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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 13 U 55/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, HOAI


Vorschriften:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7 n. F.
BGB § 209 Abs. 1 Nr. 1 a. F.
BGB § 634
BGB § 635 a. F.
BGB § 638 Abs. 1 Satz 1 a. F.
BGB § 638 Satz 2 a. F.
ZPO § 139
ZPO § 139 Abs. 1
ZPO § 139 Abs. 2
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
HOAI § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 55/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 20.12.2006

Verkündet am 20.12.2006

in dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner und Hänisch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. März 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam 6 O 194/04 - und das zu Grund liegende landgerichtliche Verfahren aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges - an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin verfolgt aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Architektenleistung gegenüber der Beklagten.

Ursprünglicher Auftraggeber der unter anderem an "T..." vergebenen Architektenleistungen, betreffend die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfs- und Genehmigungsplanung war nach dem Inhalt des Architektenvertrages datierend vom 3.2./11.2.1992 die Landesentwicklungsgesellschaft für Städtebau, Wohnen und Verkehr des Landes ... mbH (LEG ...).

Unter dem 29.10.1992 erfolgte dann die weitergehende Beauftragung mit der Ausführungsplanung. Die T... übergab eine funktionale Leistungsbeschreibung datierend vom 19.5.1993, betreffend das Bauvorhaben G... "... 4, Häuser 37 - 42". Die Übergabe an die LEG ... erfolgte am 8.6.1993, es folgten abschließende Zeichnungen, die unter dem 26.6.1993 der LEG ... übergeben wurden, sowie unter dem 1.12.1993 die Übergabe geänderter Grundrisspläne und nach dem übereinstimmenden Vortrag in erster Instanz erfolgte die letzte Planübergabe, betreffend die Stahlkonstruktion im Haus 37 Wohnung 39 am 14.4.1994. Auf dieser Grundlage wurde der Bau der Häuser im Mai/Juni 1994 begonnen. Das Bauvorhaben wurde im November 1995 fertig gestellt und abgenommen. Mit der Ausführung des Bauvorhabens war auf Grund eines Generalunternehmervertrages vom 8./9. Juni 1993 die V... GmbH beauftragt worden. Unter § 15 Ziffer 6 des ursprünglichen Architektenvertrages heißt es: "Die Verjährung der Haftungs- und Gewährleistungsansprüche bestimmt sich nach dem Werkvertragsrecht des BGB." Unter § 18 "Arbeitsgemeinschaft" haben die Parteien sodann bestimmt, dass die näheren Auftragnehmer dem Auftraggeber teilschuldnerisch für ihre Leistungen im Planungsbereich haften. Unter dem 24. April 1995 legte die Beklagte Schlussrechnung.

Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1995 verkaufte die LEG ... mit Mietshäusern bebaute Flurstücke, zu denen das hier streitige Los 4 gehörte, an die Brandenburgische ...baugesellschaft mit beschränkter Haftung (LEG W...), die seit dem Jahre 2001 als D... W... GmbH firmiert. In dem notariell beurkundeten Kaufvertrag heißt es zu § 2 "Belastung und Gewährleistungen" dort der 5. Absatz "Wegen der Baulichkeiten tritt der Verkäufer seine ihm gegen die Werkunternehmer zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Verkäufer ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an."

Mit Schreiben vom 21.6.1999 zeigte die LEG W... der T... die von dem Büro R... festgestellten Mängel an.

Am 21.7.1999 beantragte die Klägerin beim Landgericht Potsdam (Az: 6 OH 10/99) die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte. Das Beweisverfahren endete am 29.7.2002 mit Ablauf der den Parteien gesetzten Frist zur Stellungnahme.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach zustehen. Entsprechende Forderungen könnte sie jedenfalls nicht mehr durchsetzen, da diese spätestens seit dem 14.7.1999 verjährt seien. Die gemäß § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. fünf Jahre betragende Verjährungsfrist sei bereits vor Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweissicherungsverfahrens abgelaufen gewesen. Eine ausdrückliche Abnahmeerklärung der Architektenleistungen habe die Klägerin nicht abgegeben. Ihre Billigung der ihr unstreitig ab dem 14.4.1994 vollständig vorliegenden Pläne als im Wesentlichen vertragsgerecht ergebe sich aber aus der von ihr anschließend veranlassten Verwertung der Pläne durch die Aufnahme der Bautätigkeit, spätestens am 14.7.1994. Es habe der Klägerin freigestanden, die ihr vorgelegten Pläne zunächst auf ihre grundsätzliche Tauglichkeit, etwa durch den mit der Bauausführung beauftragten Architekten prüfen zu lassen. Sie habe den Beginn der Bauarbeiten auch erst im Mai/Juni 1994 und damit nach einem eine Prüfung erlaubenden Zeitraum veranlasst. Darüber hinaus hätte sie auch einen Vorbehalt hinsichtlich der Abnahme einzelner Pläne erklären können.

