Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 31.07.2002
Aktenzeichen: 14 U 33/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 156
ZPO § 287
ZPO § 565 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Teilurteil

14 U 33/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht hi

Anlage zum Protokoll vom 31.07.2002

Verkündet am 31.07.2002

in dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. März 2000 aufgehoben.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 18.159,26 € nebst 4 % Zinsen p. a. seit dem 10. Oktober 1998 zu zahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadenersatz wegen eines am 14. April 1998 stattgefundenen Wassereinbruchs in die Kellerräume des Grundstücks W... Straße ..., ... S..., in Anspruch. An diesem Tag drangen ca. 600 m³ Wasser durch die Hausanschlussleitung in die Kellerräume des Gebäudes ein, weil weder der Schieber an der Abzweigstelle der Leitung vom Verteilungsnetz noch das Hauptabsperrventil geschlossen waren.

Die Kläger haben den ihnen durch den Wassereintritt entstandenen Schaden zunächst auf insgesamt 24.212,35 € (47.355,25 DM) beziffert. Sie haben beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 47.355,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Oktober 1998 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Berufung durch Urteil vom 27. September 2000 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die Beklagten seien ihrer Verkehrssicherungspflicht unabhängig davon nachgekommen, ob der Schieber an der Abzweigstelle der Hausanschlussleitung verschlossen gewesen sei oder nicht. Die Beklagten seien insbesondere nicht gem. Ziffer 5 des Teils 8 der DIN 1988 verpflichtet gewesen, den Schieber geschlossen zu halten, weil die Anschlussleitung nicht vorübergehend stillgelegt worden, sondern benutzt worden sei. Eine Hausanschlussleitung werde im Rechtssinn bereits dann benutzt, wenn das Wasserversorgungsunternehmen alle Voraussetzungen für die alsbaldige Installation des Wasserzählers und eine ordnungsgemäße Wasserentnahme geschaffen habe, was vorliegend der Fall gewesen sei.

Auf die vom Senat zugelassene Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit Urteil vom 4. Dezember 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Senat vorgenommene Auslegung des in Teil 8 Ziffer 5 Abs. 2 DIN 1988 enthaltenen Rechtsbegriffs der Benutzung einer Hausanschlussleitung sei rechtsfehlerhaft. Den Beklagten habe es auf Grund ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht oblegen, den Schieber bis zur Verbindung der Anschlussleitung mit dem Hausleitungsnetz geschlossen zu halten. Da die Gefahr eines Wasseraustritts aus dem im Keller befindlichen Leitungsende bestanden habe, solange die Hausanschlussleitung nicht an das Leitungsnetz des Gebäudes angeschlossen gewesen sei, habe es den Beklagten oblegen, die in ihrem Einwirkungsbereich liegende Absicherungsmöglichkeit wahrzunehmen und den Schieber geschlossen zu halten. Die Tatsache, dass die im Bereich der Kläger gelegene Hauptabsperrvorrichtung ebenfalls geöffnet gewesen sei, könne lediglich im Rahmen eines Mitverschuldens der Kläger an der Schadensentstehung gem. § 254 BGB Bedeutung gewinnen.

Im Wege der Klageerweiterung verlangen die Kläger nunmehr weiteren Schadensersatz von 27.681,51 €. Sie machen insoweit ihnen künftig entstehende Kosten für

- Putzarbeiten im Heizraum und in den Anschlussbereichen der Türen wegen aufgetretenen Schimmels und Ausblühungen in Höhe von 1.461,50 €,

- Trockenbauarbeiten (Demontage geschädigter Gipskartonplatten, Neuherstellung einer Vollgipswand) in Höhe von 3.280,00 € netto,

- Beseitigung von Rostschäden an Türblättern, Stahlzargen, Stahlkellerfenstern etc. in Höhe von 8.235,00 €, - weitere Arbeiten zur Vollwiederherstellung der Heizungsanlage, die nach dem Schadensereignis lediglich notinstandgesetzt worden sei, in Höhe von 11.885,00 € und

