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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 13 U 94/06
Rechtsgebiete: BGB, RBerG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 675
RBerG § 1
ZPO § 167
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 696 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 21.03.2007

Verkündet am 21.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner und Hänisch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Mai 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. Juli 2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.564,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin am 27. Juli 2005 entstandenen Kosten zu tragen, die der Klägerin zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 36.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangt von der beklagten Makler- und Bauträgergesellschaft, zu deren Unternehmensgegenstand auch die wirtschaftliche Beratung von Unternehmen gehört, Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt fehlerhafter Beratung.

Der Gesellschafter H... der Klägerin beabsichtigte, entweder selbst oder im Rahmen der klagenden GbR das von der G... P... mbH ausgeschriebene Grundstück ...Straße 16 in P... im Investitionsvorrangverfahren zu erwerben. Er wandte sich an die mit ihm bereits in anderer Sache in geschäftlichem Kontakt stehende Beklagte. Am 22.12. 1999 unterzeichnete er für die Klägerin eine schriftliche Vollmacht, mit der er die Beklagte zur Vertretung der GbR gegenüber der G..., dem Liegenschaftsamt und sonstigen Ämtern und Behörden im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Investitionsvorrangbescheid ermächtigt hat (Bl. 51 d.A.). Am darauf folgenden Tag unterzeichnete die Beklagte eine von ihr gefertigte schriftliche Vereinbarung, nach der sie für den Gesellschafter H... als Auftrageber die Vorbereitung und Einreichung des Investitionsvorrangantrages nebst Vorhabenplan sowie Investitions- und Nutzungskonzeption gegen Vergütung übernehmen sollte. Der Gesellschafter H... unterzeichnete die Vereinbarung am 19.03.2000 (Bl. 153 - 154 d.A.). Ein weiteres Exemplar derselben Vereinbarung trägt die Unterschrift des Gesellschafters H... vom 16.01.2000 und die des Geschäftsführers der Beklagten vom 13.01.2000 (Bl. 16 - 17 d.A.).

Ende Dezember 1999 oder Anfang des Jahres 2000 reichte die Beklagte als Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag auf Grundstückserwerb zu investiven Zwecken einschließlich des von ihr angefertigten Vorhabenplans sowie der Investitions- und Nutzungskonzeption bei der zuständigen Stelle ein. Die Stadt P... erteilte der Klägerin mit Investitionsvorrangbescheid vom 21. 07.2000 zu Händen der Beklagten den Zuschlag zum Erwerb des Grundstücks für einen investiven Zweck (Bl. 28 - 32 d.A.). Im Bescheid heißt es, der Verkehrswert des Grundstücks betrage gemäß Gutachten 300.000,- DM.

Am 28.07.2000 setzte sich der von den Restitutionsantragstellern Ha... und Sch... beauftragte Rechtsanwalt K... mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten telefonisch in Verbindung. Er unterrichtete den Geschäftsführer der Beklagten über die Absicht der Restitutionsantragsteller, den Investitionsvorrangbescheid anzufechten. Ferner bot Rechtsanwalt K... an, dem Investor namens der Restitutionsantragsteller einen Vorschlag zur Einigung zu unterbreiten. Der Geschäftsführer der Beklagten bat um Übersendung eines schriftlichen Vorschlages. Rechtsanwalt K... sandte der Beklagten mit Schreiben vom 29.07.2000 einen Vereinbarungstext, nach dem die Restitutionsantragsteller den Investitionsvorrangbescheid nicht anfechten werden, wenn die Klägerin an sie 50.000,- DM binnen 7 Tagen zahlt (Bl. 92 - 93 d.A.). Die Beklagte sandte den Vereinbarungstext und das Begleitschrieben an den Gesellschafter H... mit dem Vermerk "Herr H... zur Prüfung". In dem Vereinbarungstext vermerkte der Geschäftsführer der Beklagten eine Änderung der Fälligkeitsbestimmung dahin, dass die Zahlung mit Schreiben der Stadt P..., in dem die Bestandkraft des Investitionsvorrangbescheids festgestellt wird, fällig ist.

