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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.09.2006
Aktenzeichen: 15 UF 135/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB, VAÜG


Vorschriften:

FGG § 53 b Abs. 1
ZPO § 621e Abs. 1
BGB § 1587a Abs. 1
BGB § 1587b Abs. 1
BGB § 1587b Abs. 6
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 b)
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

15 UF 135/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wendtland und den Richter am Amtsgericht Neumann

am 22. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B... wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Rathenow vom 16. Mai 2006 - 5 F 356/05 -hinsichtlich seines Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2. des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 30.11.2005 in Höhe von monatlich 42,52 € regeldynamische Anwartschaften und in Höhe von monatlich 55,86 € angleichungsdynamische Rentenanwartschaften übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost) bei den angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften und Entgeltpunkte bei den regeldynamischen Rentenanwartschaften.

Die Kosten des zweiten Rechtszugs hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B... ohne die an sich in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Auflage, § 53 b FGG Rn. 5).

Die nach § 621e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach den von der Deutschen Rentenversicherung B... und der Rentenversicherung Bund erteilten Auskünften haben die Parteien während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 01. Mai 1987 bis zum 30. November 2005 folgende Anwartschaften erworben:

Antragstellerin:

 regeldynamisch (Deutsche Rentenversicherung Bund):2,90 €
angleichungsdynamisch (Deutsche Rentenversicherung Bund):182,63 €
insgesamt:185,53 €

Antragsgegner:

 regeldynamisch (Deutsche Rentenversicherung B...):87,94 €
angleichungsdynamisch (Deutsche Rentenversicherung B...):294,34 €
insgesamt:382,28 €

Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den insgesamt höheren Anrechten, hier der Antragsgegner, ausgleichspflichtig. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 b) VAÜG ist der Versorgungsausgleich bereits vor der Einkommensangleichung durchzuführen, da der Antragsgegner neben den werthöheren angleichungsdynamischen auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften besitzt.

Nach § 1587b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting wie folgt zu erfolgen:

angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von: (294,34 € - 182,63 €) : 2 = 55, 86 €,

regeldynamische Anwartschaften in Höhe von: (87,94 € - 2,90 €) : 2 = 42,52 €.

Nach § 1587 b Abs. 6, BGB war anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Die Anordnung bezüglich der Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 2 ZPO. Ausweislich der Beschwerdebegründung beruht die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf einer in erster Instanz fehlerhaft erteilten Ehezeitauskunft durch die Beschwerdeführerin zur Höhe der Anwartschaften des Antragsgegners. Dafür, dass sie diesen Fehler nicht schon im ersten Rechtszug hätte bemerken und berichtigen können, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Streitwert für den zweiten Rechtszug: 1.000,00 € (§ 49 Nr. 1 GKG)

Ende der Entscheidung

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