Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 2 Ausl (A) 19/03
Rechtsgebiete: StGB, GefStoffV, IRG


Vorschriften:

StGB § 326 Abs. 1 Nr. 2
GefStoffV § 15
GefStoffV § 37
GefStoffV § 39
IRG § 1 Abs. 3
IRG § 10 Abs. 2
IRG § 15 Abs. 1 Nr. 1
IRG § 41
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

2 Ausl (A) 19/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht Bl

Auslieferungshaftbefehl

In dem Auslieferungsverfahren

wegen Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung an die Vereinigten Staaten von Amerika

hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

am 25. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Auslieferung des Verfolgten an die Vereinigten Staaten von Amerika zur Strafverfolgung wegen des dem Haftbefehl des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten, südlicher Justizbezirk des Bundesstaates New York, vom 12. Juni 1997 - Az.: ... - in Verbindung mit der Anklageschrift vom 4. Juni 1997 der Grand Jury des vorgenannten Gerichts zu Grunde liegenden Tatgeschehens ist zulässig.

Gegen den Verfolgten wird die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe:

Mit einer auf dem Interpolwege übermittelten Fahndungsausschreibung haben die amerikanischen Behörden um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke seiner Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zur Strafverfolgung wegen illegaler Beseitigung von Asbestmaterial ersucht und die Übersendung der Auslieferungsunterlagen auf dem vorgeschriebenen Weg angekündigt.

Der Verfolgte ist am 14. Juli 2003 bei einer grenzpolizeilichen Kontrolle in G... festgenommen und nach seiner richterlichen Vernehmung auf Grund einer Festhalteanordnung des Amtsgerichts S... noch am gleichen Tag in die Justizvollzugsanstalt N... eingeliefert worden. Mit Beschluss vom 21. Juli 2003 hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.

Mit Verbalnote vom 18. August 2003 hat die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika die Auslieferungsunterlagen vorgelegt. Aus dem Haftbefehl des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten, südlicher Justizbezirk des Bundesstaates New York, vom 12. Juni 1997 - Az.: ... - in Verbindung mit der Anklageschrift vom 4. Juni 1997 der Grand Jury des vorgenannten Gerichts ergibt sich der folgende Tatvorwurf gegen den Verfolgten:

Im April und Mai 1996 soll vom 4. Stock des Gebäudes ... in Manhattan/ New York Asbestmaterial entsorgt worden sein. Die Gesamtmenge des entsorgten Asbestmaterials soll mindestens 160 Quadratfuß, bzw. 35 Kubikfuß betragen haben. Der Verfolgte soll die Entsorgung überwacht und kontrolliert haben. Vom 8. bis zum 9. Mai 1996 soll der Verfolgte wissentlich die Vorschriften und Verbote des § 7412 des Hauptabschnitts 42 des Bundesgesetzes der Vereinigten Staaten verletzt haben, indem er in Verletzung der maßgeblichen Standardverfahren für Arbeitspraktiken Asbestmaterial entfernt haben soll, ohne dieses ordnungsgemäß zu benetzen und ohne dafür Sorge zu tragen, dass das entfernte Asbestmaterial nass gehalten wurde, bis es gesammelt und abgesondert worden sei. Das Standardverfahren für die Entfernung von Asbestmaterial sehe bei der im vorgenannten Bauvorhaben entfernten Menge vor, dass das Asbestmaterial während der Entsorgungsarbeiten ausreichend benetzt und nass gehalten werde, bis es gesammelt und abgesondert wird.

Den Auslieferungsunterlagen sind neben Ausfertigungen des Haftbefehls vom 12. Juni 1997 und der Anklageschrift vom 4. Juni 1997 gegen den Verfolgten eidliche Aussagen des Hilfsbundesanwalts ... R... und des Spezialagenten ... F... beigefügt, die zusammenfassende Schilderungen des Verfahrensganges und des Ergebnisses der Ermittlungen gegen den Betroffenen enthalten. Beweismittel, die nach deutschem Recht einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen begründen würden, wenn die Tat in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden wäre (Artikel 14 Abs. 3 Buchst. a) des Auslieferungsvertrages mit den USA - im Folgenden: US-AuslV), sind den Auslieferungsunterlagen nicht beigefügt worden.