Am 31.07.2000 unterzeichneten die Klägerin und Rechtsanwalt K... für die Restitutionsantragsteller die Vereinbarung mit der geänderten Fälligkeitsregelung (Bl. 33 - 34 d.A.). Der Investitionsvorrangbescheid erlangte Bestandskraft, die Klägerin zahlte den Betrag von 50.000,- DM an die Restitutionsantragsteller.

Nachdem die G... später auf der Grundlage eines neuerlichen Verkehrswertgutachtens einen Kaufpreis von 450.000,- DM verlangte, nahm die Klägerin von dem Vorhaben Abstand.

Mit der Klage hat die Klägerin auch aus abgetretenem Recht ihres Gesellschafters H... von der Beklagten Zahlung von 25.564,59 € (entspricht 50.000,- DM) als Schadensersatzes wegen fehlerhafter Beratung verlangt. Sie hat gemeint, die Beklagte habe sich zur Beratung bei der Abwicklung des Investitionsvorhabens verpflichtet, und zwar auch ihr gegenüber, obgleich nur der Gesellschafter H... die Vereinbarung mit der Beklagten eingegangen sei. Der Beratungsvertrag verstoße gegen das RBerG, die Beklagte habe unzureichend beraten, weil sie nicht darauf hingewirkt habe, dass in den Vertrag mit den Restitutionsantragstellern eine Klausel aufgenommen werde, nach der die Zahlung bei Scheitern des Grundstückserwerbs zurückzugewähren sei.

Aufgrund der Säumnis der Klägerin im Termin am 27. Juli 2005 hat das Landgericht auf Antrag der Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt.

Sie hat zuletzt beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27. Juli 2005 die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.564,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die im Punkt der Zinsforderung erweiterte Klage abzuweisen. Sie hat in Abrede gestellt, sich zur Beratung verpflichtet zu haben und beratend tätig geworden zu sein. Ferner hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien sei nicht, jedenfalls nicht wirksam zustande gekommen. Die nach dem schriftlichen Vertrag zu erbringenden Leistungen gingen auch auf Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, für die nach dem RBerG eine Erlaubnis erforderlich sei. Da die Beklagte über die Erlaubnis nicht verfüge, sei der Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig. Ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Rechtsberatung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG) stehe der Klägerin jedoch nicht zu, weil sie keinen Beweis dafür angetreten habe, dass die Beklagte in der Angelegenheit des Vertragsschlusses mit den Restitutionsantragstellern beratend tätig geworden sei. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und Gründe im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie verfolgt ihre letzten erstinstanzlichen Sachanträge weiter und rügt unzureichende Erfassung des Sachverhalts sowie Rechtsfehler. Die Beklagte verteidigt das Urteil und vertieft ihre gegen die Klage vorgebrachten Einwände.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Aufhebung des vorangegangenen Versäumnisurteils und zur Verurteilung der Beklagten auf die Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen. Die Klage ist mit Haupt- und Zinsforderung begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Zahlung von 25.564,59 € aus eigenem Recht. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten besteht wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten, die sich aus den Grundsätzen der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, jetzt § 311 Abs. 1 BGB) bzw. aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) ergeben. Nach dem im Wege der Auslegung feststehenden Inhalt des vom Gesellschafter H... mit der Beklagten eingegangenen Geschäftsbesorgungsvertrages ist die Klägerin durch Abrede der Vertragsbeteiligten in dessen Schutzbereich einbezogen. Der Vertrag ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (§ 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG). Die aufgrund des rechtsgeschäftlichen Kontakts eröffneten Pflichten treffen die Beklagte infolge der Einbeziehung der Klägerin auch dieser gegenüber.

1. Das Schuldverhältnis der Parteien richtet sich nach dem BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, weil die Vertragsanbahnung und das in Rede stehende pflichtwidrige Verhalten der Beklagten vor diesem Zeitpunkt liegen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

2. Der Abschluss der Vertragsvereinbarung zwischen dem Gesellschafter H... und der Beklagten mit dem Inhalt der von der Beklagten aufgesetzten schriftlichen Vertragsurkunde unter Einschluss der dazu erteilten schriftlichen Vollmacht ist den Umständen nach sicher festzustellen.

