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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.04.2001
Aktenzeichen: 14 U 46/99
Rechtsgebiete: StGebV, BGB, UstG, ZPO, GKG


Vorschriften:

StGebV § 9 Abs. 1
StGebV § 24 Abs. 1 Nr. 7
StGebV § 24 Abs. 1 Nr. 8
StGebV § 24
StGebV § 33
StGebV § 35
StGebV § 11
StGebV § 16
StGebV § 35 Abs. 1 Nr. 1 a
StGebV § 35 Abs. 3
StGebV § 35 Abs. 1 Nr. 1 b
StGebV § 33 Abs. 1
StGebV § 33 Abs. 8
StGebV § 33 Abs. 3
StGebV § 33 Abs. 4
StGebV § 15
StGebV § 16
StGebV § 13
StGebV § 29 Abs. 1
BGB § 611
BGB § 612
BGB § 315
BGB § 362
BGB § 362 Abs. 1
BGB § 288 Satz 1
BGB § 366 Abs. 1
UstG § 15 Abs. 4
UstG § 1 Abs. 1 Nrn. 1-3
UstG § 1 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 91 a
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 708 Nr. 11
ZPO § 711
ZPO § 713
GKG § 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

14 U 46/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 18.04.2001

verkündet am 18.04.2001

in dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2001 durch

den Richter am Oberlandesgericht Braunsdorf, den Richter am Landgericht Dr. Tiemann und die Richterin am Landgericht Woerner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Februar 1999 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.063,04 DM nebst 4 % Zinsen aus 9.814,79 DM vom 1. Mai 1999 bis 23. August 1999 und aus 6.682,77 DM seit dem 24. August 1999 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 82 %, der Beklagte 18 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, begehrt vom beklagten Landkreis Entgelt für geleistete Steuerberatungstätigkeit.

Seit 1993 übernahm die Klägerin für den Beklagten, der umsatzsteuerrechtlich ein Organschaftsverhältnis mit der K gesellschaft mbH und dem S T und I C GmbH (S GmbH) bildet, die Bearbeitung der steuerrechtlichen Angelegenheiten. Sie erstellte die Umsatzsteuervoranmeldung für das II. bis IV. Quartal 1997, Zuarbeiten für Umsatzsteuersonderprüfungen im Dezember 1997, Januar, Februar und März 1998 sowie die Jahresabschlüsse für 1995 und 1996 und stellte ihre Tätigkeit dem Beklagten in Rechnung, wobei sie auf Stundenbasis insgesamt 52.483,15 DM abrechnete. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Rechnungen Bl. 9 - 16 d. A. verwiesen.

Der Beklagte zahlte am 29. Dezember 1997 a conto 20.000,00 DM, weitere Zahlungen leistete er trotz Mahnung der Klägerin zunächst nicht.

Die Klägerin, die sich darauf berufen hat, gegenüber dem Beklagten stets auf Stundenbasis abgerechnet zu haben, hat auf Zahlung des ausstehenden Honorars in Höhe von 32.483,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. April 1998 geklagt. Hilfsweise hat sie ihren Zahlungsanspruch auf die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. August 1998 erfolgte Alternativberechnung nach Wertgebühren der Steuerberatergebührenverordnung gestützt.

Der Beklagte hat eingewandt, eine Vereinbarung, auf Stundenbasis abzurechnen, sei nicht getroffen worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht berechtigt, auf Stundenbasis abzurechnen, da eine Vereinbarung hierüber zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen sei. Auch nach ihrem Hilfsvorbringen stünde ihr ein Zahlungsanspruch gegenwärtig nicht zu, da es an der nach § 9 Abs. 1 StGebV erforderlichen Unterzeichnung der Abrechnung durch den verantwortlichen Steuerberater fehle.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre Tätigkeit unter dem 31. März 1999 erneut in Rechnung gestellt hat. Es handelt sich dabei um folgende Rechnungen, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird:

