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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 13 U 92/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 323
BGB § 323 Abs. 5 S. 2
BGB § 434 Abs. 1
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 n. F.
BGB § 437 Nr. 2
BGB § 459 Abs. 2 a. F.
BGB § 479 Abs. 1 S. 2 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 92/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.02.2007

Verkündet am 14.02.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juni 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 1 O 40/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Rückabwicklung des von der Beklagten zu 1) mit der F...-Bank GmbH geschlossenen Kaufvertrages über den Fiat Doblo 1,6 16 V Family, den er am 22. März 2004 bei der Beklagten zu 1. schriftlich als Leasingfahrzeug bestellt hat und über den er am 25. August 2004 mit der F... L... GmbH einen Leasing-Vertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten geschlossen hat.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird auf diese Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger würden die aus abgetretenem Recht der F...-L... GmbH geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zustehen, weil er auch auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 BGB nicht berechtigt gewesen sei.

Gegenüber dem Beklagten zu 2. sei die Klage von vornherein unbegründet, da ein dem Kläger entstandener Schaden nicht Gegenstand des Klageantrages sei und auch nicht dargelegt sei. Selbst soweit von einer ausdrücklichen Bestätigung des Beklagten zu 2. dahingehend, das Fahrzeug habe die Euro-4-Norm, auszugehen sei, könne von einer verbindlichen Beschreibung der Kaufsache im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht ausgegangen werden, da sich diese Erklärung weder als Teil der Bestellung vom 22. März 2004 wiederfinde, die darüber hinaus keinen Hinweis auf vom Prospekt abweichende Merkmale enthalte noch sei in dem fünf Monate später zwischen der Zedentin und der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Kaufvertrag eine vom Prospektinhalt abweichende Einstufung in die Euro Norm 4 zum Vertragsinhalt gemacht worden.

Maßgebend für die konkret vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeuges sei in erster Linie der schriftliche Kaufvertrag mit den darin enthaltenen Angaben über Serien- und Sonderausstattung in Verbindung mit den Beschaffenheitsangaben in einem übergebenen Prospekt. Regelmäßig wolle der Verkäufer eines Fahrzeugs erkennbar keine vom Prospektinhalt abweichenden Beschaffenheitsmerkmale vereinbaren, weil dies außerhalb seiner Verfügungsmöglichkeiten liegt. Entsprechend sei bereits nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung betreffend die Euro Norm 4 auszugehen und das übergebene Fahrzeug daher frei von Sachmängeln. Im Übrigen wäre ein Rücktritt jedenfalls nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung als unerheblich anzusehen wäre. Im vorliegenden Fall sei mit der Einstufung in eine zur Steuervergünstigung führende Abgasnorm keine Beeinträchtigung der funktionellen Gebrauchstätigkeit oder des ästhetischen Erscheinungsbildes verbunden. Der steuerliche Nachteil zwischen einer Einstufung in die Euro Norm 3 und die Euro Norm 4 betrage lediglich 143,64 €, was sich lediglich als 0,85 % des Kaufpreises darstellen würde.

Gegen das ihm am 6. Juni 2006 zugestellte Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wendet sich der Kläger mit der beim Oberlandesgericht am 5. Juli 2006 eingegangenen Berufung, die er mit Berufungsbegründungsschriftsatz vom 7. August 2006 begründet hat.

Der Kläger wendet sich mit folgenden Rügen gegen das erstinstanzliche Urteil: Das erstinstanzliche Gericht habe materielles Recht verletzt und aus diesem Grunde keinen Beweis über die von ihm behaupteten Tatsachen erhoben.

Die hier in Streit stehende Schadstoffklasse stelle eine generell zusicherungsfähige Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB a. F. bzw. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. dar. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung hätten die Parteien im Rahmen der der Bestellung vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen getroffen. Der Kläger selbst habe mehrfach bei der Beklagten nachfragen lassen, ob das zu erwerbende Fahrzeug eine Steuereinstufung für die Euro 4 Norm aufweise. Dies sei ihm vom Beklagten zu 2. jeweils zugesichert worden. Auch soweit das Landgericht ausgeführt habe, jedenfalls sei die vom Kläger behauptete Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, könne den Ausführungen des Landgerichts nicht gefolgt werden. Der Kläger als Gläubiger des Rückabwicklungsanspruches habe vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, dass die von ihm gewünschten Eigenschaften der Sache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 02.06.2006 - 1 O 40/05 - aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die F...-Bank GmbH einen Betrag von 16.772,00 € nebst Zinsen in Höhe von Fünfprozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges Fiat Doblo mit der Fahrzeug-Nr. ... zu zahlen.

festzustellen,

dass sich die Beklagte zu 1. im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Senat hat im Termin am 24. Januar 2007 den Kläger und den Beklagten zu 2) persönlich angehört und die vom Kläger benannte Zeugin B... M... zum Inhalt des Verkaufsgespräches vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. Januar 2007 ( Bl. 134 ff d.A.) verwiesen.

