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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: 15 UF 265/06
Rechtsgebiete: BGB, FGG, ZPO, VAÜG, VAHRG
Vorschriften:
BGB § 1587 b Abs. 1 | |
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1587 b Abs. 2 | |
BGB § 1587 c Nr. 1 | |
FGG § 53 b Abs. 1 | |
ZPO § 621 e | |
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b | |
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 1 a | |
VAÜG § 3 Abs. 2 Ziff. 1a) | |
VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 2 | |
VAHRG § 1 Abs. 3 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
15 UF 265/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, die Richterin am Oberlandesgericht Jungermann und den Richter am Amtsgericht Neumann
am 22. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Königs Wusterhausen vom 29. November 2006 - 11 F 65/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Nr. ..., werden auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Nr. ..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften von monatlich 44,75 € bezogen auf den 30.04.2002, übertragen.
2. Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Senatsverwaltung für ... (Personalkennzeichen: ...) werden auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Nr. ..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften von monatlich 184,33 € bezogen auf den 30.04.2002, begründet.
3. Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte Ost, umzurechnen. Zuvor ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert zum Ende der Ehezeit (22,06224 €) zur Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0086343 zu vervielfältigen.
4. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden nach einem Gebührenstreitwert von 2.748,96 € gegeneinander aufgehoben.
II. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV. Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 26. Juli 1974 geheiratet. Spätestens seit dem 1. Juni 1997 leben sie getrennt. Der Ehemann (Antragsteller) hat vom 1.8.1996 bis 28.02.2003 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, danach Altersrente bezogen. Sein Scheidungsantrag ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 6. Mai 2002 zugestellt worden. Die Ehe der Parteien ist mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 11.2.2003 geschieden, nachdem zuvor die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt worden ist.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. November 2006 einem Antrag der Ehefrau entsprochen, den Versorgungsausgleich für die Zeit nach der Trennung (ab 1. Juni 1997) auszuschließen und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es im Wege des Splittings gem. § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 47,60 €, bezogen auf den 30.4.2002, übertragen hat. Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei dem Land B... hat es zudem im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 195,35 €, bezogen auf den 30.4.2002, begründet.
Darüber hinaus hat das Amtsgericht angeordnet, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist, nachdem sein Wert bei Ehezeitende mit dem Angleichungsfaktor 1,0689427 zu vervielfältigen sei.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts haben sowohl die Deutsche Rentenversicherung ... als auch der Antragsteller Beschwerde erhoben.
Der Antragsteller macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht den Versorgungsausgleich für die Zeit ab 1. Juli 2007 ausgeschlossen. Die deutsche Rentenversicherung ... wendet sich gegen den vom Amtsgericht angewendeten Angleichungsfaktor.
II.
Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/ Kuntze, FGG, 15. Aufl., 1999, § 53 b, Rz. 5).
III.
Sowohl die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... als auch die des Antragstellers sind gemäß § 621 e ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Nur die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... ist begründet.
A. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Er rügt zu Unrecht, dass das Amtsgericht den Versorgungsausgleich wegen einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1587c Nr. 1 BGB teilweise - ab 01. Juni 1997 - ausgeschlossen hat. Der Versorgungsausgleich soll dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (vgl. BGH FamRZ 2004, 601, 605). Aus diesem Grund werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Eheleute aufgehoben ist (vgl. etwa BGHZ 74, 38, 47 und 83; BGHZ 75, 241, 269 ff.; BGH FamRZ 1981, 130, 131; BGH FamRZ 1982, 475, 477; BGH FamRZ 1983, 36, 38; BGH FamRZ 1984, 467, 469 f.; BGH FamRZ 1985, 280, 281; BGH FamRZ 1993, 302, 303; 2004, 1181 ff.; 2005, 2053 und BGH FPR 2006, 452). Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 BGB). Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen; insbesondere sollte dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (vgl. BGHZ 75, 241, 269; BGH FamRZ 2004 1181 ff.; BT-Drucks. 7/4361 S. 36). Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Alterssicherung kann daher eine lange Trennungszeit mit einer wirtschaftlichen Verselbständigung schon für sich genommen den (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (vgl. BGHZ 75, 241, 271; BGH FamRZ 1993, 302, 303 und BGH FamRZ 2004, 1181 ff.; Bamberger/Roth/Bergmann § 1587c BGB Rn. 14; Palandt/Brudermüller, 66. Aufl., § 1587c BGB Rn. 18, jew. m. weit. Nachw.).
