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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: 13 UF 93/08
Rechtsgebiete: SGB XII, BGB


Vorschriften:

SGB XII § 94
BGB § 1601
BGB § 1603 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. September 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen, Az.: 20 F 59/08, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 489,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 36 % und die Beklagte 64 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 768,- € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII Ansprüche auf Elternunterhalt für das Jahr 2007 geltend. Die Rechtswahrungsanzeige des Klägers datiert vom 29. Januar 2007.

Die am ... 1927 geborene Mutter der Beklagten erhält ambulante Hilfe durch eine Hauskrankenpflege. Da die Leistungen der Pflegeversicherung und die Renteneinkünfte nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, erhielt die Mutter der Beklagten im Jahre 2007 monatlich ergänzende Sozialhilfe durch den Kläger zwischen 977,13 € und 1.462,82 €. Die Beklagte hat noch vier Geschwister. Zwei davon sind nicht leistungsfähig. Die beiden anderen Geschwister zahlen seit Januar 2007 jeweils einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 12,85 € bzw. 141,- €.

Die Beklagte hatte im Jahre 2007 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 895,90 €. Ihr Ehemann erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von 2.783,73 €. Die Eheleute erhielten außerdem eine Steuerrückerstattung in Höhe von insgesamt 4.129,46 € (:12 Monate = 344,12 €). Sie bewohnen ein Eigenheim und zahlten hierfür monatliche Darlehensraten von 865,11 €. Außerdem haben die Eheleute ein gemeinsames Kind, den am ... 1988 geborenen T., der sich im Jahre 2007 in einer Berufsausbildung befand und noch bei den Eltern wohnte. Er erhielt eine Ausbildungsvergütung von monatlich 266,- € sowie das staatliche Kindergeld von 154,- €. Zudem hatte T. Aufwendungen für eine private Krankenversicherung/Pflegeversicherung von monatlich 178,63 €. Der Ehemann der Beklagten hat daneben noch eine volljährige Tochter, J. (geboren am ... 1983), die 2007 von ihm einen monatlichen Unterhalt von 359,44 € erhielt. Sie machte eine Ausbildung zur Osteopathin und Heilpraktikerin.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihrer Mutter gegenüber in Höhe von monatlich 64,- € unterhaltspflichtig. Zu Zahlungen in dieser Höhe sei sie unter Berücksichtigung des gesamten Familieneinkommens in der Lage.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich nicht für leistungsfähig, da ihre Einkünfte unter dem Selbstbehalt lägen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage in voller Höhe stattgegeben. Die Beklagte sei leistungsfähig. Denn ihr Selbstbehalt sei insoweit gewahrt, als sie durch den von ihrem Ehemann zu leistenden Familienunterhalt ihren Unterhaltsbedarf bestreiten könne. Wegen der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach bezieht sie sich auf die Ausführungen in der Klageschrift.

Mit der Berufung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Vor allem seien ihre eigenen Unterhaltsansprüche nicht durch den Ehemann vollständig gedeckt.

Sie beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 2. September 2008 aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er meint, dass der in den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ausgewiesene Selbstbehalt zugunsten des Ehemannes wegen Ersparnissen im gemeinsamen Haushalt zu kürzen sei.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache selbst jedoch nur teilweise Erfolg. Die Beklagte schuldet dem Kläger aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII, § 1601 BGB für den streitgegenständlichen Zeitraum Unterhalt in Höhe von 489,- €.

Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht der Beklagten für ihre Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Der Unterhaltsbedarf der Mutter und deren Angemessenheit wird von der Beklagten nicht bezweifelt. In Höhe der nicht durch das Einkommen und Vermögen der Mutter gedeckten Kosten ist diese daher als unterhaltsbedürftig anzusehen. Die monatlichen Zahlungen zwischen 977,13 € und 1.462,82 € des Klägers an die Mutter der Beklagten werden von ihr nicht bestritten.

Die Beklagte ist zur Zahlung von Elternunterhalt für das Jahr 2007 in Höhe von 489,- € (40,75 € x 12 Monate) leistungsfähig im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass die eigenen Einkünfte der Beklagten unter dem in den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für das Jahr 2007 angesetzten Betrag von 1.190,- € (bei im Wesentlichen Nichterwerbseinkünften) liegen. Denn bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt kann der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet (vgl. BGH vom 17. Dezember 2003 - Az.: XII ZR 224/00 - und vom 14. Januar 2004 - Az.: XII ZR 69/01 -). Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung und kann folglich für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen insgesamt gewahrt ist (vgl. Urteil des BGH vom 17. Dezember 2003 - Az.: XII ZR 224/00 -). Danach ist für die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Kindes also auch das Einkommen des mit ihm zusammenlebenden Gatten maßgeblich. Ein mit seinem Ehegatten zusammen lebendes verheiratetes unterhaltspflichtiges Kind kann daher auch dann auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, wenn sein Einkommen unterhalb des Selbstbehalts liegt, weil sein Lebensunterhalt durch den Familienunterhalt sichergestellt ist. Diese Rechtsprechung spiegelt sich auch in Ziffer 21.5 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wider. Danach kann der Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch den Ehegatten gedeckt ist.

