und warum diese nicht in der entsprechenden Form niedergelegt worden war.
Im Ergebnis kann offen bleiben, ob Kaufvertrag, Vermittlungsauftrag für die Montage und Projektierungsauftrag als einheitlicher Vertrag oder als getrennte Verträge anzusehen sind. Selbst wenn man - trotz der unterschiedlichen Vertragsparteien - von einem einheitlichen Auftrag zur Lieferung und Montage einer Solarheizungsanlage ausgehen würde, wäre dieser Vertrag als Kaufvertrag mit bloßer Montageverpflichtung einzuordnen, auf den Kaufvertragsrecht Anwendung findet. Maßgebend für die Einordnung eines Vertragsverhältnisses ist der Schwerpunkt der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, wobei vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen ist (BGH, Urteil vom 03.03.2004, VIII ZR 76/03). Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den Besteller im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages geboten (BGH, a.a.O.). Bei der Lieferung einer aus bereits serienmäßig hergestellten Teilen bestehenden Solaranlage, wie sie hier vertragsgegenständlich ist, prägt die Besitz- und Eigentumsübertragung hinsichtlich dieser Gegenstände das Vertragsverhältnis entscheidend, während einer gegebenenfalls gleichzeitig übernommenen Montageverpflichtung der vorgefertigten Anlage dagegen kein derartiges Gewicht zukommt (vgl. BGH, a.a.O.; NJW 1998, 3197). Daneben spricht auch das Verhältnis des wirtschaftlichen Wertes der verschiedenen Leistungen für die Anwendung von Kaufrecht, da der Anteil der Projektierungs- und Montagekosten lediglich bei ca. 1/4 der Gesamtkosten liegt. Dass der von der Klägerin zu liefernde Bausatz in seinen wesentlichen Bestandteilen hier individuell an die Bedürfnisse der Beklagten anzupassen gewesen wäre und deshalb trotz des verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Wertes der werkvertraglichen Elemente Werkvertragsrecht anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht.
Der Vertrag ist auch nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen worden. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil und macht sie sich zu Eigen.
Eine Anfechtung gemäß §§ 123, 142, 143 Abs. 1 BGB wurde nicht erklärt. Im Übrigen fehlt es an einem Anfechtungsgrund.
Auf ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht können sich die Beklagten nicht berufen. Die Beklagten haben hierzu behauptet, der für die Klägerin handelnde Zeuge F... habe bei Vertragsabschluss mitgeteilt, dass den Beklagten ein Rücktrittsrecht von 3 Wochen eingeräumt werde. Die Klägerin bestreitet diesen Vortrag. Den Beweis für ihr Vorbringen konnten die Beklagten weder durch den Zeugen F... noch durch den Zeugen H... erbringen. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme haben beide Zeugen bekundet, dass während der Verkaufsgespräche den Beklagten kein Rücktrittsrecht eingeräumt worden sei. Der Zeuge F... hat u. a. ausgesagt, er sei sich ganz sicher, dass ein Rücktrittsrecht nicht Gegenstand des Vertrages geworden sei. Auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen kommt es hier nicht an, da die beweisbelasteten Beklagten bereits nach der Aussage der Zeugen den Beweis nicht geführt haben. Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Auflösung des Vertrages nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten nicht in Betracht. Eine solche könnte dann gegeben sein, wenn der Zeuge F... fehlerhaft unter Hinweis auf § 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bekundet hätte, es würde für die Beklagten ein Rücktrittsrecht bestehen. Aber auch für diese Frage konnten die Beklagten den erforderlichen Nachweis nicht bringen. Vielmehr räumen die Beklagten selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, beim Lesen der Klauseln diese falsch verstanden zu haben.
Es gibt auch keine weiteren Anhaltspunkte für ein vereinbartes Rücktrittsrecht. So haben sich die Beklagten im vorprozessualen Schriftwechsel zu keinem Zeitpunkt auf das Bestehen eines solchen Rücktrittsrechtes berufen. Vielmehr gingen sie, was auch im Termin zur mündlichen Verhandlung deutlich wurde, wie selbstverständlich vom Bestehen eines Rücktrittsrechtes aus.
Soweit von der Wirksamkeit des Kaufvertrages auszugehen ist, ist auch der Kaufpreis fällig geworden. Die Beklagten können sich nicht auf die Klausel berufen, wonach dem Vertrag aufschiebende Wirkung bis zur Bewilligung von Fördermitteln für die Solaranlage zukommt. Die Bedingung ist gemäß § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten anzusehen. Die Beklagten haben die aus dem abgeschlossenen Vertrag resultierende Verpflichtung, sich um Fördermittel zu bemühen. Dieser Verpflichtung sind die Beklagten objektiv nicht nachgekommen, nachdem sie den Vertrag gekündigt haben. Allerdings liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der Pflichtverletzung, d. h. für die Frage, ob bei pflichtgemäßem Antrag der Beklagten Fördermittel überhaupt hätten bewilligt werden können, bei der Klägerin. Ob der konkrete Vertrag förderwürdig wäre, ist bislang noch nicht abschließend festgestellt worden. Der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 19.12.2002 bezieht sich nicht auf die Anlage der Klägerin. Er besagt lediglich, dass Fördermittel im Grundsatz bewilligt werden könnten. Zudem steht er unter der Bedingung, dass aufgrund des Verwendungsnachweises und der damit verbundenen Einzelfallprüfung die Förderfähigkeit auch weiterhin besteht. Allerdings hat die Klägerin die Grundlagen der Förderung im Einzelnen dargetan. Sie hat weiter einen Prüfbescheid der ITW vorgelegt, aus dem sich der erzielbare Kollektorertrag ergibt. Der Nachweis dafür, dass auch das Gerät eingebaut worden wäre, ist durch die Vertragsbestätigung geführt. Sie hat damit die grundsätzliche Förderfähigkeit der Anlage dargestellt. Dem dezidierten Vortrag der Klägerin sind die Beklagten allein durch bloßes Bestreiten entgegen getreten. Dies genügt einem ordnungsgemäßen Bestreiten schon deshalb nicht, weil die Beklagten mit den vorhandenen Daten sehr wohl hätten klären lassen können, ob das Vorhaben förderfähig ist. In der Folge wäre ihnen auch ein substantiiertes Bestreiten möglich gewesen. Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 BGB sind demnach gegeben. Damit ist der Kaufpreisanspruch der Klägerin Zug um Zug gegen Erfüllung der Gegenleistung fällig.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.. Zwar liegt für die Leistung keine ausreichende Bestimmung nach dem Kalender im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB a. F. vor. Die Beklagten haben jedoch mit ihrem Schreiben vom 18. Juni 2001 die Leistung vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert, sodass eine Mahnung entbehrlich war.
Die Beklagten befinden sich auch im Annahmeverzug. Das diesbezügliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus § 756 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Streitwert: 8.763,51 €
Ende der Entscheidung
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