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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.10.2007
Aktenzeichen: 13 U 40/07
Rechtsgebiete: VOB/B, ZPO


Vorschriften:

VOB/B § 14 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 40/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 17.10.2007

Verkündet am 17.10.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner und die Richterin am Oberlandesgericht Rieger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Januar 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam -6 0 451/05- wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger, der Verein N... e. V., ist eine gemeinnützige Einrichtung, welche das satzungsmäßige Ziel hat, entweder selbst oder durch Personen im normalen Arbeitsmarkt schwer vermittelbare Personenkreise, wie Langzeitarbeitslose, Straffällige oder Sozialhilfeempfänger unter sozialpädagogischer Anleitung wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Im Rahmen dieser Tätigkeit erwarb die M... gemeinnützige GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer K... B..., die sanierungsbedürftige Immobilie ...straße 5 in P..., um diese u. a. mit der gemeinnützigen Arbeit des vom Kläger betreuten Klientel instand zu setzen. Diese Aufgabe wurde als Projekt ...straße 5 ehemals durch das Projekt "M..." des Klägers ausgeführt, dessen Leiter ebenfalls Herr B... war. Beherrschender Gesellschafter der M... gemeinnützigen GmbH war zunächst der Kläger.

Zwischen der Holzbau Q... GmbH und der M... gemeinnützigen GmbH wurden in den Jahren 2001 bzw. 2002 Verträge betreffend die Sanierung des Wohn- und Geschäftshauses (Vorderhaus) bzw. des Seitenflügels des Hauses ...straße 5 in P... geschlossen. Diese Hauptverträge kündigte die Holzbau Q... GmbH gegenüber der M... gemeinnützigen GmbH mit Schreiben vom 15.05.2003 (s. Bl. 66 d. A.). Entsprechend der Anlage 1: Durch zusätzliche Vertragsbedingungen zum VOB-Vertrag zwischen der M... gGmbH und der Holzbau Q... GmbH (Bl. 98 d. A.), verpflichtete sich die Holzbau Q... GmbH als Nachunternehmer für alle Gewerke, außerhalb ihrer eigenen Leistungen (Zimmererarbeiten) das Projekt M... der N... e. V. vertraglich zu binden. Unter dem 24.01.2002 wurde ein solcher Subunternehmervertrag zwischen der Firma Holzbau Q... GmbH und der N... Projekt M..., vertreten durch Herrn B..., geschlossen, der als Vertragsgrundlage zum einen das Angebot vom 15.01.2002 hatte, welches sich nicht bei den Akten befindet, zum anderen u. a. die VOB Teil B u. C. Unter Ziff. 9.4 dieses Vertrages vereinbarten die Parteien die förmliche Abnahme unter Erstellung eines Abnahmeprotokolls sowie ein gemeinsames Aufmaß. Hierzu ist es u. a. deshalb nicht gekommen, weil weder dem Kläger noch der Firma Q... von dem Beklagten Zutritt zur Baustelle gewährt wurde. Vielmehr sprach die gemeinnützige GmbH, vertreten durch Herrn B..., mit Schreiben vom 03.02.2004 gegenüber der Fa. Q... ein Baustellenverbot aus und Rechtsanwalt ... wiederholte dies mit Schriftsatz vom 2.04.04 gegenüber der Klägerin.

Ob und wann der Subunternehmervertrag gekündigt worden ist, haben die Parteien nicht vorgetragen.

Nachdem es zwischen den Parteien zu erheblichen Auseinandersetzungen um die Verwendung finanzieller Mittel gekommen war, verständigten sich die Beteiligten darauf, dass der Kläger seinen 20 %igen Geschäftsanteil an der M... gemeinnützigen GmbH auf den neu gegründeten Beklagten übertragen sollte. Zugleich sollte der Kläger das für das Projekt "M..." zweckgebundene Anlagevermögen dem Beklagten zuwenden. Die Übertragung des Gesellschaftsanteils des Klägers auf den Beklagten hatte zur Voraussetzung, dass der Kläger von einer ihn belastenden Bürgschaft zugunsten der ... Bank in Höhe von 1,3 Mio. € befreit wurde.

