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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.08.2006
Aktenzeichen: 15 UF 43/06
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BGB, BarwertVO


Vorschriften:

ZPO § 621 e
FGG § 53 b Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 2
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 6
BarwertVO § 2 Abs. 1
BarwertVO § 2 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

15 UF 43/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, die Richterin am Oberlandesgericht Jungermann und den Richter am Oberlandesgericht Langer

am 13. August 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Rathenow vom 22. Februar 2006 - 5 F 140/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... werden, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. Juni 2005, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 17,89 € auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ..., über die der Senat nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 2003, § 53 b, Rz. 5), ist begründet. Der Versicherungsträger rügt zu Recht, dass das Amtsgericht auf Seiten des Antragstellers den ehezeitbezogenen Wert der fiktiv berechneten Rentenanwartschaften und nicht denjenigen der Erwerbsunfähigkeitsrente, die der Antragsteller zum Zeitpunkt des versorgungsausgleichsrechtlichen Endes der Ehezeit bereits bezogen hat und die ihm vor Vollendung des 65. Lebensjahres voraussichtlich nicht mehr entzogen wird, einbezogen hat. Aus heutiger Sicht sind weiter die Änderungen zu berücksichtigen, die die BarwertVO durch die Dritte VO zur Änderung der BarwertVO vom 03.05.2006 (BGBl. I, S. 1144) erfahren hat. Schließlich ist die Lebensversicherung Nr. ... des Antragstellers bei der C...., die das Amtsgericht noch in den Versorgungsausgleich eingestellt hat, nicht mehr zu berücksichtigen, weil sie ausweislich der im Beschwerdeverfahren durch den Senat eingeholten ergänzenden Auskunft des Versicherers vom 18.04.2006 zwischenzeitlich gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt worden ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2003, 1320; NJW-RR 2003, 1153). Danach ist der Versorgungsausgleich nunmehr richtigerweise wie folgt durchzuführen:

1.

a) Der Antragsteller bezieht seit dem 01.01.2001 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, mit deren Entzug nicht mehr zu rechnen ist, der mehr Entgeltpunkte zugrunde liegen als der fiktiv berechneten Altersrente und die deshalb für den Versorgungsausgleich maßgeblich ist (BGH, FamRZ 1985, 688; FamRZ 1989, 723). Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung ... vom 21.12.2005 beträgt der auf die versorgungsausgleichsrecht-liche Ehezeit vom 01.07.1991 bis zum 30.06.2005 entfallende Anteil dieser Rente monatlich 395,12 € ; es handelt sich um eine regeldynamische Rente. Ferner steht dem Antragsteller eine Anwartschaft auf eine Leibrente aus einem während der Ehe geschlossenen privaten Lebensversicherungsvertrag zu.

Nach der Auskunft des Versicherers, der W... Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, vom 29.07.2005 handelt es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung, deren Deckungskapital sich zum Ende der Ehezeit auf 33.406,32 € belaufen hat.

Diesen Anrechten stehen ausweislich der Auskunft der BfA vom 22.09.2005 auf Seiten der Antragsgegnerin, ebenfalls bezogen auf die Ehezeit, regeldynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 502,56 € gegenüber. Ferner hat die Antragsgegnerin nach der Auskunft der VBL vom 01.09.2005 eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erlangt, deren Ehezeitanteil sich auf monatlich 171,48 € beläuft. Nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind ihre beiden Lebensversicherungen bei der C...., die das Amtsgericht bei der Vorbereitung seiner Entscheidung offenbar übersehen hat; nach den Angaben des Versicherers in seiner durch den Senat im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden Auskunft vom 23.06.2006 handelt es sich dabei nämlich nicht um Rentenversicherungen.

