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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: 2 Ausl (A) 17/04
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 13 Abs. 1
IRG § 14 Abs. 1
IRG § 15 Abs. 1 Nr. 1
IRG § 16 Abs. 1
IRG § 17
IRG § 25 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Auslieferungshaftbefehl Beschluss

2 Ausl (A) 17/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Auslieferungsverfahren

wegen Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung nach Litauen

hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 18. Oktober 2004

beschlossen:

Tenor:

Gegen den Verfolgten wird die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, gegen den Verfolgten gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 IRG die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen. Sie hat ihren Antrag wie folgt begründet:

"Mit einer auf dem Interpolwege übermittelten Fahndungsausschreibung haben die litauischen Behörden um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke seiner Auslieferung nach Litauen zur Strafvollstreckung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ersucht und die Übersendung der Auslieferungsunterlagen auf dem vorgeschriebenen Weg angekündigt.

Dem litauischen Ersuchen liegt ein durch das zuständige Gericht in Klaipeda erlassenes rechtskräftiges Urteil vom 10.06.2002 zugrunde, durch das der Verfolgte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden ist.

Der Verfolgte ist nach dem mitgeteilten Sachverhalt folgender Taten für schuldig befunden worden:

In der Zeit zwischen dem 03.04.2000 und 04.04.2000 habe er mit weiteren namentlich benannten Mittätern in T...einen im Eigentum des A... M... stehenden Pkw der Marke "Mercedes Benz" in einem Wert von 4000 US-Dollar entwendet.

In der Zeit zwischen dem 13.04.2000 und 14.04.2000 habe er mit weiteren namentlich benannten Mittätern im Bezirk A... einen im Eigentum des V... J... stehenden Pkw der Marke "Mercedes Benz" in einem Wert von 4433 US-Dollar entwendet.

In der Zeit zwischen dem 25.04.2000 und 26.04.2000 habe er mit weiteren namentlich benannten Mittätern in Siauliai einen im Eigentum des H. Jankus stehenden Pkw der Marke "Mercedes Benz" in einem Wert von 2050 US-Dollar entwendet.

In der Zeit zwischen dem 29.04.2000 und 30.04.2000 habe er mit weiteren namentlich benannten Mittätern in P... einen im Eigentum des E... K... stehenden Pkw der Marke "VW Passat" in einem Wert von 1500 US-Dollar entwendet.

In der Zeit zwischen dem 03.05.2000 und 04.05.2000 habe er mit weiteren namentlich benannten Mittätern in S... einen im Eigentum des V... B... stehenden Pkw der Marke "Mercedes Benz" in einem Wert von 2735 US-Dollar entwendet.

In der Zeit zwischen dem 10.05.2000 und 11.05.2000 habe er mit weiteren namentlich benannten Mittätern in K... einen im Eigentum des G... J... stehenden Pkw der Marke "Ford Transit" in einem Wert von 2005,5 US-Dollar entwendet.

In der Zeit zwischen dem 13.06.2000 und 14.06.2000 habe er mit weiteren namentlich benannten Mittätern in K... einen im Eigentum des N... S... stehenden Pkw der Marke "VW Transporter" samt Waren in einem Wert von 9313 US-Dollar entwendet.

In der Zeit zwischen dem 02.08.2000 und 03.08.2000 habe er mit weiteren namentlich benannten Mittätern in R... einen im Eigentum des B... P... stehenden Pkw der Marke "Mercedes Benz" nebst Waren in einem Wert von 11083 US-Dollar entwendet.

Am 03.10.2004 ist der Verfolgte bei einer grenzpolizeilichen Kontrolle in Frankfurt/Oder festgenommen und nach seiner richterlichen Vernehmung am 04.10.2004 aufgrund einer Festhalteanordnung des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom selben Tag in die Justizvollzugsanstalt F... eingeliefert worden. Im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung hat der Verfolgte sich mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, jedoch auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht ausdrücklich verzichtet.

Da bislang ein Europäischer Haftbefehl noch nicht übermittelt worden ist, soll das Verfahren nach Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde nach weiterhin hilfsweise anwendbaren altem Recht (vgl. § 1 Abs. 4 IRG) behandelt werden.

Der Verfolgte ist zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden, so dass die Auslieferungsfähigkeit gemäß Artikel 2 Abs. 1 S. 2 EuAlÜbk gegeben ist.

Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung nach Litauen erscheint nach den Bestimmungen des für beide Vertragsstaaten geltenden Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des nachrangigen IRG nicht von vornherein unzulässig.

Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Der Verfolgte, der allein die litauische Staatsangehörigekit besitzt, unterliegt als ausländischer Staatsangehöriger grundsätzlich der Auslieferung aus der Bundesrepublik Deutschland. Bei den Taten, die Gegenstand des gegen den Verfolgten erlassenen Urteils sind, handelt es sich um allgemeine kriminelle Handlungen, die weder politischer, militärischer noch rein fiskalischer Art sind (Artikel 3 ff EuAlÜbk).

Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG ist gegeben.

In Anbetracht der verhängten Freiheitsstrafe besteht für den Verfolgten ein starker Fluchtanreiz. Zudem hat der Verfolgte in der Bundesrepublik weder einen festen Wohnsitz noch sonstige feste soziale Bindungen, so dass die ernste Gefahr besteht, dass er sich im Falle seiner Freilassung dem Auslieferungsverfahren nebst seiner Durchführung entziehen wird. Daher bieten auch weniger einschneidende Maßnahmen nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft durch sie erreicht werden könnte.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung der Auslieferungshaft nicht entgegen."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und entscheidet antragsgemäß.

Ende der Entscheidung

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