Nach einhelligem Vortrag der Parteien hat der Gesellschafter H... am 22.12.1999 die von der Beklagten gefertigte Vollmachtsurkunde unterzeichnet und der Beklagten ausgehändigt. Ebenso wenig ist streitig, dass die Beklagte die von ihr gefertigte Vertragsvereinbarung einmal mit ihrer Unterschrift vom 23.12.1999 und ein weiteres Mal mit ihrer Unterschrift vom 13.01.2000 dem Gesellschafter H... hat zukommen lassen. Zu welchem Zeitpunkt der Gesellschafter H... seine Unterschrift unter die Vertragstexte gesetzt und ob er - was die Beklagte in Abrede stellt - auch nur eine der Vertragsurkunden unterzeichnet an die Beklagte zurückgesandt hat, kann offen bleiben. Die Beklagte ist ersichtlich dem erklärten Willen des Gesellschafters H... folgend im Sinne der Vertragsurkunde tätig geworden. Sie hat den Kaufantrag und den nach Vorgaben des Gesellschafters H... gefertigten Vorhabenplan einschließlich Investitions- und Nutzungskonzeption bei der zuständigen Behörde eingereicht. Jedenfalls die Abstimmung von Vorhabenplan und Investitions- und Nutzungskonzeption, mag sie in persönlichen Gesprächen oder telefonisch oder durch Schriftverkehr erfolgt sein, ergibt sicher die schlüssige Erklärung des Gesellschafters H..., die angebotene Leistung abzurufen. Das gilt erst recht, weil die hier zu beurteilende Geschäftsbesorgung nicht den ersten geschäftlichen Kontakt der Beteiligten darstellt, sie vielmehr schon hinsichtlich eines anderen Grundstücks in P... auf der Grundlage gleichlautender Vertragsurkunde vom 03.02.1999 in Geschäftsbeziehung standen. Dieser Sachverhalt ist den vom Senat zu Informationszwecken beigezogenen Akten eines weiteren Prozesses der Parteien zu entnehmen (LG Berlin Az.: 18 O 303/01, nachfolgend KG Berlin, Az.: 27 U 436/01, nachfolgend BGH, Az.: III ZR 14/03) und wird von den Parteien im hiesigen Verfahren auch nicht anders dargestellt. Bei den nach der Vertragsurkunde übernommenen Leistungen handelt es um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB. Da der Geschäftsbesorgungsvertrag formfrei geschlossen werden kann, reicht die Annahme des Vertragsangebots in der Form schlüssigen Verhaltens aus. In diesem Sinne übereinstimmende Willenserklärungen liegen vor.

3. Die Klägerin ist in den Schutzbereich des durch rechtgeschäftlichen Kontakt des Gesellschafters H... und der Beklagten begründeten Schuldverhältnisses dahin einbezogen, dass sie bei Verletzung der Aufklärung-, Hinweis- und Obhutspflichten einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.

Es entspricht gefestigter Ansicht von Rechtsprechung und Literatur, dass durch einen schuldrechtlichen Vertrag Schutzpflichten zu Gunsten von Dritten begründet werden können, die selbst keinen Anspruch auf die Hauptleistung aus dem Vertrag haben (vgl. nur Palandt/Grüneberg BGB, 66. Aufl. § 328 Rn 13 ff m.z.w.N.). Dabei kann sich die Einbeziehung allein aus der objektiven Sachlage ergeben, weil der Vertragspartner der schutzpflichtigen Partei für das "Wohl und Wehe" des Drittem einzustehen hat (vgl. BGHZ 51, 91 ff = NJW 1969, 269; NJW 1970, 38 ff). Ferner besteht Drittschutz dann, wenn der Vertragspartner der schutzpflichtigen Partei an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich ein besonderes Interesse hat und nach dem bei Vertragsschluss zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Drittem ausgedehnt werden soll (NJW 2004, 3035 ff; BGHZ 145, 187 ff = NJW 2001, 360 ff; NJW 2001, 514 ff). Das kommt insbesondere bei Beauftragung von Personen in Betracht, die - wie öffentlich bestellte Sachverständige oder Steuerberater - über eine vom Staat anerkannte besondere Sachkunde verfügen, wenn von deren Werkleistung Dritten gegenüber Gebrauch gemacht werden soll. Abgesehen davon erlaubt es die Vertragsfreiheit, Schutzpflichten in jedem beliebigen Vertragsverhältnis auch gegenüber Dritten zu begründen. Ausschlaggebend ist, ob nach dem Vertragswillen der Beteiligten der Dritte in die Schutzpflichten des Vertrages einbezogen werden soll (vgl. Palandt/ Grüneberg a.a.O. Rn 17 a; BGH NJW 2001, 514 ff). Dass im Streitfall ein solcher rechtgeschäftlicher Wille betreffend die Einbeziehung der Klägerin bestanden hat, ergeben die von den Vertragsbeteiligten bei Geschäftsabschluss abgegebenen Erklärungen, wie sie in den von der Beklagten aufgesetzten Urkunden (Vertrag und Vollmacht) zum Ausdruck gekommen sind. Unstreitig war Anlass des Geschäftsabschlusses zwischen dem Gesellschafter H... und der Beklagten, dass entweder er selbst oder die Klägerin das von der G... P... mbH ausgeschriebene Grundstück zu investiven Zwecken erwerben sollte. Die zuerst gefertigte schriftliche Vollmacht weist als Vollmachtgeber die klagende GbR aus. In der Vertragsurkunde heißt es einleitend, der Auftraggeber H... beabsichtigte, das Grundstück im Rahmen eines Investitionsvorrangverfahrens "allein oder im Rahmen einer GbR" zu erwerben. Dass mit "GbR" die Klägerin gemeint war, steht nicht im Streit. Da die von der Beklagten übernommene Geschäftsbesorgung gerade auf das Erreichen eines Erwerbs des Grundstücks im Wege des Investitionsvorrangverfahrens gerichtet war, ist der Vertragsschutz durch ausdrückliche Erwähnung der Klägerin als mögliche Interessentin ersichtlich auf sie erstreckt worden.

