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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 13 U 52/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 516
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 52/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 23.4.2008

Verkündet am 23.4.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach, die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. März 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. je zur Hälfte zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu 2. zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger zu 2. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Beklagte war mit der Tochter der Kläger verheiratet, wobei die Eheschließung unter dem 24. Mai 1996 erfolgte. Am 2. September 1996 kam das erste Kind des Beklagten und seiner Ehefrau zur Welt. Im Jahre 1997 erwarben die Eheleute ein Baugrundstück, wobei sie im Grundbuch als Eigentümer je zur Hälfte eingetragen wurden. Auf dem erworbenen Baugrundstück wollten die Eheleute ein Einfamilienhaus bauen. Bereits ab dem 21.6.1997 erfolgten vom Konto des Klägers zu 2. Überweisungen an Dritte auf Rechnungen, die dem Beklagten und seiner Ehefrau für den Erwerb des Baugrundstücks bzw. das Bauvorhaben als solches gelegt worden waren. Insgesamt tätigte der Kläger zu 2. Überweisungen auf den Grundstückserwerb und das zu errichtende Einfamilienhaus in Höhe von 199.999,98 DM (102.267,37 €).

Am 8. Februar 1998 kam das zweite Kind der Eheleute zur Welt und im Dezember 1998 bezogen der Beklagte und seine Ehefrau mit den beiden Kindern das Haus, dessen Wohnfläche ca. 160 m² beträgt. Am 15. Februar 2000 erfolgte dann die Geburt des dritten Kindes der damaligen Eheleute.

Im Februar 2004 kam es unstreitig zu einem Zerwürfnis zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Ehefrau, das mit dem Auszug der Tochter der Kläger aus dem gemeinsamen Familienheim endete. Es kam zu keiner Versöhnung der Eheleute, sondern zur Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. Die Ehe wurde am 11. April 2006 vom Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg - 125 F 5621/05 - rechtskräftig geschieden. Der Beklagte und die Tochter der Kläger schlossen am 20. August 2007 vor dem Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg in einem Verfahren den Unterhalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder betreffend einen Vergleich, in dem sich unter Ziffer 5. die Tochter der Kläger verpflichtete, ihren Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz ... Weg 20 in S... (ehemaliges Familienheim) gegen Freistellung von den auf dem Grundbesitz ruhenden Darlehensverbindlichkeiten zu einem Kaufpreis von 46.500 € auf den Beklagten zu übertragen. Unter der Ziffer 2. hatten die Parteien des Vergleichs wechselseitig auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichtet und den Verzicht gegenseitig angenommen.

Das Wohngrundstück hatte bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien einen Wert von ca. 210.000 € und war zu diesem Zeitpunkt mit rund 140.000 € Verbindlichkeiten belastet. Weiter sind sich die Parteien darin einig, dass die Immobilie nach Errichtung einen - nicht unerheblichen - Wertverlust erlitten hat, wobei für den Grundstückserwerb und die Errichtung des Einfamilienhauses ursprünglich 678.232,71 DM von dem Beklagten und seiner damaligen Ehefrau aufgewandt worden sind.