Am 19.03.2003 schlossen die Parteien, d. h. der Kläger und der Beklagte sowie die M... gemeinnützige GmbH vor dem Notar ... zur UR-Rolle 734/2003 einen Zuwendungsvertrag, um dessen rechtswirksamen Fortbestand die Parteien bereits einen Vorprozess vor dem Landgericht Potsdam zum Az.: 8 O 583/03 geführt haben.

Im Vertragstext heißt es u. a. zu Ziff. 2 Forderungsabtretung:

"Der N... e. V. ist Inhaber verschiedener Forderungen, die sich auf gegenüber Dritten abzurechnende Leistungen des Zweckbetriebes der Außenstelle "Projekt M..." beziehen. Der N... e. V. tritt an den dies annehmenden M... e. V. mit sofortiger Wirkung diese sämtlichen Forderungen des Zweckbetriebes der Außenstelle "Projekt M..." ab."

Die Parteien verpflichten sich ggf. eine gesonderte Abtretungsurkunde zu fertigen, um diese dem jeweiligen Auftraggeber vorzulegen.

Zu Ziff. 3 Schuldbeitritt:

Der M... e. V. übernimmt mit sofortiger Wirkung sämtliche Verbindlichkeiten, die durch die Außenstelle "Projekt M..." des N... e. V. einschließlich der Tischlerwerkstatt begründet wurden. Herr Bl... erklärt, dass er zwischenzeitlich keine Verbindlichkeiten mit der Ausnahme von Materiallieferungen für die Außenstelle "Projekt M..." und die Tischlerwerkstatt begründet hat und solche auch nicht übernommen werden sollen.

Von der Übernahme ausgeschlossen ...

In Bezug auf die übernommenen Verbindlichkeiten erklärt der M... e. V. gegenüber dem N... e. V. den Schuldbeitritt und stellt im Innenverhältnis zwischen ihm und dem N... e. V. den N... e. V. von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Der Kläger hatte als Subunternehmer gegenüber der Holzbau Q... GmbH insgesamt Zwischenrechnungen in Höhe von brutto 141.862,74 Euro gelegt (s. Bl. 71 ff). Die Holzbau Q... GmbH zahlte darauf nach Skontoabzug insgesamt einen Betrag von 137.606,87 Euro an den Kläger. Die Holzbau Q... GmbH forderte den Kläger mehrfach auf, eine Schlussrechnung zum Bauvorhaben ...straße 5 zu stellen (s. Bl. 12 d.A.). Mit Schreiben vom 10.08.2006 (Bl. 111 d. A.) forderte die Holzbau Q... GmbH den Kläger auf, die auf die Zwischenrechnungen geleisteten Beträge in Höhe von 137.606,87 Euro zurückzuzahlen, weil der geforderte Nachweis für die Verwendung der Mittel fehle.

Der Kläger hat in erster Instanz zum einen die Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung für den zwischen dem Kläger und der Holzbau Q... GmbH abgeschlossenen VOB-Werkvertrag vom 24.01.2001 betreffend das Bauvorhaben ...straße 5 in P... begehrt und darüber hinaus klageerweiternd die Zahlung von 84.832,80 Euro nebst Zinsen. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, aufgrund der eigenen, von der Fa. Q... selbsterstellten Schlussrechnung, bestehe kein höherer Rückforderungsanspruch.

Hilfsweise hat er von dem Beklagten die Freistellung hinsichtlich der von der Holzbau Q... GmbH ihm gegenüber in Höhe von 137.606,87 Euro geltend gemachte Forderung begehrt.

Die Beklagte hat den hilfsweise geltend gemachten Freistellungsantrag anerkannt und insoweit ist ein Teilanerkenntnisurteil ergangen, welches zwischenzeitlich rechtskräftig ist.

