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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 15 WF 304/02
Rechtsgebiete: FGG, BVormVG, BGB
Vorschriften:
FGG § 50 | |
FGG § 50 Abs. 5 | |
FGG § 67 Abs. 3 | |
BVormVG § 1 | |
BGB § 1908 e | |
BGB § 1908 f | |
BGB § 1908 g | |
BGB § 1908 h | |
BGB § 1908 i |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
15 WF 304/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
betreffend das am 1. April 2000 geborene minderjährige Kind A...-V... K..., an der beteiligt sind
hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wendtland und die Richterin am Landgericht Bekis am 9. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 7. Dezember 2001 - 21 F 160/00 - in der Fassung durch den (teilweisen) Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 1. November 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde unbegründet. Eine über den dem Beschwerdeführer zugesprochenen Umfang hinausgehende Vergütung bzw. Erstattung von Aufwendungen kommt aus den in ihrem wesentlichen Kern zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des (teilweisen) Abhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 1. November 2002 nicht in Betracht. Zu ergänzen ist allerdings folgendes:
Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und eine Vergütung entsprechend § 1 BVormVG zu. Das gilt aber nur für die Zeiten und Aufwendungen, die auf die ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten entfallen (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 15; zum allgemeinen Umfang dieser Tätigkeiten vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692 f.; OLG Brandenburg FPR 2003, 34 = RPfleger 2002, 440; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 256). Davon ist der allgemeine betriebliche Aufwand, den der berufsmäßige Verfahrenspfleger zur Schaffung der organisatorischen Grundlage seiner Berufsausübung zu betreiben hat (z.B. eigene Aus- und Fortbildung, allgemeine Bürokosten, Kosten für Hilfskräfte, Beschaffung von Büromaterial und Erledigung des betriebsbedingten allgemeinen Schriftverkehrs, insbesondere auch die Zahlung eigener Verbindlichkeiten und das Schreiben von Rechnungen usw.) nicht erfasst. Eine Vergütung für die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November 2001 in Rechnung gestellten allgemeinen Bürotätigkeiten (Zeitaufwand für die Entgegennahme von Post, Einwurf von Briefsendungen, das Betätigen des Faxgeräts und das Anlegen seiner Akte) scheidet deshalb aus. Das betrifft die Rechnungspositionen 1, 4, 7, 18, 22, 23, 24, 26, 29, 30, 32, aber auch die vom Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht erhaltene Position 33 (Anfertigung seiner Rechnung). Dasselbe gilt für die zahlreichen Schreiben und Telefonate mit den Eltern, die nach den Angaben des Beschwerdeführers zur Vereinbarung von Gesprächsterminen erforderlich gewesen seien; auch Terminsabsprachen gehören zum allgemeinen Aufwand einer Büroorganisation, der nicht besonders vergütungsfähig ist.
Der Verfahrenspfleger hat zur schlüssigen Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG in Verbindung mit §§ 1908 e bis 1908 i BGB eine ordnungsgemäße, fälligkeitsbegründende Abrechnung zu erteilen (vgl. OLG Brandenburg FPR 2003, 34 = RPfleger 2002, 440). Darüber, ob der jeweils geltend gemachte Aufwand dem vergütungsfähigen Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers zugeordnet werden kann, steht dem Gericht ein Beurteilungsermessen zu (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1169 f.). Der Verfahrenspfleger hat deshalb mit seiner Rechnung die zur Ausübung dieses Ermessens erforderlichen Tatsachen mitzuteilen. Die Rechnung muss nicht nur erkennen lassen, welcher Art die zu vergütende Tätigkeit war, sondern muss auch - zumindest stichwortartige - Angaben über ihren Zusammenhang mit den im konkreten Fall nach dem Gesetz erforderlichen Aufgaben enthalten. So genügt es z.B. nicht, wenn der Verfahrenspfleger die Vergütung seines Zeitaufwands für Hausbesuche, Schreiben, Telefonate und sonstige Gespräche verlangt, ohne zu bezeichnen, aus welchem Grund sie zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben unabweisbar erforderlich waren. Das betrifft hier insbesondere die Rechnungspositionen 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 25, 27 und 28 (u.a. Schreiben an das Jugendamt, an Drogenhilfeambulanzen und an die Kindesmutter sowie Gespräche mit der Großmutter des betroffenen Kindes und die Telefonate mit den Eltern und dem Jugendamt).
