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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: 15 UF 233/00
(1)
Rechtsgebiete: BGB, GG
Vorschriften:
BGB § 1684 Abs. 1 | |
GG Art. 6 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
15 UF 233/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 8.3.2001
verkündet am 8.3.2001
In der Familiensache
Tenor:
I. Es soll Beweis erhoben werden darüber, ob dem Kind F P, geb. am 1999, durch den Umgang mit dem Vater (Antragsgegner) ein nachhaltiger, tiefgreifender Schaden droht, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Zum Sachverständigen wird bestimmt:
M W
Gründe:
II. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
Ein Kind hat grundsätzlich das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater (§ 1684 Abs. 1 BGB); dieser seinerseits ist zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet.
Das verkennt der Antragsgegner, wenn er meint, allein mit der Zahlung von Kindesunterhalt seinen Vaterpflichten hinreichend nachzukommen. Der Gesetzgeber geht - zu Recht - davon aus, dass ein Kind für eine gesunde Entwicklung beide Elternteile benötigt. Dies gilt insbesondere auch in der kindlichen Identifikationsphase.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners schützt Artikel 6 des Grundgesetzes nicht nur die Ehe. Vielmehr schränkt dessen Absatz 5 die Institutsgarantie der Ehe ein und gewährt dem Recht der Abstimmung - auch nicht ehelicher Kinder - den Vorrang.
Soweit der Antragsgegner einwendet, er habe keine Beziehung zu seinem Kind und wolle eine solche auch nicht aufbauen, steht dies dem Umgangsrecht des Kindes nicht entgegen und verkennt zudem die Umgangspflicht des Vaters. Sinn und Zweck der Umgangsregelung ist es gerade, eine solche herzustellen.
Allenfalls eine gravierende, dauerhafte Gefährdung oder Schädigung des Kindeswohls kann möglicherweise derzeit einer Umgangsregelung entgegenstehen. Zur Klärung dessen ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Ende der Entscheidung
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