Darüber hinaus hat das Landgericht mit dem insoweit angefochtenen Urteil die Beklagte zur Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung wie beantragt verurteilt. Den weiter verfolgten Zahlungsanspruch hat das Landgericht - rechtskräftig- abgewiesen.

Wegen der Feststellungen und Gründe im Einzelnen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er ausführt, bereits der Antrag auf Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung sei unzulässig, da er zu unbestimmt sei und einen nicht vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Darüber hinaus habe sich das Landgericht nicht genügend damit auseinander gesetzt, dass bereits in erster Instanz vorgetragen worden sei, die Schlussrechnung sei bereits am 04.02.2004 gegenüber der Holzbau Q... GmbH gelegt worden.

Aus Ziff. 3 Abs. 1 des Zuwendungsvertrages ergebe sich im Übrigen, dass der Beklagte nur insoweit Verbindlichkeiten des Klägers übernommen habe, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits existent waren. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 19.03.2003 habe es aber eine Pflicht zur Erstellung einer Schlussrechnung noch nicht gegeben.

Dem Beklagten sei es aber auch unmöglich, die von dem Kläger begehrte Schlussrechnung zu erstellen. Da es sich um einen gekündigten Vertrag handele, müssten die Kalkulationsgrundlagen dargelegt bzw. offen gelegt werden. Dies sei dem Beklagten nicht möglich, da er die Kalkulation des Klägers nicht kenne. Der Beklagte sei erst 1 1/2 Jahre nach Baubeginn - nämlich erst am 19.01.2003 - gegründet worden und habe keine eigenen Wahrnehmungen, wer welche Leistungen am Bauvorhaben erbracht habe.

Dem Kläger würde aber auch das Rechtsschutzinteresse an einer Schlussrechnung fehlen, da der Beklagte verpflichtet sei und dies auch anerkannt habe, den Kläger von etwaigen Rückforderungen der Firma Q... GmbH freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des beim Landgericht Potsdam zum Az.: 6 O 451/05 - am 26.1.2007 verkündeten Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Dies gilt aber auch insoweit, als dies den Berufungswert betrifft, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 € . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Berufungen des zur Auskunft Verurteilten das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Vorliegen des nicht gegebenen Falls eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH FamRZ 2005, 104). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (BGH FamRZ 2002, 666; FamRZ 2006, 33; MDR 2007, 781). Der Beklagte hat nach dem Hinweis des Senats auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, da er selbst das Bauvorhaben nicht durchgeführt habe, sondern der Kläger, benötige er für das zu erstellende Aufmaß, das in der bisher vorliegenden Schlussrechnung gerade fehle, die Hilfe eines Sachverständigen. Hierfür würden voraussichtlich weitaus höhere Kosten als 4.000 € entstehen. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Zwischenrechnungen seinerseits von dem Kläger und dort von dessen damaligen Mitarbeiter B..., der heute einer der Vorstände des Beklagten ist, gelegt worden sind, und diese Zwischenrechnungen eine Leistungsgrundlage gehabt haben müssen, kann nach dem Vorbringen des Beklagten nicht unterstellt werden, der Beklagte sei allein anhand seiner Unterlagen in der Lage, selbst ein Aufmaß am Bauvorhaben ...straße 5 zu nehmen und entsprechend eine Schlussrechnung zu fertigen. Vielmehr ist dies nach dem insoweit nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten nur durch einen Sachverständigen möglich mit der Folge, dass für die Erstellung des Aufmaßes ein ganz erheblicher Zeit- und Kostenaufwand zu erwarten ist.

Die Berufung ist aber in der Sache nicht begründet. Denn das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung besteht, was sich bereits aus dem Sinn und Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Zuwendungsvertrages ergibt. Dem steht weder die mangelnde Bestimmtheit des Klageantrages noch ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entgegen.

