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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2006
Aktenzeichen: 15 UF 182/06
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, VAÜG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e
FGG § 53 b Abs. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2
VAÜG § 3 Abs. 2
VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 1 a
VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 2
BGB § 1587 b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

15 UF 182/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Amtsgericht Neumann und den Richter am Oberlandesgericht Langer

am 13. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zossen vom 8. August 2006 - 6 F 440/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... werden, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 2002, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 14,15 € auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen; zuvor ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit (22,97 € ) für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0014384 zu vervielfältigen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B..., über die der Senat nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., 2003, § 53 b, Rz. 5), ist begründet. Der Versicherungsträger rügt zu Recht, dass das Amtsgericht bei der Umrechnung der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften der Parteien in nichtangleichungsdynamische Anwartschaften einen falschen Angleichungsfaktor zugrunde gelegt hat. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat sich der Angleichungsfaktor zum 01.07.2006 nicht geändert; das folgt unmittelbar daraus, dass im Jahr 2006 keine Rentenerhöhung stattgefunden hat. Der Fehler beruht offenbar auf einer Unzulänglichkeit bei der Anwendung des Computerprogramms, das das Amtsgericht bei seiner Berechnung verwendet hat. Richtigerweise ist der Versorgungsausgleich wie folgt durchzuführen:

1.

Wie sich aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung ... vom 24.05.2006 ergibt, hat die Antragstellerin während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 01.05.1994 bis zum 30.09.2002 nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften (West) in Höhe von monatlich 146,65 € und angleichungsdynamische Rentenanwartschaften (Ost) in Höhe von monatlich 327,38 € erworben. Dem stehen ausweislich der Auskunft der LVA B... vom 24.03.2003 auf Seiten des Antragsgegners, ebenfalls bezogen auf die versorgungsausgleichsrechtliche Ehezeit, nur angleichungsdynamische Rentenanwartschaften (Ost) in Höhe von monatlich 445,56 € gegenüber. Danach wäre der Versorgungsausgleich - wie es ursprünglich auch geschehen ist, bis das Verfahren wegen des Rentenbezugs des Antragsgegners wieder aufgenommen worden ist - eigentlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, Satz 2 VAÜG auszusetzen, da die Partei mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anwartschaften (der Antragsgegner) nicht auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat.

2.

Auch wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG nicht vorliegen, ist der Versorgungsausgleich aber dann durchzuführen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht auf Grund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG. Das ist vorliegend der Fall, da der im Ergebnis ausgleichsberechtigte Antragsgegner nach den Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung B... vom 20.04.2006 und vom 23.10.2006 jedenfalls noch bis November 2007 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht und die im Zuge des Versorgungsausgleichs vorzunehmende Übertragung von Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto unmittelbar zu einer Erhöhung dieser Rente führt.

Um die von den Parteien erworbenen Anrechte trotz ihrer unterschiedlichen Dynamik zum Zwecke der Durchführung des Versorgungsausgleichs miteinander vergleichen zu können, ist eine Bewertung der angleichungsdynamischen Anrechte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG in der Weise vorzunehmen, dass die angleichungsdynamischen Anrechte mit dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (2. Halbjahr 2006) für das Ende der Ehezeit (30.09.2002) geltenden Angleichungsfaktor multipliziert und sie damit nichtangleichungsdynamischen Anrechten unmittelbar vergleichbar gestellt werden. Nach der Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung vom 04.06.2003 (BGBl. I, S. 787) beträgt dieser Angleichungsfaktor 1,0014384; er ist seitdem unverändert. Bei einer wertmäßigen Betrachtung ergibt sich auf dieser Grundlage, dass die Antragstellerin neben den erwähnten nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften von monatlich 146,65 € angleichungsdynamische Rentenanwartschaften mit einem Rentenwert (West) von monatlich 327,85 € (= 327,38 € x 1,0014384) erworben hat. Dem stehen auf Seiten des Antragsgegners angleichungsdynamische Rentenanwartschaften mit einem Rentenwert (West) von monatlich 446,20 € (= 445,56 € x 1,0014384) gegenüber (zur Berechnung vgl. im einzelnen Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 6. Aufl., 1999, § 3 VAÜG, Anm. 3.4., S. 713 ff.).

3.

Damit hat die Antragstellerin während der Ehe insgesamt die höheren Anrechte erlangt, so dass sie gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichsverpflichtet ist. Dem Antragsgegner steht gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zu.

Mithin sind im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 2 VAÜG angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt auf das Versicherungskonto des Antragsgegners zu übertragen:

Anwartschaften Antragstellerin

nichtangleichungsdyn. Rentenanwartsch. 146,65 €

angleichungsdyn. Rentenanwartsch.; umgerechnet 327,85 €

Anwartschaften Antragsgegner

angleichungsdyn. Rentenanwartsch.; umgerechnet ./. 446,20 €

Differenz: 28,30 € : 2 = 14,15 €

4.

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen und dass der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) zuvor mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG, § 93 a ZPO.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,00 € [§ 49 Nr. 1 GKG]

Ende der Entscheidung

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