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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.07.2006
Aktenzeichen: 15 UF 67/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAÜG
Vorschriften:
ZPO § 621e Abs. 1 | |
ZPO § 629a Abs. 2 S. 1 | |
BGB § 1587a Abs. 3 | |
BGB § 1587a Abs. 4 | |
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 2 | |
VAÜG § 3 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
15 UF 67/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Richter am Oberlandesgericht Langer, den Richter am Amtsgericht Neumann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wendtland
am 10. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B...- B... (Versicherungsnummer: ...) werden - bezogen auf den 31. Januar 2005 - regeldynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich insgesamt 33,40 € (31,76 € + 1,64 €) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung N...-O... (Versicherungsnummer: ...) übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen (§ 1587b Abs. 6 BGB).
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander auf-gehoben(§ 93a ZPO); Gerichtskosten werden für den zweiten Rechtszug nicht erhoben (§ 21 GKG).
Gründe:
Die nach §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B...-B... ist begründet.
Nach den vorliegenden Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben die Parteien während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Januar 2005 folgende Anwartschaften erworben:
Antragstellerin:
regeldynamisch
(Deutsche Rentenversicherung N...-O...): 1,70 €
angleichungsdynamisch
(Deutsche Rentenversicherung N...-O...): 42,06 €
Antragsgegner:
regeldynamisch
(Deutsche Rentenversicherung B...) 107,27 €
Daneben hat der Antragsgegner Anwartschaften aus einer privaten Leibrentenversicherung bei der A... Lebensversicherung AG in Höhe eines ehezeitlichen Deckungskapitals von 724,80 € erworben, die zur Einbeziehung in den Versorgungsausgleich mit dem für das Ehe-zeitende geltenden Umrechnungsfaktor (0,0001734318) in Entgeltpunkte und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (26,13 €) nach § 1587a Abs. 3 u. 4 BGB wie folgt in eine regeldynamische Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen sind:
724,80 x 0,0001734318 = 0,1257
0,1257 x 26,13 = 3,28 €.
Obwohl nach alledem der Ehegatte mit den werthöheren regeldynamischen Anwartschaften nicht zugleich auch die werthöheren angleichungsdynamischen Anwartschaften erworben hat, ist der Versorgungsausgleich gleichwohl nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG durchzuführen, weil er sich auf eine der Antragstellerin bereits gezahlte Rente auswirkt.
Der Versorgungsausgleich hat hiernach wie folgt stattzufinden:
Nach Vervielfachung der angleichungsdynamischen Anwartschaften der Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 2 VAÜG mit dem aktuellen Angleichungsfaktor (1) durch Rentensplitting in Höhe von
(107,27 € - 43,76 €) : 2 = 31,76 €
und durch erweitertes Splitting in Höhe von
3,28 € : 2 = 1,64 €.
Beschwerdewert: 2.000,00 € (§ 49 Nr. 3 GKG)
Ende der Entscheidung
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