Mit dem Zuwendungsvertrag vom 19.3.2003 sollte eine Zäsur zwischen den Beteiligten am Projekt M..., nämlich dem Kläger und der M... gemeinnützige GmbH, mit Hilfe des eigens hierfür gegründeten Beklagten getroffen werden. Wie aus dem Zuwendungsvertrag ersichtlich, war der Kläger verpflichtet, im großen Umfang Vermögen auf den Beklagten zu übertragen, und im Gegenzug hierzu war der Beklagte verpflichtet, sämtliche Verbindlichkeiten, die durch das Projekt M... einschließlich der Tischlerwerkstatt begründet worden waren zu übernehmen und verpflichtete sich im Innenverhältnis, den Kläger von dessen Verpflichtung zur Leistung freizustellen. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien waren diese sich bei Abschluss des Zuwendungsvertrages darin einig, dass der Beklagte die Arbeiten quasi anstelle des Klägers weiterführen sollte, was wegen des übergegangenen Anlage- und sonstigen Vermögens auch nicht anders denkbar war. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass hier aus dem Sinn und Zweck des Zuwendungsvertrages aufgrund der personellen Verquickungen in dem Projekt M..., insbesondere in der Person des Herrn B..., eine Trennung bzw. Beendigung der gegenseitigen Verpflichtungen nur dadurch gelingen konnte, dass zum einen erhebliche Forderungen und Vermögenswerte an den Beklagten übertragen wurden, andererseits der Beklagte aber jedenfalls im Innenverhältnis quasi in die Rechtsposition des Klägers eintreten und diesen dabei nicht nur von bestehenden Forderungen freistellen sollte, sondern letztlich zur Klärung von Forderungen jedenfalls bei noch nicht abgeschlossenen Projekten beizutragen hatte. Auch wenn nach dem Wortlaut der Vereinbarung eine Pflicht des Beklagten zur Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung für die als Subunternehmer von der Holzbau Q... GmbH übernommenen Arbeiten aus dem Sanierungsprojekt ...straße 5 nicht offenkundig ersichtlich sein mag, so kann dies aber nach dem Sinn und dem von den Parteien verfolgten Zweck nicht zweifelhaft sein. Hierbei kann insbesondere auch nicht verkannt werden, dass gerade Herr B... das Projekt M... geleitet hatte, und auch derjenige war, der die Zwischenrechnungen gestellt hat. Entsprechend ist das Bauprojekt für die Beklagte hinsichtlich des Baugeschehens bis zur Kündigung des Hauptvertrages durch die Holzbau Q... GmbH durchaus überschaubar und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte nicht in der Lage sein sollte - wenn auch gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - eine Schlussrechnung zu erstellen. Darüber hinaus hat die Beklagte unstreitig anstelle des Klägers die Arbeiten am Bauvorhaben fortgesetzt, sodass gerade ihr der Bautenstand bei Beendigung der vertraglichen Beziehungen zur Holzbau Q... GmbH bekannt sein müssen. Um zur Klärung von gegenseitigen Forderungen aus dem im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht fertig gestellten und abgeschlossenen Projekt ...straße 5 beizutragen, ist es notwendig und nicht anders denkbar, dass eine Schlussrechnung, der ein Aufmaß zugrunde liegt, wie die Parteien des Bauvertrages dies hier auch vereinbart hatten, gegenüber der Holzbau Q... GmbH erstellt wird, um die tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers ordnungsgemäß gegenüber der Holzbau Q... GmbH aus dem Subunternehmervertrag abrechnen zu können und entsprechend den Rückzahlungsforderungen der Holzbau Q... GmbH gegebenenfalls entgegentreten zu können. Denn Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, wie dies die Parteien zu Ziff. 2 und 3. des Zuwendungsvertrages geregelt hatten, sind auch im Verhältnis zur Holzbau Q... GmbH als einem Dritten entstanden. Entsprechend sind nach dem mit dem Regelungswerk verfolgten Zweck die in den Ziff. 2. und 3. getroffenen Regelungen des Zuwendungsvertrages auszulegen. Für den Fall, dass noch Forderungen gegenüber der Holzbau Q... GmbH bestehen sollten, sollten diese Forderungen nunmehr dem Beklagten zustehen. Ansonsten ist er im gegenteiligen Fall verpflichtet, den Kläger betreffend Rückforderungen aus Überzahlungen im Innenverhältnis freizustellen. Es liegt also im eigenen Interesse des Beklagten, dass hier eine ordnungsgemäße Schlussrechnung erstellt wird. Die Forderungen bzw. gegebenenfalls Rückforderungen der Holzbau Q... GmbH waren jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Zuwendungsvertrages am 19.3.2003 im Kern auch angelegt, da letztlich der Kläger verpflichtet war, über die von ihm aufgrund seiner Zwischenrechnungen erhaltenen Gelder ordnungsgemäß abzurechnen.

