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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.06.2002
Aktenzeichen: 15 WF 41/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 42 | |
ZPO § 43 | |
ZPO § 44 | |
BGB § 1666 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für und das Recht auf Umgang mit dem Kind T... B..., geb. am ... 1997,
hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...
am 25. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch der Kindesmutter vom 21. Mai 2002 auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G..., des Richters am Oberlandesgericht L... und der Richterin am Landgericht B... wird für unbegründet erklärt.
Gründe:
Das gemäß §§ 43, 44 ZPO formgerecht angebrachte Ablehnungsgesuch der Kindesmutter ist unbegründet.
Nach § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist; entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. statt vieler Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 42 ZPO Rn. 9 m.w.N.). Solche Gründe liegen hier nicht vor.
Soweit der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht G... der Kindesmutter am Ende der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2002 nahegelegt hat zu überdenken, ob das zwischen ihr und dem Kindesvater anhängige Sorgerechtsverfahren weiterbetrieben werden soll, rechtfertigt das nicht die Besorgnis einer ihr gegenüber bestehenden Voreingenommenheit. Richterliche Initiativen im Zusammenhang mit der umfassenden Erörterung des insgesamt zwischen Verfahrensbeteiligten bestehenden Streits, wie die Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigende Anregungen, Hinweise, Belehrungen, Ratschläge und Empfehlungen an eine oder beide Parteien stellen keinen Ablehnungsgrund dar (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 ZPO Rn. 26).
Beide Eltern hatten erklärt, die von ihnen aufgenommenen Gespräche zur Beilegung des Streits um ihr gemeinsames Kind fortführen zu wollen, obwohl sie sich im Verfahren 15 UF 25/02 - das Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2002 war - nicht verständigen konnten. Soweit der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht G... vor diesem Hintergrund beiden Eltern anheim gegeben hat zu überdenken, ob nicht verschiedene Parallel- und Nebenverfahren beendet werden können, und in diesem Zusammenhang auch die Kindesmutter darauf hingewiesen hat, dass in Ansehung jener Gespräche gerade das von ihr betriebene Sorgerechtsverfahren "kontraproduktiv" sein könne, ist das nach alledem ebenso wenig zu beanstanden, wie der gegebene Hinweis, nach welchem die zuvor bekanntgegebene grundsätzliche Rechtsauffassung des Senats zum Umgangsrecht des Kindes und der Pflicht der Eltern, dieses Recht zu wahren, voraussichtlich auch dann noch Bestand haben werde, sollte sich der Senat künftig mit dem Sorgerechtsverfahren zu befassen haben. Zuletzt war auch die Bemerkung des Vorsitzenden Richters, die Kindesmutter solle sich das, was er im konkreten Zusammenhang mit dem Wort "kontraproduktiv" gemeint haben könne, von ihrer Prozessbevollmächtigten erläutern lassen, augenscheinlich auch nicht von der Absicht getragen, die Kindesmutter etwa dadurch herabzuwürdigen, dass der Anschein erweckt werden sollte, sie kenne die Bedeutung dieses allgemeingebräuchlichen Fremdwortes nicht. Dieser Hinweis war offenkundig allein darauf gerichtet, dass die Kindesmutter über die Anregung, das Sorgerechtsverfahren nicht weiter zu betreiben, mit der sie vertretenden Anwältin sprechen sollte.
Die Worte, mit denen der Vorsitzende Richter die Rechtsauffassung des Senats kundgetan hat, mögen allgemein deutlich und aus der Sicht der Kindesmutter sogar "überraschend" oder gar hart gewesen sein, weil sie entgegen ihrer Hoffnung in einigen wesentlichen Punkten der von ihr eingenommenen Position zuwiderliefen. Nach den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter und den hierzu eingeholten Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten war die materielle Prozessleitung des Vorsitzenden jedoch augenscheinlich allein von dem Versuch geprägt, beiden Eltern mit klaren Worten zu verdeutlichen, dass sie ihre aus subjektiver Sicht wechselseitig als negativ empfundenen Vergangenheitserfahrungen im Interesse ihres gemeinsamen Kindes zurückstellen und - zumindest soweit es das Kindeswohl erfordert - zu einem Minimalkonsens zurückfinden sollten. Solche ermahnenden Hinweise und Anregungen sind jedenfalls aber noch vom durch § 1666 BGB gesteckten Aufgabenkreis des Gerichts gedeckt und können die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Elternteil nicht begründen.
Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Richterin am Landgericht B... stehe der Kindesmutter bei der Entscheidung in der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber, liegen gleichfalls nicht vor. Unabhängig davon, ob sie die vorgenannten Ausführungen des Vorsitzenden Richters durch Kopfnicken bekräftigt haben mag, bietet die Bekräftigung von Ausführungen, die für sich selbst schon keinen Befangenheitsgrund darstellen, jedenfalls keine Veranlassung an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln.
Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit des Richters am Oberlandesgericht L... rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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