Rechnung Nr. 976584 Umsatzsteuervoranmeldung II, III/97 1.487,87 DM (Bl. 242) Rechnung Nr. 986628 Jahresabschluss 31.12.1996 16.506,64 DM (Bl. 243) Rechnung Nr. 986630 Umsatzsteuervoranmeldung IV/97 766,36 DM (Bl. 244) Rechnung Nr. 976586 Jahresabschluss 31.12.1995 17.717,59 DM (Bl. 245) Rechnung Nr. 976585 Umsatzsteuersonderprüfung 12/97 2.182,13 DM (Bl. 248) Rechnung Nr. 986629 Umsatzsteuersonderprüfung 1998 2.095,88 DM (Bl. 249) Rechnung Nr. 976583 Buchführung 1996 4.053,52 DM (Bl. 246) Rechnung Nr. 976582 Buchführung 1995 3.507,04 DM (Bl. 247)

Darüber hinaus macht sie im Wege der Klageerweiterung Forderungen aus zwei weiteren Rechnungen geltend:

Rechnung Nr. 985339 Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung 1996 2.554,32 DM (Bl. 253) Rechnung Nr. 985667 Erläuterungen für das Finanzamt zur Umsatzsteuererklärung 1996 134,85 DM (Bl. 254)

Der Beklagte leistete daraufhin unter dem Vorbehalt der Rückforderung weitere 7.213,49 DM.

Die Klägerin behauptet,

der Gebührenhöchstsatz in den Rechnungen Nr. 976584, 976582, 976583 und 986630 sei aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes infolge der ungeordnet überreichten Buchungsunterlagen gerechtfertigt. Es sei immer wieder vorgekommen, dass Belege, die der Beklagte eingereicht habe, später von der S GmbH nochmals vorgelegt worden seien. Eine höhere als die Mittelgebühr für die Erarbeitung der Jahresabschlüsse 1995 und 1996 (Rechnungen Nr. 986628, 976585) rechtfertige sich ebenfalls aus einem erhöhten Arbeitsaufwand.

Nach Rücknahme der Berufung in Höhe von 27.213,49 DM und übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich der zunächst hilfsweise begehrten Feststellung, dass der Beklagte zur Zahlung von 27.213,49 DM verpflichtet war, beantragt die Klägerin nunmehr,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 23.792,71 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. Mai 1999 zu zahlen,

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte behauptet,

den Rechnungen Nr. 976584, 9866628, 976586, 976582, 976583, 985166,986629, 976585 und 985339 sei zu Unrecht der Gebührenhöchstsatz zugrunde gelegt worden. Der Gegenstandswert hinsichtlich der Umsatzsteuererklärung 1996 in den Rechnungen Nr. 985339, 976584 und 986628 sei nicht korrekt. Unter Zugrundelegung von Mittelgebühren ergäben sich berechtigte Forderungen in Höhe von 27.213,48 DM, die durch die von ihm geleisteten Zahlungen bereits erloschen seien.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Höhe der angesetzten Gegenstandswerte und der Angemessenheit der Gebührenhöchstsätze durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Steuerberaterkammer B vom 14. November 2000 und das Sitzungsprotokoll vom 14. März 2001 verwiesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer Steuerberatervergütung aus §§ 611, 612 BGB bzw. §§ 631, 632 BGB i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 7, Nr. 8, 33, 35 StBGebV in Höhe von 9.063,04 DM.

Da die - vertragsgemäße - Durchführung der Arbeiten durch die Klägerin außer Streit steht, kann letztlich dahinstehen, ob die zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien rechtlich als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter oder aber als Werkvertrag zu qualifizieren ist, wie es das Landgericht angenommen hat (vgl. zur Abgrenzung Palandt-Sprau, 60. Aufl. 2001, Einf v § 631 Rdnr. 18 m.w.N.).

Der Vergütungsanspruch setzt sich aus den folgenden Einzelpositionen zusammen:

I. Rechnung Nr. 976584

Der Klägerin steht für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen für das zweite und dritte Quartal 1997 der in der Rechnung Nr. 976584 ausgewiesene Betrag von 1.487,87 DM zu.

Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 7 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV in der Fassung der zweiten Verordnung zur Änderung der StBGebV vom 21. Juni 1991, BGBl. I S. 1370) erhält der Steuerberater für die Anfertigung der Umsatzsteuervoranmeldung 1/10 bis 6/10 der vollen Gebühr. Die von der Klägerin berechnete Höchstgebühr von 6/10 entspricht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB.

Die Sachverständige, die Steuerberaterkammer B ist durch ihren Präsidenten F und den vereidigten Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kfm. W tätig geworden. Der Senat hat bezüglich deren Eignung und Sachkunde keinerlei Bedenken. Die Sachverständige hat anhand der ihr zur Verfügung gestandenen Unterlagen festgestellt, dass hier Höchstgebühr angemessen sei. Dem folgt der Senat in eigener Bewertung. Gemäß § 11 StBGebV bestimmt sich die Gebühr des Steuerberaters unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit sowie des Umfanges und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit. Hier war für die Erarbeitung der Umsatzsteuervoranmeldungen notwendig, die Umsätze und anrechenbaren Vorsteuern aus den drei Teilbereichen, Landkreis, Kreisentwicklungsgesellschaft mbH und S GmbH, in der Art einer Organschaft miteinander zu verbinden. Die hierfür erforderliche Arbeit war, wie die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, im Vergleich zu dem Durchschnittsmandanten relativ umfangreich, wenngleich die Vorarbeiten des Beklagten relativ gut waren. Die Tätigkeit der Klägerin war aber auch als sehr schwierig einzuordnen, weil neben der Zusammenführung der drei Unternehmensbereiche, die allein schon einen hohen Schwierigkeitsgrad begründet (Eckert Steuerberatergebührenverordnung, 3. Aufl., § 11 Anm. 2.3), die besondere Vorsteuerabzugsmöglichkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts nach dem Abschnitt 212 der Umsatzsteuerrichtlinien zu prüfen war. Weitere Besonderheiten lagen nach den Darlegungen der Sachverständigen darin, dass Umsätze mit verschiedenen Steuersätzen und steuerfreie Umsätze vorhanden waren, die eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UstG erforderlich machte.

Auch der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert für die Ermittlung der Steuerberatergebühren wird in § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBGebV mit 10 % des Gesamtbetrags der Entgelte zuzüglich des Eigenverbrauchs definiert. Dieser Betrag ist identisch mit der Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne von § 1 Abs. 1 Nrn. 1-3 UStG zuzüglich der Entgelte für den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG im jeweiligen Erklärungszeitraum (Eckert, a.a.O. § 24 Abs. 1 Nrn. 7, 8 Anm. 2). Nicht einzubeziehen in die Ermittlung des Gegenstandswertes sind demnach die nicht steuerbaren Umsätze.

Zwar finden sich in den von der Klägerin eingereichten Unterlagen keine Kopien der Umsatzsteuervoranmeldungen für das 2. und das 3. Quartal 1997. Anhand der mit Schriftsatz vom 20. Juli 2000 eingereichten Schreiben an den Beklagten vom 6. November 1997 (Bl. 355 f.) und vom 31. Juli 1997 (Bl. 357 f.) und den beigefügten handschriftlichen Berechnungen lassen sich die steuerbaren Umsätze jedoch ermitteln.

So betrug der steuerpflichtige Nettoumsatz des Landkreises M. im zweiten Quartal 1997 ausweislich der handschriftlichen Berechnung (Bl. 358) 18.613 DM. Der Umsatz der S GmbH errechnet sich in der Weise, dass die dort aufgeführte Umsatzsteuer von 38.333,75 DM, die 15 % der Umsätze beträgt, auf 100 % zurück gerechnet wird (38.333,75 DM : 15 x 100); der Umsatz der S GmbH betrug demnach 255.558,33 DM. Aus dem Gesamtbetrag der Entgelte im zweiten Quartal 1997 von 274,171,33 DM (18.613 DM + 255.558,33 DM) ermittelt sich der Gegenstandswert, der hiernach 27.417.13 DM betrug. Die geringfügige Abweichung des so ermittelten Gegenstandswertes zu dem von der Klägerin in der Rechnung angegebenen Gegenstandswert von 27.555,00 DM führt nach der Tabelle A zur StBGebV zu keiner Änderung in der Gebührenhöhe. Die 6/10 Gebühr beträgt bei Gegenstandswerten von über 25.000,00 DM bis zu 30.000,00 DM 587,40 DM.