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Erfolg.

Zwar konnte den Ausführungen des Landgerichts insoweit nicht gefolgt werden, als das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten bereits ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen hat.

Grundsätzlich stellt die Schadstoffarmut eines Pkws, die hier in der Bezeichnung Euro-4 ihren Ausdruck findet, eine Beschaffenheit des Kfz dar, deren Vorhandensein der Verkäufer dem Käufer zusichern kann. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 2. habe ausdrücklich die Einstufung des Fahrzeuges in die Euro-4-Norm bei der Bestellung vom 22. März 2004 vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen bestätigt, sei bereits deshalb zweifelhaft, weil die behauptete Erklärung des Beklagten zu 2. nicht Inhalt der vom Kläger unterschriebenen Bestellung vom 22. März 2004 geworden ist, liegt hierin eine vorweggenommene Beweiswürdigung bzw. ein Übergehen von Beweisangeboten, denn der Kläger hat diese seine Behauptung ausdrücklich unter Beweis gestellt. Ob eine Angabe der Kaufsache als konkret vereinbarte Beschaffenheit der Sache anzusehen ist, ist in erster Linie danach zu beurteilen, in welchem Sinne sie der Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger verstehen durfte. Entscheidend für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, dass aus der Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit zu übernehmen. Den Charakter einer Beschaffenheitsvereinbarung erlangen Angaben über die Kaufsache erst, wenn der Käufer das Verhalten des Verkäufers in die Richtung deuten darf, dass sich dieser für das Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit in der Weise stark macht, dass er auch ohne Verschulden für sie einstehen will. Zwar entspricht es - auch aus der Sicht des Käufers -grundsätzlich nicht dem Willen des Verkäufers eines Fahrzeuges erkennbar vom Prospektinhalt abweichende Beschaffenheitsmerkmale zu vereinbaren, auf deren Verfügungsmöglichkeit er keinerlei Einfluss hat. Der vom Kläger bestellte Fiat Doblo, den er in dieser Form von der Leasinggeberin, die genau dieses Fahrzeug ankaufen sollte und angekauft hat, leasen wollte, verfügt werkmäßig über bestimmte Eigenschaften und Ausstattungsmerkmale, die hinsichtlich der Schadstoffarmut nicht im Verfügungsbereich des Verkäufers liegen. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen und konnte jedenfalls nicht vor Durchführung einer Beweisaufnahme ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 2. im Rahmen der Verkaufsverhandlungen entweder infolge eines Irrtums oder aber "ins Blaue hinein" Eigenschaften des Fahrzeuges Fiat Doblo betreffend die Schadstoffarmut zugesichert hat, die fabrikmäßig nicht vorhanden waren.

Die Frage der Beschaffenheitsvereinbarung war also aufgrund einer Beweisaufnahme zunächst zu klären. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Rücktrittsrecht hier bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich lediglich um eine unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB gehandelt hat.

