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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.11.2009
Aktenzeichen: 13 UF 58/09
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29. Juli 2009 - 24 F 78/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 2.400,- € zu tragen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der gemeinsame Sohn der Parteien, der am .... April 2000 geborene M... B..., hat seinen ständigen Aufenthalt bei der Kindesmutter. Die Parteien haben im Übrigen das gemeinsame Sorgerecht für das Kind inne.

Nachdem sich die Antragsgegnerin im Juni 2008, die zuvor mit dem gemeinsamen Sohn ebenso wie der Antragsteller ihren Wohnsitz in H... innehatte, zu einem Umzug nach E... entschlossen hatte, trafen die Parteien unter dem 9.6.2008 eine Vereinbarung zum Umgang des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn. Unter Ziffer 3. der Umgangsvereinbarung war bereits berücksichtigt, dass M... die Anreise nach E... jeweils in einem Zug der Deutschen Bundesbahn, in dem eine Zugbegleitung vorhanden ist, wahrnehmen sollte.

Weiter vereinbarten die Parteien, dass der Kindesvater die üblichen Aufwendungen der Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts trägt.

Da es in der Folgezeit aus Sicht des Antragstellers zu Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Umgangs kam, beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. März 2009, ihm das alleinige Sorgerecht sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn zuzusprechen. Hilfsweise für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, beantragte er Regelungen zum Umgangsrecht. In diesem Zusammenhang beantragte der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werde, die für die zur Ausübung des Umgangsrechts notwendigen Fahrtkosten und weitere Aufwendungen nach Rechnungslegung durch den Antragsteller hälftig zu erstatten.

Zur Begründung des letztgenannten Antrages führte der Antragsteller aus, die Umgangskontakte fänden dergestalt statt, dass er regelmäßig mit seinem PKW aus H... nach E... fahre, den Sohn M... dort am Freitagnachmittag abhole und mit ihm wieder nach H... fahre. Am Sonntagnachmittag geschehe dies dann in umgekehrter Weise zurück nach E.... Hierfür fielen ihm die gesamten Kosten und auch der zeitliche Aufwand allein zu. Es sei deshalb Recht und Billig, die Antragsgegnerin zumindest hälftig an den Kosten zu beteiligen.

In der nichtöffentlichen Sitzung vom 8. Juli 2009 haben die Parteien sodann einen gerichtlich genehmigten Vergleich für eine Umgangsregelung getroffen. In dieser ist vorgesehen, dass der Sohn M... am Freitagnachmittag ab B...-Hauptbahnhof mit der Bahn nach H... fährt und von H... am Sonntagabend zurück nach B...-Hauptbahnhof. Weiter ist geregelt, dass die Kindesmutter den gemeinsamen Sohn zum Zug nach B...-Hauptbahnhof bringt und dort wieder abholt.

Der Antragsteller hat nach Rücknahme der Anträge zum Sorgerecht beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die für die zur Ausübung des Umgangsrechts notwendigen Fahrkosten und weitere Aufwendungen nach Rechnungslegung durch den Antragsteller hälftig zu erstatten.

Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung dieses Antrages beantragt.

Das Amtsgericht Nauen hat sodann mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Antragsteller stehe grundsätzlich kein Anspruch auf hälftige Beteiligung der Kindesmutter an den Umgangskosten zu. Dies ergebe sich bereits aus dem ursprünglich geschlossenen Vergleich zum Umgangsrecht. Der Umgangsberechtigte habe grundsätzlich die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen selbst aufzubringen und könne weder vom anderen Elternteil Erstattung dieser Kosten verlangen noch sie dem Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten oder dem Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes entgegensetzen. Auch für eine ausnahmsweise anzunehmende Erstattungspflicht sei kein Raum, da es der Antragsteller bereits versäumt habe, die wechselseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Insbesondere erschließe sich nicht, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindesmutter ebenso gut oder gar besser seien als die des Kindesvaters.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin sein erstinstanzliches Begehren verfolgt. Er führt erneut aus, die Auferlegung der gesamten Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts sei unbillig und widerspreche auch dem Kindeswohl. Es sei allein die Entscheidung der Antragsgegnerin gewesen, mit dem Kind aus H... wegzuziehen. Im Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung von Juni 2008 seien die Kosten für den Umgang noch gar nicht abschließend zu beurteilen gewesen. Es sei insoweit auch nur eine Regelung über die Tragung der beim Aufenthalt des Kindes beim Beschwerdeführer entstehenden laufenden Kosten (Verpflegung o. ä.) getroffen worden. Soweit ihm nunmehr allein alle Aufwendungen für das Umgangsrecht obliegen würden, stoße er an die Grenzen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Er sehe sich gezwungen, für diesen Fall künftig voraussichtlich seine Umgangskontakte aus finanziellen Gründen einzuschränken. Er habe in der Vergangenheit, als er noch mit dem PKW zur Abholung von M... angereist sei, extrem viel Zeit innerhalb seiner Freizeit für die Anreisen und Heimreisen von M... aufwenden müssen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 29.07.2007 die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller die durch diesen zur Ausübung des Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Sohn M... notwendigen Fahrkosten und weitere Aufwendungen nach Rechnungslegung durch den Beschwerdeführer an diesen hälftig zu erstatten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt zudem aus, dass sie sich bereits an den Umgangskosten dadurch beteilige, dass sie den Sohn M... an den Umgangswochenenden sowohl von E... zum Hauptbahnhof hinfahre als ihn von dort auch wieder abhole mit der Folge, dass ihr Aufwendungen für jeweils 148 km entstünden und zudem sie in dieser Zeit in ihrer selbständigen Tätigkeit als Kosmetikerin keine Einkünfte erzielen könnte. Im Übrigen bewegten sich ihre Einkünfte aus der erst seit Mitte Februar 2009 bestehenden selbständigen Tätigkeit als Kosmetikerin noch nicht im Bereich des Gewinns.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel aber nicht begründet.

Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller eine Beteiligung der Antragsgegnerin an den durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Sohn M... entstehenden Kosten nicht verlangen kann.

Es bestehen bereits Bedenken, ob der Antrag - soweit neben dem anteiligen Ersatz der notwendigen Fahrkosten der anteilige Ersatz weiterer Aufwendungen verlangt wird - überhaupt bestimmt genug ist. Es ist bereits nicht ersichtlich - weder aus der ursprünglichen Antragsbegründung noch aus der Beschwerdebegründung - welche Art von Kosten der Antragsteller hier anteilig von der Antragsgegnerin erstattet verlangt.

Dies kann im Ergebnis dahin stehen, denn die Antragesgegnerin trifft eine Pflicht zur Erstattung von mit der Wahrnehmung des Umgangs verbundener Kosten nicht.

Weder bei der Bestimmung des Bedarfs bestimmenden Einkommens des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des zu bestimmenden Kinderunterhalts noch im Rahmen etwa eines zu zahlenden Ehegattenunterhalts - was hier nicht in Rede steht - können Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht werden. Denn insoweit handelt es sich um Kosten der allgemeinen Lebensführung. Für den Fall, dass hohe Fahrkosten anfallen, die unumgänglich zur Durchführung des Umgangs sind und verbleiben in der Folge dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug des Unterhalts keine ausreichenden Mittel über seinen Eigenbedarf hinaus zum Bestreiten der Kosten, kommt nach der Rechtsprechung des BGH in diesem Fall ein Abzug in Betracht (BGH FamRZ 2007, 193 ff.). Denn das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben.

Um einen Fall der Anrechenbarkeit auf das Bedarf bestimmende Einkommen des Antragstellers hinsichtlich des von ihm zu zahlenden Unterhalts für den Sohn M... geht es hier aber nicht. Vielmehr will der Antragsteller die Antragsgegnerin verpflichtet wissen, ihm die notwendigen Fahrtkosten und weitere nicht näher bestimmte Aufwendungen nach Rechnungslegung hälftig zu erstatten.

Eine Beteiligung des anderen Elternteiles an den Umgangskosten kann zwar auch in Betracht kommen, nämlich dann, wenn der Verpflichtete diese nicht aufbringen kann, der andere Elternteil über ein auskömmliches Einkommen verfügt und das Umgangsrecht anderenfalls leer laufen würde (BVerfG, FamRZ 2002, 809). Diese vorgenannten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beteiligung des anderen Elternteils an den Umgangskosten hat der Antragsteller aber in keiner Weise dargelegt. Der Antragsteller hat trotz der Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung weder sein Einkommen im Einzelnen benannt, noch die ihn treffenden finanziellen Verpflichtungen. Er hat auch in keiner Weise behauptet, dass er die Kosten, die die Wahrnehmung des Umgangs mit sich bringen, also insbesondere die Fahrkosten, nicht aufbringen könne. Dass er hierbei an seine, wie er sich ausdrückt, finanziellen Grenzen stößt, kann allenfalls bedeuten, dass sich der Antragsteller in seiner eigenen Lebensführung einschränken muss, aber hieraus folgt keineswegs zwangsläufig, dass er die Kosten nicht aufzuwenden vermag. Ebenso wenig hat er Ausführungen zum etwa gleich guten oder gar besseren Einkommen der Antragsgegnerin gemacht, so dass die Notwendigkeit einer Beteiligung der Antragsgegnerin an den Kosten, die durch den Umgang ausgelöst werden, nicht ersichtlich ist.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass ihr aus dem Umstand, dass sie das Kind jeweils zum Hauptbahnhof bringen muss und es dort auch wieder abholen muss, ebenfalls Kosten für den Umgang entstehen, die sie nicht vom Antragsteller ersetzt verlangt.

Des Weiteren hat der Antragsteller nach seinen eigenen Ausführungen in der Antragschrift und in der Beschwerdebegründung durch die in dem Vergleich vor dem Amtsgericht Nauen getroffene Regelung eine für ihn und auch das Kind M... bessere Regelung für die An- und Abfahrten getroffen. Der Antragsgegner spart nach seinen eigenen Ausführungen jedenfalls an den Umgangswochenenden Zeit ein, die seiner eigenen Freizeit an diesen Wochenenden zugute kommt.

Der Antragsteller verkennt, dass jedenfalls eine Beteiligung des anderen Elternteils, bei dem das Kind ständig lebt und der für diese Kosten alleine aufkommen muss, nur dann in Betracht kommt, wenn der Antragsteller nicht in der Lage wäre, die Fahrkosten zu begleichen und dadurch den Umgang mit M... nicht mehr oder nur sehr viel eingeschränkter wahrnehmen könnte. Hierfür ist nichts ersichtlich, da der Antragsteller zudem als Beamter der Stadt H... ein regelmäßiges Einkommen bezieht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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