Soweit das Landgericht den Beklagten zur Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung verurteilt hat, bestehen weder Zweifel an der Bestimmtheit des Klagenantrages noch an der Vollstreckbarkeit des Urteiltenors. Der Begriff "prüffähige Schlussrechnung" ist ein feststehender Begriff im VOB Bauvertrag, denn bereits aus § 14 Nr. 1 VOB/B ergibt sich die Pflicht zur prüfbaren Abrechnung. Hierbei wurde durch den Inhalt des klägerischen Sachvortrages klargestellt, dass es dem Kläger hier um das Aufmaß, d. h. um die für die Rechnungsstellung notwendige Feststellung der tatsächlich geleisteten Mengen geht. Selbiges ergibt sich auch aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils.

Ebenso wenig ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers mit der Begründung zu verneinen, dass dem Kläger nur ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Beklagten zustehe. Vielmehr ist das Rechtsschutzinteresse auch in diesem Fall zu bejahen, denn der Kläger ist zunächst im Außenverhältnis gegebenenfalls den Ansprüchen der Holzbau Q... GmbH ausgesetzt. Zur ordnungsgemäßen Verteidigung gegen die Inanspruchnahme durch die Holzbau Q... GmbH ist er auf die Feststellung der tatsächlich erbrachten Leistungen angewiesen. Hinzu kommt, dass die M... gemeinnützige GmbH sowohl der Holzbau Q... GmbH als auch dem Kläger gegenüber ein Baustellenverbot zunächst ausgesprochen hatte, mit der Folge, dass der Kläger selbst keine entsprechenden Feststellungen treffen konnte. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Landgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass bislang keine ausreichende Schlussrechnung durch den Beklagten gelegt worden ist.

Nach Ziff. 9 - insbesondere Ziff. 9.4. - hatten die Parteien des Subunternehmervertrages gerade ein gemeinsames Aufmaß vereinbart, mit der Folge, dass eine prüfbare Schlussrechnung hier nur dann gelegt werden kann, wenn jedenfalls der Schlussrechnung überhaupt ein Aufmaß beigefügt ist. Da die Arbeiten - die Parteien haben Gegenteiliges nicht vorgetragen - aufgrund der Kündigung der Holzbau Q... GmbH nicht mehr zu Ende geführt worden sind, ist ein Aufmaß auch in keiner Weise entbehrlich. Ebenso wenig kann der Senat davon ausgehen, es habe Pauschalierungen in dem dem Vertrag zugrunde liegenden Angebot gegeben, da die Parteien das dem Auftrag zugrunde liegende Angebot nicht zu den Akten gereicht haben. Jedenfalls haben die Parteien des Subunternehmervertrages keinen Pauschalpreisvertrag, sondern einen Einheitspreisvertrag geschlossen. Weder der von der Holzbau Q... GmbH selbst erstellten Schlussrechnung noch der Schlussrechnung der Beklagten vom 4.2.2004 lag erkennbar ein Aufmaß zugrunde. Soweit diese Schlussrechnung Mengenangaben enthält, dürfte es sich um die des Angebotes handeln, zumal nach "Bautenstand 20 %" abgerechnet worden ist.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 14.138,80 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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