§ 437 Nr. 2 BGB verweist bei Vorliegen eines Mangels auf die den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB. Anders als § 479 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. knüpft § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht an die Unerheblichkeit des Mangels an, sondern über das Merkmal der Pflichtwidrigkeit an ein Verhalten des Schuldners. Die Vorschrift des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 323 Abs. 1 BGB, die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem Regelausnahmeverhältnis liegt eine Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners zugrunde. Während der Gesetzgeber bei einer mangelhaften Leistung grundsätzlich dem Entwicklungsinteresse des Gläubigers den Vorrang einräumt, soll dies ausnahmsweise bei einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht gelten, weil das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen Vertragsstörungen in der Regel gering ist, wohingegen der Schuldner oft erheblich belastet wird. Daher überwiegt in diesen Fällen ausnahmsweise das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrages (Urteil des 5. Zivilsenates des BGH vom 24.03.2006 - V ZR 173/05). Zwar stellt allein die Schadstoffarmut und die daraus herzuleitende Einstufung in eine Abgasnorm, die gegebenenfalls zur Steuervergünstigung führt, keine Beeinträchtigung der funktionellen Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges oder gar eine Beeinträchtigung des ästhetischen Erscheinungsbildes dar. Der steuerliche Nachteil zwischen einer Einstufung in die Euro-Norm 3 und die Einstufung in die Euro-Norm 4 beträgt auch lediglich für den gesamten Zeitraum, für den noch eine Steuerbefreiung in Betracht gekommen wäre, 143,64 €, was lediglich 0,85 % des Kaufpreises des Fahrzeuges Fiat Doblo wären. Da der Kläger das Fahrzeug lediglich geleast hat und die Beklagte zu 1. darüber hinaus eine Rückkaufverpflichtung gegenüber der F... L... GmbH nach Ablauf der vereinbarten Leasinglaufzeit eingegangen ist, wäre dem Kläger selbst bei einer verschlechterten Wiederverkäuflichkeit des Fahrzeuges kein weiterer Schaden entstanden. Dennoch konnte hier nicht abschließend vor Durchführung einer Beweisaufnahme eine geringfügige Vertragsstörung angenommen werden, denn es konnte vor Durchführung der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 2. den Kläger über die Schadstoffnorm arglistig getäuscht hat. Ein überwiegendes Interesse des Schuldners scheidet immer dann aus, wenn dieser arglistig gehandelt hat. Wird also der Abschluss eines Vertrages durch arglistiges Verhalten einer Partei herbeigeführt, so verdient deren Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäftes keinen Schutz. Vielmehr bleibt es in diesen Fällen bei dem allgemeinen Vorrang des Gläubigerinteresses an einer Rückabwicklung des Vertrages, ohne dass es hierzu einer weiteren Abwägung bedürfte (BGH, a.a.O.). Arglistig handelt aber bereits derjenige, der unrichtige Erklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt. Bedingter Vorsatz reicht hierfür aus. Ein Verkäufer handelt bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht (BGH, Urteil vom 07.06.2006 - VIII ZR 209/05). Entsprechend war auch unter diesem Gesichtspunkt die Durchführung einer Beweisaufnahme nicht entbehrlich.

Das Urteil des Landgerichts stellt sich aber nach Durchführung der entsprechenden Beweisaufnahme als richtig dar. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die aus abgetretenem Recht der F...-L... GmbH geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zustehen, denn im Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt. Auch gegenüber dem Beklagten zu 2. ist ein aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründeter Schadensersatzanspruch nicht begründet.

Der Kläger hat im Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senates eine Zusicherung des Beklagten zu 2., betreffend die Einstufung des Pkw Fiat Doblo in die Euro-4-Norm, nachgewiesen.

Bereits die zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes durchgeführte persönliche Anhörung des Klägers ergab Widersprüche zu seinem bisherigen schriftlichen Vorbringen. Während der Kläger noch mit der Berufungsbegründung vorgetragen hat, er habe den Beklagten zu 2. mehrfach nach der Abgasnorm gefragt, hat er den Sachverhalt nunmehr so dargestellt, als habe der Beklagte zu 2. von sich aus immer wieder Angaben zur Abgasnorm und der damit verbundenen Steuerbefreiung gemacht.

Aber auch die Vernehmung der von dem Kläger genannten Zeugin, seiner Lebensgefährtin Frau B... M..., hat die von ihm aufgestellten Behauptungen nicht zur Überzeugung des Senates erwiesen.

