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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.01.2008
Aktenzeichen: 13 WF 28/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
13 WF 28/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 4. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach, die Richterin am Oberlandesgericht Rieger und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner
am 7. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.09.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen - Familiengericht - vom 13.09.2007 zur Zurückweisung der Befangenheitsgesuche wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht zu Recht die Gesuche der Antragsgegnerin, den Sachverständigen Dipl.-Psych. G... H... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird. Auch das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt eine anderweitige Entscheidung nicht. Vielmehr hat das Amtsgericht zu Recht dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 28.09.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe rechtfertigen es nicht, den Sachverständigen als befangen anzusehen (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO).
Eine solche Ablehnung findet statt, wenn ein Grund besteht, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Hierfür muss ein Grund vorliegen, der bei verständiger Würdigung vom Standpunkt des Ablehnenden aus gesehen ein Misstrauen gegen den Sachverständigen berechtigt erscheinen lässt. Dies ist bei den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründen indes insgesamt nicht der Fall und zwar weder bei jedem vorgetragenen Grund für sich allein noch bei deren Gesamtschau.
Ob der Dipl.-Psych. G... selbst für die Erstattung seiner Stellungnahme von der Antragsgegnerin keine Schweigepflichtentbindungserklärung der vormals behandelnden Ärzte verlangt hat, ist insoweit bereits ohne Belang. Aber auch der Sachverständige Dipl.-Psych. G... H... hat in seinem Gutachten vom 31.07.2007 auf S. 29 und 32 lediglich und insofern durchaus zutreffend ausgeführt, die Antragsgegnerin habe keine Schweigepflichtentbindungserklärung gegeben bzw. eine Schweigepflichtentbindung ihrer Ärzte sei nicht erfolgt. Selbst wenn die weiteren Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2007, wonach er versucht habe, eine solche Erklärung zu bekommen, den eigenen Angaben der Beschwerdeführer widersprechen, ist dies keine Grund für eine Besorgnis der Befangenheit. Denn der Gutachter hat nicht etwa einen übermäßigen Alkoholkonsum und psychische Störungen wie Depressionen positiv festgestellt und seiner Empfehlung zu Grunde gelegt, sondern ausdrücklich nur ausgeführt, dass diese vom Antragsteller erhobenen Behauptungen, durch seine punktuellen Interaktionsbeobachtungen und Gespräche nicht festgestellt aber auch nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. S. 32 des Gutachtens, Bl. 319 d. A.). Angesichts der erhobenen Behauptungen und der gestellten Beweisfragen bestand aber hinreichend Veranlassung für den Gutachter, sich auch damit zu befassen. Für seine Empfehlung sei dies aber nicht ausschlaggebend gewesen. Hinzu kommt, dass auch nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19.02.2007 eine ehemals bestehende Depression erfolgreich behandelt worden sei (vgl. Bl. 15 d. A.). Selbst die Behauptung der Antragsgegnerin als zutreffend unterstellt, sie habe einen Fragenkatalog zweimal mit jeweils unterschiedlichen Fragen ausfüllen sollen, ist nicht geeignet, Zweifel gegen die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen, bestand doch so für sie eine Gelegenheit zu weiteren eigenen Angaben. Außerdem hat der Gutachter bei seiner Anhörung auch erklärt, er verwende zwei verschiedene Fragebögen. Selbst wenn der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung geäußert haben sollte, "wir gehen davon aus, dass Lebensmittelpunkt beim Vater entschieden wird", begründet dies keine Besorgnis seiner Befangenheit, sondern ist allenfalls Ausdruck seiner eigenen Auffassung und Empfehlung gewesen, ohne aber in die richterliche Entscheidungsfindung einzugreifen. Eine vermeintlich "oberflächliche Begutachtung" insbesondere im Zusammenhang mit dem nachgereichten CDT-Wertergebnis, den Wohnverhältnissen und dem Tagesablauf rechtfertigt die Ablehnung des Sachverständigen auch nicht. Selbst wenn die Partei im Einzelfall Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Sachverständigen hat, rechtfertigt dies grundsätzlich nicht dessen Ablehnung. Allenfalls kann das Gutachten auf die entsprechenden Einwendungen hin einer Erläuterung und Ergänzung bedürfen. Ferner werden vom Gutachter auf S. 7 des Gutachtens erkennbar Äußerungen des Kindesvaters wiedergegeben, dies macht die Wortwahl deutlich.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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