b) Der Wert der Anwartschaft der Antragsgegnerin auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes steigt nur im Leistungsstadium, nicht aber im Anwartschaftsstadium in gleicher Weise wie derjenige einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH, NJW 2004, 2676); sie kann deshalb nicht mit den von dem Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften saldiert werden, denn hierdurch würde der Halbteilungsgrundsatz des § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB verletzt. Für die Erstellung der Ausgleichsbilanz aller in den Versorgungsausgleich einzustellenden Anrechte ist daher eine Umrechnung des Anrechts in eine (fiktive) Rentenanwartschaft erforderlich, deren Dynamik derjenigen der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften entspricht und die deshalb mit diesen vergleichbar ist. Die Umrechnung richtet sich angesichts dessen, dass die aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu erbringenden Leistungen nicht aus einem Deckungskapital gewährt werden, nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB. Danach ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn für den auf die Ehezeit entfallenden Teil der Versorgung ein Barwert ermittelt und als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet würde. Hierdurch wird die Vergleichbarkeit der Anwartschaft mit den (regel-)dynamischen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung hergestellt.

Der für die Ermittlung des Barwerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor ist der Tabelle 1 zur BarwertVO in der Fassung der Dritten VO zur Änderung der BarwertVO vom 03.05.2006 (BGBl. I, S. 1144) zu entnehmen; er beträgt bei einem Lebensalter der Antragsgegnerin von 49 Jahren zum Ehezeitende und einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres 5,7. Da die in Rede stehende Versorgung im Leistungsstadium volldynamisch ist (BGH, a.a.O.), ist der Faktor gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO um 50 % zu erhöhen; der maßgebliche Faktor beträgt mithin 8,55. Mit diesem Faktor ist der Jahresbetrag der Rente zu multiplizieren, § 2 Abs. 1 BarwertVO. Dies führt zu einem Barwert von 17.593,85 € (= 171,48 € x 12 Monate x 8,55).

Dieser Barwert ist so zu behandeln, als würde er als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, indem er mit Hilfe des für das Ehezeitende (31.06.2005) maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert multipliziert werden. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Rentenwert von monatlich 79,73 € (= 17.593,85 € x 0,0001734318 x 26,13).

c) Die Anwartschaft des Antragstellers auf die Leibrente aus dem privaten Lebensversicherungsvertrag ist statisch und kann wegen ihrer fehlenden Dynamik ebenfalls nicht mit den von der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften saldiert werden. Auch hier ist daher eine Umrechnung des Anrechts in eine (fiktive) Rentenanwartschaft erforderlich, deren Dynamik derjenigen der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften entspricht und die deshalb mit diesen vergleichbar ist. Da die Versicherungsleistungen aus einem Deckungskapital gewährt werden, richtet sich die Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB. Danach ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn das während der Ehe gebildete Deckungskapital als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet würde. Auch diese Anwartschaft wird auf diese Weise mit den (regel-)dynamischen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar gestellt.

Die Umrechnung erfolgt, indem das Deckungskapital mit Hilfe des für das Ehezeitende (30.06.2005) maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert multipliziert werden. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Rentenwert von monatlich 151,39 € (=33.406,32 € x 0,0001734318 x 26,13). Diesen Wert hat auch das Amtsgericht zutreffend ermittelt.

Für die Gesamtbilanz folgt daraus, dass beide Parteien während der Ehe den Gegenwert weiterer regeldynamischer Rentenanwartschaften erlangt haben, und zwar der Antragsteller in Höhe von monatlich 151,39 € und die Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 79,73 € .

2.

Damit hat die Antragsgegnerin insgesamt die höheren Anrechte erworben, so dass sie gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ausgleich verpflichtet ist. Dem ausgleichsberechtigten Antragsteller steht gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zu.

Dementsprechend sind - unter rechnerischer Einbeziehung der übrigen in regeldynamische Rentenanwartschaften umgerechneten Anrechte der Parteien - im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt auf das Versicherungskonto des Antragstellers zu übertragen:

 Rentenanwartschaften Antragsgegnerin502,56 €
Versorgungsanwartschaft Antragsgegnerin; umgerechnet79,73 €
Rentenanwartschaften Antragsteller ./.395,12 €
Leibrente Antragsteller; umgerechnet ./.151,39 €
Differenz:35,78 €
: 2 =17,89 €

3.

Gemäß § 1587 b Abs. 6 BGB ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.000,00 € [§ 49 Nr. 3 GKG n.F.]

Ende der Entscheidung

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