Dem Verfolgten ist am 10. September 2003 durch Vernehmung vor dem Amtsgericht N... rechtliches Gehör zu den Vorwürfen aus den Auslieferungsunterlagen gewährt worden. Er hat sich sinngemäß dahin eingelassen, bei dem oben genannten Bauprojekt als Vorarbeiter zur Asbestentsorgung beschäftigt gewesen zu sein. Er habe aber Vorgesetzte gehabt, die ihm Anweisungen gegeben hätten. Am Tag der Kontrolle - in der Nacht vom 8. zum 9. Mai 1996 - habe ein anderer Vorarbeiter namens "M..." ihm Anweisungen gegeben, wie die Arbeiten durchgeführt werden sollten. Für den Zustand, wie er bei der Kontrolle festgestellt worden sei, fühle er sich nicht verantwortlich; dafür sei "M..." verantwortlich, der die entsprechenden Anweisungen gegeben habe. Hintergrund der Kontrolle sei möglicherweise, dass sich sein Arbeitgeber geweigert habe, Mitglieder der Gewerkschaft einzustellen, die dies vorher gefordert hätten. Er könne Zeugen dafür benennen, dass in dem Moment, als die Kontrolle stattfand, durch Personen, die plötzlich auf der Baustelle erschienen seien, Gründe für Beanstandungen geschaffen worden seien. Diese hätten nämlich z. B. die Folien abgerissen, die als Luftschleusen angebracht worden seien.

Mit Beschluss vom 10. September 2003 hat der Senat zunächst gegen den Verfolgten die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen des dem Haftbefehl gegen den Verfolgten zu Grunde liegenden Tatgeschehens für zulässig zu erklären und gegen ihn die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.

II.

Der Senat entscheidet den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend.

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Vereinigten Staaten von Amerika zur Strafverfolgung wegen des dem Haftbefehl vom 12. Juni 1997 in Verbindung mit der Anklageschrift vom 4. Juni 1997 der Grand Jury des Bezirksgericht der Vereinigten Staaten, südlicher Justizbezirk des Bundesstaates New York, zu Grunde liegenden Tatvorwurfs ist zulässig.

a) Dem Verfolgten wird eine Straftat zu Last gelegt, die sowohl nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika (Hauptabschnitt 42 des Bundesgesetzes der Vereinigten Staaten, §§ 7413 (c) (1), 7412) als auch nach sinngemäßer Umstellung des dem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalts nach deutschem Recht (§ 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB i. V. m. §§ 39, 37, 15 GefStoffV) strafbar und jeweils im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mit schwererer Strafe bedroht ist. Somit ist die Auslieferungsfähigkeit gem. Art. 2 US-AuslV gegeben.

Der Verfolgte, der allein die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegt als ausländischer Staatsangehöriger grundsätzlich der Auslieferung aus der Bundesrepublik Deutschland. Bei der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat handelt es sich um eine allgemein kriminelle Handlung, die weder politischer, militärischer noch rein fiskalischer Art ist (Art. 4, 5 und 6 US-AuslV). Der Auslieferung des Verfolgten steht auch nicht der etwaige Eintritt der Strafverfolgungsverjährung nach deutschem Strafrecht entgegen, weil es darauf nicht ankommt. Nach Art. 9 US-AuslV wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens beim ersuchten Staat die Strafverfolgung nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist; dies ist hier nicht der Fall, weil nach der Anklageerhebung gegen den Verfolgten am 4. Juni 1997 die Strafverfolgungsverjährung nach dem allein maßgebenden Recht der Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr eintreten kann (Hauptabschnitt 18 des Bundesgesetzes der Vereinigten Staaten, § 3282).

