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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: 15 WF 9/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 227 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
15 WF 9/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 24. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg (Zweigstelle Belzig) vom 12. November 2002 - 42 F 169/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Zu ergänzen ist lediglich folgendes:
1. Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter dem unbegründeten Terminsverlegungsantrag aus unsachlichen Gründen nicht stattgegeben haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Versagung einer Terminsverlegung stellt grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund dar. Etwas anderes kann im Einzelfall nur dann in Betracht kommen, wenn der Antrag auf das Vorliegen erheblicher Umstände im Sinne von § 227 ZPO gestützt wurde, das Verfahren keiner besonderen Eilbedürftigkeit unterliegt oder das Verlegungsgesuch durch den zuständigen Richter rücksichtslos übergangen wird (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 ZPO Rn. 23). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Terminsüberschneidungen beim Rechtsanwalt stellen keinen erheblichen Grund im Sinne von § 227 ZPO dar (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 227 ZPO Rn. 23). Die Sache unterlag zudem einer besonderen Eilbedürftigkeit, weil es um die Sicherstellung des Mindestbedarfs eines minderjährigen Kindes geht.
Der zuständige Richter hat den Verlegungsantrag auch nicht einfach übergangen, sondern ausweislich des Akteninhalts den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zeitnah nach Eingang des Verlegungsantrags davon in Kenntnis gesetzt, dass es bei dem anberaumten Termin verbleibe.
2. Nach alledem diente das unmittelbar nach der telefonischen Mitteilung über den Fortbestand des Termins eingereichte Befangenheitsgesuch ersichtlich nur der Verfahrensverzögerung bzw. dem Zweck, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den ihm unliebsamen Termin doch nicht wahrzunehmen habe. Zu Recht hat der abgelehnte Richter deshalb hier - ausnahmsweise - auch selbst über das offenkundig unzulässige Ablehnungsgesuch entscheiden dürfen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 45 ZPO Rn. 4).
Beschwerdewert: 2.010,96 €
Ende der Entscheidung
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