Nach der handschriftlichen Berechnung (Bl. 356) betrug der steuerpflichtige Umsatz des Landkreises im dritten Quartal 1997 41.678,60 DM. Der Umsatz der S GmbH errechnet sich mit der oben angegebenen Rückrechnungsmethode auf 281.918,60 DM (42.287,79 DM : 15 x 100). Der Gegenstandswert beträgt demnach 32.359,72 DM ([41.678,60 DM + 281.918,60 DM] x 10 %). Die Abweichung zu dem von der Klägerin in der Rechnung aufgeführten Gegenstandswert führt auch hier nach der Tabelle A zur StBGebV zu keiner Änderung der Gebührenhöhe; die 6/10 Gebühr beträgt 626,40 DM.

Neben den Gebühren für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen hat die Klägerin gemäß § 16 StBGebV Anspruch auf Ersatz der Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, die sie hier als Pauschale von jeweils 40,00 DM fordern kann. Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich der Rechnungsbetrag von 1.487,87 DM.

2. Rechnung Nr. 986628

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung eines Entgelts in Höhe von 11.019,76 DM für die Erarbeitung des Jahresabschlusses für 1996 und die Erstellung des Anhangs. Die von der Klägerin für diese beiden Tätigkeiten berechneten Höchstgebühren entsprechen nicht billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB mit der Folge, dass die Bestimmung der Rahmengebühr für den Beklagten nicht verbindlich geworden ist.

Für die Erstellung des Jahresabschlusses erhält der Steuerberater nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV 10/10 bis 36/10 einer vollen Gebühr. Nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen ist für die Erstellung des Jahresabschlusses eine Gebühr von lediglich 30/10 einer vollen Gebühr angemessen. Die Arbeit, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses angefallen ist, war, wie die Sachverständige zutreffend festgestellt hat, nicht besonders umfangreich. Auch der Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit lässt sich nach den Feststellungen der Sachverständigen lediglich als durchschnittlich bewerten. Nach der gutachterlichen Erfahrung war die Erarbeitung des Jahresabschlusses 1996 für den Beklagten im Vergleich mit anderen Unternehmen, wie der Sachverständige W bei der Erläuterung des schriftlichen Gutachtens im Termin ausführte, weder von geringem noch hohem Schwierigkeitsgrad. Schließlich war die Tätigkeit nicht von großer Bedeutung, da der Jahresabschluss lediglich steuerlichen Zwecken diente. Einen gebührenerhöhenden Umstand, der eine höhere als die Mittelgebühr rechtfertigte, hat die Sachverständige zutreffend darin gesehen, dass die Führung des Anlageverzeichnisses besondere Sorgfalt erforderte. Die Anfertigung des Inventarverzeichnisses des Anlagevermögens, das auch gesondert als Abschlussvorarbeit gemäß § 35 Abs. 3 StBGebV hätte in Rechnung gestellt werden können, erforderte langwierige Arbeiten, da wegen der schwierigen Vorsteuerregelungen nicht die gesamten Ausgaben als Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter zugrunde gelegt werden konnten.