4. Der vom Gesellschafter H... und der Beklagten eingegangene Geschäftsbesorgungsvertrag ist wegen Verstoßes gegen das Verbot unerlaubter Rechtsberatung nichtig (§ 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG). Der Vertrag hat eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.v. Art. 1 § 1 RBerG zum Gegenstand.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besorgt Rechtsangelegenheiten, wer eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH ZIP 2005, 1599 ff; NJW 2002, 2879 f jeweils m.w.N.). In Fällen, in denen es um die Besorgung wirtschaftlicher Belange geht, die - wie regelmäßig - mit rechtlichen Vorgängen verbunden sind, ist zunächst auf den Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, das heißt darauf, ob sie überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGH NJW 2000, 2108 f, NJW 1995, 3122 ff). Die Frage, ob eine Tätigkeit auf Rechtsberatung gerichtet ist, lässt sich allerdings nicht uneingeschränkt nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit beantworten. Vielmehr kann eine Beratungstätigkeit, die überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt, auch dann gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, wenn der Berater daneben rechtliche Belange von nicht ganz unerheblichem Gewicht zu besorgen hat (vgl. BGH NJW 1995 a.a.O.). Da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind, bedarf es einer abwägenden Beurteilung der jeweiligen Tätigkeit danach, ob diese auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten übernommene Tätigkeit als erlaubnispflichtige Rechtsberatung einzustufen, weil es in wesentlichen Punkten auch um die Klärung rechtlicher Verhältnisse gegangen ist, die eine substantielle Rechtsberatung erfordert haben. Die Tätigkeit der Beklagten war darauf gerichtet, einen Investitionsvorrangbescheid zu erreichen. Nach dem Vertragstext (Bl. 16 - 17 d.A.) hat die Beklagte es übernommen, einen Investitionsvorrangantrag einschließlich Vorhabenplan und Invest- und Nutzungskonzeption unter Abstimmung mit dem Auftraggeber vorzubereiten und einzureichen sowie bis zur Bestandskraft des Bescheids oder einer anderen gleichwertigen Entscheidung (z.B. gütliche Einigung) durch die Stadtverwaltung P... bzw. die G... P... mbH zu begleiten. Dabei hatte die Beklagte in Vollmacht des Auftraggebers die Zusammenarbeit und Korrespondenz mit den den Investitionsvorrangantrag bearbeitenden Ämtern wahrzunehmen. Der Vertrag sieht dazu die schriftliche Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung gegenüber der G..., allen Behörden und sonstigen Institutionen und Personen vor. Die vom Gesellschafter H... am 22.12.1999 für die klagende GbR unterzeichnete schriftliche Vollmachtsurkunde regelt die Vertretung gegenüber der G... und sonstigen Ämtern und Behörden im Zusammenhang mit der Investitionsantragstellung (Bl. 51 d.A.).

