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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 15 UF 248/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB, BarwertVO, VAHRG, VAÜG


Vorschriften:

FGG § 53 b Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 2
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587a Abs. 1
BGB § 1587a Abs. 3
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3
BGB § 1587a Abs. 4
BGB § 1587b Abs. 1
BGB § 1587b Abs. 6
BarwertVO i.d.F der 3. VO zur Änderung der BarwertVO vom 03.05.2006 § 2 Abs. 2 S. 4
VAHRG § 1 Abs. 3
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 b)
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG § 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

15 UF 248/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Oberlandesgericht Langer und den Richter am Amtsgericht Neumann

am 8. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse des K... Versorgungsverbandes B... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Rathenow vom 14. Oktober 2006 - 5 F 337/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Nr. ..., werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Nr. ..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften von monatlich 33,73 € bezogen auf den 31.12.2003, übertragen.

2. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des K... Versorgungsverband B... (Versicherungs-Nr.: ...) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Nr. ..., regeldynamische Rentenanwartschaften von monatlich 16,01 €, bezogen auf den 31.01.2006, begründet.

3. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte Ost, derjenige der zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen.

4. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden nach einem Gebührenstreitwert von 592,56 € gegeneinander aufgehoben.

II.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Aufl., 2003, § 53 b, Rz. 5).

Die nach § 621 e Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des K... Versorgungsverbandes B... ist begründet.

1.

Nach den Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben die Parteien während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 1. Februar 1981 bis zum 31. Dezember 2003 folgende Anwartschaften erworben:

die Antragstellerin:

 angleichungsdynamische Anwartschaften bei der DRV B...: (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte)444,93 €
regeldynamische Anwartschaften bei der DRV B...: (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte)0,06 €

der Antragsgegner :

angleichungsdynamische Anwartschaften bei der DRV ...: (vormals Landesversicherungsanstalt ...)|512,38 €

2.

Neben diesen Anwartschaften hat der Antragsgegner ehezeitanteilige Anwartschaften auf eine betriebliche Versorgung bei der Zusatzversorgungskasse des K... Versorgungsverbandes B... erworben, und zwar im Wert von monatlich 74,75 €, was einer Jahresrente von (12 x 74,75 €) 897,00 € entspricht.

Dieser Ehezeitanteil ist gemäß § 1587a Abs. 4 BGB vor seiner Einbeziehung in den Versorgungsausgleich in eine regeldynamische Rente umzurechnen, weil sein Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür ist zunächst der Barwert nach der BarwertVO zu berechnen, wobei der ab dem 01.06.2006 maßgebliche Barwertfaktor nach Tabelle 1 der BarwertVO in der Fassung der 3. VO zur Änderung der BarwertVO vom 03.05.2006 (BGBl. I, Nr. 23, S. 1144) für den Antragsgegner (Alter bei Ehezeitende: 47) 5,2 beträgt.

Dieser Barwertfaktor ist gem. § 2 Abs. 2 S. 4 BarwertVO i.d.F. der 3. VO zur Änderung der BarwertVO um 50 vom Hundert zu erhöhen, weil der Wert der Versorgung im Leistungsstadium in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung. Dies ist bei der Entscheidung des Amtsgerichts unberücksichtigt geblieben. Der anzuwendende Barwertfaktor entspricht hier deshalb (5,2 x 150 % =) 7,8, der Barwert demnach 897,00 € x 7,8 = 6996,60 €.

Aus dem Barwert ist eine regeldynamische Rente zu berechnen. Dafür ist er so zu behandeln, als würde ein entsprechender Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Durch Multiplikation des Barwerts mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor (0,0001754432) sind zunächst Entgeltpunkte zu ermitteln. Diese sind sodann mit dem bei Ende der Ehezeit aktuellen Rentenwert (26,13) gemäß § 1587a Abs. 3, 4 BGB zu multiplizieren. Damit errechnet sich folgende regeldynamische Anwartschaft:

6996,60 x 0,0001754432 = 1,2275

1,2275 x 26,13 = 32,07 €

3.

Hiernach sind die von den Parteien insgesamt während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften die Folgenden:

Antragstellerin:

 splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB (angleichungsdynamisch): 444,93 €
splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB (regeldynamisch): 0,06 €

Antragsgegner:

 splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB (angleichungsdynamisch): 512,38 €
quasisplittingfähig nach § 1 Abs. 3 VAHRG (regeldynamisch): 32,07 €

4.

Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 b) VAÜG ist der Versorgungsausgleich bereits vor der Einkommensangleichung durchzuführen, da der Antragsgegner neben den werthöheren angleichungsdynamischen auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften besitzt.

Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten - hier der Antragsgegner - ausgleichspflichtig.

a.

Zunächst sind im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG angleichungsdynamische Rentenanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zu übertragen:

 angleichungsdynamische Anwartschaften Antragsgegner:512,38 €
./. angleichungsdynamische Anwartschaften Antragstellerin:./. 444,93 €
Differenz:67,45 €
: 2 = 33,73 €

b.

Der ehezeitliche Anteil der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des K... Versorgungsverbandes B... ist nicht in das Splitting einzubeziehen. Da es sich hierbei um eine betriebliche Altersversorgung i.S.d. § 1587 a II Nr. 3 BGB handelt, der Versorgungsträger öffentlich-rechtlich organisiert ist und eine Realteilung nicht zulässt, hat der Ausgleich durch analoges Quasi-Splitting gemäß § 1587 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung, § 1 Abs. 3 VAHRG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG, in der Weise zu erfolgen, dass zu Lasten dieser Anwartschaft Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte der Differenz zu den regeldynamischen Anwartschaften der Antragstellerin auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin begründet werden:

 ehezeitlicher Anteil betriebliche regeldynamische Versorgung Antragsgegner:32,07 €
./. regeldynamische Versorgungsanwartschaft Antragstellerin:0,06 €
Differenz:32,01 €
: 2 =16,01 €

5.

Nach § 1587 b Abs. 6, BGB war anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) folgt aus § 3 Abs. 2 VAÜG.

6.

Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 93 a Abs. 1 ZPO, die für das Beschwerdeverfahren aus § 21 GKG, § 93a ZPO.

Die Entscheidung zum Gegenstandswert für die erste Instanz ergibt sich aus § 17a GKG (i.d. bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung) und für die zweite Instanz aus § 49 Nr. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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