- die Beauftragung eines Schadensgutachters in Höhe von 2.820,00 €

geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerweiterung nebst Anlage, Bl. 219 ff. d.A., Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 21. März 2000 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 51.893,86 € nebst 4 % Zinsen p. a. aus 24.212,35 € (47.355,25 DM) seit dem 10. Oktober 1998 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatzüberleitungsgesetz p. a. aus 27.681,50 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Sie behaupten, ein gelbes Schlauchstück sei von den Klägern oder deren Mitarbeitern befestigt worden, um Wasser aus der Hausanschlussleitung entnehmen zu können. Sie meinen, ihrer Verkehrssicherungspflicht durch die Herstellung einer dichten Leitung nebst dichtem Absperrventil Genüge getan zu haben. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, auch den Schieber an der Abzweigstelle geschlossen zu halten, habe nicht bestanden, insbesondere nicht nach Ziffer 5 des Teils 8 der DIN 1988; die darin normierten Bestimmungen beträfen nicht das Wasserversorgungsunternehmen, sondern den Anschlussnehmer. Für ein Fehlverhalten der Kläger bzw. deren Mitarbeiter hätten sie nicht einzustehen. Sie hätten insbesondere nicht damit rechnen müssen, dass die Hauptabsperrvorrichtung vor der Montage eines Wasserzählers geöffnet werde, um Wasser zu entnehmen. Der vor Ort tätige Mitarbeiter des von ihnen mit der Fertigstellung des Trinkwasserhausanschlusses betrauten Unternehmens habe nach Anbringung der Hauptabsperrvorrichtung und vor Verlassen der Baustelle die Dichtigkeit des Trinkwasseranschlusses jeweils geprüft. Dazu habe er das Hauptabsperrventil geschlossen und sodann den Schieber im öffentlichen Straßenland geöffnet. Nach Durchführung der Druckprobe und Überprüfung des Schließzustandes des Hauptabsperrventils sei der Absperrschieber zwischen der Hauptwasserleitung und der Hausanschlusstrinkwasserleitung geöffnet worden. Dass der Hausanschluss ordnungsgemäß hergestellt worden sei, zeige der bis zum Schadenseintritt liegende lange beanstandungsfreie Zeitraum der Anlage.

Weder sie noch ihre Mitarbeiter hätten das am Unfallort vorgefundene gelbe Schlauchstück montiert. Die erfolgte Dichtheitsprüfung habe stattfinden können, ohne dass es der Anbringung eines derartigen Schlauches und der probeweisen Öffnung der Hauptabsperrvorrichtung bedurft hätte.

Die Beklagten bestreiten weiterhin die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung. Die im Wege der Klageerweiterung behaupteten Schäden seien nicht auf das Schadensereignis vom 14. April 1998 zurückzuführen; die insofern angesetzten Kosten seien zudem überhöht.

Mit insofern nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 26. Juni 2002 haben die Beklagten ferner die Abrechnungsgrundlagen der Kläger für die im Klagewege zunächst geltend gemachte Forderung von 24.212,35 € bestritten. Die in den zur Akte gereichten Rechnungen angegebenen Mengenansätze und Montagestunden seien ebenfalls überhöht und im Übrigen nicht belegt worden. Ferner hätten die Kläger nicht den Eingang der Rechnungsbeträge bei ihren angeblichen Gläubigern belegt und vor dem Hintergrund, dass sie teilweise nicht Rechnungsadressaten seien, keinen Nachweis über ihre Zahlungsverpflichtung geführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung hat bereits jetzt im tenorierten Umfang Erfolg.

Schon wegen der Rechtswirkungen des § 565 Abs. 2 ZPO steht - für den Senat bindend - fest, dass die Beklagten den Klägern entsprechend den Ausführungen des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofes vom 4. Dezember 2001 (VI ZR 447/00) dem Grunde nach aus culpa in contrahendo des abzuschließenden Wasserversorgungsvertrages und § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schadenersatz haften. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, haben die Beklagten dadurch gegen ihre vorvertraglichen Schutzpflichten bzw. gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen, dass sie den Absperrschieber zwischen der Hauptwasserleitung und der Hausanschlussleitung zum Grundstück W... -Straße ... in S... nicht verschlossen haben. Eine entsprechende Verpflichtung traf die Beklagten schon vor dem Hintergrund, dass Gefahren, wie die im streitgegenständlichen Fall realisierte, auftreten konnten. Die technischen Regeln für die Trinkwasserinstallation (Teil 8 DIN 1988) spiegeln in diesem Zusammenhang die für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind deshalb zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherung von Trinkwasserleitungen Gebotenen geeignet (BGH aaO S. 7). Entsprechend ihrer Ziffer 5 Abs. 2 sind Anschlussleitungen, die nach ihrer Fertigstellung nicht sofort benutzt bzw. vorübergehend stillgelegt werden, an der Versorgungsleitung abzusperren. Diesen Erfordernissen sind die Beklagten nicht nachgekommen, weil der Absperrschieber zur Hauptwasserleitung am Unfalltag unstreitig offen stand. Zu dieser Zeit war die Hausanschlussleitung zum Gebäude W... -Straße ... nach ihrer vorhergehenden Fertigstellung auch noch nicht benutzt worden. Unstreitig ist der Hausanschluss durch Einbau eines Wasserzählers erst Ende 1998 in Betrieb genommen worden. Diese Verkehrssicherungspflicht oblag auch der Beklagten zu 2., da sie Eigentümerin sowohl der Hauptwasserleitung als auch der Hausanschlussleitung war.