Die danach der Beklagten obliegende Geschäftsbesorgung hat die Regelung einer konkreten Rechtsangelegenheit betroffen, die hier in der Erreichung eines Grundstückserwerbs aufgrund Investitionsvorrangbescheids zu sehen ist. Bei einem Erwerbsvorgang nach dem Investitionsvorranggesetz (InVorG) handelt es sich um ein komplexes Verwaltungsverfahren, bei dem nicht lediglich wirtschaftliche Belange von Bedeutung sind. Die Antragstellung unter Darlegung eines besonderen Investitionszwecks (§ 3 InVorG) erfordert die rechtliche Bewertung der im Gesetz dafür aufgestellten Voraussetzungen (so auch KG Berlin, Az.: 27 U 436/01).

Jedenfalls aber die umfassende Beauftragung und Bevollmächtigung der Beklagten, die Zusammenarbeit und Korrespondenz mit den Ämtern in Vertretung wahrzunehmen, geht über ein Tätigwerden in wirtschaftlicher Hinsicht deutlich hinaus. Nach Auftrag und Vollmacht war die Beklagte ermächtigt, etwa Antragsänderungen vorzunehmen oder sonstige im Verfahren rechtserhebliche Erklärungen abzugeben. Schließlich sieht der Vertrag die Begleitung des Auftraggebers bis zur Bestandskraft des Bescheids oder einer vergleichbaren Entscheidung, beispielsweise einer gütliche Einigung vor. Die erwähnte gütliche Einigung meint ersichtlich den Verfahrensabschluss durch feststellenden Bescheid der im Investitionsvorrangverfahren zuständigen Stelle auf der Grundlage einer Einigung von Antragsteller und Anmelder des Restitutionsanspruchs. Mit Rücksicht auf das Ziel der Geschäftsbesorgung, einen Grundstückserwerb mittels Investitionsvorrangbescheid zu erreichen, erfasst das Begleiten bis zur Bestandkraft unter anderem die Beurteilung, unter welchen Gegebenheiten das Verfahren bestandskräftig abgeschlossen ist. Die mit dem Eintritt der Bestandskraft eines Bescheides oder einer Einigung zusammenhängenden Fragen - unter anderem im Punkt der Anfechtbarkeit durch die einzelnen Beteiligten - setzen eine substantielle Rechtsberatung voraus.

Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil im Vertrag erwähnt ist, die Beklagte erledige den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen mit der Sorgfalt eines Kaufmanns. Ausschlaggebend ist die mit dem Vertrag tatsächlich übernommene Tätigkeit, nicht dagegen die Bezeichnung als wirtschaftliche oder rechtsberatende Wahrnehmung fremder Belange.

5. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages führt nicht dazu, dass eine Pflichtenlage der Beklagten im Verhältnis zu ihrem Geschäftspartner zu verneinen ist. Allein aufgrund des rechtsgeschäftlichen Kontakts ergeben sich Hinweis- und Aufklärungspflichten, deren Verletzung die Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (jetzt § 311 Abs. 2 BGB n.F.) zur Folge hat. Ferner ist im Falle der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückzugreifen, wobei der dem Geschäftsführer obliegende Aufgabenkreis (§ 677 BGB) danach zu bestimmen ist, dass der Zweck des gesetzlichen Verbots nicht unterlaufen wird. Solange der auftraglose Geschäftsführer das Geschäft tatsächlich führt, entspricht es dem Interesse und dem wirklichen oder zumindest mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, dass die in dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Wahrung seiner Interessen vorgesehenen Hinweis-, Aufklärungs- und Warnpflichten wahrgenommen werden. Bei Vertragsnichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Verbot unerlaubter Rechtsberatung wird so der Schutz des RBerG verwirklicht (vgl. BGH ZIP 2005 a.a.O.).

