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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: 13 W 59/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 407 Abs. 1
ZPO § 407 Abs. 2
ZPO § 409 Abs. 1
ZPO § 409 Abs. 2
ZPO § 567
ZPO § 569 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

13 W 59/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner als Einzelrichter

am 11. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1.7.2007 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 16.2.2006 - Az.: 12 O 59/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gründe:

Das gemäß § 409 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.

1.

Nachdem das Landgericht mit Zwischenurteil vom 24.1.2006 die auch vom Beschwerdeführer erklärte Gutachtenverweigerung rechtskräftig für unberechtigt erklärt hatte (Bl. 583 ff. d.A.), hat es mit Beschluss vom 16.2.2006 in Ziffer 1. den Herrn Prof. Dr. L... und dem Beschwerdeführer erteilten Gutachtenauftrag entschädigungslos entzogen und die Verpflichtung ausgesprochen, jegliche insoweit eingezogene Vergütung dem Gericht zurückzuzahlen. Gleichzeitig hat es eine erneute vollständige Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen angeordnet (Bl. 595 f. d. A.). Unter dem 9.5.2007 hat das Landgericht den Beschwerdeführer ausgefordert, den aufgrund der Auszahlungsanordnung vom 8.1.2004 erlangten Betrag in Höhe von 1.207,05 € zurückzuzahlen (Bl. 693 d. A.). Auf seine Anfrage vom 22.5.2007 hat das Landgericht eine Zustellung des Beschlusses vom 16.2.2007 an den Beschwerdeführer mit folgendem Zusatz verfügt: "Sie sind berechtigt, gegen diesen Beschluss Rechtsmittel einzulegen" (Bl. 695 Rs. d. A.). Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 4.6.2007 ist eine Zustellung des Beschlusses am 4.6.2007 erfolgt (Bl. 706 d. A.). Mit Schreiben vom 1.7.2007, eingegangen beim Landgericht am 3.7.2007, hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss "Einspruch" erhoben.

2.

Sein als sofortige Beschwerde auszulegendes Rechtsmittel ist zwar statthaft. Bei dem Beschluss vom 16.2.2006 handelt es sich um eine Maßnahme gemäß § 409 Abs. 1 ZPO, wonach einem Sachverständigen, der sich weigert ein Gutachten zu erstatten, die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden, wobei als weitere Maßnahme in der Regel und so auch vorliegend die entschädigungslose Entziehung des Gutachtenauftrages, verbunden mit der Beauftragung eines anderen Sachverständigen, angezeigt ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. sowie OLG Brandenburg MDR 2005, 1131). Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 409 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt, die gemäß § 569 Abs. 1 ZPO generell binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen ist. Vorliegend ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers unzulässig, weil es nicht fristgemäß innerhalb von zwei Wochen ab der am 4.6.2007 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses, sondern erst zeitlich danach und zwar am 3.7.2007 beim Landgericht eingegangen ist. Auch aus dem Zusatz der gerichtlichen Verfügung vom 29.5.2007, wonach dieser berechtigt sei, gegen diesen Beschluss Rechtsmittel einzulegen, ergibt sich nichts Gegenteiliges, insbesondere folgt hieraus weder eine Verlängerung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist noch ein Wiedereinsetzungsgrund wegen einer unverschuldeten Fristversäumnis, denn es handelt sich hierbei nicht etwa um eine Rechtsmittebelehrung mit einer falschen Rechtsmittelfrist, auf deren Inhalt etwa der Beschwerdeführer in entschuldbarer Weise hätte vertrauen können, sondern lediglich um den insoweit zutreffenden Hinweis, dass gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt werden könne. Eine Rechtsmittelfrist ist darin indes nicht genannt worden. Die Rechtsmittelbelehrung ist demnach auch nicht unrichtig.

3.

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg; es ist unbegründet.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Beschwerdeführer zu Recht den Gutachtenauftragen entschädigungslos entzogen und ihn verpflichtet, eine bereits bezogene Vergütung zurückzuzahlen. Der Senat folgt insoweit den Gründen der landgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung vom 1.8.2007, auf die verwiesen wird. Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt insoweit zutreffend gewürdigt. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 1.7.2007 rechtfertigt eine anderweitige Entscheidung nicht.