Ein Mitverschulden an dem Schadenseintritt fällt den Klägern nicht zur Last. Ein solches wäre zwar darin zu erblicken gewesen, dass sie den Schließzustand der Hauptabsperrvorrichtung nach Fertigstellung des Trinkwasseranschlusses nicht überprüft und auch in der Folgezeit nicht überwacht hätten. Dass die Kläger dieser Pflicht, sich selbst vor Schaden zu bewahren, nicht nachgekommen wären, steht jedoch nicht fest. Zudem hätte sich eine solche Pflichtverletzung der Beklagten für die Schadensentstehung nicht ausgewirkt; sie wäre nicht kausal geworden. Fest steht nämlich, dass die Hauptabsperrvorrichtung bis zum Schadenstag (14. April 1998) oder jedenfalls nicht vor dem 13. April 1998 geöffnet worden ist. Denn unstreitig hatten die Mitarbeiter des von den Beklagten mit der Installation des Hausanschlusses beauftragten Unternehmens den Absperrschieber bereits am Installationstage (im Juli 1996) offen gelassen, so dass die Hausanschlussleitung in der Folgezeit durchgehend von Wasser durchflossen war. Bei dieser Sachlage hätte eine offen stehende Hauptabsperrvorrichtung bereits unmittelbar nach der Installation des Hausanschlusses eine Überflutung des Kellerbereiches im klägerischen Gebäude hervorgerufen. Da dies aber nicht der Fall war, kann die Hauptabsperrvorrichtung zunächst nur - wie im übrigen unstreitig ist - geschlossen gewesen sein.

Die Hauptabsperrvorrichtung kann nicht vor dem 13. April 1998 geöffnet worden sein. Anderenfalls hätte der Wasserzufluss in dem Keller des streitbefangenen Gebäudes auf Grund der physikalischen Gesetzmäßigkeiten ein Ausmaß erreicht, das die festgestellten Schäden um ein Vielfaches überstiegen hätte. Angesichts des Durchmessers der Hausanschlussleitung ist der Senat davon überzeugt, dass der Wasserzufluss in den Keller des Hauses von erheblichem Ausmaß war. Er hätte sich deshalb nicht über mehrere Tage hinweg erstrecken können, ohne größere Schäden als die tatsächlichen zu verursachen.

Die Kläger waren zwar gemäß § 254 BGB dazu verpflichtet, den Schließzustand der Hauptabsperrvorrichtung regelmäßig zu überwachen. Denn den Geschädigten trifft grundsätzlich ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem verständigen und ordentlichen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (BGH VersR 2001, 76 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen waren die Kläger im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren gehalten, sich nach der Installation der Hausanschlussleitung davon zu überzeugen, dass die Hauptabsperrvorrichtung im Keller ihres Gebäudes geschlossen war. Auch hatten sie dafür Sorge zu tragen, dass sie es bis zu einer ordnungsgemäßen Verbindung mit dem Wasserleitungssystem des Hauses auch blieb. Allerdings war es den Beklagten nicht zuzumuten, sich täglich über den Schließzustand der Hauptabsperrvorrichtung zu informieren bzw. diesen selbst festzustellen. Gerade vor dem Hintergrund, dass seit der Fertigstellung des Trinkwasserhausanschlusses bis zum Schadenstage mehr als eineinhalb Jahre vergangen waren, ohne dass Unregelmäßigkeiten am Trinkwasserzufluss des Gebäudes festgestellt worden waren, hatten sie keine Veranlassung, den Schließzustand des Absperrventils in sehr kurzen zeitlichen Abständen zu überprüfen. Verständige, äußerst sorgfältig handelnde Personen an Stelle der Kläger hätten bei dieser Sachlage nicht anders gehandelt und insbesondere keine täglichen Prüfmaßnahmen durchgeführt. Ohne weitere, vom Senat auch nicht festgestellte Umstände mussten sie bei der gegebenen Sachlage nicht mit einer Leckage bzw. einer Veränderung des Ist-Zustandes des zunächst notwendigerweise geschlossen gewesenen Hauptabsperrventils rechnen.

Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben auch nicht nachzuweisen vermocht, dass die Hauptabsperrvorrichtung auf Weisung oder jedenfalls in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Kläger geöffnet worden ist. Ein solches Verhalten hätte durchaus die Annahme eines weit überwiegenden Verschuldensbeitrages der Kläger und damit gegebenenfalls eine vollständige Klageabweisung gerechtfertigt. Es bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verhalten der Kläger oder ihrer Mitarbeiter bzw. Auftragnehmer. Dass sie, ihre Mitarbeiter oder Auftragnehmer, den gelben Plastikschlauch an der Hauptabsperrvorrichtung angebracht haben, kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn einige Indizien hierfür sprechen mögen, sind anderweitige Fallkonstellationen jedoch ohne weiteres denkbar. Ob und wann der gelbe Plastikschlauch und durch wen angeschraubt bzw. verwendet worden ist, bleibt jedenfalls im Dunkeln. Die Beklagten haben weder substantiiert vorgetragen noch geeigneten Beweis dafür angetreten, dass die Anbringung bzw. Verwendung dieses Schlauches die Kläger veranlasst oder schuldhaft nicht verhindert und damit zu verantworten hätten. Ein früherer als der festgestellte Schadenseintritt hätte bei einer Anbringung des Schlauches lange vor diesem Ereignis auch nicht zwingend verbunden sein müssen, weil bei geschlossener Hauptabsperrvorrichtung kein Wasser durch den Schlauch in das Kellerinnere gelangt wäre. Selbst die Anbringung und Verwendung eines solchen Schlauches deutet deshalb keineswegs darauf hin, dass Mitarbeiter der Kläger an dieser Stelle am 14. April 1998 oder unmittelbar davor Wasser entnommen und die Hauptabsperrvorrichtung anschließend nicht wieder geschlossen haben.

Auch auf andere Tatsachen kann ein Mitverschulden der Kläger nicht gestützt werden. Zwar trifft es zu, dass die Kläger als Eigentümer des streitbefangenen Gebäudes und damit Hausrechtsinhaber die alleinige Befugnis hatten, den Zutritt auch zu den Kellerräumen zu bestimmen. Zudem ist am Schadenstag in den Keller des Gebäudes auch nicht eingebrochen worden, was indiziell für eine drittseitige Schadensverursachung gesprochen hätte. Die Hauptabsperrvorrichtung hätte aber auch durch andere, von den Klägern nicht autorisierte Personen geöffnet worden sein können, die eine Zutrittsmöglichkeit zu den Kellerräumen besaßen und ohne Kenntnis der Kläger den Schlauch angebracht und Wasser entnommen haben. Zudem haben die Kläger substantiiert vorgetragen, die Baustelle W... -Straße ... jedenfalls während der Dauer der Bauarbeiten täglich auf ihren Sicherungszustand überprüft zu haben. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die Hauptabsperrvorrichtung der Trinkwasseranschlussleitung nicht mit ihrem Wissen bzw. mit Billigung geöffnet worden ist. Umstände, die ein Mitverschulden der Kläger bei der Schadensentstehung begründeten, sind danach nicht belegt.

Der Höhe nach haften die Beklagten den Klägern jedenfalls auf Zahlung von 3/4 von 24.212,35 €. Der Senat sieht sich nach Maßgabe von § 287 ZPO in der Lage, den mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Schaden in mindestens dieser Höhe zu schätzen. Nicht entscheidungsreif ist der Rechtsstreit in Höhe der geltend gemachten restlichen 25 % der ursprünglichen Klageforderung und im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 29. Mai 2002 (Bl. 219 ff. d.A.) eingeklagte weitere Geldforderung.

