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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: 13 W 25/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 99 Abs. 2
ZPO § 276 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 307 Abs. 2
ZPO § 567
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

13 W 25/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau als Einzelrichterin am 26. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung in dem am 26. Februar 2004 verkündeten Schlussurteil des Landgerichts Neuruppin - 3 O 292/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung in dem Schlussurteil des Landgerichts Neuruppin ist gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 ZPO zulässig. Der Wert der Kostenbeschwer übersteigt 100,00 € (§ 567 Abs. 2 ZPO). In der Sache hat die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg.

Zu Recht ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil und dem Nichtabhilfebeschluss vom 9. Mai 2006 davon ausgegangen, dass der Kläger hier schon deshalb die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, weil die zwischenzeitlich verstorbene ursprüngliche Beklagte, Frau G... J..., die im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Leistung sofort anerkannt hat.

Zwar sind an die Sofortigkeit eines Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO strenge Anforderungen zu stellen, denn § 93 ZPO stellt eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass der Unterliegende die Kosten zu tragen hat (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dar. Erforderlich ist insoweit, dass der Beklagte die Anerkenntniserklärung bei der ersten Gelegenheit abgibt, bei der ein Anerkenntnisurteil ergehen kann. Hierbei ist nicht zu verkennen, dass bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Anerkenntnisurteil gemäß § 307 Abs. 2 ZPO bereits dann ergehen kann, wenn der Beklagte innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO anerkennt. Damit stellt die Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar grundsätzlich den frühestmöglichen Zeitpunkt für das Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren dar (OLG Brandenburg, JurBüro 2003, 323, 324), allerdings kann dies nur insoweit gelten, als der Anspruch des Klägers fällig ist. Das Landgericht hat mit überzeugender Begründung - insbesondere in seinem Nichtabhilfebeschluss - ausgeführt, dass die ursprüngliche Beklagte wegen der hier vorliegenden Besonderheiten erst zur Auskunftserteilung verpflichtet war, nachdem der Kläger sein Pflichtteilsrecht nachgewiesen hatte. Die Auskunftspflicht des Erben besteht nicht gegenüber jedermann, sondern beschränkt sich auf den Personenkreis, dem ein Pflichtteilsrecht und ein daraus folgender Pflichtteilsanspruch zustehen. Entsprechend muss sich der auskunftspflichtige Erbe davon überzeugen können, dass ein Berechtigter einen Auskunftsanspruch ihm gegenüber geltend macht. Vorprozessual hatte jedenfalls der Kläger nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme einen Nachweis seiner Abstammung vom Erblasser und damit eines Pflichtteilsrechts nicht geführt. Auch soweit der ursprünglichen Beklagten nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislastverteilung die Darlegung oblag, dass sie keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, da sie hier den Kostenvorteil der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO für sich in Anspruch nehmen will, ist ihr dies jedenfalls nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme in vollem Umfang gelungen.

Die Beweisaufnahme war entgegen der Ansicht des Klägers auch keineswegs entbehrlich, denn allein aus dem Testament und dem Inhalt des Schreibens vom 24. Juli 2003 ergab sich keineswegs für die ehemalige Beklagte nachvollziehbar, dass der Kläger hier berechtigte Ansprüche geltend macht.

Das Landgericht hat sodann die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen M... T... und D... J... zutreffend gewürdigt. Während der Zeuge J... überzeugend darlegen konnte, dass dem Schreiben vom 24. Juli 2003 die Abstammungsurkunde gerade nicht beilag, konnte die Zeugin T... lediglich allgemein den Ablauf für das Absenden von Post nebst Anlagen schildern, hatte aber hinsichtlich des konkreten Schreibens vom 24. Juli 2003 insbesondere zur Frage des Beifügens der Abstammungsurkunde keine ins Einzelne gehende Erinnerung. Da der Kläger die Abstammungsurkunde aber erst mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 vorgelegt hat, genügte es hier ausnahmsweise für ein sofortiges Anerkenntnis, dass die Beklagte dies mit Schriftsatz vom 12. November 2003 erklärt hat. Dies gilt auch für die Leistungsstufe, die die Beklagte sogleich nach Vorlage des Wertgutachtens über den Grundbesitz der Höhe nach errechnet und anerkannt hat.

Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil und im Nichtabhilfebeschluss, die sich der Senat zu Eigen macht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die hierfür in § 574 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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