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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: 13 Wx 21/05
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 18 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

13 Wx 21/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Handelsregistersache

betreffend die Eintragung einer Satzungsänderung (Firmenänderung) an der beteiligt ist:

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 22. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Gründe:

Die zulässige weitere Beschwerde (§§ 27 Abs.1, 29 Abs. 1 FGG) ist unbegründet. Die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Dem Amtsgericht folgend hat das Landgericht die von der Antragstellerin beantragte Eintragung der Änderung ihrer Firma von "S... GmbH" in "Service- und Dienstleistungs-GmbH" abgelehnt, weil es der gewählten Firma an der nach § 18 Abs. 1 HGB erforderlichen Unterscheidungskraft fehle. Diese Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen, auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung kann uneingeschränkt verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde ist die für sich nicht hinreichend unterscheidungskräftige Branchenbezeichnung im Falle der Antragstellerin auch nicht ausnahmsweise mit dem Argument zuzulassen, die Bezeichnung - im Zeitraum von 1992 bis 2003 als Firma der Antragstellerin im Register eingetragen - habe in der Stadt ... Verkehrsgeltung erlangt. Das Landgericht hat auf der Grundlage der im Verfahren eingeholten Stellungnahme der IHK ... sowie anhand des Inhalts der Registerakten in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Antragstellerin seit Errichtung regelmäßig unter Verwendung des Zusatzes "S..." im Rechts- und Geschäftsverkehr aufgetreten ist. Diese Feststellung zieht auch die weitere Beschwerde nicht in Zweifel. Eine Verkehrsgeltung im Sinne einer "Herkunftsbezeichnung" hat die Antragstellerin mit ihrer früher ohne den Zusatz "S..." eingetragenen Firma "Service- und Dienstleistungs- GmbH" demnach nicht erreicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Beschwerdewert: 3.000,- € (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO).

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