Gegen dieses ihr am 21. März 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin form- und fristgemäß am 20. April 2006 Berufung eingelegt und diese ebenso form- und fristgemäß am 5. Juli 2006 begründet. Mit der Berufungsbegründung rügt die Klägerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht des §139 ZPO zur Frage der Verjährung und trägt im einzelnen vor, welche weiteren Unterlagen noch bis September 1994 von der Beklagten, der Klägerin im Rahmen der Ausführungsplanung übergeben wurden. Weiter sei die Verjährungsfrist auch schon zuvor durch das Mangelanzeigeschreiben vom 28.6. und der schriftlichen Antwort der Beklagten vom 1.7.1999, sich einer Prüfung der Mängel zu unterziehen, gehemmt worden. Zur Entschuldigung, dass sie dies alles nicht bereits in erster Instanz vorgetragen hat, verweist sie auf den ihrer Ansicht nach unzureichenden Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts in der mündlichen Verhandlung. Im Protokoll des Landgerichts Potsdam vom 3.2.2006 heißt es hierzu:

"Die Kammer gab weiter ihre vorläufig gebildete Rechtsauffassung dahin zu erkennen, dass sie die Passivlegitimation der Beklagten als begründet ansieht. Im Übrigen wurde die Frage der Verjährung eingehend erörtert. Die Kammer wies darauf hin, dass sie sich eine abschließende Meinung noch nicht gebildet habe, dass jedoch in Betracht zu ziehen sei, ob nicht die Planungsleistungen des Architekten spätestens dann billigend hingenommen werden, wenn mit der Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens begonnen wird."

Im Übrigen hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Passivlegitimation der Beklagten sowie zu deren Haftung dem Grunde und der Höhe nach wiederholt und vertieft.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 17. März 2006 - 6 O 194/04 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.165.647,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Potsdam aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wobei sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ihre Passivlegitimation in Abrede stellt.

Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass und weshalb eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beabsichtigt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig und hat dahingehend einen vorläufigen Erfolg, dass auf ihren Antrag hin das angefochtene Urteil und das landgerichtliche Verfahren aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen ist, nachdem das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels nunmehr eine aufwendige Beweisaufnahme erforderlich ist. Ein Zurückverweisungsantrag ist von der Klägerin gestellt worden.

1. Das landgerichtliche Urteil und das diesem zu Grunde liegende Verfahren beruhen auf einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die angefochtene Entscheidung bietet angesichts dessen, dass ein unaufgeklärter Sachverhalt vorliegt und weil auf Grund der Verfahrensmängel eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen sowie durch eine sachverständige Begutachtung erforderlich ist, keine Grundlage für eine eigene Sachentscheidung des Senates.

Die Klägerin rügt zu Recht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Landgericht die ihm obliegende Hinweis- und Aufklärungspflicht gemäß § 139 Abs. 1 und 2 ZPO nicht in ausreichendem Maße wahrgenommen hat.

Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel, weil das Landgericht seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Die Hinweise des Gerichts an die Parteien müssen konkret, eindeutig und unmissverständlich sein (BGH NJW 2005, 2624) und ggfs. wiederholt werden.

Der pauschale Hinweis der Kammer darauf, sie habe sich eine abschließende Meinung zur Frage der Verjährung noch nicht gebildet, dass jedoch in Betracht zu ziehen sei, ob nicht die Planungsleistungen des Architekten spätestens dann billigend hingenommen werden, wenn mit der Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens begonnen wird, reichten für einen solchen konkreten und unmissverständlichen Hinweis nicht aus. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, zu den Erörterungen und Hinweisen der Kammer im Termin Stellung zu nehmen. Soweit das Landgericht trotz der weiteren Ausführungen der Klägerin die Klageforderung als verjährt ansah, hatte es die Klägerin hierauf unmissverständlich hinzuweisen, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden. Darüber hinaus fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung des Landgerichts mit dem weiteren Vorbringen der Klägerin zur Frage der Verjährung.

2.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Klageforderung nicht verjährt. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 EGBGB).

Nach § 638 Satz 2 BGB a. F. verjähren die Gewährleistungsansprüche fünf Jahre nach Abnahme der Werkleistung.