Sollen Gespräche bzw. sonstige Korrespondenz mit den Eltern und - wie hier - anderen Verwandten (Großmutter) des betroffenen Kindes abgerechnet werden, liegt es nicht etwa auf der Hand, dass solche Tätigkeiten stets dem Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers zuzurechnen sind. Der Einführung von § 50 FGG lag die Erwägung zu Grunde, dass im Einzelfall trotz der Bestimmungen, die eine Entscheidung entsprechend dem Wohl des Kindes sichern sollen, Defizite bei der Wahrung der Interessen der betroffenen Kinder auftreten können (vgl. BT-Drucks. 13/4899, S. 129). Es sollte dem Kind die Möglichkeit gegeben werden, vergleichbar seinen Eltern auf das Verfahren Einfluss nehmen zu können (BT-Drucks. 13/4899, S. 129). Das Gericht hat den Verfahrenspfleger daher zu beteiligen, ihm insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihn zu den Anhörungsterminen zu laden (vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 14 Aufl., § 50 FGG Rn. 22). Auf diese verfahrensrechtliche Stellung beschränkt sich seine Aufgabe. Insbesondere obliegt ihm keine Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am Besten dienenden Entscheidung (vgl. OLG Brandenburg FPR 2003, 34 = RPfleger 2002, 440; KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.). Das ist Aufgabe des Gerichts, das sich dazu gegebenenfalls der Hilfe eines Sachverständigen bedienen kann. Selbst wenn hier - das betroffene Kind war im maßgeblichen Zeitraum nur wenige Monate alt - ein Gespräch mit den Kindes-eltern erforderlich gewesen sein sollte, lässt sich die Rechnung des Beschwerdeführers das Erfordernis auch für ein zweites, ebenfalls in Rechnung gestelltes Gespräch nicht entnehmen. Der schlichte Hinweis darauf, dass "die Äußerungen von Junkies oftmals vollkommen durcheinander und verwirrend" seien, mag allgemein zutreffen; dass dies auch hier der Fall gewesen ist, lässt sich den Erläuterungen zur Rechnung des Beschwerdeführers aber ebenso wenig entnehmen, wie die konkreten Tatsachen, zu deren weiterer Ermittlung das zweite Gespräch erforderlich gewesen sei.
Neben der Darlegung ihrer konkreten Erforderlichkeit hat der Verfahrenspfleger auch Ort, Datum und Dauer (Beginn und Ende) seiner jeweiligen Tätigkeiten mitzuteilen. Nur wenn die Rechnung diese Angaben enthält, kann das Gericht prüfen, ob der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand überzogen ist, um abstrakt möglichen Missbrauchsfällen begegnen zu können (vgl. OLG Brandenburg FPR 2003, 34 = RPfleger 2002, 440; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1533). Zu diesem Zweck muss auch die Uhrzeit von Beginn und Ende der jeweils konkret in Rechnung gestellten Tätigkeit angegeben werden. Die Rechnung des Beschwerdeführers genügt diesen allgemeinen Anforderungen an die Prüffähigkeit in Rechnung gestellter Zeithonorare nicht. Die abstrakte Bezugnahme auf die Rechtsprechung einzelner Oberlandesgerichte, die in Einzelfallentscheidungen bestimmte Tätigkeiten eines Verfahrenspflegers für vergütungsfähig erklärt haben, ersetzt nicht die nachvollziehbare Darlegung der Erforderlichkeit vergleichbarer Handlungen im konkreten Verfahren.
Nach alledem scheidet eine Erhöhung der zu Gunsten des Beschwerdeführers festgesetzten Beträge schon wegen des Fehlens einer fälligkeitsbegründenden Rechnung aus. An einer - dem Grunde nach gebotenen - weiteren Kürzung der nicht ordnungsgemäß in Rechnung gestellten Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche sieht sich der Senat allein wegen des Verbots der reformatio in peius gehindert.
Abschließend weist der Senat - auch mit Blick auf künftige Fälle - noch auf folgendes hin: Bittet das Gericht den bestellten Verfahrenspfleger um die Vornahme bestimmter, nicht zu seinem gesetzlichen Aufgabenbereich gehörender Tätigkeiten, hat dieser - ähnlich wie ein vom Gericht bestellter Sachverständiger - den zuständigen Richter darauf hinzuweisen, dass dies nicht vom Umfang seiner Bestellung erfasst ist, und in Zweifelsfällen auf eine gerichtliche Klärung hinzuwirken. Unterlässt er das und nimmt die von ihm erbetene, nicht zu seinem Tätigkeitsfeld gehörende Aufgabe wahr, kann er den ihm hierdurch entstehenden Aufwand jedenfalls nicht nach Maßgabe von §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG, § 1 BVormVG ersetzt verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 1. Alt. FGG.
Ende der Entscheidung
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