b) Die Auslieferung des Verfolgten an die Vereinigten Staaten von Amerika ist auch nicht deshalb unzulässig, weil den Auslieferungsunterlagen keine Beweismittel, die im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Buchst. a) US-AuslV nach deutschem Recht den hinreichenden Tatverdacht gegen den Verfolgten begründen würden, wenn die Tat in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden wäre, beigefügt sind und der Verfolgte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet. Wenngleich der Wortlaut der vorgenannten Vertragsbestimmung die Annahme eröffnet, dass damit die deutschen Gerichte stets zur Prüfung des hinreichenden Tatverdachts im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtet werden, ist dies bei näherer Betrachtung von Sinn und Zweck, Systematik und Historie dieser auslieferungsvertraglichen Regelung nicht der Fall:

Das OLG Düsseldorf hat hierzu in der erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 21. Februar 2003, WiStra 2003, 318, 319, ausgeführt, im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika fände auf deutscher Seite eine Tatverdachtsprüfung grundsätzlich nicht statt. Das formelle Prüfungsprinzip, demzufolge grundsätzlich von der Richtigkeit der dem Ersuchen zugrunde liegenden Beschuldigung ausgegangen werde, gelte im deutschen Auslieferungsrecht auch dann, wenn der ersuchende Staat - wie es etwa im anglo-amerikanischen Rechtskreis üblich sei - vor einer Auslieferungsentscheidung eine materielle Prüfung durchführen würde. Hieran vermöge auch die Regelung in Art. 14 Abs. 3 Buchst. a) des US-AuslV nichts zu ändern. Denn das dort genannte Erfordernis der Vorlage von Beweismitteln ziele offensichtlich nicht darauf ab, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, bei Ersuchen der Vereinigten Staaten eine Tatverdachtsprüfung anzustellen. Die Regelung gewinne ihre Bedeutung allein auf der völkerrechtlichen Ebene, indem sie eine Auslieferungsverpflichtung der Vertragsstaaten von der Vorlage der den Tatverdacht begründenden Beweismittel abhängig mache. Sie schränke die Entscheidungsbefugnis des ersuchten Staates aber nicht in der Weise ein, dass eine nach innerstaatlichem Recht auch ohne belegten Tatverdacht zulässige Auslieferung ausgeschlossen wäre. Hierzu hätte es vielmehr einer ausdrücklichen Regelung bedurft.

Ein im Ergebnis gleiches Rechtsverständnis des Art. 14 Abs. 3 Buchst. a) US-AuslV liegt auch den Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 17. Januar 2001, NStZ-RR 2001, 156, und OLG Karlsruhe vom 20.11.1990, NJW 1991, 2225, vom 15. Januar 1990, NJW 1990, 1431, sowie vom 27.12.1985, MDR 1986, 521, zu Grunde.

Der Senat schließt sich dieser Rechtsansicht, die auch in der Literatur (vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 10 IRG Rn 32, und wohl auch Vogel in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., § 1 IRG, Rn 26) vertreten wird, an.

Nach § 1 Abs. 3 IRG gehen Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie - wie der Auslieferungsvertrag mit den Vereinigten Staaten - unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften des IRG vor. Zu prüfen ist daher, ob in Art. 14 Abs. 3 Buchst. a) US-AuslV eine spezielle Regelung zur Prüfung des hinreichenden Tatverdachts im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika enthalten ist, die der Vorschrift des § 10 Abs. 2 IRG, wonach im Auslieferungsverkehr die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts durch die deutschen Gerichte nur dann erfolgt, wenn besondere Umstände des Falles hierzu Anlass geben, vorgeht. Die Auslegung der vertraglichen Regelung ergibt, dass dies nicht der Fall ist.

Auslieferungs- und Rechtshilfeverträge wie der Auslieferungsvertrag mit den USA begründen völkerrechtlich nur Mindestrechte für den ersuchenden und Mindestpflichten für den ersuchten Staat (OLG Frankfurt a.a.O.). Das deutsche Auslieferungsverfahren ist dabei kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung (BGHSt 32, 314, 322). Dieser Wesensart des Auslieferungsverfahrens entspricht, dass der ersuchte Staat nicht daran gehindert ist, sein innerstaatliches Auslieferungsrecht dann anzuwenden, wenn und insoweit es zu Gunsten des ausländischen Verfahrens über den Vertrag hinausgeht.

Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn die vertragliche Regelung des Art. 14 Abs. 3 Buchst. a) US-AuslV eine Rechtsstellung zu Gunsten des Verfolgten begründen soll; in diesem Falle wäre die Anwendung des für den Verfolgten nachteiligeren IRG durch die speziellere Regelung im Auslieferungsvertrag mit den USA ausgeschlossen. Werden nämlich Verfahrensrechte zu Gunsten des Verfolgten vertraglich vereinbart, so können diese nicht unter Hinweis auf das nachrangige IRG außer Kraft gesetzt werden. Dieser Rechtsgedanke lag etwa der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. September 1985, BGHSt 33, 310 f., zugrunde, mit der klargestellt wurde, dass auch im vereinfachten Auslieferungsverfahren nach § 41 IRG im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen die vorläufige Auslieferungshaft die in Art. 16 Abs. 4 Satz 1 EuAlÜbk festgesetzte Höchstdauer von 40 Tagen nicht überschreiten darf.

Es entspricht indes einer gefestigten Rechtstradition des kontinentaleuropäischen Raumes, dass eine Nachprüfung des Schuldverdachts im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht stattfindet (BGH St 32, 314 f., 322). Bereits diese gefestigte Rechtstradition schließt die Annahme aus, der deutsche Gesetzgeber habe mit der Ratifizierung des Auslieferungsvertrages zum Schutze der Verfolgten eine Verpflichtung der deutschen Gerichte zur Prüfung des Schuldverdachts gerade im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika festlegen wollen.

Auch aus den Unterlagen zur Ratifizierung des Auslieferungsvertrages mit den USA, hier: Denkschrift zum Vertrag, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 8. Wahlperiode 1976, Anlagen - Band 254, 1979, Seite 20 f., ergibt sich lediglich, dass bei der Fassung des Art. 14 Abs. 3 US-AuslV klargestellt werden sollte, dass einem deutschen Ersuchen an die USA um Auslieferung zur Strafverfolgung diejenigen Unterlagen beizufügen sind, die es dem zuständigen Gericht ermöglichen, den Auslieferungsfall nach denselben Maßstäben zu prüfen, als ob eine in den USA begangene Straftat zu beurteilen wäre. Dies zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber seinerzeit den Anforderungen des im anglo-amerikanischen Rechtskreis erforderlichen Prima-Facie-Beweises gefolgt ist; für eine darüber hinausgehende Zielsetzung des Gesetzgebers gibt es keine Anhaltspunkte. Schließlich verpflichtet auch der Grundsatz der Gegenseitigkeit nicht die deutschen Gerichte zur Nachprüfung des Tatverdachts, wenn der ersuchende Staat - wie hier die Vereinigten Staaten von Amerika - im umgekehrten Fall eine solche durchführt (BGH St 25, 374 f.; Schomburg/Lagodny a.a.O.).

c) Danach ist die Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, vorliegend nur dann geboten, wenn besondere Umstände des Falles im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG hierzu Anlass geben. Solche Umstände liegen nicht vor; das bloße Bestreiten der Tat durch den Verfolgten genügt hierfür nicht.

2. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG gegen den Verfolgten sind nach wie vor gegeben; insoweit haben sich seit der letzten Haftentscheidung des Senats vom 10. September 2003 keine Änderungen ergeben.

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass angesichts der bisherigen Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen, wonach der Vorwurf gegen den Verfolgten auf Handlungen in der Zeit vom 8. bis zum 9. Mai 1996 beschränkt ist, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem weiteren Vollzug der Auslieferungshaft entgegenstehen wird, wenn diese insgesamt die Dauer von vier Monaten übersteigt. Die zuständigen Behörden werden deshalb gehalten sein, beschleunigt über die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten zu entscheiden und diese durchzuführen.

Ende der Entscheidung

Zurück