Soweit die Klägerin anführt, es habe zahlreicher Telefonate bedurft, um die erforderlichen Unterlagen vollständig zu erhalten, und darüber hinaus seien erhebliche Abstimmungsarbeiten mit der K gesellschaft mbH und der S notwendig gewesen, um Doppelerfassungen zu eliminieren, vermögen diese Umstände eine Höchstgebühr für die Erstellung des Jahresabschlusses nicht zu rechtfertigen. Vielmehr sind diese Tätigkeiten mit der Buchführung für die Jahre 1995 und 1996, die die Klägerin mit der Neuberechnung der Vergütung gesondert in Rechnung gestellt hat (Rechnungen Nrn. 976583 und 976582), abgedeckt. Ihre Mehrarbeit durch die Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung, die nach ihrem Vorbringen wegen der dargestellten Schwierigkeiten für die Jahresabschlüsse 1995 und 1996 erforderlich war, hat sie in erster Instanz bei der Bemessung der Vergütung für die Erarbeitung der Jahresabschlüsse 1995 und 1996 berücksichtigt, indem sie den Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter auf die Rechnungen Nrn. 975096 (Jahresabschluss zum 31.12.1995) und 985110 (Jahresabschluss zum 31.12.1996) gesetzt hat. Da sie ihre Tätigkeit nunmehr gesondert als Buchführung berechnet, ist eine nochmalige Berücksichtigung im Rahmen der Bemessung der Gebühren für die Erstellung des Jahresabschlusses ausgeschlossen (vgl. Eckert a.a.O. § 35 Anm. 5 a)).

Für die Erstellung des Anhangs, für den § 35 Abs. 1 Nr. 1 b StBGebV eine Gebühr zwischen 2/10 und 12/10 einer vollen Gebühr der Anlage B vorsieht, ist nach den Feststellungen der Sachverständigen, denen der Senat folgt, nur die Mindestgebühr von 2/10 der vollen Gebühr angemessen. Eine Mindestgebühr ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine einfach gelagerte Angelegenheit von geringer Bedeutung und geringem Umfang handelt. Dies ist bei der Anfertigung des Anhangs zum Jahresabschluss, der mit 16 Zeilen abgehandelt werden konnte, der Fall.

Da der von der Klägerin berechnete Gegenstandswert von 6.424.383 DM nicht zu beanstanden ist - der Beklagte hält seine Einwände gegen die Rechnung insoweit auch nicht mehr aufrecht -, errechnet sich die Forderung nach den Gebührensätzen der Tabelle B zur StBGebV wie folgt:

Jahresabschluss zum 31.12.1996: 8.946,00 DM Anhang zum 31.12.1996: 596,40 DM Post/Fernmeldepauschale: 40,00 DM Mehrwertsteuer: 1.437.36 DM 11.019,76 DM

3. Rechnung Nr. 985339

Die Klägerin kann als Vergütung für die Erarbeitung der Umsatzsteuer-, Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuererklärung 1996 sowie die Entwicklung des verwendbaren Eigenkapitals 1996 den Rechnungsbetrag von 2.554,32 DM verlangen. Der Beklagte dringt mit seinen Einwänden gegen die Gebührenhöhe und den angesetzten Gegenstandswert bei der Umsatzsteuererklärung nicht durch.

Die von der Klägerin berechnete Höchstgebühr von 6/10 der vollen Gebühr (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 StBGebV) ist nach den Ausführungen der Sachverständigen angemessen. Da für die Bemessung der Gebühr dieselben Faktoren wie bei den Umsatzsteuervoranmeldungen für das II. und III. Quartal bedeutsam waren, wird auf die Ausführungen zu 1. verwiesen.

Die Klägerin hat auch den Gegenstandswert korrekt auf 215.623,00 DM berechnet; hiervon geht nunmehr auch die Sachverständige aus. Der Gegenstandswert bemisst sich gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBGebV mit 10 % des Gesamtbetrages der Entgelte zuzüglich des Eigenverbrauchs und ist identisch mit der Summe der steuerbaren Umsätze. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31. Januar 2001 eine Kopie der Umsatzsteuererklärung für 1996 eingereicht. Diese weist in Abweichung der der Sachverständigen vorgelegten Umsatzsteuerverprobung steuerpflichtige Umsätze in Höhe von insgesamt 1.278.307,00 DM und steuerfreie Umsätze in Höhe von 877.925,00 DM aus. Der Gegenstandswert beträgt demnach gerundet 215.623,00 DM ([1.278.307,00 DM + 877.925,00 DM] x 10 %).