6. Die rechtgeschäftliche Einbeziehung der Klägerin in den Schutz des beabsichtigten, aber nichtigen Vertrages hat ihre Einbeziehung in die vorgenannten gesetzlichen Schuldverhältnisse zur Folge (vgl. BGHZ 66, 51 ff = NJW 1976, 712 f). Hinzu kommt, dass der Investitionsvorrangantrag tatsächlich namens der Klägerin eingereicht worden ist, die Klägerin also die Rolle des Investors - wie im Vertrag als Möglichkeit dargestellt - eingenommen hat. Folglich kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass der Gesellschafter H... seine der Beklagten gegenüber bestehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat.

7. Die Beklagte hat ihre auch der Klägerin gegenüber bestehenden Hinweis- und Aufklärungspflichten bei der Wahrnehmung des Geschäfts verletzt.

Wenngleich es nicht Aufgabe der Beklagten war, die Rentabilität des beabsichtigten Investitionsvorhabens zu prüfen, so hat es ihr aber oblegen, die Klägerin über die Gegebenheiten des Grundstückserwerbs nach InVorG in wirtschaftlicher Hinsicht aufzuklären, wie sie sich aus den Besonderheiten des Investitionsvorrangverfahrens ergeben. Über das dafür notwendige Wissen zu verfügen, hat die Beklagte mit Übernahme der Geschäftsführung zum Ausdruck gebracht. Die Geschäftsführung war der Sache nach auf eine qualifizierte und umfassende Interessenwahrnehmung im Investitionsvorrangverfahren gerichtet. Schon die Aufstellung von Vorhabenplan, Investitions- und Nutzungskonzeption hat die Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben für den investiven Zweck im Sinne des InVorG erfordert. Mit der Einreichung des Antrages unter Darstellung des besonderen Investitionszwecks legt der Antragsteller die Grundlage für die im Investitionsvorrangbescheid zu bezeichnende investive Maßnahme, die in der im Bescheid zu bezeichnenden Frist durchzuführen ist, anderenfalls der Bescheid widerrufen werden kann (§§ 3, 8, 15 InVorG). Eine gewissenhafte Interessenwahrnehmung bis zum bestandskräftigen Abschluss des Investitionsvorrangverfahrens hat sich nicht in der Anfertigung und Einreichung der Antragsunterlagen erschöpft, sie hat vielmehr die Aufklärung des Investors über die Gegebenheiten des Verfahrens unter Einschluss der rechtlichen Folgen des erstrebten Investitionsvorrangbescheids erfordert. Ihren Hinweis- und Aufklärungspflichten ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Aufgrund der Ankündung der Restitutionsantragsteller, den am 21.07.2000 ergangenen Investitionsvorrangbescheid anzufechten, von der Anfechtung aber im Falle einer Zahlung des Investors abzusehen, hatte sich die Klägerin als Investorin über ihr weiteres Vorgehen in der Sache zu entscheiden. Die Entscheidung hat eine Abwägung verschiedener wirtschaftlicher und rechtlicher Folgen vorausgesetzt. Insbesondere war zu berücksichtigen, ob mit einer Vornahme der von den Restitutionsantragstellern im Sinne eines Abkaufens des Anfechtungsrechts geforderten Zahlung die Durchführung der geplanten Investitionsmaßnahme unter Erwerb des Grundstücks sicherzustellen war, oder ob und welche sonstigen Unwägbarkeiten einzukalkulieren waren. Eine dahingehende Aufklärung hat die Beklagte nicht geleistet. Sie nimmt für sich in Anspruch, das vom Rechtsanwalt der Restitutionsantragsteller an sie als Vertreterin der Klägerin gerichtete Vertragsangebot lediglich an die Klägerin weitergeleitet zu haben. Da die Beklagte aufgrund der Wahrnehmung der Geschäfte der Klägerin zu deren Information und Beratung über die im Investitionsvorrangverfahren bestehenden rechtlichen Verhältnisse verpflichtet war, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte - wie die Klägerin behauptet - an der Vorbereitung des Vertragsangebots aktiv mitgewirkt hat oder nicht.