Unstreitig ist es zwischen den Parteien nicht zu einer förmlichen Abnahme der Architektenleistung der Beklagten gekommen. Zur abnahmefähigen Herstellung des Architektenwerkes gehört die Vollendung aller vertraglich geschuldeten Leistungen (BGH BauR 1994, 392). Eine Abnahme könnte nur konkludent erklärt worden sein. Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles das Verhalten des Auftraggebers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im wesentlichen vertragsgemäß. Bei Architektenleistungen, die die Leistungsphase 5 und damit die Ausführungsplanung umfassen, kann die Abnahme nicht in dem Beginn der Bauarbeiten gesehen werden, sondern ist erst nach Vollendung und Abnahme desselben denkbar, denn vor Fertigstellung des Bauwerkes kann sich ein Mangel in der Planung des Architekten nicht verwirklichen. Eine konkludente Abnahme ist frühestens darin zu sehen, dass der Bauherr auf die Schlussrechnung des Architekten vorbehaltlos Zahlungen erbringt. Dies war hier aber erst nach dem 24.4.1995 (Schlussrechnungslegung) der Fall, so dass die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens mit Antrag vom 21.7.1999 die Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen hat.

Die Unterbrechung der Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. erfolgte mit dem Antrag auf Anordnung des Beweissicherungsverfahrens. Mit dem 1.1.2002 endete die Unterbrechung und der Lauf der Verjährungsfrist für den Gewährleistungsanspruch, die nach altem Recht unverbraucht war, wurde nach Maßgabe des § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB n. F. gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB). Die Hemmung endete dann sechs Monate nach dem Abschluss des Beweissicherungsverfahrens am 29.7.2002, also am 29.01. 2003 (§ 204 Abs. 2 BGB), so dass auch ungeachtet der späten Zustellung der Klage (am 8.6.2005) die fünfjährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Zustellung der Klage noch längst nicht abgelaufen war.

Die Klägerin ist auch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten berechtigt. Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen nicht. Der Klägerin sind im notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 23. Dezember 1995 die Gewährleistungsansprüche abgetreten worden, worunter auch diejenigen gegen den Architekten fallen.

Ebenso wenig scheitern die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstands an der Passivlegitimation der Beklagten.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beklagte in dem am 11.2.1992 geschlossenen Architektenvertrag als T..., A.../N... bezeichnet worden ist, aber bereits die Unterzeichnung des Zusatzauftrages vom 29. Oktober 1992, der erst die Beauftragung der Beklagten mit der Leistungsphase 5 beinhaltete, erfolgte unter Verwendung des Stempels der Beklagten, der wie folgt lautete: "T... BV O... T...". Bei dieser Sachlage ist zum einen davon auszugehen, dass die Bezeichnung im ursprünglichen Architektenvertrag nur eine Kurzbezeichnung war, zumal die von der Klägerin bereits in erster Instanz überreichten Registerauszüge ergeben, dass die Beklagte bereits seit 1988 im Handelsregister eingetragen ist. Dem steht auch kein konkreter Vortrag der Beklagten, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrages bzw. des Zusatzvertrages eine Einzelfirma oder BGB-Gesellschaft T... gab, entgegen. Auch auf Nachfrage des Senats im Termin, konnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hierzu keine Angaben machen. Darüber hinaus wurde die Schlussrechnung datierend vom 24. April 1995 von der Beklagten gelegt.

3. Eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht geboten. Der Rechtsstreit ist noch nicht spruchreif (§ 300 Abs. 1 ZPO), sondern der Sachverhalt ist völlig unaufgeklärt und es ist eine weitere Verhandlung der Sache nötig (§ 538 Abs. 2 S.1 ZPO). Hierbei ist eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Der endgültige Erfolg des Rechtsmittels hängt von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts ab, sodass den Parteien ein Rechtszug verloren ginge, wenn durch den Senat eine eigene Sachentscheidung erfolgen würde.

