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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: 15 UF 233/00
(3)
Rechtsgebiete: FGG, BGB, GG
Vorschriften:
FGG § 33 | |
BGB § 1626 Abs. 3 Satz 1 | |
BGB § 1684 Abs. 1 | |
GG Art. 1 | |
GG Art. 2 Abs. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Familiensache
betreffend das Umgangsrecht des Kindes
hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...
am 24. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Antragsgegners vom 6. Dezember 2001 gegen den Beschluss des Senats vom 15. November 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen Ziffer IV des Beschlusses des Senats vom 15. November 2001 ist unbegründet.
Der Senat hält an dem angegriffenen Beschluss nach erneuter Überprüfung in vollem Umfang fest. Es handelt sich formell um eine Zwischenentscheidung in der Sache. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners durfte der Senat ohne Antrag entscheiden. Das Gericht ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht an die Anträge gebunden, sondern hat im Rahmen des Verfahrens von Amts wegen die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung ist § 33 FGG. Das Kind hat gemäß §§ 1626 Abs. 3 Satz 1, 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit seinem Vater, dem Antragsgegner; dieser ist seinerseits zum Umgang verpflichtet. Die gerichtliche Anordnung des Umgangs ist nach § 33 FGG vollstreckbar, auch gegenüber dem besuchsunwilligen Vater (OLG Celle MDR 2001, 395; Palandt - Diederichsen, BGB, 61. Auflage, § 1684 Rdnr. 40).
Ein Zwangsgeld zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Beweisaufnahme hat der Senat nicht angedroht. Die Zwangsgeldandrohung dient vielmehr der Durch-setzung der Umgangspflicht des Antragsgegners. Nicht der Antragsgegner, sondern das Kind F... ist zu begutachten. Dies ergibt sich sowohl aus dem Beschluss vom 15. November 2001 als auch aus dem Beweisbeschluss vom 8. März 2001.
Der Senat vermag auch nicht der Ansicht des Antragsgegners folgen, die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Umgangsregelung verletze seine fundamentalen Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 GG. Der Antragsgegner übersieht dabei, dass die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG begrenzt und begrenzbar ist durch die Rechte anderer (Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 1. Band, 5. Auflage, Art. 2 Rdnr. 20); hier seines Kindes.
Ende der Entscheidung
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