Bedingt durch den Wasserschaden vom 14. April 1998 sind den Klägern Schäden an den elektrischen Anlagen, an der Heizungsanlage, an der Verputzung, dadurch bedingte Entsorgungskosten sowie Kosten für den notwendig gewordenen Feuerwehreinsatz mindestens in genannter Höhe entstanden. Dies haben die Kläger durch Vorlage der Abrechnungen, Anlage K 1 - K 13 zur Klageschrift, substantiiert und in einer Weise vorgetragen, die geeignet ist, eine hinreichende Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO abzugeben. Dass die behaupteten Schäden dem Grunde nach, in ihrer konkreten Ausprägung und mit den von den Klägern dargelegten Folgen bei einem solchen Wassereintritt in die Kellerräume eingetreten sein können, liegt bereits äußerst nahe. Ihre nicht unerhebliche Ausprägung können sie ohne weiteres auf Grund der erheblichen Überflutung der Kellerräume erfahren haben. Dass die Überflutung der Kellerräume von erheblichem Ausmaß war, zeigen bereits die zur Akte gereichten Lichtbilder des Schadensortes (Bl. 37 f. d.A.). Durch Wassereinbruch kann insbesondere erheblicher Schaden an elektrischen Anlagen entstehen, der den Austausch ganzer Schaltkreise notwendig machen kann. Unter Zugrundelegung des in den Lichtbildern Bl. 37 f. d.A. dokumentierten Schadensbildes und der klägerischerseits vorgelegten Rechnungen, Anlagen K 1 - K 13 zur Klageschrift, hält der Senat in Kenntnis der ihm bekannten üblichen Vergütungen im Bereich des Elektro- und Energiehandwerkes die in Ansatz gebrachten Leistungen und Beträge zur Schadensbeseitigung mindestens in Höhe von 75 % für angemessen. Die in den Rechnungen dokumentierten Arbeiten erscheinen zur Schadensbeseitigung auch ohne weiteres als erforderlich. Jedenfalls hält es der Senat für ausgeschlossen, dass von den in Rechnung gestellten Beträgen weniger als 75 % schadensbedingt aufzuwenden waren. Deshalb bedarf es keiner weitergehenden Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens lediglich wegen der restlichen Aufwendungen i.H. von 25 %.

Soweit die Beklagten darüber hinaus in ihrem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 2002 erstmals weitere Einwände gegen die Schadenshöhe erheben, sind diese entweder nicht rechtserheblich oder beruhen jedenfalls nicht auf einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs, sondern auf einer eignen prozessualen Sorgfaltspflichtverletzung. Ihre Rüge, insbesondere die von der Firma "... S... Elektro" erstellten Rechnungen entbehrten der Angabe des konkreten Leistungszeitraumes, weshalb ihre Veranlassung durch den streitgegenständlichen Schadensfall bestritten werde, ist bereits nicht rechtserheblich. Die entsprechenden Rechnungen vom 18. September 1998, 1. Februar 1999 und 1. Mai 1999 beziehen sich nämlich ausdrücklich auf einen "Wasserschaden im Kellerbereich" bzw. "Folgeschäden Wasserschaden im Keller" und "Leitungsaustausch wegen Wasserschaden". Hierbei kann es sich nur um den streitgegenständlichen Schadensfall vom 14. April 1998 handeln. Dass es nach dem 14. April 1998 zu weiteren Wasserschäden im Gebäude W... -Straße ... gekommen sein soll, behaupten selbst die Beklagten nicht. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Rechnung der Firma A... GmbH vom 18. Dezember 1998 und auf die Rechnung der Firma A... mbH vom 14. April 1999, die sich ausdrücklich auf die "Wiederherstellung der durch Wassereinwirkung zerstörten Heizungsanlage im Kellergeschoss" bzw. auf die "fachgerechte Herstellung und Fertigstellung des Innenputzes ... für die durch Wasserschaden zerstörten Wandflächen im Kellergeschoss" beziehen. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten der Beklagten rechtlich nicht nachvollziehbar und unerheblich.

Wenn die Beklagten nunmehr die in den Rechnungen, Anlage K 1 - K 13 zur Klageschrift, enthaltenen Mengenansätze für Material sowie Arbeitsstunden zur Schadensbeseitigung bzw. deren Begleichung bestreiten, besteht kein Grund, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Beklagten haben nämlich im Rahmen von § 156 ZPO keinen Anspruch darauf, die Folgen ihrer eigenen prozessualen Säumigkeit durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Nachholung ihres Vorbringens auszugleichen. Sie hätten sich in gleicher Weise bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einlassen können. Wenn sie dies unterlassen haben, so ist darin eine erhebliche prozessuale Nachlässigkeit zu erkennen. Im Übrigen hält der Senat die in Ansatz gebrachten Materialmengen und Arbeitsstunden jedenfalls zu 75 % für angemessen zur Beseitigung der wegen des streitgegenständlichen Wasserschadens entstandenen Schäden. Da das weitergehende Bestreiten der Rechnungsbeträge im Gesamtumfang von 24.212,35 € nach Maßgabe von § 156 ZPO zivilprozessual irrelevant ist, kann der Senat den entstandenen Schaden nach § 287 ZPO wie dargestellt schätzen. Denn dies wäre ihm nur verwehrt gewesen, wenn die Beklagten die skizzierten Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung in prozessual zulässiger Weise bestritten hätten (vgl. BGH NJW 1988, 3016; MDR 2000, 817 f.). Letztlich werden die Interessen der Beklagten durch den (vorläufigen) Abzug von 25 % der geltend gemachten Kosten gewahrt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 710, 711, 713 ZPO.

II.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Ende der Entscheidung

Zurück