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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 15 WF 425/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 40 Abs. 2 | |
ZPO § 43 | |
ZPO § 47 Abs. 1 | |
ZPO § 567 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
15 WF 425/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
betreffend das Sorgerecht für das minderjährige Kind A... T..., hier: Ablehnungsgesuch des Antragstellers
hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wendtland und den Richter am Amtsgericht Neumann
am 27. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brandenburg vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen.
1. Darauf, ob die dem Antragsteller eingeräumte Frist zur Stellungnahme auf die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin bei Beschlussfassung am 30.08.2006 abgelaufen war, kommt es nicht an. Selbst wenn dem so wäre, würde die Entscheidung des Amtsgerichts nicht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers beruhen, der seine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nachholen konnte.
2. Soweit der Antragsteller sich zur Begründung seines Antrages auf die Sachbehandlung der abgelehnten Richterin bis zur Antragstellung im Anhörungstermin am 12.04.2006 - insbesondere auf von ihm behauptete Protokollierungsfehler - stützt, ist sein Abänderungsbegehren gem. § 43 ZPO unzulässig. Danach verliert die Partei das Ablehnungsrecht, wenn sie sich in Kenntnis ihr bekannter Ablehnungsgründe in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
3. Im Übrigen ist das Ablehnungsgesuch unbegründet.
Weder der Beweisbeschluss vom 09.05.2006 noch die dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin vom 17.08.2006 geben bei verständiger Würdigung Anlass, an ihrer Unbefangenheit zu zweifeln. Die Prozessführung ist weder willkürlich noch bietet sie bei objektiver Betrachtung Anlass, eine Voreingenommenheit der Richterin gegenüber dem Antragsteller anzunehmen. Auf die subjektive Betroffenheit des Antragstellers darüber, dass Zweifel an seiner Prozessfähigkeit und damit auch seiner Geschäftsfähigkeit bestehen, kommt es nicht an, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. Die abgelehnte Richterin hat nicht ohne Anlass seine Prozessfähigkeit geprüft. Der Antragsteller hat trotz Anwesenheit seiner Rechtsanwältin im Anhörungstermin am 12.04.2006 erklärt, eine Psychotherapeutin als Beistand zu benötigen. Diese wiederum hat auf die Frage der Richterin, ob sie den Antragsteller behandele, die Antwort unter Berufung auf ihre Schweigeverpflichtung ablehnt. Die Berufung der Therapeutin auf ihre Schweigepflicht über Fragen der Behandlung des Antragstellers rechtfertigt aber den Schluss, dass er in Behandlung war oder ist. Die Annahme, der Antragsteller könnte an einer psychischen Erkrankung leiden, die die Begleitung einer Therapeutin zum Anhörungstermin erfordere und möglicherweise einer zumindest partiellen Prozessfähigkeit entgegenstehen könnte, ist demnach nicht so fernliegend, dass sie willkürlich erscheinen könnte.
Aus dem Anhörungsprotokoll vom 12.04.2006 ergibt sich, dass die Richterin den Antragsteller persönlich dazu angehört hat, ob er sich bei der Therapeutin in Behandlung befinde. Darauf, ob er sich - wie dem Protokoll zu entnehmen ist - geweigert hat zu antworten, kommt es nicht an. Selbst wenn er, wie er nun behauptet, erklärt hätte, sich keiner psychotherapeutischen Behandlung unterzogen zu haben, wäre dies unbeachtlich. Letztlich obliegt der Richterin die Beurteilung, ob zunächst gerechtfertigte Zweifel an der Prozessfähigkeit einer Partei durch die persönliche Anhörung ausgeräumt werden konnten. Bestehen diese Zweifel fort, hat sie weitere geeignete Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um die von Amts wegen zu prüfende Frage der Prozessfähigkeit der Partei aufzuklären. Auf die Versicherung der betreffenden Partei, prozessfähig zu sein, darf sie sich nicht verlassen.
4. Die Besorgnis an ihrer Unbefangenheit zu zweifeln ist auch nicht dadurch begründet, dass die abgelehnte Richterin bislang weder über die Beschwerde vom 06.06.2006 noch den Protokollberichtigungsantrag vom 22.05.2006 entschieden hat. Ein Verfahrensverstoß der Richterin ist hierin nicht zu erblicken. Vielmehr war sie gem. § 47 Abs. 1 ZPO wegen des am 02.06.2006 beim Amtsgericht eingegangenen Befangenheitsgesuchs aus Rechtsgründen verpflichtet, sich bis zur abschließenden Entscheidung hierüber, jeder Verfahrenshandlung zu enthalten, die nicht unaufschiebbar ist.
Ende der Entscheidung
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