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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 15 WF 110/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. IV
ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

15 WF 110/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 21 F 48/00 Amtsgericht Nauen

In der Familiensache (Prozesskostenhilfesache)

hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Oberlandesgericht Wendtland und die Richterin am Landgericht Bekis am 25. April 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 5. Mai 2000 (AZ: 21 F 48/00 PKH) wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Grunde:

I.

Die in W lebende Antragstellerin hat das Ehescheidungsverfahren bei dem Amtsgericht Nauen (Brandenburg) eingeleitet und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Nach der Antragsschrift sind Scheidungsfolgen zwischen den seit über 5 Jahren getrennt lebenden Ehegatten - mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs - nicht zu regeln, insbesondere sollen wechselseitig weder unterhalts- noch vermögensrechtliche Ansprüche bestehen. Minderjährige oder sonst unterhaltsberechtigte Kinder haben die Parteien nicht. Der Antragsgegner werde, so die Antragsschrift, der Scheidung zustimmen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antragstellerin Rechtsanwältin N beigeordnet. Den weiteren Antrag auf Beiordnung eines Korrespondenzanwalts hat es unter Hinweis auf den einfach gelagerten Fall zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie u. a. ergänzend geltend macht, der an ihrem Wohnort ansässige Rechtsanwalt habe für sie bereits die Trennungs- und Scheidungsfolgen geregelt. Auch seien die Kosten einer Informationsreise zu ihrem Hauptbevollmächtigten höher als die Kosten des Korrespondenzanwalts.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. IV ZPO liegen nicht vor.

1. Nach dieser Vorschrift kann der bedürftigen Partei ein Verkehrsanwalt beigeordnet werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Solche können darin liegen, dass die Partei wegen Schreibungewandtheit, Rechtsunerfahrenheit oder außergewöhnlicher Schwierigkeit des Streitstoffs den Prozessbevollmächtigten nicht sachgemäß schriftlich oder wegen Unzumutbarkeit einer Reise auch nicht persönlich informieren kann (Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnr. 598; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 121, Rdnr. 20). Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, dass die "existentielle Bedeutung" eines Verfahrens für die bedürftige Partei ein besonderer Umstand im Sinne von § 121 Abs. IV ZPO sei, der regelmäßig die Beiordnung eines Verkehrsanwalts gebiete, auch wenn die Partei geschäfts- und schreibgewandt sei. Ein Ehescheidungsverfahren sei grundsätzlich eine Angelegenheit von solcherart "existentieller Bedeutung" (Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 578; OLG Bamberg, FamRZ 1990, 644; KG, NJW 1982, 113; teilweise OLG Hamm, FamRZ 1986, 374; OLG Zweibrücken, JurBüro 1984, 133; Bbg. OLG (2. Familiensenat), FamRZ 1998, 1301 und 1999, 1357). Der mittellosen Partei müsse daher die Möglichkeit zugestanden werden, die mit der Scheidung und den Scheidungsfolgen zusammenhängenden vielfältigen und manchmal auch schwierigen Fragen persönlich mit einem Anwalt -ggfs. auch mehrfach (so Bbg. OLG, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.) - zu erörtern. Dies sei bei nicht ganz unbeträchtlicher Entfernung zwischen dem Wohnort der Partei und dem Kanzleisitz des Hauptbevollmächtigten nur durch Beiordnung eines Rechtsanwalts zu erreichen, der den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts vermittle.

2. Dieser - mehrheitlich vertretenen - Auffassung vermag sich der Senat nicht uneingeschränkt anzuschließen, jedenfalls nicht für einfach gelagerte Ehescheidungsverfahren. Vielmehr bedarf es auch für das Scheidungsverfahren einer an Wortlaut wie an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Einzelfallprüfung daraufhin, ob "besondere Umstände" i.S.v. § 121 Abs. IV ZPO die Beiordnung eines Verkehrsanwalts erforderlich machen. Dieser Prüfung ist das Gericht nicht deswegen enthoben, weil Scheidungsverfahren generell von tiefgreifender Bedeutung für die Parteien wären. Das mag zwar für eine Mehrzahl der Ehescheidungsverfahren so sein, lässt sich aber, wie die soziale Wirklichkeit und das in den letzten Jahrzehnten gewandelte gesellschaftliche Bewusstsein zeigen, keineswegs mehr generell postulieren. In einer nicht geringen Zahl von Fällen ist das Ehescheidungsverfahren lediglich formeller Schlusspunkt unter eine längst inhaltlich auseinandergesetzte Ehe, insbesondere dann, wenn die Ehegatten seit längeren Jahren getrennt leben, keine minderjährigen oder unterhaltsbedürftigen Kinder haben und die materiellen Scheidungsfolgen vorab geregelt sind. Besonders gilt dies dann, wenn einer oder beide Ehepartner längst in neuen, sozial verfestigten Beziehungen leben.

