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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.12.2006
Aktenzeichen: 15 UF 229/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, VAÜG, BGB
Vorschriften:
FGG § 53 b Abs. 1 | |
ZPO § 621e Abs. 1 | |
ZPO § 629a Abs. 2 S. 1 | |
VAÜG § 3 | |
VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 1 | |
VAÜG § 3 Abs. 2 Ziff. 1a) | |
BGB § 1587b Abs. 1 | |
BGB § 1587b Abs. 6 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
15 UF 229/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, die Richterin am Oberlandesgericht Jungermann und den Richter am Amtsgericht Neumann
am 29. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg wird das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 21. September 2006 - 6 F 171/06 - in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (26 ...) werden - bezogen auf den 30. April 2006 - auf das Versicherungskonto der Antragsstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (04 ...) nichtangleichungsdynamische Anwartschaften von monatlich 18,07 € übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze, FGG, 15. Auflage, § 53 b FGG Rn. 5).
Die nach §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist begründet.
Nach den von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg erteilten Auskünften haben die Parteien während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 1. September 1980 bis zum 30. April 2006 folgende Anwartschaften erworben:
Antragstellerin:
angleichungsdynamisch: 484,93 €
Antragsgegner:
angleichungsdynamisch: 312,35 €
nichtangleichungsdynamisch: 208,71 €
Sind - wie hier - angleichungsdynamische und regeldynamische Anrechte vorhanden, die gegeneinander saldiert werden müssen, ist der Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn er sich auf bereits laufende Versorgungsleistungen auswirkt (§ 2 Abs. 2 VAÜG). Das ist hier der Fall, weil die Antragstellerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht. Vor der Saldierung sind die angleichungsdynamischen Anrechte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG mit einem Angleichungsfaktor zu vervielfachen, um sie auf diese Weise den in die Gesamtbilanz einzubeziehenden regeldynamischen Anrechten anzugleichen. Dies ist auch vom Amtsgericht beachtet worden. Allerdings ist das Amtsgericht dabei zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt.
Richtigerweise errechnet sich der Angleichungsfaktor gem. § 3 Abs. 2 Ziff. 1a) VAÜG nach folgender Formel:
aktueller Rentenwert Ost aktueller Rentenwert
zum Zeitpunkt der Entscheidung x bei Ehezeitende
aktueller Rentenwert Ost aktueller Rentenwert
bei Ehezeitende zum Zeitpunkt der Entscheidung
Da sowohl der Rentenwert Ost als auch der Rentenwert West seit dem Zeitpunkt des Endes der Ehezeit am 30.04.2006 unverändert geblieben sind (Rentenwert Ost: 22.97; Rentenwert West: 26,13), ergibt sich bei deren Einsetzung in die oben dargestellte Berechnungsformel der Angleichungsfaktor 1,0.
Hiernach sind die von den Parteien insgesamt während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften wie folgt in den Versorgungsausgleich einzustellen:
Antragstellerin:
484,93 € x 1,0 =| 484,93 €
Antragsgegner:
312,35 € x 1,0 = | 312,35 € |
208,71 € | 208,71 € |
521,06 € |
Der Ausgleich hat nach § 1587b Abs.1 BGB, § 3 VAÜG durch Rentensplitting in Höhe von (521,06 € - 484,93 €) : 2 = 18,07 € zu erfolgen.
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587b Abs. 6 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 GKG i.V.m. § 93a ZPO.
Streitwert für den zweiten Rechtszug (§ 49 Nr. 1a GKG): 1.000,- €
Ende der Entscheidung
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