Ob die Trennungszeit von hier etwa 5 Jahren bei einer vorangegangenen Dauer des ehelichen Zusammenlebens von etwa 23 Jahren bereits für sich allein den beantragten Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (vgl. aber BGH NJW 1993, 588 f.: keine besonders lange Trennung bei 5 1/2 Jahren nach 23jährigem Zusammenleben). Als weiterer Umstand ist vorliegend nämlich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits seit August 1996 - und damit bereits vor der Trennung der Parteien - durchgängig bis zur Zustellung der Scheidungsschrift eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen hat. Mit Beginn des Rentenbezuges konnte er keine Versorgungsanwartschaften für die eheliche Lebensgemeinschaft mehr erwerben. Der ausgleichspflichtige Überschuss, den die Antragsgegnerin seit der Trennung der Parteien bei ihren Versorgungsanrechten erzielt hat, beruht also nicht auf ihrer höheren wirtschaftlichen Leistung während der Ehezeit, sondern auf der Tatsache, dass der Antragsteller seit 1996 wegen seiner Erwerbsunfähigkeit keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat. Müsste sie auch die von ihr nach der Trennung 1997 bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausgleichen, würde dies zu einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen (so auch BGH FamRZ 2004, 1181 ff.; OLG Köln FamRZ 1988, 849). Der Versorgungsausgleich ist daher teilweise, nämlich für die Zeit des nach der Trennung anhaltenden Rentenbezugs durch den Antragsteller nach dem 1. Juni 1997 (Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung), auszuschließen. Darauf, dass ein Scheidungsantrag des Antragstellers frühestens nach Ablauf eines weiteren (Trennungs-) Jahres hätte gestellt werden können, kommt es für die Betrachtung der Voraussetzungen des § 1587c Nr. 1 BGB nicht an. Die für den Versorgungsausgleich rechtfertigende Grundlage der Versorgungsgemeinschaft war bereits zum Zeitpunkt der Trennung nicht mehr gegeben.
B. Zutreffend hat das Amtsgericht deshalb seiner Entscheidung Ehezeitauskünfte für die versorgungsausgleichsrechtliche Ehezeit (vom 01.07.1974 bis 30.04.2002) zu Grunde gelegt, ohne die Anwartschaften zu berücksichtigen, die die Parteien seit der Trennung (01.06.1997 bis zum Ehezeitende 30.04.2002) erworben haben.
1. Nach den Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben die Parteien in der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 01.07.1974 bis zum 30.04.2002 - nach Abzug der für den Zeitraum ab dem 01.06.1997 außer Acht zu lassenden Anrechte - folgende Anwartschaften erworben:
Antragsgegnerin:
angleichungsdynamisch (DRV B...) 666,22 €
- splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB -
angleichungsdynamisch (Land B...) 365,50 €
- quasisplittingfähig nach § 1587b Abs. 2 BGB -
Antragsteller:
angleichungsdynamisch (DRV ...) 571,51 €
- splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB -
regeldynamisch (DRV ...) 6,04 €.
- splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB -
2. Danach wäre der Versorgungsausgleich eigentlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, Satz 2 VAÜG auszusetzen, da die Partei mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anwartschaften (die Antragsgegnerin) nicht auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat.
Auch wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG nicht vorliegen, ist der Versorgungsausgleich aber dann durchzuführen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht auf Grund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG. Das ist vorliegend der Fall, da der im Ergebnis ausgleichsberechtigte Antragsteller aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Alters bezieht und die im Zuge des Versorgungsausgleichs vorzunehmende Übertragung bzw. Begründung von Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto unmittelbar zu einer Erhöhung dieser Rente führt. Um die von den Parteien erworbenen Anrechte trotz ihrer unterschiedlichen Dynamik zum Zwecke der Durchführung des Versorgungsausgleichs miteinander vergleichen zu können, ist eine Bewertung der angleichungsdynamischen Anrechte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG in der Weise vorzunehmen, dass die angleichungs-dynamischen Anrechte mit dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (1. Halbjahr 2007) für das Ende der Ehezeit (30.04.2002) geltenden Angleichungsfaktor multipliziert und sie damit nichtangleichungsdynamischen Anrechten unmittelbar vergleichbar gestellt werden. Wie die Deutsche Rentenversicherung ... zu Recht rügt, ist das Amtsgericht bei der Berechnung des Angleichungsfaktors nicht vom Rentenwert zum Ende der Ehezeit ausgegangen.
Nach § 3 Abs. 2 Ziff. 1a) VAÜG errechnet sich der Angleichungsfaktor nach folgender Formel:
aktueller Rentenwert Ost aktueller Rentenwert
zum Zeitpunkt der Entscheidung (22,97 €) x bei Ehezeitende (25,31406 €)
aktueller Rentenwert Ost (22,06224 €) aktueller Rentenwert zum
bei Ehezeitende Zeitpunkt der Entscheidung (26,13 €);
er beträgt 1,0086343.
3. Hiernach sind die von den Parteien insgesamt während der Ehezeit erworbenen Anrechte wie folgt in den durchzuführenden Versorgungsausgleich einzustellen:
Antragsgegnerin:
angleichungsdynamisch (DRV ...) (666,22 x 1,0086343) 671,97 €
(splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB)
angleichungsdynamisch (Land B...) (365,50 x 1,0086343) 368,66 €
(quasisplittingfähig nach § 1587b Abs. 2 BGB) 1.040,63 €
Antragsteller:
angleichungsdynamisch (DRV ...) (571,51 x 1,0086343) 576,44 €
(splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB)
regeldynamisch (DRV ...) 6,04 €
(splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB) 582,48 €
Da die Antragsgegnerin die werthöheren Anwartschaften erworben hat, ist sie gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichsverpflichtet. Gemäß § 1587 b Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 VAHRG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting in Höhe von [(671,97 € - 582,48 €) : 2 =] 44,75 € und durch analoges Quasisplitting in Höhe von (368,66 € : 2 =) 184,33 € zu erfolgen.
4. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen und dass der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) zuvor mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen ist.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a, 92 Abs. 1 ZPO, § 13a FGG.
6. Streitwert für den zweiten Rechtszug (§ 49 Nr. 1 GKG): 1.000,- €
Ende der Entscheidung
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