Bereits die Angaben der Zeugin M... zu den angeblichen Äußerungen des Beklagten zu 2., betreffend die Schadstoffnorm, waren wenig glaubhaft. Nach ihren eigenen Angaben waren der Zeugin, ebenso wie dem Kläger, ihrem Lebensgefährten, die Ausstattung des Fahrzeuges und insbesondere die Tatsache, dass dieses sieben Sitze aufwies, wichtig. Unter diesen Prämissen haben sie das Fahrzeug besichtigt und sind mit dem Beklagten zu 2. die Ausstattungsmerkmale durchgegangen, sowohl die bereits serienmäßig vorhandenen als auch Ausstattungsmerkmale, die auf ihren besonderen Wunsch noch hinzukommen sollten, wie eine Sitzheizung und lackierte Heckscheinwerfer. Ebenso wenig erschließt sich, dass der Beklagte zu 2. bei der Bestellung des Fahrzeuges gesagt haben soll, "Wir hätten eine gute Wahl getroffen, zumal wir bis Ende des Jahres von der Steuerpflicht befreit seien". Ein Fahrzeug, das der Emissionsgruppe Euro-4 zuzuordnen wäre, war nicht lediglich bis zum Ende des Jahres 2004, also dem Jahr, in dem der Kläger die Bestellung aufgegeben hatte, steuerbefreit, sondern bis Ende des Jahres 2005. Wenn der Beklagte zu 2. schon diesen Umstand besonders betont haben sollte, wäre es erstaunlich, wenn er aus seiner Sicht auf eine wesentlich kürzere Steuerbefreiung hingewiesen hätte. Ebenso wenig konnte die Zeugin aber auch erklären, die sich nach ihren eigenen Angaben aus den finanziellen Problemen bzw. der Finanzierung des Fahrzeuges völlig herausgehalten hatte, weil dies eben Sache des Klägers gewesen sei, weshalb sie Angaben zur Euro-Norm, die vom Beklagten zu 2. nach den Behauptungen des Klägers geäußert worden sein sollen, in Erinnerung hatte, obwohl es für sie nach dem Inhalt des geschilderten Verkaufsgespräches nicht darauf angekommen ist. Wäre dies der Fall gewesen, ist bereits nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin gemeinsam mit dem Kläger nach dem ersten Besuch bei der Beklagten zu 1. den ausgehändigten Verkaufsprospekt lediglich auf die auszuwählende Farbe des Fahrzeuges und die auszuwählenden Ausstattungsmerkmale angesehen hat. Noch weniger erklärlich wird der Sachverhalt allerdings nach der persönlichen Schilderung des Klägers im Termin, wonach der Kläger, die Zeugin M... und der Beklagte zu 2. gemeinsam während der Verkaufsverhandlungen den übergebenen Autoprospekt angeschaut haben sollen. Denn nach der Sachverhaltsschilderung des Klägers, wäre der Beklagte zu 2. Gefahr gelaufen, dass der Kläger oder die Zeugin M... auch einen Blick auf die technischen Daten wirft und hierbei die Diskrepanz zwischen seiner Angabe zur Euro-Norm und dem Prospektinhalt erkennt.

Letztlich kann es dahinstehen, ob allein aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Klägers und der wenig überzeugenden Angaben der Zeugin M... bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestehen, denn jedenfalls vermochten die Angaben der Zeugin, die sehr eng mit dem Kläger als Lebensgefährtin verbunden ist, den Sachverhalt nicht überzeugender darzustellen als dies der Beklagte zu 2. bei seiner nochmaligen Anhörung durch den Senat vermocht hat. Die Angaben der Zeugin und des Beklagen zu 2. stehen sich nur hinsichtlich der Angaben zur Schadstoffnorm nicht vereinbar gegenüber. Der Beklagte zu 2. hat glaubhaft geschildert, dass es bei den Verkaufsgesprächen im Wesentlichen um die Frage ging, ob das Fahrzeug Fiat Doblo ausreichend Platz für die Familienmitglieder hätte und sich darüber hinaus die Finanzierung des neuen Fahrzeuges als schwierig darstellte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte zu 2. in den Verkaufsgesprächen eine Beschaffenheit des Fahrzeuges zusichern sollte und dies gleich mehrfach, auf deren Vorhandensein weder er noch die Beklagte zu 1. als Autohaus irgendeinen Einfluss nehmen konnte. Dem Beklagen zu 2. lag ein Verkaufsprospekt vor, aus dem sich die Abgasnorm einwandfrei entnehmen ließ. Selbst wenn er gemeint hätte, dass dieses Prospekt nicht mehr den neuesten Stand und damit die tatsächlich vorhandene Schadstoffarmut des Fahrzeuges Fiat Doblo auswies, bestand keinerlei Veranlassung für den Beklagten zu 2. ohne vorherige Rückversicherung beim Hersteller der Wahrheit widersprechende Angaben zur Schadstoffarmut zu machen. Sowohl der Zeitraum als auch die tatsächliche Steuerbefreiung als Geldbetrag waren derart gering, dass der Beklagte zu 2. dies nicht als ausschlaggebendes Argument für den Abschluss eines Kaufvertrages angesehen haben kann. Jedenfalls liegt aufgrund der sich widersprechenden Angaben der Zeugin und des Beklagten zu 2. ein so genanntes non liquet vor, welches aber zulasten des beweispflichtigen Klägers gehen musste.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Streitwert: 16.172,00 €.

Ende der Entscheidung

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