Die Eheleute hatten zum Stichtag kein weiteres Vermögen als je die Hälfte des gemeinsam erworbenen und bebauten Hausgrundstücks. Allein der Beklagte hatte zu Beginn der Ehe Anfangsvermögen, zu dessen Höhe die Parteien unterschiedlich vorgetragen haben, welches er - insoweit unstreitig - in den Erwerb und den Bau des Hausgrundstücks investiert hat.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger zu 2. - die Klägerin zu 1. hatte ihre Klage zurückgenommen - 34.089,12 € nebst Zinsen zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass hier nur ein Rückzahlungsanspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage einer so genannten unbenannten Zuwendung in Betracht komme, der allerdings im Ergebnis nicht in voller Höhe durchgreife. Mit rechtskräftiger Scheidung der Eheleute sei die Geschäftsgrundlage für die Zuwendungen des Klägers zu 2. an den Beklagten weggefallen und der Kläger habe grundsätzlich einen Anspruch auf anteilige Rückzahlung seiner Zuwendungen. Diesem Anspruch stehe nicht der vorrangig zu berücksichtigende güterrechtliche Ausgleich der Ehegatten untereinander entgegen, da im Ergebnis ein solcher nicht zu einem Ausgleich führen könne, da keiner der Eheleute einen Zugewinn erwirtschaftet habe. Der genaue Betrag des Endvermögens könne dahinstehen, weil jedenfalls anhand der unstreitigen Größenordnung des Anfangs- und Endvermögens der Eheleute deutlich werde, dass keiner vom anderen einen nennenswerten Zugewinnausgleich erwarten könne. Dies führe aber zu einem unangemessenen güterrechtlichen Ausgleich. Es finde ein Ausgleich unbenannter Zuwendungen wie bei Ehegatten untereinander, auch im Verhältnis Schwiegereltern zu Schwiegerkind nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage statt, wenn ein angemessener güterrechtlicher Ausgleich nicht möglich sei. Es sei zwar davon auszugehen, dass das Hausgrundstück einen deutlichen Wertverfall erlitten habe, der dazu führe, dass der Beklagte keinen ausgleichspflichtigen Zugewinn erwirtschaftet habe. Entsprechend fließe über einen Zugewinnausgleich nichts von dem, was der Beklagte vom Kläger erhalten habe an die Tochter des Klägers zurück. Vielmehr verbleibe dem Beklagten - genau wie der Tochter des Klägers - das, was das Hausgrundstück derzeit für einen (um die Verbindlichkeiten bereinigten) Wert habe zur Hälfte, was etwa 35.000 € sei. Der Wertverfall des Grundstücks schließe aber den klägerischen Rückforderungsanspruch nicht aus, weil es dem Risikobereich des Zuwendungsempfängers zuzuordnen sei, wenn die Investition des empfangenen Geldes nicht werthaltig bleibe. Da der Rückforderungsanspruch aber auf das begrenzt sei, was im Endvermögen des Empfängers überhaupt noch vorhanden sei, sei er um etwa ein Drittel der ursprünglich hingegebenen Summe zu reduzieren, da auch das zuletzt geborene Kind im Jahre 2020 erwachsen sei und damit die Funktion des Familienheimes endgültig erreicht sei mit der Folge, dass eine Rückforderung des Klägers jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gänzlich ausgeschlossen wäre.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der der Beklagte vorträgt, es habe bereits keine Geschäftsgrundlage gegeben, die habe entfallen können. Der Kläger habe die gegenständlichen Zahlungen schon deshalb nicht in Erwartung des Fortbestandes der Ehe machen können, weil die Ehe sich bereits im Jahre 1997 in einer Krise befunden habe und dem Kläger dieses auch bewusst gewesen sei. Für den Beklagten sei deshalb Grundlage für die Zahlungen des Klägers gewesen, dass er dessen Tochter hälftiges Miteigentum am Grundstück einräume. Nur aufgrund der Zusage des Klägers und seiner Ehefrau, einen finanziellen Beitrag für den Bau des Hauses von 200.000 DM zu leisten, sei er bereit gewesen, in den tatsächlich vorgenommenen Dimensionen zu bauen und insbesondere seiner Ehefrau Miteigentum einzuräumen. Hätte der Kläger diese finanzielle Zusage nicht getätigt, hätte er - der Beklagte - ein kleineres Haus gebaut, wozu er finanziell als Beamter in Besoldungsstufe A 14 BBesG in der Lage gewesen wäre. Er hätte entweder den Baugrund mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erworben und ein entsprechendes Haus allein finanziert oder aber von dem Bauvorhaben überhaupt Abstand genommen, wenn die Ehefrau ohne finanziellen Beitrag auf die Einräumung des hälftigen Miteigentums bestanden hätte.

Im Übrigen sei aber, selbst wenn man die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei unbenannten Zuwendungen für anwendbar hielte, zu berücksichtigen, dass ein güterrechtlicher Ausgleich hier Vorrang habe. Eine Lösung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolge nur, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen sei und für den Zuwender, also den Kläger, unzumutbar unbillig erscheine. Hierfür obliege aber dem Kläger die Beweislast. Weder habe das Landgericht geklärt, ob tatsächlich kein Zugewinnausgleichsanspruch der Tochter des Klägers ihm gegenüber bestehe, die im Übrigen ja weiterhin Miteigentümerin des Hausgrundstücks sei noch habe das Landgericht berücksichtigt, dass er - der Beklagte -sein gesamtes Anfangsvermögen in den Hausbau gesteckt habe, wohingegen seine damalige Ehefrau keinerlei eigenen finanziellen Beitrag erbracht habe.