4. Für das weitere Verfahren beschränkt sich der Senat auf Folgende Hinweise:

Die Beklagte haftet gemäß §§ 634, 635 BGB a. F. auf Schadensersatz, wenn sich ein Planungsverschulden in der mangelhaften Ausführung der Bauleistungen realisiert hat. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift auf ihr Schreiben vom 21. Juni 1999 hingewiesen, mit dem sie die Beklagte unter Hinweis auf wesentliche Planungsfehler zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat. Dem Schreiben war als Anlage das Schreiben der Architekten R... an die LEG W... vom selben Tage beigefügt, in dem sich Ausführungen nicht nur zu den an den Häusern festgestellten Mängeln sondern auch zur fehlerhaften Planung finden. Unter Berücksichtigung des Inhalts des vorbenannten Schreibens nebst Anlagen sind die Mängel in Bezug auf Planungsfehler als ausreichend vorgetragen anzusehen Der Vortrag der Klägerin bedarf insoweit weiterer Substantiierung, als der Beklagten mit der weiteren Beauftragung vom 29.10.1992 betreffend die Leistungsphase 5 § 15 HOAI nur weitere 11 Honorarpunkte übertragen wurden, während die fehlenden vier Honorarpunkte mit Einverständnis der Beklagten an das Bauleitungsbüro K... und H... für Koordinationsarbeiten übertragen worden sind. Auf diesen Umstand hat die Beklagte bereits im Beweissicherungsverfahren hingewiesen (siehe dort Bl. 128 d. A). Im Beweissicherungsverfahren hat die dortige Antragstellerin und hiesige Klägerin den Architekten K... und H... mit Schriftsatz vom 10.8.2000 den Streit verkündet und zur Begründung ausgeführt, sie habe die Streitverkündeten mit den Leistungsphasen 5. 8 und 9 der Lose 1 - 4 beauftragt und diese hätten die gesamte Ausführungsplanung, Objektüberwachung, Objektbetreuung und Dokumentation für das Bauvorhaben geschuldet (siehe Bl. 171 d. Beiakte).

Bereits auf Grund ihres eigenen Vortrages in erster Instanz, wonach mit der unter § 18 des Architektenvertrages getroffenen Regelung klargestellt worden sei, dass die einzelnen Architektenbüros nur für die jeweils von ihnen zu erbringenden Leistungen einzustehen hätten, wird das Landgericht der Klägerin Gelegenheit zu weiterem Vortrag hinsichtlich der gerade von der Beklagten zu vertretenen fehlerhaften Planung geben müssen.

Soweit sich die Klägerin zum Beweis für das Planungsverschulden ausdrücklich auf die im Beweissicherungsverfahren getroffenen Feststellungen des Sachverständigen S... bezieht, sind diese aber ihrerseits nicht ausreichend dafür, um eine fehlerhafte Planung durch die Beklagte zweifelsfrei feststellen zu können. Hier wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass der Sachverständige S... im Beweissicherungsverfahren eine Aussage zur Planungsverantwortlichkeit auch auf Nachfrage ausdrücklich nicht machen konnte. Nach dem Inhalt des Beweissicherungsverfahrens ist bisher auch völlig offen geblieben, ob die dem Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren vorgelegten Unterlagen überhaupt zur Ausführung gekommen sind.

Soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auch damit begründet, dass sie den Mietern wegen der von ihnen gerügten Mängel in den Wohnungen Mietminderungen einräumen musste, deren Höhe sie mit insgesamt 98.308,24 € beziffert, ergibt sich aus der insoweit in zweiter Instanz vorgelegten Korrespondenz, dass die Mieter wegen unterschiedlichster Mängel, und auch solcher, die nicht Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens waren, die Miete gemindert haben. Soweit sich die Minderung auf undichte Fenster und undichte Wohnungstüren bezogen hat, ist der Bezug zu den behaupteten Planungsfehlern sicherlich herzustellen, dies gilt aber nicht für mangelhafte Abluftanlagen in Küche und Bad und Mängel der Heizungsanlage. Hieraus ergibt sich auch, dass die vielfach gerügte Schimmelbildung in den Bädern aber auch in den Zimmern nicht eindeutig den dargestellten Mängeln zuzuordnen ist. Auch hier fehlt es bisher an einem insoweit ausreichenden Vorbringen der Klägerin und, da die Beklagte Grund und Höhe der Mietminderung bestreitet, wäre hier auf der Grundlage weiteren Vortrages durch Zeugen- bzw. Sachverständigenbeweis die Ursache der Mängel aufzuklären. Das Landgericht wird im Rahmen der durchzuführenden Beweisaufnahme den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Sofern das Landgericht zuvor den Sachvortrag der Klägerin und/oder der Beklagten weiter für ergänzungsbedürftig halten sollte, wird hierauf rechtzeitig und unmissverständlich und konkret hinzuweisen sein, verbunden mit einer ausreichenden Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Nach alledem war das angefochtene Urteil einschließlich des zu Grunde liegenden landgerichtlichen Verfahrens aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Da das endgültige Obsiegen und Unterliegen der Parteien noch nicht feststeht, bleibt die Kostenentscheidung auch für das Berufungsverfahren dem Landgericht vorbehalten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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