Diese Einschätzung teilt nunmehr auch der Sachverständige W, der bei Erläuterung des schriftlichen Gutachtens im Termin die dortigen Ausführungen korrigiert und dargelegt hat, dass die Rechnung aufgrund der geänderten Bemessungsgrundlage nicht zu kürzen sei.

4. Rechnung Nr. 976586

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung eines Entgelts in Höhe von 11.844,31 DM für die Erarbeitung des Jahresabschlusses für 1995 und die Erstellung des Anhangs.

Die von der Klägerin für diese beiden Tätigkeiten berechneten Höchstgebühren entsprechen nicht billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB; angemessen ist nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen, hinsichtlich deren Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu 2. verwiesen wird, vielmehr für die Erstellung des Jahresabschlusses eine Gebühr von 30/10 der vollen Gebühr nach Tabelle B, demnach 9.576,00 DM, und für die Erarbeitung des Anhangs die Mindestgebühr von 2/10 der vollen Gebühr der Tabelle B, d.s. 638,40 DM. Hinzu kommen die von dem Beklagten nicht bestrittenen Reisekosten von 45,00 DM, eine Post/Fernmeldepauschale von 40,00 DM und die Mehrwertsteuer in Höhe von 1.544,91 DM, so dass die Vergütung für diese Angelegenheit insgesamt 11.844,31 DM beträgt.

5., 6. Rechnungen Nrn. 976582 und 976583

Der Klägerin steht für die Buchführung 1995 eine Vergütung in Höhe von 3.507,04 DM und für die Buchführung 1996 in Höhe von 4.053,52 DM zu, §§ 33 Abs. 1, 15, 16 StBGebV zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die von der Klägerin gewählte Mittelgebühr von 6/10 der vollen Gebühr der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB entspricht. Die Sachverständige hält die Mittelgebühr aufgrund der schwierigen, aber nicht sehr umfangreichen Arbeit für angemessen; dieser Einschätzung schließt sich der Senat an.

7. Rechnung Nr. 986630

Der Klägerin steht für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 1997 gemäß den §§ 24 Abs. 1 Nr. 7, 15, 16 StBGebV der in Rechnung gestellte Betrag von 766,36 DM zu.

Die Einwände des Beklagten gegen die Angemessenheit der angesetzten Höchstgebühr von 6/10 der vollen Gebühr greifen aus den zu 1. ausgeführten Erwägungen nicht durch, auf die insoweit verwiesen wird.

8. Rechnung Nr. 985667

Die Klägerin kann nach § 13 StBGebV für ihre Arbeiten im Zusammenhang mit den Erläuterungen für das Finanzamt zur Differenz zwischen der Umsatzsteuererklärung 1996 und den eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Monat Juli 1998 eine Vergütung von 134,85 DM verlangen.

Der Beklagte bestreitet das tatsächliche Vorbringen der Klägerin zur Begründung des Vergütungsanspruchs nicht; er wendet lediglich ein, eine Tätigkeit der Klägerin sei gemäß § 24 StBGebV mit den Gebühren für die Erstellung der Buchführung 1996 abgegolten. Dem kann nicht gefolgt werden. § 24 StBGebV enthält keine Bestimmung, nach der mit der Erarbeitung der Buchführung sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung abgegolten sind und daher nicht gesondert in Rechnung gestellt werden können. Gemäß § 33 Abs. 8 StBGebV sind mit den nach § 33 Abs. 1, 3 und 4 StBGebV für die Buchführung entstehenden Gebühren lediglich die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7 StBGebV) abgegolten, die die Klägerin hier jedoch auch nicht geltend macht.

9. Rechnung Nr. 976585

Der Klägerin steht für die von ihr geleisteten Zuarbeiten im Dezember zur Umsatzsteuersonderprüfung gemäß §§ 29 Abs. 1, 15, 16 StBGebV eine Vergütung von lediglich 908,50 DM zu. Die von der Klägerin berechnete Höchstgebühr entspricht nicht billigem Ermessen.