Die unzureichende Aufklärung und Beratung ist in der unterlassenen Information darüber zu sehen, dass auch bei Eintritt der Bestandskraft des Investitionsvorrangbescheids noch nicht feststeht, zu welchen Konditionen das betreffende Grundstück tatsächlich zu erwerben ist. Der Investitionsvorrangbescheid ersetzt die nach der Grundstücksverkehrsordnung erforderliche Genehmigung (§ 11 Abs. 1 InVorG). Im Streitfall weist der Bescheid der Landeshauptstadt P... nicht einen bestimmten Kaufpreis aus, er berechtigt die verfügungsberechtigte G... P... mbH zum Abschluss eines Kaufvertrages mit der Investorin. Im Bescheid ist mitgeteilt, dass der Verkehrswert des Grundstücks durch Gutachten vom 15.04.2000 auf 300.000,- DM ermittelt ist. Der vom Verfügungsberechtigten an den Restitutionsberechtigten zu leistende Ausgleich für den Vermögensverlust ist jedenfalls in Höhe des Verkehrswertes zu bemessen, wie er im Zeitpunkt der Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheids besteht (§ 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG). Der Verfügungsberechtigte ist folglich gehalten, bei der Veräußerung des Vermögenswerts einen Erlös zumindest in Höhe der ihn treffenden Ausgleichszahlung zu erzielen. Aus diesem Grund war im Streitfall nicht auszuschließen, dass die G... P... mbH den mit dem Investitionsvorrangbescheid ermöglichten Verkauf zu einem von ihr nach Vollziehbarkeit des Bescheids noch zu ermittelnden Verkehrswert anbieten wird. Daraus folgt, dass die Möglichkeit einzukalkulieren war, der Kaufpreis werde über den im Investitionsvorrangbescheid bezeichneten Betrag von 300.000,- DM hinausgehen. Das haben indes weder die Klägerin noch die Beklagte erkannt. Die Klägerin hat erwartet, das Grundstück zum Preis von 300.000,- DM erwerben zu können. Eine Aufklärung über die sich aus den Konstellationen des Verfahrens nach InVorG ergebende Unwägbarkeit hat die Beklagte nicht vorgenommen. Sie trägt vor, für sie sei nicht erkennbar gewesen, die G... könnte im Nachhinein abweichend von ständiger Handhabung einen höheren Kaufpreis verlangen. In diesem Punkt hat sich die mangelnde Qualifikation der Beklagten zur Aufklärung über die rechtlichen Verhältnisse offenbart. Angesichts der erforderlichen speziellen Kenntnisse des Verfahrens nach dem InVorG kann die Beklagte der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, deren Gesellschafter seien in der Durchführung von Grundstücksgeschäften erfahren und deshalb nicht aufklärungsbedürftig gewesen.