Der Beklagte beantragt,

das am 15. März 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des Streitstoffs nimmt der Senat Bezug auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) ist begründet. Sie führt zur Klageabweisung, denn dem Kläger zu 2. stehen Ansprüche auf Rückzahlung der dem Beklagten als so genannte unbenannte Zuwendungen überlassenen Geldbeträge auch in der von dem Landgericht ausgeurteilten Höhe nicht zu.

Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuwendungen, die der Beklagte zu 2. in Höhe von über 100.000 € an den Beklagten und seine Tochter geleistet hat, nicht als Schenkung anzusehen sind. Denn die Überweisung der Geldbeträge des Klägers zu 2. ist nicht auf ein frei verfügbares Konto des Beklagten oder der Eheleute erfolgt, sondern der Kläger zu 2. hat im Wesentlichen Einzahlungen beim BHW oder bei anderen, an dem Hausbau beteiligten Unternehmen geleistet. Damit erfolgten sie aber nach dem Vorbringen sowohl des Klägers zu 2. als auch des Beklagten zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Eheleute und es handelte sich gerade nicht um eine Zuwendung, über die der Beklagte bzw. die damaligen Eheleute frei hätten disponieren können, was typisches Merkmal einer Schenkung wäre. Vielmehr erfolgte die Zuwendung um den Erwerb des Grundstücks bzw. die Errichtung des Hauses auf demselben den damaligen Eheleuten zu ermöglichen. Hier fehlte es schon deshalb an dem Merkmal unentgeltlich, weil eine Zuwendung dies nur dann ist, wenn sie rechtlich nicht abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht. Die erforderliche Einigung über die Unentgeltlichkeit liegt bei einer Zuwendung sowohl unter Ehegatten als auch unter Schwiegereltern und Schwiegerkindern nur vor, wenn aus einer echten Freigiebigkeit heraus unabhängig vom Fortbestand der Ehe einseitig begünstigend die Zuwendung erfolgt. Eine echte Schenkung im Sinne des § 516 BGB ist wegen der erfolgten zweckbezogenen Zuwendung der damit nicht mehr zur Disposition stehenden Gelder und auch wegen der Größenordnung der vorgenommenen Zuwendung auszuschließen.