Bei den Berechnungen ist zunächst von einem Selbstbehalt für die Beklagte von 1.190,- € und für ihren Ehegatten von 975,- € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden bereinigten Einkommens auszugehen. In den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist für den Ehegatten des unterhaltsverpflichteten Kindes - anders als in den Unterhaltsleitlinien der Mehrheit der übrigen Oberlandesgerichte - kein gesondert ausgewiesener konkreter Selbstbehalt genannt. Daher ist zunächst für den Ehegatten der für den Unterhaltsverpflichteten ausgewiesene Betrag von 1.300,- € heranzuziehen. Dieser Betrag ist jedoch zu kürzen um 25 % (325,- €) für Ersparnisse durch das häusliche Zusammenleben. Die in den Unterhaltsleitlinien genannten Beträge sind bemessen für allein lebende Unterhaltsschuldner. Durch das häusliche Zusammenleben entstehen jedoch Ersparnisse mindestens in vorgenannter Höhe, die durch eine entsprechende Kürzung beim Selbstbehalt des Ehegatten zu berücksichtigen sind.

Weiter ist bei den in den Unterhaltsleitlinien genannten Selbstbehalten für die Eheleute ein Mietanteil (Kaltmiete) in Höhe von 300,- € für jeden Ehegatten, also insgesamt 600,- € enthalten. In Ziffer 21.3.2 "Elternunterhalt" der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für das Jahr 2007 ist zwar kein Mietanteil genannt. Ein Betrag von 300,- € für jeden Ehegatten erscheint jedoch - entsprechend der Regelung beim Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind - angemessen. Da allerdings die monatlichen Darlehensraten für das von der Beklagten und ihrem Ehegatten bewohnte Eigenheim 865,11 € betragen und dies die vorgenannte Summe für die Kaltmiete im Selbstbehalt übersteigt, ist der Selbstbehalt um einen Wohnmehrbedarfszuschlag von 265,11 € zu erhöhen (vgl. hierzu auch Jörn Hauß, Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien, 2. Aufl., Rdnr. 223).

Bei den Berechnungen sind die Unterhaltsleistungen für das Kind T. in Höhe von 294,63 € zu berücksichtigen. Es kommt nur auf den konkreten Bedarf des Kindes an. Entgegen der Auffassung der Beklagten mindern das Kindergeld und die Ausbildungsvergütung den Bedarf des volljährigen Kindes und sind daher auch nicht zusätzlich vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen. Die Unterhaltszahlungen des Ehegatten der Beklagten für seine Tochter J. sind in Höhe von 359,44 € zu berücksichtigen. Nach den in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 vorgelegten Studienbescheinigungen befand sich J. im Jahre 2007 in einer laufenden Ausbildung. Die Höhe des Bedarfs ist von dem Kläger nicht substantiiert bestritten worden.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten tatsächlichen Verhältnisse der Beklagten und ihres Ehemannes wird grundsätzlich aus den um die diversen Abzüge verminderten Einkünften der Ehegatten das anrechenbare Einkommen der zusammenlebenden Ehegatten gebildet und der prozentuale Anteil des unterhaltsverpflichteten Kindes an diesem Einkommen ermittelt (vgl. hierzu Hauß, a.a.O., Rdnr. 246ff.). Danach ergibt sich folgende Rechnung:

 Beklagte Ehegatte
Erwerbseinkommen (netto) 895,90 € 2.783,73 €
AG-Zuschuss zur KV 252,95 €
Steuererstattung für 2006 82,59 € 261,53 €
Summe der Einkünfte 978,49 € 3.298,21 €
./. Direktversicherung 51,13 €
./. VWL-Arbeitgeber 26,59 €
./. private Krankenversicherung 589,38 €
./. private Zusatz-KV 11,74 € 11,86 €
./. Lebensversicherung 51,21 €
./. Berufsbedingte Aufwendungen (5%) 139,19 €
./. Unfallversicherung 51,81 €
Bereinigtes Einkommen 914,94 € 2.428,85 €
./. Unterhalt für T. 80,61 € 214,02 €
./. Unterhalt für J. 359,44 €
Anrechenbares Einkommen 834,33 € 1.855,39 €
Familieneinkommen 2.689,72 €
Anteil der Beklagten am Familieneinkommen 31% 69 %
./. tatsächlich gezahlte Kaltmiete (Darlehen) 865,11 €
Selbstbehaltserhöhung (865,11 € - 600,- €) 265,11 €
./. Selbstbehalt 1.190,- € 975,- €
./. Summe der Selbstbehalte 2.430,11 €
Einkommen oberhalb der Selbstbehalte 259,61 €
Mindestselbstbehalt 2.430,11 €
zuzügl. 1/2 des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Betrages 129,81 €
Familienselbstbehalt 2.559,92 €
Korrektur des Selbstbehalts (2.559,92 € x 31 %) 793,58 € 1.766,34 €
Freies Einkommen der Beklagten (834,33 € - 793,58€) 40,75 €

Nach alledem war die Beklagte für das Jahr 2007 in Höhe von monatlich 40,75 € leistungsfähig. Soweit das Amtsgericht dem Kläger einen darüber hinaus gehenden Betrag zugesprochen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage insoweit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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