8. Die Pflichtverletzung der Beklagten hat zum Schaden der Klägerin geführt, der in Höhe der Klageforderung besteht.

In der Annahme, den Grundstückserwerb zum Kaufpreis von 300.000,- DM zu erreichen, hat sich die Klägerin entschlossen, den weiteren Betrag von 50.000,- DM an die Restitutionsantragsteller zu zahlen, um damit die von diesen in Aussicht gestellte Anfechtung der Investitionsvorrangbescheids zu verhindern. Nach Abschluss des Vertrages mit den Restitutionsantragstellern und Zahlung des vereinbarten Betrages hat sich der Klägerin die unzureichende Aufklärung der Beklagten offenbart, weil die G... P... mbH den vom Investor zu zahlenden Kaufpreis für das Grundstück auf der Grundlage eines weiteren Sachverständigengutachtens auf 450.000,- DM bemessen hat. Dass dieser Betrag den tatsächlichen Verkehrwert übersteige, macht die Beklagte nicht geltend. Der Vortrag der Klägerin, dass sich aufgrund der unerwartet erhöhten Kaufpreisforderung das Vorhaben für sie als unrentabel erwiesen und sie deshalb davon Anstand genommen hat, ist ihr nicht zu widerlegen. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass der Abschluss des Kaufvertrages aus anderen Gründen unterblieben ist. Eine gegenteilige Beurteilung ergibt sich nicht aus den Kaufpreisangaben im Vorhabenplan vom 23.12.1999 (Bl. 54 d.A.) und in der zum Investitionsvorrangantrag eingereichten Finanzierungsbestätigung der ...bank vom 07.02.2000 (Bl. 55 d.A.). Zwar ist in beiden Unterlagen der Kaufpreis mit "ca. 600.000,- DM" bezeichnet. Die Entscheidung, den Vertrag mit den Restitutionsantragstellern einzugehen, hat die Klägerin indes nach Erlass des Investitionsvorrangbescheids getroffen. In diesem Zeitpunkt ist die Klägerin davon ausgegangen, dass das Grundstück zu dem in Bescheid erwähnten Verkehrswert von 300.000,- DM zu erlangen ist. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass die Klägerin ihre Rentabilitätserwägungen und die Entscheidung, an die Restitutionsantragsteller 50.000,- DM zu zahlen, auf der Grundlage dieses Wertes getroffen hat. Mangels Aufklärung der Beklagten hat die Klägerin nicht damit gerechnet, ihr Vorhaben könne nach Eintritt der Bestandskraft des Investitionsvorrangbescheids noch aus Gründen scheitern, die mit der Rechtsstellung der Restitutionsantragsteller nichts zu tun haben. Sie sieht deshalb die Pflichtverletzung der Beklagten darin, es unterlassen zu haben, für den Fall des Nichtzustandekommens des geplanten Grundstückserwerbs eine Rückzahlungsverpflichtung in den Vertrag aufzunehmen. Ob die Restitutionsantragsteller einer solchen Regelung zugestimmt hätten, was wenig nahe liegt, kann offen bleiben. Die Klägerin hat sich zur Vornahme der Zahlung an die Restitutionsantragsteller in Unkenntnis des bestehenden Risikos betreffend die Höhe des Kaufpreises entschlossen. Der Darstellung der Klägerin, dass sie bei Kenntnis des Risikos, einer über 300.000,- DM hinausgehenden Kaufpreisforderung ausgesetzt zu sein, das Rechtsgeschäft mit den Investitionsantragstellern ohne Rückerstattungsregelung nicht geschlossen hätte, hat die Beklagte Beachtliches nicht entgegengesetzt. Sie hat keine Umstände dafür aufgezeigt, dass die Klägerin eine Abweichung des Grundstückskaufpreises von dem als sicher angenommenen Betrag von 300.000,- DM in ihre Überlegungen einbezogen hat.

Die an die Restitutionsantragsteller geleistete Zahlung von 50.000,- € hat sich für die Klägerin als wertlos erwiesen, weil sie das Grundstück nicht zu dem von ihr zu erwartenden Kaufpreis erwerben konnte und deshalb das Vorhaben abgebrochen hat. Da der Abbruch des Vorhabens nach Vornahme der Zahlung auf die unzureichende Aufklärung der Beklagten zurückzuführen ist, hat die Beklagte der Klägerin den nutzlos eingesetzten Betrag, über den die Klägerin bei hinreichender Aufklärung verfügen würde, im Wege des Schadensersatzes zu erstatten.

9. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede verfängt nicht.

Die Ersatzforderung der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder positiver Forderungsverletzung der Pflichten des Geschäftsführers ohne Auftrag unterlag nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht zunächst der Verjährung binnen 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.). Nach der Reform des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 beträgt die Frist 3 Jahre und hat frühestens am 01.01.2002 zu laufen begonnen (§§ 195, 199 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Demnach hat die Verjährungsfrist nicht vor dem Ablauf des 31.12.2004 geendet.

Der am 23.12.2003 bei Gericht eingegangene Mahnantrag der Klägerin hat den Lauf der Verjährungsfrist gehemmt (§ 204 Nr. 3 BGB n.F. i.V.m. § 167 ZPO). Der den Anspruch hinreichend bezeichnende Mahnantrag hat am 20.01.2004 zum Erlass des Mahnbescheids geführt, der am 30.01.2004 der Beklagten zugestellt worden ist (Bl. 5, 6 d.A.). Da die Klägerin das für die Zustellung des Mahnbescheids Erforderliche mit Einreichung des Antrages veranlasst hat, ist die Zustellung im Sinne der Vorschrift des § 167 ZPO demnächst erfolgt, so dass die Wirkung der Hemmung im Zeitpunkt des Antragseingangs eingetreten ist. Eine Beendigung der Hemmung wegen Nichtbetreibens des Verfahrens über eine Zeitdauer von 6 Monaten (§ 204 Abs. 2 BGB n.F.) ist nicht eingetreten.

10. Die Nebenforderung der Klägerin auf Zahlung von Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe stützt sich auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 696 Abs. 3 ZPO.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, der Senat hält die Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Feststellungen des Senats betreffen die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 25.564,59 €.

Ende der Entscheidung

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