Weiter ist das Landgericht zu Recht von einer so genannten unbenannten Zuwendung ausgegangen, denn die Zuwendung erfolgte nach dem Vorbringen beider Parteien als Beitrag zur Schaffung eines Familienheimes. Damit stellt sie sich als Zuwendung eigener Art dar, auf die die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen entsprechende Anwendung finden, auch wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine Zuwendung von Schwiegereltern und nicht des einen Ehegatten an den anderen handelte (BGH Urteil vom 12.4.1995, MDR 1995, 820). Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass derartige Zuwendungen wie solche zwischen Ehegatten bei vergleichbarer Interessenlage in der Regel keinem der gesetzlich geregelten Vertragstypen zuzuordnen sind, weil sie vielmehr aufgrund eines Rechtsverhältnisses eigener Art ergehen. Als Schenkungen können derartige Zuwendungen in der Regel nicht angesehen werden, soweit nicht ausnahmsweise die Schenkungsabrede unstreitig ist oder sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, weil es am erforderlichen subjektiven Tatbestand fehlt. Nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden soll die Leistung nicht zu einer dem Empfänger einseitig begünstigenden und frei verfügbaren Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine ehebezogene Zuwendung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (BGHZ 142, 37 ff.; BGH NJW 1997, 2747). Dass hier die Zuwendungen des Klägers zu 2. an seinen Schwiegersohn als unbenannte Zuwendungen anzusehen sind, folgt bereits aus dem zeitlichen Ablauf, nämlich dem Umstand, dass die Parteien, nachdem sie im Mai 1996 geheiratet hatten, bereits im September das erste Kind bekommen haben und danach im Folgejahr den Entschluss zum Erwerb eines Baugrundstücks und zum Bau eines Hauses für die Familie gefasst haben. Es erfolgten dann Zuwendungen durch den Kläger zu 2. in Form von Zahlungen an die Bausparkasse und die Baufirmen entsprechend der von ihm mit der Klageschrift eingereichten Aufstellung bereits ab dem 21. Juni 1997 bis zum 9. Februar 1999 und damit bis zu einem Zeitpunkt nach der Geburt des zweiten Kindes der damaligen Eheleute. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass die Schwiegereltern bzw. hier der Schwiegervater ein Familienheim insbesondere auch für seine Enkelkinder mitschaffen wollte, was zwangsläufig den Bestand der Ehe voraussetzte. Die Hingabe der Geldmittel zum Erwerb und Bau des Hausgrundstücks erfolgte ersichtlich in der Absicht, zum einen den Eheleuten zu dem Familienheim zu verhelfen und zum anderen innerhalb dieser Gemeinschaft der Tochter und den Enkelkindern die Möglichkeit zu geben, am Vermögenswert auch tatsächlich teilzuhaben. Hierin lag ganz offensichtlich die Geschäftsgrundlage für den Kläger zu 2. bei Vergabe der Geldmittel. Geschäftsgrundlage sind (nur) solche Umstände, die nicht zum Vertragsinhalt gemacht worden sind, auf die aber entweder der gemeinsame Vertragswille aufbaut oder von einer Vertragsseite erkennbar zur Vertragsgrundlage gemacht worden ist, ohne dass die andere Seite dem widerspricht. Hier war zum einen die Motivation des Klägers zu 2., der Familie seiner Tochter, insbesondere auch seinen Enkelkindern die Schaffung eines Familienheimes zu ermöglichen, für den Beklagten klar erkennbar und er hat nach seinem eigenem Vortrag dieser Vorstellung des Klägers zu 2. nicht widersprochen. Dem steht der Vortrag des Beklagten, die Ehe habe sich bereits im Jahre 1997 in einer Krise befunden, nicht entgegen. Auf das von dem Beklagten unter Beweis gestellte so genannte Kriseln der Ehe, insbesondere der Trennungsabsichten seinerseits gleich nach der Eheschließung, kommt es nicht entscheidend an. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war die Eheschließung am 24. Mai 1996, die erste Geldzuwendung durch den Kläger erfolgte aber erst am 21.6.1997, also fast ein Jahr später. Dass die Ehe zu dieser Zeit bzw. in dem gesamten Zeitraum bis zum Jahre 1999, in dem die Geldzuwendungen des Klägers zu 2. erfolgten, zu scheitern drohte, hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Hiergegen spricht aber auch der Entschluss der Eheleute, nach der Geburt des ersten Kindes ein gemeinsames Haus zu bauen und darüber hinaus die Geburt der weiteren zwei Kinder. Auch der vom 21. Oktober 2002 datierende Brief der Klägerin zu 1. an ihre Tochter spricht nicht für eine von Anbeginn an "krisengeschüttelte" Ehe. Denn dieser Brief datiert lange nach der letzten Zuwendung des Klägers und steht damit der für den Beklagten erkennbaren Geschäftsgrundlage des Klägers nicht entgegen. Entgegen der von dem Landgericht vertretenen Ansicht ist aber ein Rückzahlungsanspruch auch bei Annahme einer so genannten unbenannten Zuwendung nicht gegeben. Bei Scheitern einer Ehe hat grundsätzlich der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten Vorrang vor dem schuldrechtlichen Ausgleich ehebedingter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der nur in besonders gelagerten Fällen zusätzlich in Betracht kommt. Ausgleichsansprüche können vor allem dann bestehen, wenn die Schwiegereltern mit der Zuwendung auch - unabhängig von den Interessen ihres Kindes - eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgen (BGH MDR 1995, 820; KG OLG-Report 2007, 398).

Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben, denn der Kläger zu 2. hat die Geldzuwendungen seiner Tochter und dem Beklagten in der Weise zukommen lassen, dass er die anfallenden Baukosten in einem bestimmten Zeitraum bis zu einer Höhe von 200.000 DM gegenüber den Gläubigern der Eheleute übernommen hat. Auf einen eigenen Zweck oder die Verfolgung eigener Interessen, wie z.B. eines späteren Wohnrechts oder ähnliches hat sich der Kläger zu 2. nicht berufen.

