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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: 15 WF 95/00
Rechtsgebiete: FGG, BGB, BVormVG


Vorschriften:

FGG § 50
FGG § 50 Abs. 5
FGG § 56 g Abs. 5
FGG § 67 Abs. 3
BGB § 1908 e
BGB § 1835
BGB § 1836
BVormVG § 1
BVormVG § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

15 WF 95/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend die Kinder ... S..., ... S... und ... S...,

hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

am 11. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 30. März 2000 - 42 F 509/98 und 42 F 96/99 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Vergütung der Verfahrenspflegerin wird auf 1.857,60 DM (= 949,79 €) festgesetzt.

Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die nach § 56 g Abs. 5 FGG in Verbindung mit §§ 67 Abs. 3, 50 Abs. 5 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet.

Anders als das Amtsgericht meint, sind die mit der Rechnung vom 13. Januar 2000 geltend gemachten Fahrzeiten der Verfahrenspflegerin nach Hannover (Wohnort der betroffenen Kinder) und Potsdam (Anhörungstermin) von insgesamt 10 Stunden und 35 Minuten zu einem Stundensatz von hier 60,00 DM (= 30,68 €) vergütungsfähig. Die von der Verfahrenspflegerin zu beanspruchende Vergütung ist damit wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich um insgesamt 635,00 DM (= 324,68 €) höher als vom Amtsgericht festzusetzen.

Zur subjektiven Interessenvertretung des Kindes gehört auch die umfassende Ermittlung des Kindeswillens. Aufwendungen, die der Verfahrenspfleger hierbei hat, kann er nach Maßgabe von §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG ersetzt verlangen (vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692 f.). Die Verweisung auf die Bestimmungen des Betreuungsrechts in § 67 Abs. 3 FGG führt dazu, dass für die Tätigkeit des Verfahrenspflegers Aufwendungsersatz nach denselben Maßstäben wie für eine Betreuungstätigkeit zu leisten ist (vgl. Keidel/Kuntze/ Winkler/Kayser, FGG, 14. Aufl., § 67 FGG Rn. 17). Zu den ersetzbaren Aufwendungen im Sinne von § 1908 e BGB gehören hierbei insbesondere auch Kosten i.S.v. § 1835 BGB (vgl. Palandt/ Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1908 e BGB Rn. 3), mithin auch Fahrtkosten (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1835 BGB Rn. 11), soweit sie zur Wahrnehmung der dem Verfahrenspfleger gesetzlich zugewiesenen Tätigkeiten angefallen sind (zum Umfang dieser Tätigkeiten vgl. hier insbes. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692 f.). Das hat das Amtsgericht so auch zutreffend angenommen.

Ist das aber - wie hier - der Fall, gehören auch die entsprechenden Fahrzeiten als Bestandteil des zur Wahrnehmung der Verfahrenspflegschaft nötigen Zeitaufwands zur vergütungsfähigen Tätigkeit des Verfahrenspflegers im Sinne von § 1 Abs. 1 BVormVG in Verbindung mit § 1836 BGB (zur entspr. Regelung bei Zeugen und Sachverständigen, auf deren Anwendbarkeit in § 1835 BGB Bezug genommen wird, vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl., § 4 ZSEG Rn. 2.1). Erforderlich ist allerdings auch hier, dass der Verfahrenspfleger in seiner Rechnung nachvollziehbar darlegt, dass die jeweiligen Fahrzeiten zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich zugewiesenen Tätigkeiten angefallen sind. Das hat die Verfahrenspflegerin - mit ihrem Schreiben vom 10. Januar 2000 (Blatt 28 der Gerichtsakten) - hinreichend getan.

Ohne Erfolg bleibt die sofortige Beschwerde allerdings, soweit die Verfahrenspflegerin die durch den angefochtenen Beschluss erfolgte Absetzung der in Rechnung gestellten Vergütung ihres Zeitaufwands (eine Stunde à 60,00 DM) für Supervision beanstandet. Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und einer Vergütung entsprechend § 1 BVormVG zu. Das gilt naturgemäß aber nur für die Zeiten und Aufwendungen, die auf die ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten entfallen (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 15; zum allgemeinen Umfang dieser Tätigkeiten vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692 f.).

Zu diesem Aufgabenkreis gehört es insbesondere nicht, dass der Verfahrenspfleger eigene Ermittlungen zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts bzw. zur Lösung der zwischen den Parteien bestehenden Probleme anstellt oder gar zwischen den Eltern vermittelt (vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1999, 1293 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.). Der Einführung von § 50 FGG lag die Erwägung zu Grunde, dass im Einzelfall trotz der Bestimmungen, die eine Entscheidung entsprechend dem Wohl des Kindes sichern sollen, Defizite bei der Wahrung der Interessen der betroffenen Kinder auftreten können (vgl. BT-Drucks. 13/4899, S. 129). Es sollte dem Kind die Möglichkeit gegeben werden, vergleichbar seinen Eltern, die regelmäßig durch Verfahrensbevollmächtigte vertreten seien, auf das Verfahren Einfluss nehmen zu können (BT-Drucks. 13/4899, S. 129). Das Gericht hat den Verfahrenspfleger daher an den Verfahrensverhandlungen zu beteiligen, es hat ihm insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihn zu den Anhörungsterminen zu laden (vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 50 FGG Rn. 22). Auf diese verfahrensrechtliche Stellung beschränkt sich seine Aufgabe.

Soweit die Verfahrenspflegerin geltend macht, der von ihr in Rechnung gestellte Zeitaufwand für Supervision habe u.a. der Ermittlung von möglichen Auswirkungen einer psychischen Beeinträchtigung des Kindesvaters auf den Umgang mit den betroffenen Kindern gedient und habe sie in die Lage versetzt, ihn dazu zu bewegen, den Umgang nicht mehr "erzwingen zu wollen", ist das vom vorstehend aufgezeigten Aufgabenbereich eines Verfahrenspflegers nicht mehr umfasst. Sowohl die Herbeiführung einer Umgangsregelung als auch die Klärung der Frage, ob und wie sich gegebenenfalls vorhandene psychische Beeinträchtigungen eines Elternteils auf den Umgang mit den betroffenen Kindern auswirken können, ist allein Sache des zur Entscheidung angerufenen Gerichts, das sich im Zweifel bei der Entscheidungsfindung durch ein von ihm einzuholendes Sachverständigengutachten leiten lassen kann.

Der Zeitaufwand für die nach alledem nicht mehr dem Aufgabenkreis eines Verfahrenspflegers zuzurechnende Supervision ist deshalb nicht vergütungsfähig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 KostO, § 13 a Abs. 1 FGG.

Ende der Entscheidung

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