Mit dem Zwischenurteil vom 25.1.2006 hat das Landgericht rechtskräftig festgestellt, dass die erklärte Gutachtenverweigerung unberechtigt gewesen ist. Dieses Zwischenurteil ist dem Beschwerdeführer ausweislich der Zustellungsurkunde vom 27.1.2006 (Bl. 593 d. A.) an diesem Tage zugestellt worden. Die Frist für eine sofortige Beschwerde von zwei Wochen gemäß § 567 ZPO ist seit langem verstrichen. Die Rechtskraft erfasst den geltend gemachten und beschiedenen Verweigerungsgrund. Nach der Begründung des Zwischenurteils war der Beschwerdeführer zur Erstellung einer Ergänzung gemäß § 407 Abs. 1 und 2 ZPO verpflichtet, weil er Ausübender der Kunst/des Gewerbes sei und sich durch Übernahme der Begutachtung zur Durchführung der Begutachtung bereit erklärt habe. Seine vorgebrachten Gründe rechtfertigten keine folgenlose Entpflichtung, zumal es einem weiteren Gutachter nicht zuzumuten sei, allein ein Ergänzungsgutachten zu fertigen und zu verantworten, ohne die Prüfung des Ausgangsgutachtens erneut nachzuvollziehen. Er müsse aufgrund des Zwischenurteils und seines vorangegangenen Verhaltens folglich damit rechnen, dass ihm der Gutachtenauftrag entschädigungslos entzogen werde, sodass er verpflichtet sei, jegliche insoweit eingezogene Vergütung dem Gericht zurückzuzahlen. Soweit er sich darauf zurückgezogen habe, dass er sich wegen hoher Arbeitsbelastung nicht in der Lage sehe, zeitnah als Gutachter tätig zu sein, rechtfertige dies keine Verweigerung des Ergänzungsgutachtens. Damit steht auch für das Beschwerdeverfahren rechtskräftig und bindend fest, dass die Verweigerung der ergänzenden Begutachtung zu Unrecht erfolgt ist.

In der Folge musste nicht lediglich eine weitere Gutachtenergänzung in Auftrag gegeben werden, sondern es musste mit Beschluss vom 16.2.2006 eine vollständige erneute Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen, Herrn Prof. ... B..., in Auftrag gegeben werden (Bl. 595 f d. A.). Das vom Beschwerdeführer verweigerte Ergänzungsgutachten umfasste eine Vielzahl von Fragen, die weder das Ausgangsgutachten noch die mündliche Erläuterung zu klären vermochten. Hierzu wird auf den umfangreichen Beschluss des Landgerichts vom 15.10.2004 Bezug genommen. Die unter anderem vom Beschwerdeführer bis dahin erbrachten Leistungen waren angesichts dessen für eine Sachentscheidung nicht verwendbar. Dies rechtfertigt die entschädigungslose Entziehung des Gutachtenauftrages, verbunden mit der Beauftragung eines anderen Sachverständigen und der Rückerstattung der bereits geleisteten Vergütung. Hierauf ist der Beschwerdeführer auch bereits in den Gründen des Zwischenurteils hingewiesen worden.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst zunächst keinen Gutachtenauftrag erhalten hat, sondern vielmehr mit Beschluss vom 4.6.2003 Prof. Dr. W... L... mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt worden ist, der die Beklagte auch selbst untersuchen und das Gutachten in eigener Verantwortung erstellen sollte (Bl. 402 f. d. A.). Bei seiner Liquidation vom 2.12.2003 (Bl. 443 ff. d. A.) ist der Beschwerdeführer damit überhaupt noch nicht mit Erstattung eines Gutachtens beauftragt gewesen, sondern er ist lediglich als Hilfskraft für den Sachverständigen Prof. Dr. L... tätig geworden. Nach der Mitteilung des Gutachters Prof. Dr. L... vom 18.5.2004 führte der Beschwerdeführer lediglich die körperliche Untersuchung von Frau A... durch und war bei der wissenschaftlichen Recherche behilflich. Verantwortlicher Verfasser des Gutachtens ist jedoch Prof. Dr. L... selbst gewesen. Erstmals mit Beschluss vom 25.6.2003 und damit zeitlich nach den abgerechneten Leistungen hat der Beschwerdeführer überhaupt einen Gutachtenauftrag erhalten.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die hierfür in § 574 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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