Auch soweit der BGH über die vorgenannten Grundsätze hinaus einen Ausgleich ehebedingter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dann für denkbar erachtet hat, wenn das eheliche Güterrecht zu keiner angemessenen Begünstigung ihres Kindes führen würde, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Maßstab für die Frage, ob eine Beibehaltung der derzeitigen Vermögenslage unangemessen oder unzumutbar ist, sind nicht die Belange der Schwiegereltern selbst, also hier des Klägers zu 2., sondern es ist auf die Belange der Tochter abzustellen. Soweit Zuwendungen der vorliegenden Art in den Zugewinnausgleich einbezogen werden und dadurch ihr Wert je nach Lage des Einzelfalles mehr oder weniger an den Abkömmling des Zuwenders zurückfließt, muss eine doppelte Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers vermieden werden, die dadurch eintreten könnte, dass dieser zusätzlich einem Rückgewähranspruch des Zuwenders ausgesetzt ist.

Es kann dahinstehen, ob - wie vom Landgericht angenommen - ein Zugewinnausgleich schon deshalb nicht in Betracht gekommen wäre, weil das Grundstück einen erheblichen Wertverlust erlitten hat und deshalb der im Zeitpunkt des Stichtages vorhandene Wert des Grundstücks abzüglich der noch auf diesem ruhenden Verbindlichkeiten das Anfangsvermögen des Beklagten nicht überstiegen hätte. Denn der Beklagte und seine ehemalige Ehefrau, die Tochter des Klägers zu 2., haben am 20. August 2007 einen gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg geschlossen, in dem sie unter anderem auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs wechselseitig verzichtet haben. Der Verzicht der Tochter des Klägers zu 2. führt schon deshalb nicht dazu, dass das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs als schlechthin unangemessen und für den Zuwender als unzumutbar unbillig anzusehen ist, weil zum einen dieser im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, also freiwillig, erfolgt ist und zum anderen nicht außer Betracht gelassen werden kann, dass die Tochter des Klägers zu 2. Miteigentümerin des Hausgrundstücks geworden ist und ihr im Falle des Verkaufs des Hauses der hälftige Erlös zugestanden hätte. Dieses haben die Parteien aber auch mit dem geschlossenen Vergleich unter Ziffer 5. weiter vereinbart, indem sie die Verpflichtung der Tochter des Klägers zu 2. zur Übertragung ihrer Miteigentumshälfte an den Kläger von der Zahlung eines Kaufpreises von 46.500 € abhängig gemacht haben. Ein schlechthin unangemessenes, unzumutbares Ergebnis wäre gegebenenfalls dann anzunehmen, wenn die Tochter des Klägers zu 2. nicht Miteigentümerin des Grundstücks geworden wäre, der Kläger zu 2. also größere Geldzuwendungen nur auf ein im Alleineigentum seines Schwiegersohnes stehendes Grundstück getätigt hätte. In diesem Fall, in dem der Tochter des Klägers zu 2. weder als Miteigentümerin noch über den Zugewinnausgleich ein angemessener Ausgleich zufließen würde, mag ein Ausgleich über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angemessen sein, weil sonst dem eigenen Kind überhaupt kein Gegenwert aus den Zuwendungen verbliebe. Eine solche Fallgestaltung liegt aber im hier zu entscheidenden Fall schon wegen der am 20. August 2007 von dem Beklagten und seiner ehemaligen Ehefrau getroffenen vergleichsweisen Regelung und der darin liegenden Einigung, nach der die Tochter des Klägers zu 2. dem Beklagten ihre Miteigentumsanteile auch gegen Freistellung von den auf dem Grundbesitz ruhenden Darlehensverbindlichkeiten zu einem Kaufpreis von 46.500 € zu übertragen hat, nicht vor. Vielmehr ist hierin eine angemessene und insbesondere einvernehmlich erzielte "güterrechtliche Lösung" zu sehen mit der Folge, dass der vom Kläger zu 2. verfolgte, weitergehende Anspruch nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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