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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: 13 W 48/06
Rechtsgebiete: JVEG, ZSEG
Vorschriften:
JVEG § 24 | |
ZSEG § 3 | |
ZSEG § 16 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
13 W 48/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf den als Beschwerde anzusehenden Widerspruch des Beschwerdeführers vom 25. April 2006 (in Verbindung mit dem Schreiben vom 18. September 2006) gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 7. Juli 2004 am 23. März 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau als Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor:
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Potsdam wird die dem Sachverständigen Z... zustehende Entschädigung für das von ihm erstellte Gutachten sowie das von ihm erstellte Ergänzungsgutachten auf insgesamt 1.501,55 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Potsdam dem Sachverständigen Z... für das von ihm erstellte Gutachten und das weitere erstellte Ergänzungsgutachten eine Entschädigung versagt und zur Begründung ausgeführt, das von dem Sachverständigen Z... erstellte Gutachten weise von diesem zu vertretene Mängel auf, die das Gutachten unverwertbar machten. Der Sachverständige Z... hat, nachdem das Landgericht mit Schreiben vom 5. April 2006 die an ihn bereits ausgekehrte Gutachtervergütung von insgesamt 1501,55 € zurückgefordert hatte, mit Schreiben vom 25.4.2006 Widerspruch eingelegt, den er in seinem Schreiben vom 18.9.2006 ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet hat.
Auf das Beschwerdeverfahren finden gemäß § 24 JVEG die Vorschriften des ZSEG Anwendung, da der Sachverständige Z... vor Inkrafttreten der Vorschriften des JVEG beauftragt worden ist.
Gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG kann der gerichtliche Sachverständige gegen die richterliche Festsetzung die Beschwerde einlegen, die gemäß Satz 3 dieser Vorschrift nicht an eine Frist gebunden ist.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Sachverständigen Z... hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat dem Sachverständigen Z... zu Unrecht eine Entschädigung gemäß § 3 ZSEG versagt.
Nach dem Gesetz besteht ein Entschädigungsanspruch des Sachverständigen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verwertbarkeit der erbrachten Leistung. Ausnahmsweise jedoch verwirkt der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch, wenn die von ihm erbrachte Leistung unverwertbar ist und er die Unverwertbarkeit bewusst oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat (Meier/Höfer/Bach, ZSEG, 20. Aufl., § 3, Rn. 12.2). In allen Fällen dagegen, in denen ein Sachverständiger die Unverwertbarkeit seines Gutachtens nur durch eine einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, sieht die Rechtsprechung es im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege zur Erhaltung der inneren Unabhängigkeit des Sachverständigen für notwendig an, diesem seinen Entschädigungsanspruch zu erhalten (BGH NJW 1976, 1154, 1155; OLG Koblenz FamRZ 2001, 114; KG Berlin FamRZ 1999, 1516).
Anders als in den Fällen, in denen ein Sachverständiger aus Gründen, die er grob fahrlässig herbeigeführt hat, erfolgreich abgelehnt wird, und dies in aller Regel zur Unverwertbarkeit seines Gutachtens führt, war hier das Gutachten des Sachverständigen Z..., welches er auf der Grundlage des Beweisbeschlusses des Landgerichts Potsdam vom 16.4.2003 erstattet hat, nicht perse unverwertbar. Vielmehr hat der Sachverständige in seinem Gutachten das Beweisthema, also die von dem Beklagte behauptete mangelhafte Werkleistung auf der Grundlage seiner im Ortstermin gemachten Feststellungen bestätigt. Er hat, soweit dies für ihn ohne Öffnung der verfliesten Wände feststellbar war, eine mangelhafte Abdichtung der Abluftkanäle anhand der Temperaturen und der Luftfeuchtigkeit festgestellt. Er hat auch Ausführungen zum Sollzustand und zu den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten gemacht.
Dass auch das Landgericht dieses Gutachten als verwertbar angesehen hat, folgt bereits aus dem Umstand, dass es dem Sachverständigen aufgegeben hat, sein Gutachten unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägervertreters zu ergänzen. Darüber hinaus hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 26. August 2003, mit dem es der als Gegenvorstellung angesehenen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen hat, selbst ausgeführt, dass Gericht vermöge eine grundsätzliche Ungeeignetheit des Sachverständigen zur Beantwortung der Beweisfrage nicht festzustellen. In seinem ergänzenden Gutachten hat der Sachverständige die Frage der Mangelhaftigkeit der von dem Kläger erstellten Klimaanlage vertieft und dies in seiner persönlichen Anhörung am 30.3.2004 ergänzend erläutert.
Selbst wenn das Landgericht die Feststellungen des Sachverständigen Z... für nicht ausreichend erachtet hat, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der Sachverständige die vom Landgericht angenommene Unverwertbarkeit seines Gutachtens durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat. Dies gilt umso mehr, als auch der weitere vom Landgericht Potsdam beauftragte Sachverständige eine mangelhafte Werkleistung des Klägers festgestellt hat mit der Folge, dass die auf Zahlung restlichen Werklohns gerichtete Klage im Ergebnis - rechtskräftig- abgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.
Ende der Entscheidung
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