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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.09.2006
Aktenzeichen: 15 UF 26/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB, VAHRG, VAÜG


Vorschriften:

FGG § 53 b Abs. 1
ZPO § 621e Abs. 1
ZPO § 629 a Abs. 2 S. 1
BGB § 1587a Abs. 1
BGB § 1587a Abs. 2 Ziff. 5 a)
BGB § 1587a Abs. 3
BGB § 1587a Abs. 4
BGB § 1587b Abs. 1
BGB § 1587b Abs. 6
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
VAHRG § 2
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1 b
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

15 UF 26/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wendtland und den Richter am Amtsgericht Neumann

am 22. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 5. Januar 2006 - 43 F 37/05 - hinsichtlich seines Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... werden auf das Versicherungskonto Nr. der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 25,15 € und regeldynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3,27 €, jeweils bezogen auf den 31.01.2005, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost) bei den angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften und Entgeltpunkte bei den regeldynamischen Rentenanwartschaften.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Auflage, § 53 b FGG Rn. 5).

Die nach §§ 629 a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... ist begründet.

Nach den Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben die Parteien während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 1. Juli 1989 bis zum 31. Januar 2005 folgende Anwartschaften erworben:

Antragstellerin:

regeldynamisch (Deutsche Rentenversicherung B...) 20,30 €

angleichungsdynamisch (Deutsche Rentenversicherung B...) 251,25 €.

Darüber hinaus verfügt die Antragstellerin nicht über weitere in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Versorgungsanwartschaften. Anders als das Amtsgericht meint, ergibt sich keine Anwartschaft aus ihrem privaten Leibrentenversicherungsvertrag mit der A... P... AG. Nach der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme des Versicherungsunternehmens war die Versicherung zum Zeitpunkt des Ehezeitendes noch nicht beitragsfrei gestellt. Bei derartigen Versicherungen ist im Versorgungsausgleich gemäß § 1587 a Abs. 2 Ziff. 5 a) BGB von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich nach vorheriger fiktiver Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung als Leistung des Versicherers ergeben würde, wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten wäre (BGH FamRZ 86, 564) und nicht - wie vom Amtsgericht angenommen - von dem bis zum Ende der Ehezeit gebildeten Deckungskapital. Nach Auskunft der A... P... AG ergibt sich jedoch bei fiktiver Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zum Ehezeitende kein Rentenbetrag.

Antragsgegner:

regeldynamisch (Deutsche Rentenversicherung ...) 25,38 €

angleichungsdynamisch (Deutsche Rentenversicherung ...) 301,55 €.

Außerdem hat der Antragsgegner ehezeitanteilige Anwartschaften auf eine betriebliche Versorgung erworben, und zwar im Wert einer Jahresrente von 86,45 €. Nach den im Beschwerdeverfahren angestellten Ermittlungen hat der Arbeitgeber für den Antragsgegner seit 2002, mithin nach Eheschließung, eine betriebliche Altersversorgung bei der G... P...AG begründet. Aufgrund der letzten vor dem Ende der Ehezeit liegenden Beitragszahlung des Arbeitgebers hat der Antragsgegner hieraus eine unverfallbare jährliche Anwartschaft auf Altersrente in Höhe von 86,45 EUR erworben. Die hiervon abweichende Mitteilung des Arbeitgebers ist offensichtlich unrichtig, da sie sich auf Anrechte bezieht, die der Antragsgegner erst zum 01.12.2005, und mithin nach dem versorgungsausgleichsrechtlichen Ende der Ehezeit, erworben hat. Anhand der vom Arbeitgeber eingereichten Unterlagen der G... P... AG kann der Senat den Anteil der ehezeitlichen Anwartschaften selbst ermitteln.

Der Ehezeitanteil dieser Versorgung ist gemäß § 1587a Abs. 4 BGB vor seiner Einbeziehung in den Versorgungsausgleich in eine regeldynamische Rente umzurechnen, weil sein Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige einer gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür ist zunächst der Barwert nach der BarwertVO zu berechnen (Tabelle 2 der BarwertVO, Alter bei Ehezeitende: 43; Barwertfaktor: 3,7).

86,45 € x 3,7 = 319,87 €

Aus diesem Barwert ist eine regeldynamische Rente in der Weise zu berechnen, als ob der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Der Betrag ist hierfür mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor (hier: 0,0001734318) in Entgeltpunkte umzurechnen, aus denen durch Multiplikation mit dem bei Ende der Ehezeit aktuellen Rentenwert (hier: 26,13) gemäß § 1587a Abs. 3, 4 BGB eine regeldynamische Anwartschaft zu ermitteln ist:

319,87 € x 0,0001734318= 0,0555

0,0555 x 26,13= 1,45 €.

Hiernach sind die von den Parteien insgesamt während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften die folgenden:

Antragstellerin:

splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB (regeldynamisch) 20,30 €

splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB (angleichungsdynamisch) 251,25 €

Summe 271,55 €

Antragsgegner:

splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB (regeldynamisch) 25,38 €

splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB (angleichungsdynamisch) 301,55 €

schuldrechtlich nach § 2 VAHRG 1,45 €

Summe: 328,38 €

Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten - hier der Antragsgegner - ausgleichspflichtig.

Da der Antragsgegner neben den höheren angleichungsdynamischen auch die höheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erlangt hat, ist der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 1 b) VAÜG bereits vor der Einkommensangleichung durchzuführen.

Der Ausgleich hat hinsichtlich der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften im Wege des Splittings gemäß § 1587b Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nummer 4 VAÜG zu erfolgen, und zwar in Höhe von (301,55 € - 251,25 €) : 2 = 25,15 €.

Auch der Ausgleich der regeldynamischen Rentenanwartschaften erfolgt im Wege des Splittings wie folgt: (25,38 € - 20,30 €) : 2 = 2,54 €.

Weiter ist die Anwartschaft des Antragsgegners auf die betriebliche Altersversorgung auszugleichen.

Da der Versicherungsträger nicht öffentlich-rechtlich organisiert ist und auch eine Realteilung von Versorgungsanrechten im Falle der Ehescheidung nicht vorsieht, kann der Ausgleich nicht im Wege der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG oder im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG stattfinden.

Vielmehr hat der Ausgleich derart zu erfolgen, dass unter Heranziehung der dem Antragsgegner noch verbliebenen nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere Rentenanwartschaften jeweils in Höhe der Hälfte der Differenz des Wertes der betrieblichen Anwartschaft durch Übertragung von Anwartschaften auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... übertragen werden, wobei der Betrag von 48,30 €, (2 % der zum Ehezeitende maßgebenden allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18) nicht überschritten werden darf.

Demzufolge ist die (fiktive) regeldynamische Anwartschhaft auf Betriebsrente in folgender Höhe zu übertragen: 1,45 € : 2 =) 0,73 €.

Gemäß § 1587 b Abs. 6 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost), der der regeldynamischen Anrechte in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 GKG, § 93a ZPO.

Der Beschwerdewert war gem. § 49 Nr.3 GKG auf 2.000,- € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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