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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.11.2001
Aktenzeichen: 15 UF 233/00
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
15 UF 233/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 15.11.2001
Verkündet am 15.11.2001
In der Familiensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2001 im Wege der vorläufigen Anordnung durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Oberlandesgericht Langer und die Richterin am Landgericht Bekis
beschlossen:
Tenor:
I.
Der Antragsgegner hat die Pflicht zum Umgang mit dem Kind F P am 1. Dezember 2001, 5. Januar 2002, 2. Februar 2002 und 2. März 2002 jeweils von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
II.
Der Umgang soll stattfinden in den Räumen des M W.
III.
Die Kindesmutter ist verpflichtet, eine persönliche Begegnung mit dem Antragsgegner aus Anlass und bei Gelegenheit der Umgangskontakte zu vermeiden. Zu diesem Zwecke hat sie das Kind 15 Minuten vor den festgesetzten Anfangszeiten der unter I. aufgeführten Treffen zum Begegnungsort zu bringen und sich sogleich zu entfernen. Sie hat das Kind 15 Minuten nach den festgesetzten Terminen an dem unter II. genannten Ort wieder abzuholen.
IV.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die aus Ziffer I. und III. folgenden Verpflichtungen wird beiden Parteien ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000,- DM angedroht.
Gründe:
Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen W vom 18. Juli 2001 dient ein Umgang des Antragsgegners mit F dem Kindeswohl. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Gutachters. Noch nicht hinreichend geklärt ist jedoch, welche perspektivische Umgangsregelung für das Kindeswohl am besten ist.
Daher war zunächst eine zeitlich befristete Umgangsregelung zu treffen, um endgültige Klarheit über dauerhafte Lösungen zu finden, insbesondere mit Hilfe eines noch zu erstellenden ergänzenden Sachverständigengutachtens.
Ende der Entscheidung
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