Der Beklagte hat die Durchführung der in Rechnung gestellten Arbeiten als solche und die angesetzte Stundenzahl nicht bestritten, sondern wendet sich lediglich gegen den Stundensatz. Da die Klägerin zur Rechtfertigung des Gebührenhöchstsatzes nicht ausreichend vorträgt - ihr Vorbringen erschöpft sich darin, von dem Beklagten seien ständig neue Auflistungen abgefordert worden - ist eine höhere als die Mindestgebühr von 30,00 DM pro angefangene halbe Stunde nicht gerechtfertigt. Die der Klägerin für diese Angelegenheit zustehende Vergütung beträgt demnach unter Berücksichtigung der Zeitgebühr von 675,00 DM (11,25 h x 30,00 DM x 2), den nicht bestrittenen Reiseauslagen von 75,00 DM, einer Post/Fernmeldepauschale von 40,00 DM und Mehrwertsteuer in Höhe von 118,50 DM 908,50 DM.

10. Rechnung Nr. 986629

Hingegen kann die Klägerin keine Vergütung für die "Zuarbeiten Januar und Februar 1998 Umsatzsteuersonderprüfung" geltend machen. Der Beklagte wendet zu Recht ein, dass nicht eindeutig ersichtlich sei, welche Leistungen die Klägerin erbracht habe. Ihr Vorbringen ist nicht hinreichend substanziiert. So trägt sie lediglich vor, sie habe für die Umsatzsteuersonderprüfung seitenweise z. B. Excellisten erstellt und dem Finanzamt zugesandt. Ferner seien erhebliche Zuarbeiten erbracht worden, um Gebäude und Fördermittel zuzuordnen. Dieser Vortrag enthält keine Behauptung von konkreten Tatsachen, die es ermöglichten, die angesetzten Stundenzahlen und -ansätze gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde die Forderung nicht, auch nicht teilweise, anerkannt. Ein Anerkenntnis ist insbesondere nicht dem Schriftsatz des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 7. Dezember 1998 zu entnehmen. Darin stellt der Beklagte eine Gegenrechnung auf Grundlage von Wertgebühren lediglich deshalb auf, um zu verdeutlichen, dass aus ihrer Sicht die geltend gemachte Vergütung keinesfalls gerechtfertigt ist.

Der Vergütungsanspruch der Klägerin betrug demnach zunächst insgesamt 36.276,53 DM. Diese Forderung ist gemäß § 362 BGB in Höhe von 27.213,49 DM durch Zahlung erloschen, so dass eine Restforderung von 9.063,04 DM verbleibt. Der Beklagte leistete am 29. Dezember 1997 auf die Vergütungsansprüche der Klägerin a conto 20.000,00 DM und nach der Neuberechnung der Vergütung weitere 7.213,49 DM unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Beide Zahlungen sollten nach dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. August 1999 ausdrücklich erklärten Willen als - vorbehaltlose - Leistung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB gelten.

Der Zinsanspruch resultiert aus § 288 Satz 1 BGB. Soweit die von der Klägerin berechnete Vergütung nicht der Billigkeit (§ 315 BGB) entsprach, können Verzugszinsen nicht geltend gemacht werden, da die Forderung erst mit Rechtskraft des Urteils fällig wird (BGH NJW 1996, 1056). Verzug ist demnach lediglich hinsichtlich der mit den Rechnungen Nrn. 976584, 986630, 976583, 976582, 985339 und 985667 geltend gemachten Vergütungsansprüchen eingetreten. Hiervon sind die mit den Rechnungen Nrn. 976584, 976582, 976583 und 9986630 berechneten Entgeltsansprüche in Höhe von 5.821,19 DM am 23. August 1999 durch Erfüllung erloschen, da der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. August 1999 eine entsprechende Tilgungsbestimmung i.S.d. § 366 Abs. 1 BGB getroffen hat.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert wird gemäß § 14 Abs. 1 GKG bis zum 11. Januar 2000 auf 51.006,20 DM, sodann auf 23.792,71 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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