Dann entfällt aber in Ehescheidungssachen als Anknüpfungspunkt für die im Rahmen von § 121 Abs. IV ZPO zu treffende Entscheidung als genereller Gesichtspunkt die "existentielle Bedeutung" der Angelegenheit. Vielmehr haben auch in Ehescheidungsverfahren die allgemeinen Grundsätze zu gelten, die in sonstigen Verfahren anzuwenden sind (so auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 304 f; Mümmler, MünchKomm/Wax, ZPO, § 121 Rdnr. 37; Mümmler. JurBüro 1985, 1613 [1621]). Als geeignetes und allgemein anerkanntes Kriterium hierfür hat sich herausgebildet, dass die Beiordnung eines Verkehrsanwalts dann geboten ist, wenn einer nicht hilfebedürftigen Partei, dessen Kosten nach § 91 ZPO als notwendige Kosten zu erstatten wären (Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rdnr. 598). Die Beiziehung eines Verkehrsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wird in diesem Rahmen aber nur ausnahmsweise, und zwar dann als notwendig angesehen, wenn der Partei - bei großer Entfernung zum Prozessgericht - etwa wegen Gebrechen, persönlicher Übermittlungsschwierigkeiten, mangelnder Schreib- oder Redegewandtheit o. ä. oder Umfang, Schwierigkeit oder Bedeutung der Sache eine mündliche, telefonische oder schriftliche Information des Hauptprozessbevollmächtigten nicht zuzumuten ist (OLG Karlsruhe a.a.O., Thalmann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, § 121 ZPO Rdnr. 35 f.; Zöller/Herget, ZPO. 22. Aufl., § 91 Rdnr. 13 ("Verkehrsanwalt") m. zahlr. Nachw.).

3. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Amtsgericht zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin im Rahmen der ihr im übrigen bewilligten Prozesskostenhilfe zusätzlich einen Verkehrsanwalt beizuordnen. Unter keinem einzigen der in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist die Beiordnung eines Verkehrsanwalts gerechtfertigt: Weder hat die Ehescheidung nach fünfjährigem Getrenntleben für die seit längerem in anderer Partnerschaft lebende Antragstellerin erkennbar eine herausragende, insbesondere keine "existentielle" Bedeutung, noch ist ersichtlich, dass ihr nicht eine - unter Ausnutzung moderner Kommunikationstechniken - schriftliche oder telefonische Unterrichtung des (Haupt-) Bevollmächtigten die problemlose Führung des Scheidungsverfahrens ermögliche, das im übrigen nach eigenem Vortrag einvernehmlich und nach vorheriger Regelung der Scheidungsfolgen ablaufen soll.

Dass der von ihr als Verkehrsanwalt gewünschte Rechtsanwalt zuvor - erfolgreich mit der Regelung der Scheidungsfolgen betraut war, spricht unter Kostengesichtspunkten nicht für, sondern gegen seine Hinzuziehung im Ehescheidungsverfahren. Für die vorgerichtliche Tätigkeit stehen ihm zum einen gesonderte Gebühren - ggfs. nach dem Beratungshilfegesetz - zu. Im Scheidungsverfahren muss die Antragstellerin ihrem am Gerichtssitz beauftragten Rechtsanwalt lediglich die getroffenen Vereinbarungen durch Übersendung der Korrespondenz und der Verträge zur Kenntnis bringen, ihn damit inhaltlich aber nicht mehr befassen. Die Einbeziehung des an Gerichtsstelle nicht zugelassenen Verkehrsanwalts vermag das - einvernehmliche - Scheidungsverfahren nicht weiter zu fördern.

Ebensowenig ist die Notwendigkeit persönlicher, d. h. nicht nur telefonischer, Rücksprache mit ihrem /einem Rechtsanwalt zu erkennen. Das Scheidungsverfahren ist nach dem Inhalt der Antragsschrift reine Formsache. Es erfordert damit auch kein - über das jedem Anwaltsvertrag zugrundeliegende - hinausgehendes, besonderes persönliches oder Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Prozessvertreter.

Dass die Antragstellerin aus persönlichen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage wäre, die einfache, schriftliche und - ergänzend - telefonische Unterrichtung ihres Hauptbevollmächtigten zu erledigen, hat sie nicht behauptet.

4. Auch unter dem Gesichtspunkt einer fiktiven Informationsreise ist die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nicht gerechtfertigt. Insoweit gilt ebenfalls, dass eine verständige, nicht bedürftige und auf sparsame Prozessführung bedachte Partei sich angesichts der völlig einfach gelagerten Angelegenheit auf die telefonische Unterrichtung ihres Prozessbevollmächtigten und die Übersendung der notwendigen Unterlagen beschränken würde und könnte. Ein Mehr an Tätigkeit des Verkehrsanwalts ist auch nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Die Kosten einer Informationsreise zum (Haupt-) Bevollmächtigten wären mithin nicht notwendig und erstattungsfähig i.S.v. § 91 ZPO (vgl. OLG Hamm MDR 85, 59). Die Kosten eines Verkehrsanwalts sind somit in vollem Umfange Mehrkosten und einer Gegenüberstellung mit - fiktiven - Reisekosten nicht zugänglich.

5. Sollten sich im Laufe des Ehescheidungsverfahrens Umstände ergeben, die unter den vorstehenden Gesichtspunkten die Beiordnung eines Verkehrsanwalts rechtfertigen könnten, ist die Antragstellerin nicht gehindert, einen neuen, entsprechend begründeten Antrag zu stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. IV ZPO.

Ende der Entscheidung

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